Einkommen. Z der einen Teil des vorhandenen Holzvorratskapitals abnutzt, macht damit srühere Ersparnisse flüssig. Während aber ein erspartes Geldkapital aus dem Einkommen des Sparers abgezweigt und schon einmal der Ein- kommenbessteuerung unterworfen gewesen ist, ist das bei einem aufgesparten Holzvorrat nicht der Fall. Es ist also recht und billig, daß hier die Ein- kommenbesteuerung im Augenblick der Flüssigmachung eintritt. Eine andere Frage ist die, welcher St e u e r f u ß der Einkommen- besteuerung zugrunde gelegt werden soll. Im System einer progressiven Einkommensteuer bedeutet es eine große Härte für den Besteuerten, wenn Einkommen aus einmaligen Einnahmen in der Forstwirtschaft zu demselben Steuerfuß besteuert wird wie gleich hohe laufende Erträge. Gerechtfertigt würde derjenige Steuerfuß sein, der sich ergeben würde, wenn die einmaligen Einnahmen in der auf Seite 47 angegebenen Weise in laufende Erträge umgerechnet würden. Die Einkommensteuer muß aber erhoben werden in demjenigen Zeitpunkte, in dem das Einkommen fließt; eine Steuer, die vom jährlichen Er t r a g e erhoben werden würde, ohne Rücksicht darauf, ob dem Besteuerten Geldeinkünfte zufließen, würde unter Umständen zu unwirtsschaftlichen Hiebsmaßnahmen zwingen. Aus diesem Grunde ist meines Erachtens die von H. Weber vertretene „Wald- rentensteuer“1) abzulehnen. Hält man an dem Grundsatze fest, daß die Einkommensteuer dann erhoben werden soll, wenn die Einnahme fließt, so kommt man damit zu der Folgerung, daß eine Einkommensteuer auch dann erhoben werden muß, wenn ein Teil des aufgesparten, aber noch nicht hiebsreifen Holz- ertrages im Wege der Anleihe flüssig gemacht wird. Ein solcher Rechtszustand könnte nur als erwünscht bezeichnet werden, denn die Härte der Steuererhebung wird fühlbarer sein in dem Augenblick der Abdeckung der Schuld durch den Holzeinschlag als in dem Augenblick des Einganges des Darlehnsbetrages. Praktisch wird eine derartige Regelung allerdings schwerlich durchzusetzen sein. Das Reichseinkommensteuergesez vom 10. August 1925 hat im § 59 der Forderung, einmalige Einkünfte aus der Forstwirtschaft gesondert zu behandeln, Rechnung getragen. Die dort getroffene Regelung mag aus steuertechnischen Gründen notwendig gewesen sein, sie ist aber vom theoretishen Standpunkte aus nichts weniger als einwandfrei. Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird die Steuer für außerordentliche Wald- !) Vgl. H. Weber, Zur forstlichen Einkommensteuer, in der forstl. Wochenschr. Silva 1925, Nr. 1,. S. .