meinen Versicherungsbedingungen abweichen, so müssen diese Verz einbarungen, um gültig zu sein, als besondere Bedingungen im Ver: sicherungsschein ausdrücklich beurkundet und vom Versicherungs- nehmer schriftlich anerkannt sein. Auf das schriftliche Anerkenntnis kann verzichtet werden. (Vgl. 8 13 der Allgemeinen Versicherungs: bedingungen.) Der Versicherungsschein, den die Gesellschaft‘ dem Versicherungsnehmer gegen Zahlung der Prämie aushändigt, ist eine Beweisurkunde, die den wesentlichen Inhalt des Vertrages, also außer den Parteien und dem versicherten Gegenstande die Gefahr, gegen welche versichert wird, die Vertragsdauer, die Höhe der Prämie und die Versicherungssumme enthalten muß. Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Versicherungsnehmer von der Versicherungsgesellschaf: die Aus: stellung einer Ersatzurkunde verlangen. Der Versicherungsnehmer kann auch jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Die Kosten der Ersatzurkunde sowie der Abschriften hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Ist der Versicherungsvertrag formell bereits abgeschlossen, so kann seine materielle Wirkung in einem Falle noch nachträglich wieder durch einen vom Versicherungsnehmer unabhängigen Um: stand aufgehoben werden. Nach 8 1 Abs. 2 der Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen ist bei Verkauf der Ware gegen Akzept die Gültigkeit der Versicherung davon abhängig, daß der ausländische Empfänger die Tratte, die über die versicherte Forderung ausgestellt ist, auch tatsächlich akzeptiert, es sei denn, daß das Akzept infolge eines der Ereignisse nicht zu erlangen ist, die im $ 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen genannt sind. Es kann daher rückwirkend zur Wiederauflösung des Versicherungsvertrages kommen, wenn der ausländische Abnehmer — z. B. aus Willkür oder wegen Bemängelung der Ware -— den Wechsel nicht akzeptiert. In diesem Fall hat die Versicherungsgesellschaft nur Anspruch auf eine angemessene Ge: schäftsgebühr; der Rest der hereits gezahlten Prämie ist zurück- zuerstatten. V, PRÄMIE. Im Normalfalle beträgt die Prämie bei einer Versicherungsdauer von 3 bis 4 Monaten 2 Prozent des versicherten Anteils am Fakturen- wert, Bei dieser Berechnung bleibt also der durch Selbstversicherung des Exporteurs gedeckte Teil der Warenforderung außer Ansatz. Der Prämiensatz von 2 Prozent gilt bei Verkauf der Ware gegen Akzept. Bei Verkauf der Ware „Kasse gegen Dokumente“ ermäßigt sich die Durchschnittsprämie um ein Drittel. Der Begriff der Normalprämie ist in den Abmachungen zwischen Reich und Versicherungsgesellschaften besonders elastisch um- schrieben worden. Nach den Erfahrungen im Ausland dürfte in- 20