Geschäftsordnung für die Kommission der Export-Kredit-Versicherungsstelle. 8 1. Die Kommission der Export-Kredit-Versicherungsstelle besteht aus je einem Vertreter des Reichswirtschaftsministeriums, des Reichsarbeitsministeriums, des Auswärtigen Amts, des Reichsauf- sichtsamts für Privatversicherung und jeder der an dem Unternehmen beteiligten Versicherungs: und Rückversicherungsgesellschaften sowie aus den vom Reichswirtschaftsministerium zur Beratung berufenen Vertretern der Wirtschaft, insbesondere der Exportkreise. Die Be: rufung gilt für die zunächst in Aussicht genommene Dauer des Unter: nehmens, d. h. bis zum 31. Dezember 1927. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter ernannt; weitere Stell: vertretung ist nötigenfalls im Einvernehmen mit dem Reichswirt- schaftsministerium möglich. Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Reichs: wirtschaftsministeriums bzw. sein Stellvertreter. 82. Die Kommission hat folgende Aufgaben: l. Sie hat die Export-Kredit-Versicherungsstelle einzusetzen. 2. Sie hat den geschäftsführenden Ausschuß zu berufen und dessen Geschäftsordnung aufzustellen. 7” Sie hat die Richtlinien für das Unternehmen der Export-Kredit- Versicherung aufzustellen und deren Einhaltung zu überwachen. Sie hat die über die Tätigkeit der Export-Kredit-Versicherungs: stelle und des Ausschusses etwa eingehenden Beschwerden zu erörtern und sich auf Ersuchen des Ausschusses oder der Export- Kredit-Versicherungsstelle über einzelne Fragen, die den Ge: schäftsbetrieb des Unternehmens betreffen, gutachtlich zu äußern. Zu der für sie nötigen Orientierung kann die Kommission den Ausschuß und die Export-Kredit-Versicherungsstelle zum Bericht über ihre Tätigkeit auffordern. 8 3. Die Kommissionssitzungen werden im Bedarfsfalle durch das Reichswirtschaftsministerium einberufen. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn drei Mitglieder der Kommission es beantragen. 4. Die Beschlüsse der Kommission werden mit einfacher Stimmen: mehrheit gefaßt, & 45