dessen eine Prämie von 2 Prozent im Durchschnitt als angemessenes Entgelt anzusehen sein. Ausdrücklich ist die Ermäßigung, aber auch die Erhöhung der Prämie vorbehalten worden, letzteres für den Fall, daß der Empfänger der Ware seinen Sitz in besonders gefährdeten Ländern hat oder daß die mit dem Ausfuhrgeschäft verbundenen Risiken aus anderen Gründen besonders schwere sind. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die Ver: sicherungs-Gesellschaft verpflichtet, den abgeschlossenen Versiche: rungsvertrag auf Wunsch des Versicherungsnehmers bis zuc Dauer von zwölf Monaten vom Tage der Warenabsendung ab gegen Zahlung der für die Verlängerung vereinbarten Prämie zu prolongieren. Von dieser Verpflichtung ist sie nur dann befreit, wenn ein früheres Vorgehen gegen den ausländischen Schuldner aus wichtigen Gründen geboten ist, wenn also beispielsweise durch ein längeres Zuwarten die spätere Beitreibung der Warenforderung un- möglich gemacht werden würde. Darüber, ob derartige Voraus- setzungen vorliegen, entscheidet im Zweifelsfalle zunächst der Aus- schuß (vgl. VHD. Bei Verlängerung des Versicherungsvertrages über die ersten vier Monate hinaus wird für jedes weitere angefangene Vierteljahr eine Prämie von durchschnittlich 1 Prozent erhoben. Für die Fest- setzung dieser Prämie gilt das Gleiche, was im Vorstehenden bezüg- lich der Normalprämie von 2 Prozent gesagt worden ist. Es stellen sich also die Durchschnittskosten einer Versicherung bis zu 4 Mo- naten auf 2 Prozent, bis zu 7 Monaten auf 3 Prozent, bis zu 10 Mor naten auf 4 Prozent und bis zu 12 Monaten auf 5 Prozent. Zu einer weiteren Verlängerung des Versicherungsvertrages ist die Vers sicherungs-Gesellschaft nicht verpflichtet, wohl aber mit Zustimmung des Ausschusses berechtigt. Intern, d. h. zwischen Reich, Versicherungsgesellschaften und Rückversicherern wird die Prämie wie folgt verteilt: Ist die für die zunächst vorgesehene Dauer des Versicherungsvertrages vereinbarte Prämie nicht über 2 Prozent festgesetzt, so werden hiervon 25 Pro» zent für die Deckung des Katastrophenrisikos abgezweigt. Kommt eine höhere Prämie in Ansatz, so erhöht sich dieser Prozentsatz auf 33% Prozent vom gesamten Prämienbetrage. Da die Versicherungs» Gesellschaften das gesamte Katastrophenrisiko beim Reich abdecken, das einen Teil dieser Risiken wiederum an die Rückversicherungs- Gesellschaften weitergibt (vgl. II), so werden die der Deckung des Katastrophenrisikos dienenden Prämienanteile restlos zwischen Reich und Rückversicherern aufgeteilt. Das Reich erhält hiervon 60 Prozent, die Rückversicherer 40 Prozent. Von dem hiernach verbleibenden Prämienteile — 75 Prozent bzw. 66% Prozent — erhält zunächst die am Abschluß beteiligte Ver: sicherungs-Gesellschaft 30 Prozent zur teilweisen Deckung der Kosten, die ihr aus der Einrichtung der Exportkreditversicherungs» stelle, der Prüfung der Anträge, der Verwaltung der Versicherungen usw. entstehen. Der restliche Prämienbetrag — 50 Prozent bzw. VA