* Bil im Falle 3: der Tag, an dem die Zwangsvollstreckung stattfindet \ bzw. der Tag, an dem der Versicherungsnehmer der Versiche- rungsgesellschaft die Tatsachen mitteilt, aus denen hervor- geht, daß eine Zwangsvollstreckung erfolglos sein würde; im Falle 4: der Tag, an dem der Versicherungsnehmer der Ver- sicherungsgesellschaft die Tatsachen mitteilt, aus denen her- vorgeht, daß eine Zwangsvollstreckung oder die Beantragung der Konkurseröffnung erfolglos sein würde; im Falle 5: der Tag, den die mit der Bescheinigung betraute Stelle als den Tag des Eintritts der Uneinbringlichkeit angibt. Die Mitteilungen an die Versicherungsgesellschaft, die sich auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der versicherten Forderung beziehen, werden bei ihrer Bedeutung zweckmäßigerweise stets in eingeschriebenem Brief gemacht und ausschließlich an die Direktion der beteiligten Gesellschaft in Berlin bzw. Frankfurt a. M. gerichtet werden. Die Versicherungsgesellschaft ist zur unverzüglichen Zahlung des Versicherungsbetrages verpflichtet, sobald der Ausfall an der Forderung einwandfrei feststeht. Steht er 6 Monate nach Protesterhebung oder dem für die Uneinbringlichkeit als maß- gebend vereinbarten Ereignis noch nicht fest, so muß die Vers sicherungsgesellschaft eine. Vorentschädigung gewähren, ohne daß hierdurch eine Bindung für die spätere endgültige Verrechnung erfolgt. Die Vorentschädigung richtet sich in ihrer Höhe nach der Schätzung des Ausfalls, die der mit der Verwaltung der Masse Be: auftragte oder eine sonstige zur Befriedigung der Gläubiger einge- setzte oder vereinbarte Stelle abgibt. Kann eine solche Schätzung nicht beigebracht werden, so hat die Versicherungsgesellschaft vor- läufig 25 Prozent des noch ausstehenden Betrages der versicherten um den von dem Versicherungsnehmer selbst zu tragenden Betrag verminderten Forderung zu ersetzen. Sind die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage durch Deckungsschreiben an den Geldgeber der Ausfuhrfirma abgetreten, so muß die Gesellschaft ihre Zahlungspflicht ebenfalls unverzüglich erfüllen, sobald der Ausfall an der Forderung endgültig fest- steht. Ist dies nicht mit der gewünschten Schnelligkeit zu erreichen — weil z. B. im Konkursfalle die Höhe der Quote noch nicht fest- steht —, so hat die Gesellschaft 6 Monate nach Protesterhebung oder dem für die Feststellung der Uneinbringlichkeit als maßgebend vereinbarten Ereignis 50 Prozent des von ihr versicherten, um den Selbstbehalt des Exporteurs gekürzten Betrages, nach weiteren 3 Monaten weitere 25 Prozent und nach wiederum 3 Monaten die letzten 25 Prozent an die Bank zu zahlen. Die geldgebenden Banken dürften der Ausfuhrfirma nach vorheriger Vereinbarung den Kredit zu den üblichen Zinssätzen bis zu den Zeitpunkten gewähren, in denen die Versicherungsgesellschaften ihre Zahlungen zu leisten haben, da der mit der Versicherung verbundene Vorteil erleichterter Finanzierung seines Geschäftes dem Exporteur verloren gehen würde, ] DC