Y Tschechoslow. Republik Artikel VIII bezeichnete, an der Quelle zu erhebende Steuer, soweit nicht die Gesetze der beiden Staaten zugunsten dieser Personen abweichende Vorschriften enthalten. Artikel 111.1 Die Bestimmung des Artikel XVI gilt entsprechend für die im Dienste der Joll- und Cisenbahnverwaltungen eines der beiden Staaten stehenden Personen, welche bei einer auf dem Gebiete des anderen Teils belegenen Amtsstelle dieser Verwal- tung beschäftigt werden und deshalb dort wohnen, sowie für ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschast lebenden Angehöri- gen und Hausbediensteten, soweit die bezeichneten Personen Angehörige des Entsendestaates sind. Artikel RC Die obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden Staa- ten können weitere Vereinbarungen im Sinne dieses Vertrages treffen. Sie können insbesondere Bestimmungen über eine angemessene Verteilung des Einkommens im Sinne des Arti- kel III Absatz 3 vereinbaren. Artiket. % Dieser Vertrag findet Anwendung: a) im Deutschen Reiche auf die Kriegssteuern und Kriegsabgaben für die Jeit seit dem Beginn des ersten Kriegsjahres (Kriegsgeschäfts- jahres), auf das Reichsnotopfer für die Jeit seit dem Tage des Inkrafttreteus des Gesseßes über das Reichsnotopfer, im übrigen sowohl hinsichtlich der Reichssteuern wie der von den Ländern erhobenen Steuern vom Grundvermögen und vom Gewerbebetrieb für die Jeit seit dem Beginn des Steuerjahres 1920; b) in der Tschechoslovakischen Republik auf die Kriegs- steuern (Kriegsgewinnsteuern) für die Jeit seit dem Be- ginn des ersten Kriegsjahres (Kriegsgeschäftsjahres), auf die Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe für die Jeit seit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gescehes, auf die übrigen Steuern für die Jeit seit dem Beginn des Steuerjahres 1920. "% .