falls aus normalem Risiko und dem Gesamtbetrage des zus dem Ka: tastrophenrisike ihnen entstandenen Ausfalls entspricht. Formelle Vor: Aussetzung für diese Inanspruchnahme des Fonds ist die Feststellung der Zahlungspflicht des Versicherers durch den Ausschuß und die Ausstellung einer entsprechenden Zahlungsanweisung auf den Fonds. Die Haftung des Reichs gegenüber den Versicherungsgesellschaften ist auf den Fonds und die in ihn fließenden, auf das Reich entfallen» den Prämienanteile (vgl. V) beschränkt. Ist der Fonds zuzüglich der in ihn geflossenen Prämien erschöpft, so haften für alle weiteren, an sich aus dem Fonds zu entnehmenden Beträge die beiden Rückver:- sicherungsgesellschaften (Münchener Rückversichsrungsgesellschaft und Frankona), die sich in einem unter Zustimmung des Reichs abge: schlossenen Vertrage den Erstversicherern gegenüber dazu je zur Hälfte verpflichtet haben. Wie sich die Rückversicherer in Ansehung dieser Haftung unter: einander und mit denjenigen in: und ausländischen Rückversiches rungsgesellschaften auseinandersetzen, an die sie ihrerseits wieder Teile des von ihnen zu tragenden Risikos abgegeben haben, ist eine interne Angelegenheit, die hier nicht darzulegen ist. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, wird das Katastrophen: risiko, das der Erstversicherer in dem Versicherungsvertrage der Exportfirma gegenüber mitversichert, im Innenverhältnis ausschließ» lich vom Reich und den Rückversicherern getragen. Reich und Rück: versicherer haben sich daher vertraglich das Recht vorbehalten, die Übernahme von Versicherungen nach bestimmten Ländern unter Um: ständen völlig auszuschließen oder bezüglich der Höhe der Deckungs: summen zu beschränken. Wenn es auch im Interesse einer möglichst weitgehenden Risikenmischung und Risikenverteilung durchaus er: wünscht ist, daß bei der Exportkreditversicherungsstelle Ausfuhren nach möglichst vielen Ländern unter Versicherungsschutz gestellt werden, so ist dcch andererseits zu beachten, daß die politischen ode: wirtschaftlichen Verhältnisse mancher Staaten derartig gespannt oder ungünstig sind und sein können, daß mit Rücksicht auf sie die Versicherung von vornherein als untragbar erscheint. Welche Länder hiernach aus dem Bereiche der Exportkreditversicherung auszu- scheiden haben und welche nur in beschränktem Umfange berück- sichtigt werden können, wird nur von Fall zu Fall und unter Würdi- digung aller, häufigen Wandlungen unterworfenen Verhältnisse zu entscheiden sein. Für das Reich und die Rückversicherer ist schließlich aber auch ein Einspruchsrecht für den Fall vorgesehen, daß der von der Export: kreditversicherungsstelle übernommene Versicherungsbestand eine bestimmte Höhe übersteigt. Nach häufigen Erörterungen hat man es für möglich erachtet, mit den zur Verfügung stehenden Haftungs: und Garantiemitteln zunächst Exporte in einer Ge: samthöhe von etwa 100—120 Millionen Reichsmark unter Ver: sicherungsschutz zu stellen. Diese Summe entspricht dem 10—12fachen Betrage des Reichsfonds. Steigt dieser bei einem günstigen Verlaufe der Versicherung durch die Prämieneinnahmen, so wird man an eine 3 1;