a) die Zahlungen des Schuldners oder dritter Personen, die sich offenbar auf die versicherten Forderungen beziehen, Rück» lieferungen, aufrechenbare Forderungen und Skonti, die der Schuldner abzuziehen berechtigt war; b) der Erlös aus Sicherheiten und anderweitigen Versicherungen, die für die versicherten Forderungen bestehen; c) sonstige nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit geleistete Zah- lungen des Schuldners und Zahlungen des Schuldners und dritter Personen auf Forderungen aus Warenlieferungen mit dem Teil, der nach verhältnismäßiger Aufteilung unter die versicherten und unversicherten Forderungen aus Warenlieferungen auf die versicherten Forderungen entfällt. 8 9. In Höhe der von der Gesellschaft auf Grund des Versicherungs- vertrages geleisteten Zahlungen gehen die Ansprüche des Versiche- rungsnehmers gegen den ausländischen Schuldner auf sie über. 8 10. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage können nur mit Zustimmung der Gesellschaft abgetreten werden. Die Gesellschaft stellt in diesem Falle für den Versicherungsnehmer ein Deckungs- schreiben zur Verwendung bei dem Geldgeber aus. SE Verletzt der Versicherungsnehmer eine der nach den Versiche- rungsbedingungen ihm obliegenden Pflichten, so ist die Gesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung frei. Handelt es sich um eine Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles, so soll die Befrei: ung nur dann eintreten, wenn die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Gesellschaft ist ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die abgelehnte Leistung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten schiedsgerichtlich ($ 12) geltend ge- macht wird, nachdem die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer und gegebenenfalls auch dem Geldgeber gegenüber den erhobenen An- spruch unter Hinweis auf diese Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Dem Geldgeber gegenüber kann sich die Gesellschaft auf die vor: stehenden Bestimmungen nicht berufen, unbeschadet ihrer Regreß- ansprüche gegen den Versicherungsnehmer. 5:12. Bei Streitigkeiten zwischen den Parteien, insbesondere auch über die Frage, ob der Versicherungsfall vorliegt, entscheidet ein Schieds- gericht, für das jede Partei ein Mitglied ernennt, und dessen Vor: IQ