Es ist völlig abwegig, wenn angesichts der Beteiligung nur zweier privater Versicherungsunternehmungen, des Hermes und der Frank: furter Allgemeinen Versicherungsgesellschaft, von Monopolbestre- bungen gesprochen wird. Seitens der Reichsregierung ist mit allen deutschen Kreditversicherungsgesellschaften verhandelt worden, die sich zunächst für eine Beteiligung an dem Unternehmen zur Ver: fügung stellten. Erst später, im Verlauf der Verhandlungen, hat sich herausgestellt, daß unter den von der Regierung formulierten Be- dingungen nur die beiden genannten Gesellschaften an der Ein: richtung Interesse hatten. Der von verschiedenen Seiten gemachte Vorschlag, die vom Reich aus den Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge zur Verfügung gestellten Beträge nicht für die Zwecke. einer Exportkreditversiche- rung, sondern zu einer Verbilligung der Diskontierungsmöglichkeiten bei der Golddiskontbank zu verwenden, mußte aus mehreren Grün- den zurückgestellt werden. Eine solche Hilfsaktion würde entgegen den Plänen der Reichsregierung nicht so sehr einer Förderung des sog. zusätzlichen Exports dienen, als vielmehr den einzelnen Aus: fuhrfirmen ohne Rücksicht auf eine von ihnen bewirkte Steigerung des Exports zugute kommen. Zudem. sollte gerade ein Weg der Finanzierung gefunden werden, der es den Exporteuren gestattet, die von ihnen den ausländischen Kunden gewährten Zahlungsziele nötigen: falls, wenn es nämlich die Aufrechterhaltung wertvoller Geschäfts- beziehungen geraten erscheinen läßt, auch über die anfangs verein: barten Termine hinaus zu verlängern. Auf Grund der Kredite bei der Golddiskontbank sind die Exportfirmen gehalten, die diskontier- ten Wechsel zu bestimmten Terminen wieder einzulösen. Geraten ihre Abnehmer mit den Zahlungen in Verzug, so müssen sie sich anderweitig die Mittel zur Abdeckung der bei der Golddiskontbank diskontierten Wechsel beschaffen, wodurch ihnen zumeist erhebliche Unkosten entstehen werden. In dieser Beziehung können die Gesell: schaften, die die Exportkreditversicherung betreiben, wesentlich mehr entgegenkommen, da für weitgehende Verlängerung des Versiche- rungsvertrages — im allgemeinen bis zu 12 Monaten — in den „All; gemeinen Versicherungsbedingungen‘“ Vorsorge getroffen ist. Die Verlängerung ist dabei soweit wie irgend angängig in das Belieben der Ausfuhrfirmen gestellt, die selbst am besten zu beurteilen ver: mögen, wie weit sie ihren ausländischen Abnehmern ohne Gefähr- dung ihrer Forderungen entgegenkommen können. Schließlich würde aber die Hergabe öffentlicher Gelder zum Zwecke einer künstlichen Zinssenkung zu Gunsten der Exporteure einem echten Dumping gleichkommen und deshalb. — ganz abgesehen von den ungünstigen Auswirkungen auf den Geldmarkt — handelspolitisch bedenklich sein. Die Reichsregierung will zudem mit den bereitgestellten Mitteln auch nicht von vornherein einen verlorenen Zuschuß ge: währen, sondern rechnet mit der Möglichkeit, daß der Fonds, dessen Inanspruchnahme nur gegen geschäftsmäßig berechnete Prämien er: folgt, beim günstigen Verlauf des Unternehmens erhalten bleibt.