Verhältnis des laufenden Reinertrages zu den festen Kosten. 69 Eine gewisse Schwierigkeit bietet die Verrechnung der p eri odis < wiederkehrenden oder einmatigen Erträge . und K o sten, wie sie im aussetzenden Betriebe die Regel bilden. Diese müssen zum Zwecke der Rentabilitätsrechnung in Tahresrenten ~ - von begrenzter oder unbegrenzter Dauer ~- umgerechnet werden. Hier tritt also in der Rentabilitätsrechnung der einzige Fall ein, der es notwendig macht, einen gutachtlich festgesetzten Zinsfuß zu verwenden. Über dessen Höhe können allgemeingültige Vorschriften nicht gemacht werden. Ist es möglich, die einmalige Einnahme dauernd zu 10 "/a verzinslich sicher anzulegen, so steht nichts dem im Wege, daß auch in der Rechnung die Jahresrente mit 10 °/9 der einmaligen Einnahme erscheint. Ferner ist noch die Frage zu stellen, in welcher Weise der Teuerungs- zuwachs während des Rechnungszeitraums zu berücksichtigen ist. Die Antwort muß lauten: Grundsatz einer soliden Wirtschaft wird Er h al - tung des Sachv er mög en s sein, ohne Rücksicht auf einen etwaigen Teuerungszuwachs. Die Flüsssigmachung eines Teuerungszuwachses würde schon deswegen bedenklich sein, weil zu keinem Zeitpunkte sicher beurteilt werden kann, ob ein augenblicklicher relativ hoher Preisstand des Holzes von Dauer sein wird. Immerhin wird man einen absoluten Teuerung szu w a < s des Waldvermögens, auch wenn er nicht realisiert wird, als Er tr a g zu buchen haben, was beim r el ativ en Teuerung s zuw ach s nicht der Fall sein würde. Also nur ein absoluter, nicht ein relativer Teuerungszuwachs kann die Rentabilität des forstwirtschaftlichen Betriebes erhöhen. Die Bewegung der Holzpreise ist demnach regelmäßig mit der der allgemeinen Teuerungsrichtzahl zu vergleichen. Nach Ablauf des Rechnungszeitraumes (10 bzw. 20 Jahre) erfolgt durch die Neufestsetzung der festen Kosten die Anpassung an den etwa geänderten Geldwert. Nach der Methode der Vergleichung des laufenden Reinertrages mit den festen Kosten ist im Dezember 1925 durch JForstassessor Gädeke eine Rentabilitätsrechnung für die Fichtenbetriebsklassse der vom Verfasser verwalteten Oberförsterei Bramwald durchgeführt worden. Die Rechnung hat eine Verzinsung des nach dem Zerschlagungswert bemessenen Anlage- kapitals durch die N u ß ung in Höhe von 1,8 %o, durch V er m ög e n 6 - mehrung in Höhe von 1,5 %o, insgesamt also von 3,3 !/9 ergeben. Ähnliche Berechnungen hat V o ß für ausgedehnte Ankaufsflächen der preußischen Staatsforsten in den östlichen Provinzen durchgeführt). 1) Voß, Rentieren sich die aus angekauftem Ödland bestehenden preußischen Staatsforsstreviere? i. d. Forstl. Wochenschr. Silva 1920, Nr. 52/53, S. 272 f.