. sie beide für die Zahlung, so ergeben sich keine Schwie- ommt aber zwischen ihnen eine Einigung nicht zustande, Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer ge- Erfüllung seines Anspruchs verweigern, so daß dieser ‚Veise zur Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens gegen erungsgesellschaft gezwungen wird, wie es Platz greilft, irsicherungsgesellschaft auf Grund ihrer eigenen Prüfung andes zu einer Ablehnung der Forderung des Versiche: rs kommt. W en zwischen dem Reich und den Erstversicherungsgesells ; der Durchführung der Exportkreditversicherung irgend- « B nungsverschiedenheiten, die den Exporteur unmittelbar ; zen, z. B. über die Auslegung und Durchführung der in 7 lvertrage zwischen Reich und Versicherungsgesellschaften * Vereinbarungen, so entscheidet ebenfalls ein Schiedsge- ne n Zusammensetzung und Verfahren in dem zwischen - 1. ersicherungsgesellschaften abgeschlossenen Vertrag elt ist. Fe 32