Versicherungsgesellschaft dadurch die Gewißheit erlangt, daß ihr bei der Durchführung des Versicherungsvertrages das Reich mit dem 10 Millionen-Fonds und die Rückversicherer zur Seite stehen; sie wird nunmehr, wenn ihr die vom Ausschusse beschlossenen Be- dingungen zusagen, den Versicherungsvertrag mit dem Antragsteller abschließen. Sogleich nach dem Vertragsabschluß stellt sie auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch das Deckungsschreiben für den Geldgeber aus*). Dies gilt sowohl beim Verkauf der Ausfuhr- firmen gegen Tratte wie beim Verkauf unter der Bedingung „Kasse gegen Dokumente“. Im letzten Falle beginnt die Haftung des Ver- sicherers mit der Absendung der Ware; im übrigen finden die beim Verkauf gegen Tratte gegebenen Bestimmungen sinngemäß An- wendung. Insbesondere kann ein Dokumentengeschäft später, z. B. wenn der ausländische Schuldner nicht in bar, sondern mit einem Akzept zahlen will, in ein Trattengeschäft umgewandelt werden, es sei denn, daß gewichtige Gründe in der Person des ausländischen Kunden vorhanden sind, die dies als unzuträglich erscheinen lassen. Die Entscheidung hierüber steht dem Ausschuß zu. Den Ausfuhrfirmen ist dringend zu raten, sich wegen etwa ges wünschter Verlängerung des Versicherungsvertrages bis zu 12 Mo- naten oder auch über diesen Zeitpunkt hinaus stets frühzeitig mit der Versicherungsgesellschaft ins Benehmen zu setzen. Nach 8 1 der‘ „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ ist die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, den Versicherungsvertrag über den ursprünglich vereinbarten Termin hinaus bis zur Dauer von ins- gesamt 12 Monaten vom Tage der Warenabsendung ab gegen Zah- lung der Prolongationsprämie zu verlängern, es sei denn, daß ein früheres Vorgehen gegen den ausländischen Schuldner aus wichtigen Gründen geboten ist. Der Versicherungsnehmer erhält durch diese Bestimmung die Möglichkeit, ohne den Versicherungsschutz zu ver- lieren, seinem Schuldner zunächst noch Stundung zu gewähren, bevor er gegen ihn mit Protest oder Klage vorgeht. Er wird sich zu einem solchen Entgegenkommen in der Regel aber nur dann bereit finden können, wenn auch ihm von der diskontierenden Bank entsprechend lange Kredite gewährt werden. Hierfür wird gerade der Abschluß der Kreditversicherung, die die Bank auch während der Verlänge- rung des Kredites schützt, von Bedeutung sein. Es wird sich emp: fehlen, gleich nach dem Abschluß des Versicherungsvertrages mit der Bank entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Artund Umfang der Versicherung bestimmt sich nach dem Inhalt des Versicherungsantrages, des Versicherungsscheines und der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Sind Bedingungen verein: bart., die von dem Inhalt der in der Anlage S, 34/39 abgedruckten Allge: *) Die Ausstellung des Deckungsschreibens stellt nach dem Wortlaut der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ($& 9) den allein vorgesehenen Beleg für die Abtretung der Ansprüche dar, die der Ausfuhrfirma aus dem Ver: sicherungsvertrage zustehen. Diese Tea können in jedem Falle nur mit Zustimmung der Versicherungs-Gesellschaft abgetreten werden. 21