Ausdrücklich ausgeschlossen von der Versicherung sind: 1. alle Forderungen, soweit sie Reugeld, Vertragsstrafen, Schaden: ersatz, Kursverlust, Zinsen *) und andere Kosten umfassen; 2. Forderungen aus Warenlieferungen, welche der Versicherungs: nehmer vor Inkrafttreten der Versicherung ausgeführt hat, so: fern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Für den Fall einer solchen abweichenden Vereinbarung ist auf $.2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungs» vertrag vom 30. Mai 1908 (RGBI S. 263. V. V. G.) zu verweisen, in dem es heißt: „Weiß der Versicherungsnehmer bei der Schließung des Ver- trages, daß der Versicherungsfall — also die Uneinbringlichkeit der Warenforderung — schon eingetreten ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei; dem Versicherer gebührt, so- fern er nicht bei der Schließung von dem Eintritt des Versiche- rungsfalles Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schlusse der Vers sicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt. Wird der Vertrag durch einen Bevollmächtigten oder einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt nicht nur die Kenntnis des Vertreters, sondern auch die des Vertretenen in Betracht.“ Ein Versicherungsvertrag gegen Verluste aus Warenforderungen kann im allgemeinen nur dann abgeschlossen werden, wenn die Ware gegen Akzept oder gegen Barzahlung bei Auslieferung der Dokumente verkauft wird. In besonderen Fällen ist allerdings auch die Versicherung offener Buchforderungen vorgesehen, deren Auswahl die Versicherungsgesellschaften und der Ausschuß zu treffen haben werden. Auf sie werden sich die Versicherungs» gesellschaften im allgemeinen dann einlassen können, wenn es sich um Exporte nach solchen Ländern handelt, in denen eine geordnete Rechtsverfolgung möglich ist oder in denen die kaufmännischen An; schauungen über Treu und Glauben im Handelsverkehr besonders gefestigt sind. Die Versicherung von Buchforderungen auf außer: europäische Länder wird allerdings in der ersten Zeit kaum in Frage kommen. Versichert wird die Uneinbringlichkeit der Waren: forderungen. Sie kann sich lediglich aus dem Eintritt des „Kata- strophenrisikos‘ oder des „normalen Risikos‘ herleiten. Das Katastrophenrisiko liegt ausschließlich vor, wenn der aus: ländische Schuldner infolge von Krieg in irgendeinem Lande (also nicht nur seinem Lande!) oder infolge von Unruhen, Revolutionen und Erdbeben in seinem Lande außerstand gesetzt wird, seine Ver: bindlichkeiten zu erfüllen, oder, wenn ihm dies durch staatliche Maß- nahmen, die die Verhinderung der Zahlungsüberweisung bezwecken, *) Seitens der Versicherungsgesellschaften sind lediglich diejenigen Zinsen zu ersetzen, die vom Tage der Feststellung der Uneinbringlichkeit der EDS a bis zur endgültigen Regulierung beim Geldgeber auflaufen Val. SD. - 10