tritt der Zahlungsunfähigkeit seines ausländischen Schuldners Nach- richt bekommt. Exportfirma und Versicherungsgesellschaft werden dann in der Regel in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, welche Maß: nahmen gegenüber dem säumigen Schuldner zweckmäßiger Weise zu treffen sind. Hier wird es sich insbesondere um die Frage handeln, ob weiterer Zahlungsaufschub gewährt oder sogleich auf dem Rechts- wege gegen den Schuldner vorgegangen werden soll. Die dazu ver- schiedentlich geäußerte Befürchtung, daß die Versicherungs-Gesell- schaften gelegentlich zu voreiligen Prozessen drängen werden, ent- behrt der Begründung, da die Versicherungs-Gesellschaften selbst % der Kosten der mit ihrem Einverständnis geführten Prozesse zu tragen haben. Grundsätzlich hat der Exporteur nach den von der Versiche- rungsgesellschaft aufgestellten Richtlinien zu handeln. Will er das nicht, so muß er unverzüglich gegen diese Richtlinien bei dem Auschuß (Berlin W 56, Jägerstraße 27) Einspruch erheben und dessen Entscheidung anrufen. „Unverzüglich‘“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ d. h. so schnell, als es die im Verkehr anzuwendende Sorg- falt erfordert. Ruft der Exporteur den Ausschuß an, so ist er bis zu dessen Entscheidung von der Befolgung der Richtlinien der Ver- sicherungsgesellschaft befreit. Der Spruch des Ausschusses bindet beide Teile endgültig. — Auch in der Zwischenzeit aber bleibt die Ausfuhrfirma stets verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft un- verzüglich Anzeige von der etwa eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Schuldners zu machen, falls bisher nur Zielüber- schreitungen bekannt geworden waren. Sie hat ferner in Fällen, in denen Gefahr im Verzuge ist, die Interessen der Versicherungsge- sellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorläufig zu wahren. Hierzu ist der Versicherungsnehmer übrigens in jedem Falle verpflichtet, in dem er von einer Gefährdung der versicherten Forderungen erfährt, und er darf nicht etwa erst die Weisungen der Gesellschaft in Verfolg der an sie gerichteten Mitteilungen abwarten. Die Versicherung erstreckt sich, wie bereits in Abschnitt I dar- gelegt, auf den teilweisen Ersatz von Verlusten, die sich aus der Un: einbringlichkeit bestimmter Warenforderungen der versicherungs- nehmenden Ausfuhrfirmen gegen ihren ausländischen Schuldner er- geben. Uneinbringlichkeit der gegen den ausländischen Schuldner be: stehenden Forderungen liegt ausschließlich in den folgenden Fällen vor:' 1. Wenn über sein Vermögen Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt wird. — 2. Wenn er sich um Nachlaß oder Stundung an die Gesamtheit oder überwiegende Mehrheit seiner Gläubiger wendet. — Dies ist auch dann gegeben, wenn nach dem Rechte des Landes, in dem der Schuldner seinen Sitz hat, Maßnahmen er- griffen werden, die der Verhängung der Geschäftsaufsicht deutschen Rechts entsprechen. — 25