Nachrichtenaustausch stehen, zur Verfügung. Das Ergebnis dieser Ermittelungen wird dann nochmals bei der Exportkreditversicherungs- stelle und innerhalb des Ausschusses, der für die Annahme des An- trages maßgebend ist, einer Erörterung unterzogen. Es liegt auf der Hand, daß eine ausführliche Beantwortung des Fragebogens und die Beifügung von Auskunftsmaterial eine erheb- liche Beschleunigung des Prüfungsverfahrens bewirkt. Empfehlens- wert ist es, daß Exporteure, die sich mit der Möglichkeit eines Ver- sicherungsabschlusses tragen, schon im voraus mit der Kreditver- sicherungsgesellschaft über die Vorerhebungen in Fühlung treten und so eine besonders schnelle Erledigung ihres späteren Antrages er- möglichen. Zur teilweisen Deckung der Kosten, die der Kredit- versicherungsgesellschaft durch die Einziehung von Auskünften er: wachsen, erhebt sie von dem Antragsteller bei Deckung von Forde- rungen auf europäische Länder einen Betrag von 6 RM., auf andere Länder einen solchen von 12 RM. Diese Beträge sind gleichzeitig mit dem Antrag bei der Versicherungsgesellschaft einzuzahlen und bilden die Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages durch die Gesellschaft. Die Vorauszahlung von Prüfungsgebühren wird in weiten Kreisen der Wirtschaft zur Zeit recht skeptisch betrachtet. Dies ist auf besonders trübe Erfahrungen zurückzuführen, die in den Jahren 1924 und 1925 mit einer ganzen Anzahl von Kreditvermittlern gemacht worden sind, die Kredite zu billigsten Bedingungen anboten, ihre Tätigkeit aber im wesentlichen auf die Einziehung der sogenannten Vermittlungsgebühren beschränkten. Auf Grund dieser Erfahrungen ist seitens des Reichsverbandes der Deutschen Industrie wiederholt empfohlen worden, keinerlei Prüfungsgebühr für die Bearbeitung von Kreditgesuchen zu bewilligen. Es bedarf keiner Hervorhebung, daß es sich bei den hier vorgesehenen Gebühren um etwas völlig Anderes handelt. Aus der Praxis hat sich bereits ergeben, daß die Bei: bringung zuverlässigen Materials über ausländische Firmen vielfach mit erheblicher Mühewaltung und mit großen Kosten verbunden ist. Es kann daher grundsätzlich kein Bedenken dagegen erhoben werden, daß die Deckung der den Gesellschaften hierdurch entstehenden Kosten teilweise außerhalb der Prämie vorgenommen wird. Um jede Willkür bei der Bemessung der Gebühren und unerträg- liche Vorausbelastungen des Versicherungsnehmers von vornherein auszuschließen, haben die Gesellschaften auf Anregung der Reichs- regierung die vorerwähnten niedrigen Beträge gleichmäßig für alle Fälle vorgesehen, obwohl die den Gesellschaften selbst entstehenden Auskunftskosten häufig die angesetzten Beträge übersteigen werden. Die Versicherungsgesellschaft, bei der der Antrag eingereicht ist, hat diesen nach Abschluß der Prüfungsarbeiten an die beim Hermes eingerichtete Exportkreditversicherungsstelle weiterzugeben, die ihn zugleich mit ihrer eigenen Stellungnahme dem Ausschuß einreicht. Von dem Ausschusse wird über die Annahme des Antrages nach Anhörung der beteiligten Versicherungsgesellschaft endgültig ent- schieden. Erfolgt diese Entscheidung im positiven Sinne, so hat die 20