sitzender ein dafür ständig berufenes Mitglied der zur Durchführung der Exportkreditversicherung berufenen Kommission ist. Im übrigen sind für das Verfahren die Bestimmungen der Zivil: prozeßordnung über Schiedsgerichte maßgebend. $ 13. Von dem Inhalt der vorstehenden Paragraphen abweichende Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie als besondere Be- dingungen im Versicherungsschein beurkundet und vom Versiche- rungsnehmer schriftlich anerkannt sind, es sei denn, daß der Ver- sicherungsnehmer vorher auf das Erfordernis der schriftlichen Anz erkennung verzichtet hat. Deckungsschreiben. (Fassung 1.) Die Exportfirma AN EHE WE aeerretitee entre tere allen Seile Dat AUF die beiliegende Tratte VOR Zn NN rem U BEZOBEN VOR era et lan AS dert ra a IE OD Kreditversicherungs:Gesellschaft auf Grund des abschriftlich bei: liegenden Versicherungsscheines nebst Anlagen einen Kreditver- sicherungsvertrag abgeschlossen. Die Finnen EEE ER aa tritt hiermit alle Ansprüche, die sie über ihren Eigenbehalt hinaus auf Grund des Versicherungsvertrages an die u. Gesellschaft hat, unwiderruflich an die un DE Sn Ve ab und weist die er ee Gesellschaft unwiderruflich an, die ihr aus dem Kreditversicherungsvertrag obliegenden Verpflichtungen zu den im Versicherungsschein aufgeführten Terminen unmittelbar dern eu Bank gegenüber zu erfüllen. Die Gesellschaft verzichtet der Bank gegenüber auf die Geltend- machung der ihr nach 8 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zustehenden Rechte auf Befreiung von der Leistungspflicht, 39