oder durch andere Verfügungen von hoher Hand seines Landes un - möglich gemacht wird (bloße Erschwerungen infolge ers höhter Zölle z. B., die dem Schuldner die Abnahme und Bezahlung der Waren plötzlich unwirtschaftlich erscheinen lassen, genügen indes nicht). Die Uneinbringlichkeit wird des weiteren durch ein vom Schuldnerlande ausgebrachtes staatliches Moratorium herbeigeführt, das die deutsche Ausfuhrfirma verhindert, ihre versicherte Forde: rung beizutreiben. Das normale Risiko ist gegeben, wenn der ausländische Schuld: ner aus einem anderen als den im Vorstehenden genannten Gründen zahlungsunfähig wird. Der Grund für die Uneinbringlichkeit der Warenforderung muß also, wenn sie den Versicherungsfall begründen soll — abgesehen von dem Fall des staatlichen Moratoriums — in der Unfähigkeit des Schuldners, Zahlung zu leisten, gelegen sein. In der Regel (normales Risiko) wird diese Unfähigkeit durch die ungünstige Vermögenslage des Schuldners veranlaßt sein. Infolge des Einschlusses des Kata: strophenrisikos wird aber auch solche Zahlungsunfähigkeit berück- sichtigt werden, die durch staatliche Maßnahmen des Schuldner: landes (also insbesondere Zahlungsverbote) hervorgerufen wird. Verweigert aber der ausländische Schuldner die Zahlung nicht aus Gründen der Zahlungsunfähigkeit, sondern weil er wegen mangel: hafter oder verspäteter Lieferung nicht zahlen will, so ist der Ver; sicherungsfall nicht gegeben. Das eigentliche Warenrisiko — z. B. Beanstandung der Qualität oder des Liefertermins — wird also von der Versicherung nicht gedeckt. Voraussetzung für den Abschluß der Versicherung ist die Selbstbeteiligungderexportierenden Firma an dem Risiko des Geschäfts, die im Regelfall in Form einer Voraushaftung des Exporteurs in Höhe von einem Drittel des Fakturenbetrages vor: gesehen ist. Die Versicherungsgesellschaften und der bei der Export: kreditversicherungsstelle gebildete Ausschuß können jedoch eine nach Höhe und Form anders gestaltete Selbstbeteiligung des Exporteurs wählen, je nachdem es sich um ein besonders sicheres cder um ein besonders gefährdet erscheinendes Geschäft handelt. Erfordert wird nur, daß in jedem Falle durch das Maß oder die Art der Selbst: beteiligung des Versicherungsnehmers die Gewähr dafür gegeben ist, daß der Versicherungsnehmer selbst im Schadensfalle über den aus dem Export für ihn erwarteten Gewinn hinaus an dem Verlust nennenswert beteiligt ist. Denn es soll unbedingt vermieden werden, daß das Unternehmen zu leichtfertigen Abschlüssen unwirtschaft: licher Exportgeschäfte mißbraucht wird, was leicht eintreten könnte, wenn der Exporteur im Schadensfalle nicht mehr als seinen Gewinn- anteil verlieren würde. — Sonach wird die für dem Regelfall vor: gesehene Selbstbeteiligung gemildert werden können, wenn es sich um ein nach allen Richtungen gut fundiertes Geschäft handelt, das nur zur Ermöglichung leichterer Finanzierung versichert wird, während andererseits dem Exporteur ein stärkeres Eigenrisiko zu- gemutet werden wird, wenn es sich um besonders lan gfristige Fa