WESEN, GEGENSTAND UND UMFANG DER VERSICHERUNG. Die Einrichtung der Exportkreditversicherung kommt nach den bestehenden Richtlinien grundsätzlich nur für solche Ausfuhrge- schäfte in Frage, die voraussichtlich ohne die Versicherung der deut: schen Volkswirtschaft verloren gehen würden. Durch die Beobach- tung dieses Grundsatzes soll der vom Reich mit der Schaffung der Exportkreditversicherung verfolgte Zweck sichergestellt werden, den deutschen Export zu heben und gleichzeitig eine vermehrte Beschäf- tigung deutscher Arbeitskräfte herbeizuführen. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich auch die Bereitstellung des Reichsfonds aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge. Die Versicherung wird deutschen Exportfabrikanten und -händ: lern von dem Hermes, Kreditversicherungsbank A.:G. zu Berlin und der Frankfurter Allgemeinen Versicherungs A.-G. zu Frankfurt a. M. gegen Verluste gewährt, die sie infolge einer während der Dauer der Versicherung eingetretenen Uneinbringlichkeit ihrer Warenforderungen an ausländische Schuldner erleiden. Da- mit sind, wie das z. B. auch bei der englischen Kreditversicherung ge- schehen ist, alle reinen Finanzierungskredite von vornherein von der Versicherung ausgeschlossen. Der Begriff der Warenforderung wird von den Versiche: rungsgesellschaften und dem zur Begutachtung jedes einzelnen Ver- sicherungsgeschäftes bei der Exportkreditversicherungsstelle gebil- deten Ausschuß (vgl. III) ziemlich weit gefaßt werden; er ist gewählt worden, um dem dem Zweck des Unternehmens entsprechenden Grund- satz Ausdruck zu verleihen, daß nur solche Zahlungsansprüche ver- sichert werden sollen, die sich auf die Ausfuhr von Gegenständen gründen, deren Herstellung den deutschen Arbeitsmarkt belebt. Es werden darunter beispielsweise auch die Forderungen für die Liefe- rung größerer Maschinen und ganzer Werkanlagen zu verstehen sein, und sogar der Werklohn für die Aufstellung dieser Maschinen und die Einrichtung dieser Anlagen wird von der Versicherung gedeckt werden können, wenn die Arbeiten unter deutscher Leitung im Aus- lande ausgeführt werden und sie nach Auftrag- und Fakturenstellung mit der Lieferung der betreffenden Gegenstände zu einer Einheit verbunden sind. — Auch Frachtkosten bis zum Bestimmungsort wird der Exporteur mitversichern können, und zwar nicht nur, wenn sie von vornherein in dem Fakturenbetrag mitenthalten sind, sondern auch dann, wenn aus bestimmten Gründen die Fracht ausnahmsweise gesondert in Rechnung. gestellt wird, sofern nur die Einbeziehung der Frachtkosten in die Warenrechnung auch in diesem Falle im allge: meinen handelsüblich ist. EL.