rungsnehmers ist für die Gesellschaft schon deshalb von ausschlag: gebender Bedeutung, weil sie sich der diskontierenden Bank gegen: über unter Verzicht auf die Geltendmachung der im 8 11 der Allge: meinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Befreiungsgründe zur Leistung im Versicherungsfalle verpflichtet, und ihr beim Vorliegen solcher Gründe nur ein Regreßanspruch gegen den Versicherungs- nehmer zusteht. In dieser verschärften Haftung der Versicherungs: gesellschaft liegt eine sehr beachtliche Erleichterung des Finanzierungs: geschäftes., Gelegentlich der Vorverhandlungen wurde aus den Kreisen der Wirtschaft das Verlangen gestellt; daß Kautelen gegen eine In- anspruchnahme der Versicherung von unberufenen Elementen, die keinerlei Erfahrungen auf dem Gebiete des Exportes besäßen, ge: schaffen würden. Hiergegen ist schon dadurch Vorsorge getroffen worden, daß die Voraushaftung oder die anderweitige Selbstbeteili- gung der Ausfuhrfirma sich unter. allen Umständen über den er: warteten Gewinn hinaus erstrecken muß. Weiterhin sind im Anz tragsformular Mitteilungen über die Dauer der Betätigung der antragstellenden Firma im Exportgeschäft und besonders im Export nach dem Lande des Schuldners der zu versichernden Forde- rung zu machen. Mit der genauen Nachprüfung der hierzu erfolgen: den Angaben durch die für die Annahme des Antrags maßgebenden Instanzen ist eine weitere erhebliche Gewähr für die Fernhaltung unerfahrener Firmen gegeben. Mit Recht wird ferner besonders ‚eingehend nach den Zah- lungsgewohnheiten des Warenempfängers und allen sonstigen Umständen gefragt, die einen Rückschluß auf die persönliche Vertrauenswürdigkeit des Schuldners und .die geschäftliche Lage seines Unternehmens gestatten. Antragsteller; die bereits längere Zeit mit dem Empfänger der Ware in Geschäftsverbindung stehen, werden Kontoauszüge beizubringen haben, aus denen die Art der Regulierung der früheren Geschäfte ersichtlich ist. Besondere Bedeutung besitzt auch die Frage, ob der Geschäfts- verkehr mit dem ausländischen Kunden schon früher Gegen: stand einer Kreditversicherung gewesen ist. Forderun- gen auf solche Kunden, auf die die Versicherung bei einem früheren Antrage bereits abgelehnt war, werden nur dann Aussicht auf Anz nahme haben, wenn an Hand überzeugenden Beweismaterials .dar- gelegt werden kann, daß sich die geschäftlichen oder persönlichen Verhältnisse des Kunden in der Zwischenzeit wesentlich gebessert haben. Alle vom Antragsteller auf dem Fragebogen oder sonst gemachten Angaben werden von der Versicherungsgesellschaft an Hand von ihr selbst eingezogener Auskünfte nachgeprüft werden. Den Versiche- rungsgesellschaften stehen für diese Ermittlungen, sofern sie nicht ihren bereits vorhandenen umfangreichen Kartotheken entnommen werden können, ihre eigenen ausländischen Geschäftsstellen und be: freundete Versicherungsgesellschaften, Konsulate, in: und ausländische Auskunfteien, Banken und Exportfirmen, mit denen sie in ständigem 19