Allgemeinen Versicherungsbedingungen, mit dem zwischen Reich und Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Generalvertrag, mit der Fassung des Deckungsschreibens, des Antragsformulars, des Versicherungsscheins und des zwischen den vier Versicherungsgesell- schaften (Erstversicherer und Rückversicherer) abgeschlossenen Rückversicherungsvertrages befaßt. Sämtliche im Anhang abge: druckten Unterlagen sind in der nunmehr vorliegenden Form von ihr gutgeheißen worden. — Die Kommisson hat ferner die Exportkredit- versicherungsstelle, der die büromäßige Bearbeitung der Export- kreditversicherung obliegt, und den für den Abschluß und die Durch: führung der Einzelverträge maßgebenden Ausschuß eingesetzt. (Beide zu Berlin W 56, Jägerstr. 27.) Auch soll sie über die Tätigkeit dieser beiden Organe etwa eingehende Beschwerden erörtern und sich auf Ersuchen des Ausschusses oder der Exporkreditversicherungs- stelle über einzelne Fragen, die den Geschäftsbetrieb des Unter: nehmens betreffen, gutachtlich äußern. Der Sitz der Exportkreditversicherungsstelle, an die die Versicherungsgesellschaften die bei ihnen eingegangenen und bearbeiteten Anträge weitergeben, befindet sich im Geschäftshause des Hermes, Berlin W 56, Jägerstr. 27. Ihre Arbeiten werden aber von dem sonstigen Geschäftsbetriebe dieser Gesellschaft völlig ge- trennt gehalten, so daß sie jederzeit mit allen ihren Unterlagen und Akten an einen anderen von der Reichsregierung zu bestimmenden Ort verlegt werden kann. Der Ausschuß besteht aus je einem Vertreter der Reichs: regierung, der Versicherungsgesellschaften, der Rückversicherer, der Exportindustrie und des Exporthandels sowie aus einer Anzahl von Stellvertretern, die nach Art ihrer fachmännischen Eignung hinzu- gezogen werden. Für die Industrie wird ihm als ordentliches Mit- glied Herr Direktor Nortmann angehören. Der Ausschuß wird im Einzelfall nach Maßgabe der bestehenden Richtlinien über die Ans nahme und Ablehnung der ihm von den Versicherungsgesellschaften zu unterbreitenden Versicherungsanträge, über die Verlängerung be- reits laufender Verträge und über die Höhe der von der betreffenden Erstversicherungsgesellschaft vorgeschlagenen Prämie bestimmen. (Vgl. IV und V.) Ihm steht ferner, wenn die Versicherungsgesell- schaft ihre Zahlungspflicht anerkannt hat, mit Rücksicht auf die Bez teiligung des Reichs, die Entscheidung darüber zu, ob das Anerkenntnis der Gesellschaft der Rechtslage entspricht und ob und wieweit ihr hieraus Ansprüche auf die vom Reich zur Verfügung gestellten Mittel erwachsen. Bejahendenfalls hat er die Zahlungsanweisung auf den Reichsfonds zu unterzeichnen. — Der Ausschuß hat bei seiner Tätigkeit seine ständige Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß möglichst nur solche Ausfuhrgeschäfte ver- sichert werden, die entsprechend dem cingangs aufgestellten Pro- gramm zur Belebung des Exports und dadurch des inländischen Arbeitsmarktes beitragen. (Vgl. I Abs. 1.) Auch die zweckmäßige Verteilung der Versicherungsabschlüsse auf die am Ausfuhrgeschäft beteiligten Kreise und Branchen ist von dem Ausschuß zu über- 7% /