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        <title>Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches</title>
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            <idno>173521986X</idno>
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  <text>
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        <pb n="1" />
        AUS DER BIBLIOTHEK VON
6, VI. 1877 — 8. XI. 1931
PROFESSOR DER

STAATSWISSENSCHAFTEN
BASEL 1910—1927
        <pb n="2" />
        Veröffentlichungen
des Reichsverbandes der Deutschen Industrie
Nr. 31 April 1926
Die
Exportkreditversicherung
mit Unterstützung des Reiches
Darstellung und Erläuterung
der Bedingungen und des Verfahrens
Herausgegeben von
der Geschäftsführung des
Reichsverbandes der Deutschen Industrie
Selbstverlag des Reichsverbandes der Deutschen Industrie
Berlin W 10, Königin-Augusta=Straße 28
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        Veröffentlichungen
des Reichhsverbandes der Deutschen Industrie
Nr. 31 April 1926
Die
FExportkreditversicherung
mit Unterstützung des Reiches
Darstellung und Erläuterung
der Bedingungen und des Verfahrens
Herausgegeben von
der Geschäftsführung des
Reichsverbandes der Deutschen Industrie
Selbstverlag des Reichsverbandes der Deutschen Industrie
Berlin W 10, Königin-Augusta=Straße 28
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        Situng
der Landesbrandkasse
Ger FrovVInZz
Schleswig-Holstein
3
% N AA
        <pb n="5" />
        VORWORT

Die nunmehr mit Hilfe des Reiches ermöglichte Exportkredit-
versicherung bedeutet ihrem Umfang und ihren Bedingungen nach
eine völlige Neuerung innerhalb des deutschen Versicherungswesens.
Denjenigen Firmen, die die Versicherung in Anspruch nehmen
wollen, werden im allgemeinen zunächst die Erfahrungen fehlen, die
sie in anderen lange eingeführten Sparten des Versicherungswesens be-
sitzen und die es ihnen ermöglichen, ohne weitere Schwierigkeiten die
Versicherungsverträge in sachgemäßer Weise vorzubereiten und durch:
zuführen. Angesichts der erheblichen Risiken, die durch die Export-
kreditversicherung gedeckt werden sollen, hält es die unterfertigte
Geschäftsführung für ihre Aufgabe, den Mitgliedern des Reichsver-
bandes der Deutschen Industrie einen kurzen Überblick über das
Wesen, die Fundierung und die Durchführung der Exportkreditver:
sicherung zu vermitteln und kurze Hinweise für das praktische Vor:
gehen beim Abschluß des Versicherungsvertrages, beim Eintritt des
Schadensfalles usw. zu geben. Die Darstellung schließt sich eng an
den Text der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen‘“ und der
übrigen einschlägigen Unterlagen an, wie er in langwierigen Verhand-
lungen zwischen Vertretern der Reichsregierung, der Wirtschaft und
der Versicherungs-Gesellschaften formuliert worden ist.

Es ist in der Neuartigkeit der Materie begründet, daß nicht alle
in der Praxis etwa entstehenden Probleme schon jetzt berücksichtigt
werden können. Zudem muß es die Hauptaufgabe der nachfolgenden
Schrift sein, eine möglichst kurze Übersicht über das Verfahren zu
bieten, wie es sich in der Mehrzahl aller Fälle abwickeln wird. Sollte
die Einrichtung hinreichend starke Inanspruchnahme aus den Kreisen
der Ausfuhrindustrie finden, so beabsichtigen wir, auf Grund der nun:
mehr zu sammelnden Erfahrungen in einiger Zeit eine Ergänzung
der nachstehenden Ausführungen folgen zu lassen, die eine Dar:
stellung und Erläuterung besonders von außergewöhnlich gelagerten
Fällen enthalten soll.

REICHSVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE
Die Geschäftsführung:
Dr. Herle. Dr. Singer.
        <pb n="6" />
        ACT LaAHUSSDrandkKkası
VE WO Te . m
VEEAANGTT, PUT f w
SCHAU EA ab
AR A NEO LEE
A
LEN \al
An Si
Per
        <pb n="7" />
        VORWORT

Die nunmehr mit Hilfe des Reiches ermöglichte Exportkredit:-
versicherung bedeutet ihrem Umfang und ihren Bedingungen nach
eine völlige Neuerung innerhalb des deutschen Versicherungswesens.
Denjenigen Firmen, die die Versicherung in Anspruch nehmen
wollen, werden im allgemeinen zunächst die Erfahrungen fehlen, die
sie in anderen lange eingeführten Sparten des Versicherungswesens be-
sitzen und die es ihnen ermöglichen, ohne weitere Schwierigkeiten die
Versicherungsverträge in sachgemäßer Weise vorzubereiten und durch:
zuführen. Angesichts der erheblichen Risiken, die durch die Export:
kreditversicherung gedeckt werden sollen, hält es die unterfertigte
Geschäftsführung für ihre Aufgabe, den Mitgliedern des Reichsver-
bandes der Deutschen Industrie einen kurzen Überblick über das
Wesen, die Fundierung und die Durchführung der Exportkreditver-
sicherung zu vermitteln und kurze Hinweise für das praktische Vor:
gehen beim Abschluß des Versicherungsvertrages, beim Eintritt des
Schadensfalles usw. zu geben. Die Darstellung schließt sich eng an
den Text der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen‘“ und der
übrigen einschlägigen Unterlagen an, wie er in langwierigen Verhand:
lungen zwischen Vertretern der Reichsregierung, der Wirtschaft und
der Versicherungs:Gesellschaften formuliert worden ist.

Es ist in der Neuartigkeit der Materie begründet, daß nicht alle
in der Praxis etwa entstehenden Probleme schon jetzt berücksichtigt
werden können. Zudem muß es die Hauptaufgabe der nachfolgenden
Schrift sein, eine möglichst kurze Übersicht über das Verfahren zu
bieten, wie es sich in der Mehrzahl aller Fälle abwickeln wird. Sollte
die Einrichtung hinreichend starke Inanspruchnahme aus den Kreisen
der Ausfuhrindustrie finden, so beabsichtigen wir, auf Grund der nun-
mehr zu sammelnden Erfahrungen in einiger Zeit eine Ergänzung
der nachstehenden Ausführungen folgen zu lassen, die eine Dar-
stellung und Erläuterung besonders von außergewöhnlich gelagerten
Fällen enthalten soll.

REICHSVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE
Die Geschäftsführung:
Dr. Herle. Dr. Singer.
        <pb n="8" />
        EINLEITUNG:

Die Förderung der Ausfuhr durch die Schaffung der Möglichkeit
zur Versicherung der Forderungen aus dem Export ist in mehreren
europäischen Ausfuhrländern letzthin mit steigendem Interesse er:
örtert worden. Haben doch die Auswirkungen des Weltkrieges durch-
weg erhebliche Verschiebungen in der Ausfuhr der einzelnen Staaten
zur Folge gehabt, die sich vielfach in einer Erschwerung des Geschäfts
geäußert haben. Hinzu kommt, daß die durch Krieg und Inflation
verursachten Verluste an Volksvermögen und die hierdurch hervor:
gerufene Verteuerung des Geldes fast überall der Finanzierung der
Ausfuhrgeschäfte schwer überwindbare Hindernisse entgegengestellt
haben: dem privatwirtschaftlich berechtigten Verlangen des Käufers
nach Gewährung langfristiger Kredite steht auf seiten des in seiner
Kapitalkraft geschwächten Verkäufers die Unmöglichkeit gegenüber,
diese Wünsche auch nur annähernd zu befriedigen. Die politische und
wirtschaftliche Verfassung zahlreicher Länder, die von der Kon:
solidiertheit der Weltwirtschaft im Jahre 1914 weit entfernt ist,
vergrößerte des weiteren die Risiken, die mit der Kreditgewährung
im Ausfuhrgeschäft verbunden sind, so daß der Verkäufer selbst bei
gleicher Kapitalkraft wie vor dem Kriege zu größerer Zurückhaltung
gezwungen wird.

Die ungünstigen Auswirkungen dieser Verhältnisse auf die Ent:
wicklung des heimischen Arbeitsmarktes ließen in einer Reihe führen:
der Exportländer den Wunsch entstehen, Mittel zur Belebung und
zur Vergrößerung der Ausfuhr ausfindig zu machen. Aus dieser Ein:
stellung heraus ist man in verschiedenen Ländern zur intensiven Be-
schäftigung mit dem Gedanken der Exportkreditversicherung ge:
kommen. Namentlich in England hat man sich schon bald nach Be-
endigung des Weltkrieges zur Einführung dieser Versicherungsart
entschlossen. Im engen Zusammenhang mit dem Übersee-Departement
und unter Aufsicht des Finanzministeriums wurde mit recht beträcht-
lichen öffentlichen Mitteln eine Art staatlicher Kreditversicherung ins
Leben gerufen. Das Schwergewicht wurde dabei auf die Finanzierung
des Überseehandels gelegt. Es wurden bereits -— nach Mitteilungen
aus dem Jahre 1925 — Exportkreditversicherungen in Höhe von an-
nähernd 29 Millionen £ übernommen, trotzdem wird an der weiteren
Ausbreitung der Einrichtung noch intensiv gearbeitet.

Auch in Frankreich hat man auf dem Gebiete der Exportkredit-
versicherung weit ausgreifende Pläne erörtert. Der Kongreß des fran-
zösischen Außenhandels betonte im November 1924. die Gefahr, die
die immer mehr zur Regel werdende langfristige Kreditgewährung für
den Exporthandel bedeutet und schlug als Schutz dagegen unter Ab-
lehnung einer reinstaatlichen Organisation die Gründung einer großen
nationalen Gesellschaft für Kreditversicherung vor. Dieses Unter-
nehmen sollte in Interessengemeinschaft mit einem den Exportkredit
        <pb n="9" />
        pflegenden Bankinstitut arbeiten und sich aus staatlicherseits zu er:
hebenden Ausfuhrabgaben einen Reservefonds schaffen. Dabei wurde
als letztes Ziel eine internationale Zusammenarbeit mit ähnlichen
Unternehmungen anderer Länder, möglichst unter unmittelbarer Kon:
trolle des Völkerbundes, bezeichnet. Aus dem Stadium der Vor-
erwägungen sind diese Pläne noch nicht herausgekommen, wohl aber
hat man in Frankreich, wie übrigens auch in einer Reihe anderer
Deutschland benachbarter Länder (z. B. Holland, Österreich, Schwe-
den) in der letzten Zeit private Versicherungsgesellschaften zum
Zwecke der Aufnahme der Kreditversicherungen ins Leben gerufen.

In Deutschland bestehen private Kreditversicherungsgesellschaften
schon seit einer Reihe von Jahren. Der Plan, diese Institute in vers
stärktem Maße für die Bedürfnisse der Ausfuhr, nötigenfalls unter
staatlicher Beihilfe nutzbar zu machen, wurde hier zum ersten Male
auf dem Bankiertage vom September 1925 in breiterer Öffentlichkeit
verhandelt. Seitdem ist er fast gleichzeitig innerhalb der Reichsregie-
rung und im Reichsverbande der Deutschen Industrie wie innerhalb
anderer Interessentenkreise zum Gegenstande eingehender Erörte-
rungen gemacht worden. Bereits Mitte Oktober 1925 beschäftigte sich
der Avsschuß für Bank- und Kreditfragen des Reichsverbandes der
Deutschen Industrie in einer seiner Sitzungen mit der Angelegenheit.
Dabei wurde zur Prüfung der Bedürfnisfrage im einzelnen eine Kom-
mission eingesetzt, die ihre Arbeiten noch nicht beendet hatte, als die
Absichten der Regierung bekannt wurden, von Reichswegen die Schaf-
fung einer Exportkreditversicherung zu unterstützen, bei der — frei
von jedem Zwange — die deutschen exportierenden Firmen Gelegen-
heit zum Abschlusse von Versicherungsverträgen erhalten sollten. Die
Reichsregierung ging bei diesem Plane von der Überzeugung aus, daß
eine wesentliche Hemmung für die Entwicklung der deutschen Aus:
fuhr in unserer Kapitalarmut gelegen sei, die ec den Lieferfirmen viel:
fach zur Unmöglichkeit mache, dem ausländischen Abnehmer Kredite
in gleichem Umfang und auf die gleiche Dauer zu geben, wie sie
seitens der ausländischen Konkurrenz teilweise zur Verfügung gestellt
werden können. Es wurde regierungsseitig die Bereitwilligkeit be-
kanntgegeben, aus den Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge
einen Fonds von 10 Millionen Reichsmark für dieses Programm zur
Verfügung zu steilen. Hierdurch hoffte man, die Ausfuhr besonders
in solchen Waren zu fördern, in denen ein erhebliches Quantum deut:
scher Arbeit enthalten ist. Auch wollte man den Exporteur durch die
geplante Einrichtung in die Lage bringen, auf Grund der Deckungs-
zusage der Versicherungsgesellschaften seine Exporttratten bei den
Privatbanken leichter unterzubringen.

Bekanntlich wurden dem Projekt der Reichsregierung schon
bald nach seiner ersten Bekanntgabe von seiten verschiedener
Kreise gewisse Bedenken entgegengesetzt. Seitens der Vertreter der
Industrie wurde demgegenüber erklärt, daß der eingeschlagene Weg
gangbar sei, weil er dazu diene, die deutsche Produktion durch eine
Belebung der Ausfuhr zu erhöhen, und daß dem Plane der Regierung,
bei dem es sich zum mindesten um einen äußerst nützlichen Versuch
        <pb n="10" />
        handele, keine negative Kritik, sondern positive Mitarbeit entgegen: !
gebracht werden müsse. Das Präsidium des Reichsverbandes der’
Deutschen Industrie befaßte sich mit der Materie erstmalig in seiner
Sitzung vom 15. Januar 1926. Auch bei diesen Verhandlungen wurde
auf die Bedeutung verwiesen, die einer Exportkreditversicherung für
die Hebung unserer Ausfuhr deshalb zukomme, weil die Finanzierung
für versicherte Geschäfte nach Ansicht führender Bankleute vielfach
wesentlich leichter sein werde, als für nichtversicherte. Natürlich
müsse bei der Einrichtung Vorsorge dafür getroffen werden, daß
nicht etwa auf Grund der gebotenen Versicherungsmöglichkeit leichte»
fertig Ausfuhrgeschäfte abgeschlossen würden. Fernerhin erschienen
Garantien für eine genaue Prüfung der Anträge und der antrag-
stellenden Firmen, sowie die eingehende Benutzung zuverlässiger
Auskunftsquellen durch die Versicherungsgesellschaften erforderlich.
Seitens des Präsidiums wurde Herr Direktor Kraemer, der schon an
den Vorverhandlungen wirksamen Anteil genommen hatte, gebeten,
die in den Präsidialverhandlungen zum Ausdruck gekommenen Be»
denken im einzelnen bei der weiteren Beratung zur Erörterung zu
stellen.

Nach dem Präsidium befaßten sich am 29. Januar 1926 der Aus-
schuß für Bank: und Kreditfragen und am 11. Februar der Vorstand
des Reichsverbandes der Deutschen Industrie mit der Materie.
Mannigfache Bedenken wurden auch hier von verschiedenen Seiten
gegen den Plan der Reichsregierung, der damals bereits in greifbarer
Gestalt vorlag, geäußert. Es gelang jedoch in eingehenden Erörte-
rungen, diese Bedenken zu zerstreuen. Der Vorsitzende des Reichsver-
bandes der Deutschen Industrie konnte daher in der Vorstandssitzung
vom 11. Februar 1925 den einmütigen Wunsch des Vorstandes fest:
stellen, das Projekt der Reichsregierung zu unterstützen,

Die nunmehr dank der Initiative der Reichsregierung und der
tatkräftigen Mitarbeit weiter Wirtschaftskreise verwirklichte Eins
richtung der Exportkreditversicherung ist in den folgenden Ab-
schnitten für den Gebrauch der Praxis eingehend erläutert worden.
Es sei gestattet, hier nur noch einige grundsätzliche Fragen zu er-
örtern, die in den Vorverhandlungen zeitweilig in den Vordergrund
getreten sind.

Die von verschiedenen Seiten geäußerte Befürchtung, daß das
vorliegende Regierungsprogramm nur der erste Schritt zu einer all-
gemeinen Verstaatlichung des Versicherungswesens bedeute, dürfte
jeder tatsächlichen Unterlage entbehren. Daß sich die Reichsregies
rung hier finanziell und organisatorisch an dem Versicherungswerke
mitbeteiligt hat, ist allein daraus zu erklären, daß die hier in Bez
tracht kommenden Risiken, wie auch im Auslande anerkannt wird,
in ihrem vollen Umfange vorerst nicht allein von privatwirtschaft-
lichen Versicherungsunternehmungen getragen werden können. Die
Beteiligung des Reichs ist zeitlich zunächst nur bis zum 31. Dezember
1927 ‚vorgesehen. Es wird von den praktischen Erfahrungen ab-
hängen, ob und unter welchen Bedingungen die öffentliche Hand
auch späterhin noch ihre Mithilfe zur Verfügung stellen muß. —
        <pb n="11" />
        Es ist völlig abwegig, wenn angesichts der Beteiligung nur zweier
privater Versicherungsunternehmungen, des Hermes und der Frank:
furter Allgemeinen Versicherungsgesellschaft, von Monopolbestre-
bungen gesprochen wird. Seitens der Reichsregierung ist mit allen
deutschen Kreditversicherungsgesellschaften verhandelt worden, die
sich zunächst für eine Beteiligung an dem Unternehmen zur Ver:
fügung stellten. Erst später, im Verlauf der Verhandlungen, hat sich
herausgestellt, daß unter den von der Regierung formulierten Be-
dingungen nur die beiden genannten Gesellschaften an der Ein:
richtung Interesse hatten.

Der von verschiedenen Seiten gemachte Vorschlag, die vom Reich
aus den Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge zur Verfügung
gestellten Beträge nicht für die Zwecke. einer Exportkreditversiche-
rung, sondern zu einer Verbilligung der Diskontierungsmöglichkeiten
bei der Golddiskontbank zu verwenden, mußte aus mehreren Grün-
den zurückgestellt werden. Eine solche Hilfsaktion würde entgegen
den Plänen der Reichsregierung nicht so sehr einer Förderung des
sog. zusätzlichen Exports dienen, als vielmehr den einzelnen Aus:
fuhrfirmen ohne Rücksicht auf eine von ihnen bewirkte Steigerung
des Exports zugute kommen. Zudem. sollte gerade ein Weg der
Finanzierung gefunden werden, der es den Exporteuren gestattet, die
von ihnen den ausländischen Kunden gewährten Zahlungsziele nötigen:
falls, wenn es nämlich die Aufrechterhaltung wertvoller Geschäfts-
beziehungen geraten erscheinen läßt, auch über die anfangs verein:
barten Termine hinaus zu verlängern. Auf Grund der Kredite bei
der Golddiskontbank sind die Exportfirmen gehalten, die diskontier-
ten Wechsel zu bestimmten Terminen wieder einzulösen. Geraten
ihre Abnehmer mit den Zahlungen in Verzug, so müssen sie sich
anderweitig die Mittel zur Abdeckung der bei der Golddiskontbank
diskontierten Wechsel beschaffen, wodurch ihnen zumeist erhebliche
Unkosten entstehen werden. In dieser Beziehung können die Gesell:
schaften, die die Exportkreditversicherung betreiben, wesentlich mehr
entgegenkommen, da für weitgehende Verlängerung des Versiche-
rungsvertrages — im allgemeinen bis zu 12 Monaten — in den „All;
gemeinen Versicherungsbedingungen‘“ Vorsorge getroffen ist. Die
Verlängerung ist dabei soweit wie irgend angängig in das Belieben
der Ausfuhrfirmen gestellt, die selbst am besten zu beurteilen ver:
mögen, wie weit sie ihren ausländischen Abnehmern ohne Gefähr-
dung ihrer Forderungen entgegenkommen können. Schließlich würde
aber die Hergabe öffentlicher Gelder zum Zwecke einer künstlichen
Zinssenkung zu Gunsten der Exporteure einem echten Dumping
gleichkommen und deshalb. — ganz abgesehen von den ungünstigen
Auswirkungen auf den Geldmarkt — handelspolitisch bedenklich
sein. Die Reichsregierung will zudem mit den bereitgestellten
Mitteln auch nicht von vornherein einen verlorenen Zuschuß ge:
währen, sondern rechnet mit der Möglichkeit, daß der Fonds, dessen

Inanspruchnahme nur gegen geschäftsmäßig berechnete Prämien er:
folgt, beim günstigen Verlauf des Unternehmens erhalten bleibt.
        <pb n="12" />
        WESEN, GEGENSTAND UND UMFANG DER
VERSICHERUNG.

Die Einrichtung der Exportkreditversicherung kommt nach den
bestehenden Richtlinien grundsätzlich nur für solche Ausfuhrge-
schäfte in Frage, die voraussichtlich ohne die Versicherung der deut:
schen Volkswirtschaft verloren gehen würden. Durch die Beobach-
tung dieses Grundsatzes soll der vom Reich mit der Schaffung der
Exportkreditversicherung verfolgte Zweck sichergestellt werden, den
deutschen Export zu heben und gleichzeitig eine vermehrte Beschäf-
tigung deutscher Arbeitskräfte herbeizuführen. Aus diesen Gründen
rechtfertigt sich auch die Bereitstellung des Reichsfonds aus Mitteln
der Erwerbslosenfürsorge.

Die Versicherung wird deutschen Exportfabrikanten und -händ:
lern von dem Hermes, Kreditversicherungsbank A.:G. zu Berlin und
der Frankfurter Allgemeinen Versicherungs A.-G. zu Frankfurt a. M.
gegen Verluste gewährt, die sie infolge einer während der Dauer der
Versicherung eingetretenen Uneinbringlichkeit ihrer
Warenforderungen an ausländische Schuldner erleiden. Da-
mit sind, wie das z. B. auch bei der englischen Kreditversicherung ge-
schehen ist, alle reinen Finanzierungskredite von vornherein von der
Versicherung ausgeschlossen.

Der Begriff der Warenforderung wird von den Versiche:
rungsgesellschaften und dem zur Begutachtung jedes einzelnen Ver-
sicherungsgeschäftes bei der Exportkreditversicherungsstelle gebil-
deten Ausschuß (vgl. III) ziemlich weit gefaßt werden; er ist gewählt
worden, um dem dem Zweck des Unternehmens entsprechenden Grund-
satz Ausdruck zu verleihen, daß nur solche Zahlungsansprüche ver-
sichert werden sollen, die sich auf die Ausfuhr von Gegenständen
gründen, deren Herstellung den deutschen Arbeitsmarkt belebt. Es
werden darunter beispielsweise auch die Forderungen für die Liefe-
rung größerer Maschinen und ganzer Werkanlagen zu verstehen sein,
und sogar der Werklohn für die Aufstellung dieser Maschinen und
die Einrichtung dieser Anlagen wird von der Versicherung gedeckt
werden können, wenn die Arbeiten unter deutscher Leitung im Aus-
lande ausgeführt werden und sie nach Auftrag- und Fakturenstellung
mit der Lieferung der betreffenden Gegenstände zu einer Einheit
verbunden sind. — Auch Frachtkosten bis zum Bestimmungsort wird
der Exporteur mitversichern können, und zwar nicht nur, wenn sie
von vornherein in dem Fakturenbetrag mitenthalten sind, sondern
auch dann, wenn aus bestimmten Gründen die Fracht ausnahmsweise
gesondert in Rechnung. gestellt wird, sofern nur die Einbeziehung der
Frachtkosten in die Warenrechnung auch in diesem Falle im allge:
meinen handelsüblich ist.

EL.
        <pb n="13" />
        Ausdrücklich ausgeschlossen von der Versicherung sind:

1. alle Forderungen, soweit sie Reugeld, Vertragsstrafen, Schaden:

ersatz, Kursverlust, Zinsen *) und andere Kosten umfassen;

2. Forderungen aus Warenlieferungen, welche der Versicherungs:
nehmer vor Inkrafttreten der Versicherung ausgeführt hat, so:
fern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.

Für den Fall einer solchen abweichenden Vereinbarung ist auf
$.2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungs»
vertrag vom 30. Mai 1908 (RGBI S. 263. V. V. G.) zu verweisen, in
dem es heißt:

„Weiß der Versicherungsnehmer bei der Schließung des Ver-
trages, daß der Versicherungsfall — also die Uneinbringlichkeit der
Warenforderung — schon eingetreten ist, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei; dem Versicherer gebührt, so-
fern er nicht bei der Schließung von dem Eintritt des Versiche-
rungsfalles Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schlusse der Vers
sicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.

Wird der Vertrag durch einen Bevollmächtigten oder einen
Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt nicht nur
die Kenntnis des Vertreters, sondern auch die des Vertretenen in
Betracht.“

Ein Versicherungsvertrag gegen Verluste aus Warenforderungen
kann im allgemeinen nur dann abgeschlossen werden, wenn die
Ware gegen Akzept oder gegen Barzahlung bei Auslieferung der
Dokumente verkauft wird. In besonderen Fällen ist allerdings
auch die Versicherung offener Buchforderungen vorgesehen, deren
Auswahl die Versicherungsgesellschaften und der Ausschuß zu
treffen haben werden. Auf sie werden sich die Versicherungs»
gesellschaften im allgemeinen dann einlassen können, wenn es sich
um Exporte nach solchen Ländern handelt, in denen eine geordnete
Rechtsverfolgung möglich ist oder in denen die kaufmännischen An;
schauungen über Treu und Glauben im Handelsverkehr besonders
gefestigt sind. Die Versicherung von Buchforderungen auf außer:
europäische Länder wird allerdings in der ersten Zeit kaum in
Frage kommen.

Versichert wird die Uneinbringlichkeit der Waren:
forderungen. Sie kann sich lediglich aus dem Eintritt des „Kata-
strophenrisikos‘ oder des „normalen Risikos‘ herleiten.

Das Katastrophenrisiko liegt ausschließlich vor, wenn der aus:
ländische Schuldner infolge von Krieg in irgendeinem Lande (also
nicht nur seinem Lande!) oder infolge von Unruhen, Revolutionen
und Erdbeben in seinem Lande außerstand gesetzt wird, seine Ver:
bindlichkeiten zu erfüllen, oder, wenn ihm dies durch staatliche Maß-
nahmen, die die Verhinderung der Zahlungsüberweisung bezwecken,

*) Seitens der Versicherungsgesellschaften sind lediglich diejenigen

Zinsen zu ersetzen, die vom Tage der Feststellung der Uneinbringlichkeit der
EDS a bis zur endgültigen Regulierung beim Geldgeber auflaufen
Val. SD. -

10
        <pb n="14" />
        oder durch andere Verfügungen von hoher Hand seines Landes un -
möglich gemacht wird (bloße Erschwerungen infolge ers
höhter Zölle z. B., die dem Schuldner die Abnahme und Bezahlung der
Waren plötzlich unwirtschaftlich erscheinen lassen, genügen indes
nicht). Die Uneinbringlichkeit wird des weiteren durch ein vom
Schuldnerlande ausgebrachtes staatliches Moratorium herbeigeführt,
das die deutsche Ausfuhrfirma verhindert, ihre versicherte Forde:
rung beizutreiben.

Das normale Risiko ist gegeben, wenn der ausländische Schuld:
ner aus einem anderen als den im Vorstehenden genannten Gründen
zahlungsunfähig wird.

Der Grund für die Uneinbringlichkeit der Warenforderung muß
also, wenn sie den Versicherungsfall begründen soll — abgesehen
von dem Fall des staatlichen Moratoriums — in der Unfähigkeit des
Schuldners, Zahlung zu leisten, gelegen sein. In der Regel (normales
Risiko) wird diese Unfähigkeit durch die ungünstige Vermögenslage
des Schuldners veranlaßt sein. Infolge des Einschlusses des Kata:
strophenrisikos wird aber auch solche Zahlungsunfähigkeit berück-
sichtigt werden, die durch staatliche Maßnahmen des Schuldner:
landes (also insbesondere Zahlungsverbote) hervorgerufen wird.
Verweigert aber der ausländische Schuldner die Zahlung nicht aus
Gründen der Zahlungsunfähigkeit, sondern weil er wegen mangel:
hafter oder verspäteter Lieferung nicht zahlen will, so ist der Ver;
sicherungsfall nicht gegeben. Das eigentliche Warenrisiko — z. B.
Beanstandung der Qualität oder des Liefertermins — wird also von
der Versicherung nicht gedeckt.

Voraussetzung für den Abschluß der Versicherung ist die
Selbstbeteiligungderexportierenden Firma an dem
Risiko des Geschäfts, die im Regelfall in Form einer Voraushaftung
des Exporteurs in Höhe von einem Drittel des Fakturenbetrages vor:
gesehen ist. Die Versicherungsgesellschaften und der bei der Export:
kreditversicherungsstelle gebildete Ausschuß können jedoch eine nach
Höhe und Form anders gestaltete Selbstbeteiligung des Exporteurs
wählen, je nachdem es sich um ein besonders sicheres cder um ein
besonders gefährdet erscheinendes Geschäft handelt. Erfordert wird
nur, daß in jedem Falle durch das Maß oder die Art der Selbst:
beteiligung des Versicherungsnehmers die Gewähr dafür gegeben ist,
daß der Versicherungsnehmer selbst im Schadensfalle über den aus
dem Export für ihn erwarteten Gewinn hinaus an dem Verlust
nennenswert beteiligt ist. Denn es soll unbedingt vermieden werden,
daß das Unternehmen zu leichtfertigen Abschlüssen unwirtschaft:
licher Exportgeschäfte mißbraucht wird, was leicht eintreten könnte,
wenn der Exporteur im Schadensfalle nicht mehr als seinen Gewinn-
anteil verlieren würde. — Sonach wird die für dem Regelfall vor:
gesehene Selbstbeteiligung gemildert werden können, wenn es sich
um ein nach allen Richtungen gut fundiertes Geschäft handelt, das
nur zur Ermöglichung leichterer Finanzierung versichert wird,
während andererseits dem Exporteur ein stärkeres Eigenrisiko zu-
gemutet werden wird, wenn es sich um besonders lan gfristige

Fa
        <pb n="15" />
        Kredite*) oder um Lieferungen nach besonders gefährdeten
Ländern handelt, oder wenn die Höhe des bei dem Geschäft zu er:
wartenden Gewinnprozentsatzes nach kaufmännischer Erfahrung
eine höhere Selbstbeteiligung gestattet.

Unter gefährdeten Ländern sind beispielsweise solche zu ver:
stehen, in denen die kaufmännischen Gepflogenheiten oder ein un:
zulänglicher Rechtsschutz dem Vertragsgegner im allgemeinen wenig
Sicherheiten bieten oder die nach ihrer politischen Verfassung über-
haupt oder nach ihrer besonderen Einstellung dem Deutschen Reich
gegenüber staatlicherseits die Erfüllung privater Verbindlichkeiten
leicht in Frage stellen. — Als gefährdet werden die Exporte unter Um-
ständen auch nach den ehemals feindlichen Ländern zu erachten sein,
die noch nicht formell auf das im 8 18 der Anlage 2 nach Art. 244
des Versailler Vertrags vorgesehene Recht zur Beschlagnahme deut:
schen Eigentums oder deutscher Forderungsrechte verzichtet haben. —
Diese Bestimmung des Friedensvertrages hat zwar nach den Ab-
machungen der Londoner Konferenz wesentlich an praktischer Be-
deutung verloren, immerhin wird aber berücksichtigt werden müssen,
daß einzelne Länder, wie namentlich Rumänien, Frankreich, Griechen:
land und Polen, auf die Ausübung solcher Vergeltungsmaßnahmen für
den Fall einer etwaigen auch nur vorgeschützten Vertragsverletzung
durch Deutschland noch nicht ausdrücklich Verzicht geleistet haben.
Im übrigen lassen sich bestimmte Bestimmungsländer, die von der Be-
teiligung an der Exportkreditversicherung ausgeschlossen werden
sollen, jetzt noch nicht benennen. Bestimmte Richtlinien hierfür
werden sich erst im Laufe der Entwicklung ergeben. Nur für die Ge:
schäfte nach Rußland ist die Einrichtung von vornherein nicht in Aus-
sicht genommen worden, da sich für die Förderung der Ausfuhr nach
Rußland bekanntlich ein anderer Plan in Vorbereitung befindet, der
den dortigen besonders gearteten Verhältnissen Rechnung trägt.

Zur Sicherstellung der Selbstbeteiligung des Versicherungs:
nehmers muß dieser sich ausdrücklich verpflichten, den vereinbarten
Prozentsatz des Fakturenwertes, den er im eigenen Risiko zu be:
halten hat, nicht etwa anderweit abzudecken, wie dies beispielsweise
durch den Abschluß einer zweiten Versicherung bei einer Gesell;
schaft erfolgen könnte, die an der mit Hilfe des Reichs geschaffenen
Einrichtung nicht beteiligt ist.

Die Bedeutung der Versicherung liegt einmal in der Ver:
minderung des Risikos des Exporteurs, die durch die Über-
nahme eines beträchtlichen Teils des etwa eintretenden Schadens
durch die Versicherungsgesellschaft herbeigeführt wird. Zum anderen
aber dient sie zur Erleichterung der Finanzierung des versicherten
Ausfuhrgeschäfts.

Die Banken sind zur Kreditgewährung um. so. eher bereit, je
stärker die Stellen sind, die ihnen gegenüber für den Eingang der

*) Als langfristige Kredite gelten solche, die von vornherein auf eine längere
Zeit als 6 Monate ausschließlich der Laufzeit der Ware gegeben werden.
1}
        <pb n="16" />
        Zahlungen aus dem von ihnen zu bevorschussenden Geschäft haften.
Dieser Erfahrung ist bei dem geschilderten Unternehmen in hohem
Maße Rechnung getragen. Hinter dem Exporteur steht zunächst die
Kreditversicherungsgesellschaft, mit der er den Versicherungsvertrag
abgeschlossen, hat (Hermes oder Frankfurter Allgemeine Versiche:
rungs:A.:G.). — Diese wiederum hat in Höhe der Hälfte des von ihr
zu tragenden Ausfalls aus normalem Risiko und für das gesamte von
ihr zu tragende Katastrophenrisiko einen Anspruch an das Reich, das
für diese Zwecke einen Fonds von 10 Millionen zur Verfügung ge:
stellt hat, der sich fortlaufend um die auf das Reich entfallenden
Prämienanteile vermehrt. — Soweit dieser Fonds, mit dem das Reich
haftet, nicht ausreichen sollte, haften den beiden genannten direkt
versichernden Gesellschaften als Rückversicherer je zur Hälfte die
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft in München und die
Frankona, Rück: und Mitversicherungsaktiengesellschaft in Berlin.
Die Haftung der Rückversicherer richtet sich im einzelnen nach den
von ihnen mit den Versicherungsgesellschaften (Erstversicherer)
unter Zustimmung des Reichs abgeschlossenen Verträgen (vgl. II).

Will nun der Exporteur die Versicherung zur Erleichterung der
Finanzierung seines Exports benutzen, so ist der Versicherungsvertrag
dahin abzuschließen, daß die Versicherungsgesellschaft gegenüber den
Banken oder anderen finanzierenden Stellen die Deckung in Höhe
des Betrages übernimmt, bis zu dem sie dem Versicherungsnehmer
etwaige Ausfälle zu ersetzen hat. Die Übernahme dieser Haftung er-
folgt in einem an den betreffenden Geldgeber gerichteten Deckungs-
schreiben, dessen Fassung im Anhang zum Abdruck gelangt ist.
(S. 39/40.) In ihm bestätigt die Versicherungsgesellschaft, daß die ver-
sichernde Exportfirma für ein bestimmtes Geschäft bei ihr einen
Kreditversicherungsvertrag mit der Maßgabe abgeschlossen hat, daß
sie alle ihre Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft aus diesem
Versicherungsvertrage unwiderruflich an den Geldgeber abgetreten
und die Versicherungsgesellschaft angewiesen hat, ihre dem Ver-
sicherungsnehmer gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus dem
Versicherungsvertrage unmittelbar dem Geldgeber gegenüber zu er-
füllen. Die Versicherungs-Gesellschaft bestätigt ferner in dem
Deckungsschreiben der geldgebenden Bank, um deren Anspruch von
den Folgen etwaiger Vertragsverletzungen des Versicherungs:
nehmers unabhängig zu machen, daß sie ihr gegenüber auf die
Geltendmachung der ihr etwa zustehenden Rechte auf Befreiung von
ihrer Leistungspflicht verzichtet.

Im Hinblick auf die volkswirtschaftlichen Ziele, die mit der Einrich:
tung der Exportkreditversicherungsstelle verfolgt werden, ist in dem
zwischen dem Reich und den beiden Erstversicherungsgesellschaften
abgeschlossenen Generalvertrag Vorsorge dafür getroffen worden,
daß die Aufnahme von Kreditversicherungen den Exportfirmen nicht
durch anderweite Nebenabreden unnötig erschwert wird. So sind die
Versicherungsgesellschaften verpflichtet worden, die Übernahme der
Kreditversicherung nicht vom Abschluß anderer Versicherungsver-
träge abhängig zu machen, gleichviel, ob diese Verträge mit ihnen
|
        <pb n="17" />
        selbst oder mit anderen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen
werden sollen. — Um zu verhindern, daß andererseits durch die Ver:
sicherungsgesellschaften ein Druck zur Übernahme von Exportkredit:
versicherungen ausgeübt wird, ist ihnen weiterhin untersagt, in den
Fällen, in denen der Abschluß anderer Versicherungen gewünscht
wird, hierfür den Abschluß einer Exportkreditversicherung zur Vor:
aussetzung zu machen. — Diese Bestimmung richtet sich sinngemäß
auch an diejenigen Versicherungsgesellschaften, die mit dem Hermes
und der Frankfurter Allgemeinen VersicherungssA.«G. in einem Kon:
zern verbunden sind und sich den verschiedenen Sparten der Sach»
schadenversicherung widmen. —

Der Generalvertrag, der zur Durchführung der Exportkredit-
versicherung zwischen dem Reich und den beiden Erst versiche-
rungsgesellschaften abgeschlossen worden ist, läuft bis zum 31. De:
zember 1927; es ist vorgesehen, daß alle bis zu diesem Termin bei
der Exportkreditversicherungsstelle abgeschlossenen Versicherungs:
verträge in der vereinbarten Weise auslaufen und bei dem etwaigen
Eintritte des Schadensfalles auch über diesen Termin hinaus ord-
nungsmäßig abgewickelt werden. Alsdann findet die endgültige Ab-
rechnung zwischen den Versicherungsgesellschaften, den Rückver-
sicherungsgesellschaften und dem Reich statt.

ade
BETEILIGUNG DES REICHS UND DER
RÜCKVERSICHERER.

Wie bereits hervorgehoben wurde, handelt es sich bei der Export:
kreditversicherung um einen bisher in Deutschland wenig gebräuch:
lichen Zweig der Versicherung. Das von den Gesellschaften dabei
zu tragende Risiko ist ein so schweres, daß von vornherein in Be-
tracht gezogen werden mußte, den Gesellschaften dabei in gewissem
Umfange Hilfe und Rückhalt durch die öffentliche Hand zu ge:
währen. Das Reich hat sich dieser Aufgabe im Interesse der Förde:
rung des Exports und der Belebung des inneren Arbeitsmarktes durch
die Zurverfügungstellung eines Fonds von 10 Millionen Reichsmark
angenommen. Eine vertragliche Bindung über die Verwendung dieses
Fonds ist das Reich lediglich mit den Versicherungsgesellschaften
eingegangen, während zwischen ihm und den einzelnen Versicherungs:
nehmern, die von der Exportkreditversicherung Gebrauch machen,
keinerlei unmittelbare Vertragsbeziehungen begründet werden sollen.

Nach den getroffenen Abmachungen wird das Reich aus dem
bereitgestellten Fonds dem Hermes und der Frankfurter Allgemeinen
Versicherungsgesellschaft jeweils beim Eintritt eines Versicherungs-
falles an den im Versicherungsvertrag für die Zahlung der Ver-
sicherungssumme vorgesehenen Terminen diejenige Summe über-
weisen, die der Hälfte des von den Versicherern zu tragenden Aus-

IT
        <pb n="18" />
        falls aus normalem Risiko und dem Gesamtbetrage des zus dem Ka:
tastrophenrisike ihnen entstandenen Ausfalls entspricht. Formelle Vor:
Aussetzung für diese Inanspruchnahme des Fonds ist die Feststellung
der Zahlungspflicht des Versicherers durch den Ausschuß und die
Ausstellung einer entsprechenden Zahlungsanweisung auf den Fonds.
Die Haftung des Reichs gegenüber den Versicherungsgesellschaften
ist auf den Fonds und die in ihn fließenden, auf das Reich entfallen»
den Prämienanteile (vgl. V) beschränkt. Ist der Fonds zuzüglich der
in ihn geflossenen Prämien erschöpft, so haften für alle weiteren, an
sich aus dem Fonds zu entnehmenden Beträge die beiden Rückver:-
sicherungsgesellschaften (Münchener Rückversichsrungsgesellschaft
und Frankona), die sich in einem unter Zustimmung des Reichs abge:
schlossenen Vertrage den Erstversicherern gegenüber dazu je zur
Hälfte verpflichtet haben.

Wie sich die Rückversicherer in Ansehung dieser Haftung unter:
einander und mit denjenigen in: und ausländischen Rückversiches
rungsgesellschaften auseinandersetzen, an die sie ihrerseits wieder
Teile des von ihnen zu tragenden Risikos abgegeben haben, ist eine
interne Angelegenheit, die hier nicht darzulegen ist.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, wird das Katastrophen:
risiko, das der Erstversicherer in dem Versicherungsvertrage der
Exportfirma gegenüber mitversichert, im Innenverhältnis ausschließ»
lich vom Reich und den Rückversicherern getragen. Reich und Rück:
versicherer haben sich daher vertraglich das Recht vorbehalten, die
Übernahme von Versicherungen nach bestimmten Ländern unter Um:
ständen völlig auszuschließen oder bezüglich der Höhe der Deckungs:
summen zu beschränken. Wenn es auch im Interesse einer möglichst
weitgehenden Risikenmischung und Risikenverteilung durchaus er:
wünscht ist, daß bei der Exportkreditversicherungsstelle Ausfuhren
nach möglichst vielen Ländern unter Versicherungsschutz gestellt
werden, so ist dcch andererseits zu beachten, daß die politischen
ode: wirtschaftlichen Verhältnisse mancher Staaten derartig gespannt
oder ungünstig sind und sein können, daß mit Rücksicht auf sie die
Versicherung von vornherein als untragbar erscheint. Welche Länder
hiernach aus dem Bereiche der Exportkreditversicherung auszu-
scheiden haben und welche nur in beschränktem Umfange berück-
sichtigt werden können, wird nur von Fall zu Fall und unter Würdi-
digung aller, häufigen Wandlungen unterworfenen Verhältnisse zu
entscheiden sein.

Für das Reich und die Rückversicherer ist schließlich aber auch
ein Einspruchsrecht für den Fall vorgesehen, daß der von der Export:
kreditversicherungsstelle übernommene Versicherungsbestand eine
bestimmte Höhe übersteigt. Nach häufigen Erörterungen hat man
es für möglich erachtet, mit den zur Verfügung stehenden
Haftungs: und Garantiemitteln zunächst Exporte in einer Ge:
samthöhe von etwa 100—120 Millionen Reichsmark unter Ver:
sicherungsschutz zu stellen. Diese Summe entspricht dem 10—12fachen
Betrage des Reichsfonds. Steigt dieser bei einem günstigen Verlaufe
der Versicherung durch die Prämieneinnahmen, so wird man an eine

3

1;
        <pb n="19" />
        Erweiterung der Versicherungsmöglichkeiten denken können. In
jedem Falle wird aber auf ein angemessenes Verhältnis zwischen den
bereitstehenden Deckungsmitteln und den zu übernehmenden Risiken
auf das ernsteste Bedacht genommen werden müssen.
VERWALTUNGS- UND KONTROLL:ORGANE:

Exportindustrie, Exporthandel und Banken haben schon an den
Vorverhandlungen im Reichswirtschaftsministerium, die der Einz
richtung der Exportkreditversicherungsstelle vorausgingen, maßgeb-
lichen Anteil gehabt und dabei in wesentlichen Punkten auf die Ger
staltung des Plans Einfluß genommen. Sollte der Versicherungsschutz
in jeder Hinsicht den Bedürfnissen der Wirtschaft angepaßt werden,
so mußte von vornherein die Gewähr dafür geschaffen werden, daß
ihre berufenen Vertreter in dauerndem und lebendigem Zusammen:
hang mit der Einrichtung verbleiben. Selbstverständlich mußte sich
die Reichsregierung als Geldgeberin einen gewissen Einfluß vorbe-
halten; auch bei ihr herrschte aber von vornherein der Gedanke vor,
daß das Unternehmen nur dann zu dem gewünschten wirtschaftlichen
Erfolge führen könne, wenn es von jedem engherzigen Bürokratismus
und jedem fiskalischen Formalismus freigehalten würde; es ist daher
im wesentlichen nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufge-
zogen worden. Die eigentliche Geschäftsführung liegt in der Haupt:
sache in den Händen der beiden Versicherungsgesellschaften, die ihre
gesamte Innen: und Außenorganisation für diese Zwecke zur Verz
fügung stellen. Einzelne besonders schwerwiegende Entscheidungen
und Kontrollrechte sind zwei für diese Zwecke gebildeten Gremien
(Kommission und Ausschuß) übertragen worden, in denen die Ver:
treter der Wirtschaft überwiegen. Vor allem ist bei der ge:
samten Einrichtung auf eine möglichst schnelle und reibungslose
Abwicklung der Geschäfte Bedacht genommen worden.

Als oberstes Organ ist von der Reichsregierung eine Kommis-z
sion einberufen worden, die sich aus Regierungsvertretern sowie aus
Delegierten der beteiligten Versicherungs: und Rückversicherungs-
gesellschaften, der Industrie, des Handels und der Banken zusammen:
setzt. Ihr gehören Vertreter des Reichsverbandes der Deutschen
Industrie, des Industrie und Handelstags, des Zentralverbands des
deutschen Großhandels und des Reichsverbands für Ein: und Aus:
fuhrhandel an. Vom Präsidium des Reichsverbandes der Deutschen
Industrie sind die Herren Direktor Kraemer und Direktor Schweizer
und seitens des Vorstandes Herr Direktor Nortmann in ihr tätig. Der
Kommission liegt die Aufstellung der Richtlinien für die Durch:
führung der Exportkreditversicherung sowie die Überwachung ihrer
Innehaltung ob. Dementsprechend hat sie sich bereits mit der
Fassung der den Versicherungsverträgen zu Grunde zu legenden

IN
16
        <pb n="20" />
        Allgemeinen Versicherungsbedingungen, mit dem zwischen Reich
und Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Generalvertrag,
mit der Fassung des Deckungsschreibens, des Antragsformulars, des
Versicherungsscheins und des zwischen den vier Versicherungsgesell-
schaften (Erstversicherer und Rückversicherer) abgeschlossenen
Rückversicherungsvertrages befaßt. Sämtliche im Anhang abge:
druckten Unterlagen sind in der nunmehr vorliegenden Form von ihr
gutgeheißen worden. — Die Kommisson hat ferner die Exportkredit-
versicherungsstelle, der die büromäßige Bearbeitung der Export-
kreditversicherung obliegt, und den für den Abschluß und die Durch:
führung der Einzelverträge maßgebenden Ausschuß eingesetzt.
(Beide zu Berlin W 56, Jägerstr. 27.) Auch soll sie über die Tätigkeit
dieser beiden Organe etwa eingehende Beschwerden erörtern und sich
auf Ersuchen des Ausschusses oder der Exporkreditversicherungs-
stelle über einzelne Fragen, die den Geschäftsbetrieb des Unter:
nehmens betreffen, gutachtlich äußern.

Der Sitz der Exportkreditversicherungsstelle, an
die die Versicherungsgesellschaften die bei ihnen eingegangenen und
bearbeiteten Anträge weitergeben, befindet sich im Geschäftshause
des Hermes, Berlin W 56, Jägerstr. 27. Ihre Arbeiten werden aber
von dem sonstigen Geschäftsbetriebe dieser Gesellschaft völlig ge-
trennt gehalten, so daß sie jederzeit mit allen ihren Unterlagen und
Akten an einen anderen von der Reichsregierung zu bestimmenden
Ort verlegt werden kann.

Der Ausschuß besteht aus je einem Vertreter der Reichs:
regierung, der Versicherungsgesellschaften, der Rückversicherer, der
Exportindustrie und des Exporthandels sowie aus einer Anzahl von
Stellvertretern, die nach Art ihrer fachmännischen Eignung hinzu-
gezogen werden. Für die Industrie wird ihm als ordentliches Mit-
glied Herr Direktor Nortmann angehören. Der Ausschuß wird im
Einzelfall nach Maßgabe der bestehenden Richtlinien über die Ans
nahme und Ablehnung der ihm von den Versicherungsgesellschaften
zu unterbreitenden Versicherungsanträge, über die Verlängerung be-
reits laufender Verträge und über die Höhe der von der betreffenden
Erstversicherungsgesellschaft vorgeschlagenen Prämie bestimmen.
(Vgl. IV und V.) Ihm steht ferner, wenn die Versicherungsgesell-
schaft ihre Zahlungspflicht anerkannt hat, mit Rücksicht auf die Bez
teiligung des Reichs, die Entscheidung darüber zu, ob das
Anerkenntnis der Gesellschaft der Rechtslage entspricht und ob
und wieweit ihr hieraus Ansprüche auf die vom Reich zur
Verfügung gestellten Mittel erwachsen. Bejahendenfalls hat er die
Zahlungsanweisung auf den Reichsfonds zu unterzeichnen. — Der
Ausschuß hat bei seiner Tätigkeit seine ständige Aufmerksamkeit
darauf zu richten, daß möglichst nur solche Ausfuhrgeschäfte ver-
sichert werden, die entsprechend dem cingangs aufgestellten Pro-
gramm zur Belebung des Exports und dadurch des inländischen
Arbeitsmarktes beitragen. (Vgl. I Abs. 1.) Auch die zweckmäßige
Verteilung der Versicherungsabschlüsse auf die am Ausfuhrgeschäft
beteiligten Kreise und Branchen ist von dem Ausschuß zu über-
7%
/
        <pb n="21" />
        wachen. Bekanntlich ist gelegentlich der Vorverhandlungen ver:
einzelt die Befürchtung geäußert worden, daß die Exportkredit-
versicherung überwiegend oder doch zu einem unangemessen
hohen Bruchteil einzelnen Ausfuhrfirmen zugute kommen könnte.
Dieser Besorgnis ist durch die dem Ausschuß übertragenen Aufgaben
von vornherein der Boden entzogen worden. In gleicher Weise hat
der Ausschuß dafür zu sorgen, daß durch die Versicherung nicht
Exporte nach einem einzelnen Lande in unverhältnismäßig hohem
Maße gefördert werden, damit das Risiko nicht in gefahrbringender
Weise an einer Stelle gehäuft wird.

Gemäß der bereits im vorhergehenden Abschnitt behandelten
Bestimmung, nach der das Reich wie die Rückversicherer eine Bez:
grenzung der Gesamtsumme der zu versichernden Risiken vorsehen
können, aber auch über derartige Anweisungen hinaus muß der Aus-
schuß schließlich stets auf die Aufrechterhaltung eines angemessenen
Verhältnisses zwischen Höhe und Art der versicherten Risiken einer:
seits und den für die Deckung der Schadensfälle vorhandenen Mitteln
andererseits Acht haben.

ABSCHLUSS
DES VERSICHERUNGSVERTRAGES

Der Versicherungsantrag ist seitens der Ausfuhrfirma auf dem
S. 41/44 abgedruckten Formular bei einer der Geschäftsstellen des
Hermes oder der Frankfurter einzureichen. Das vollständige Ver:
zeichnis dieser Geschäftsstellen ist im Anhang auf S. 49/53 abgedruckt.

Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Versicherungs:
vertrag (88 16, 17, 18) ist der Versicherungsnehmer ganz allgemein
verpflichtet, bei der Schließung des Vertrages, d. h. während der ges
samten Verhandlungen, also auch noch nach der schriftlichen Antrag:
stellung, bis zum endgültigen Vertragsabschluß alle ihm bekannten
Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, der
Versicherungsgesellschaft anzuzeigen; bei einer Verletzung dieser
Vorschrift oder bei einer unrichtigen Anzeige kann die Versicherungs:
gesellschaft vom Vertrage zurücktreten, es sei denn, daß sie selbst
den verschwiegenen Umstand kannte, oder daß die Anzeige ohne
Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieb oder unrichtig ge:
macht wurde. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer aus:
drücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.

Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen des Ver:
trags ist vor allem die möglichst eingehende Beantwortung der auf
dem Antragsformular vorgesehenen Fragen. Aus den dort zu er:
stattenden Angaben soll sich die Versicherungsgesellschaft zunächst
ein Bild von dem Geschäftszweig und der Geschäftserfahrung des
Antragstellers machen. Die Vertrauenswürdigkeit des Versiche:

IV
18
        <pb n="22" />
        rungsnehmers ist für die Gesellschaft schon deshalb von ausschlag:
gebender Bedeutung, weil sie sich der diskontierenden Bank gegen:
über unter Verzicht auf die Geltendmachung der im 8 11 der Allge:
meinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Befreiungsgründe zur
Leistung im Versicherungsfalle verpflichtet, und ihr beim Vorliegen
solcher Gründe nur ein Regreßanspruch gegen den Versicherungs-
nehmer zusteht. In dieser verschärften Haftung der Versicherungs:
gesellschaft liegt eine sehr beachtliche Erleichterung des Finanzierungs:
geschäftes.,

Gelegentlich der Vorverhandlungen wurde aus den Kreisen der
Wirtschaft das Verlangen gestellt; daß Kautelen gegen eine In-
anspruchnahme der Versicherung von unberufenen Elementen, die
keinerlei Erfahrungen auf dem Gebiete des Exportes besäßen, ge:
schaffen würden. Hiergegen ist schon dadurch Vorsorge getroffen
worden, daß die Voraushaftung oder die anderweitige Selbstbeteili-
gung der Ausfuhrfirma sich unter. allen Umständen über den er:
warteten Gewinn hinaus erstrecken muß. Weiterhin sind im Anz
tragsformular Mitteilungen über die Dauer der Betätigung
der antragstellenden Firma im Exportgeschäft und besonders im
Export nach dem Lande des Schuldners der zu versichernden Forde-
rung zu machen. Mit der genauen Nachprüfung der hierzu erfolgen:
den Angaben durch die für die Annahme des Antrags maßgebenden
Instanzen ist eine weitere erhebliche Gewähr für die Fernhaltung
unerfahrener Firmen gegeben.

Mit Recht wird ferner besonders ‚eingehend nach den Zah-
lungsgewohnheiten des Warenempfängers und allen
sonstigen Umständen gefragt, die einen Rückschluß auf die persönliche
Vertrauenswürdigkeit des Schuldners und .die geschäftliche Lage
seines Unternehmens gestatten. Antragsteller; die bereits längere
Zeit mit dem Empfänger der Ware in Geschäftsverbindung stehen,
werden Kontoauszüge beizubringen haben, aus denen die Art der
Regulierung der früheren Geschäfte ersichtlich ist.

Besondere Bedeutung besitzt auch die Frage, ob der Geschäfts-
verkehr mit dem ausländischen Kunden schon früher Gegen:
stand einer Kreditversicherung gewesen ist. Forderun-
gen auf solche Kunden, auf die die Versicherung bei einem früheren
Antrage bereits abgelehnt war, werden nur dann Aussicht auf Anz
nahme haben, wenn an Hand überzeugenden Beweismaterials .dar-
gelegt werden kann, daß sich die geschäftlichen oder persönlichen
Verhältnisse des Kunden in der Zwischenzeit wesentlich gebessert
haben.

Alle vom Antragsteller auf dem Fragebogen oder sonst gemachten
Angaben werden von der Versicherungsgesellschaft an Hand von ihr
selbst eingezogener Auskünfte nachgeprüft werden. Den Versiche-
rungsgesellschaften stehen für diese Ermittlungen, sofern sie nicht
ihren bereits vorhandenen umfangreichen Kartotheken entnommen
werden können, ihre eigenen ausländischen Geschäftsstellen und be:
freundete Versicherungsgesellschaften, Konsulate, in: und ausländische
Auskunfteien, Banken und Exportfirmen, mit denen sie in ständigem
19
        <pb n="23" />
        Nachrichtenaustausch stehen, zur Verfügung. Das Ergebnis dieser
Ermittelungen wird dann nochmals bei der Exportkreditversicherungs-
stelle und innerhalb des Ausschusses, der für die Annahme des An-
trages maßgebend ist, einer Erörterung unterzogen.

Es liegt auf der Hand, daß eine ausführliche Beantwortung des
Fragebogens und die Beifügung von Auskunftsmaterial eine erheb-
liche Beschleunigung des Prüfungsverfahrens bewirkt. Empfehlens-
wert ist es, daß Exporteure, die sich mit der Möglichkeit eines Ver-
sicherungsabschlusses tragen, schon im voraus mit der Kreditver-
sicherungsgesellschaft über die Vorerhebungen in Fühlung treten und
so eine besonders schnelle Erledigung ihres späteren Antrages er-
möglichen. Zur teilweisen Deckung der Kosten, die der Kredit-
versicherungsgesellschaft durch die Einziehung von Auskünften er:
wachsen, erhebt sie von dem Antragsteller bei Deckung von Forde-
rungen auf europäische Länder einen Betrag von 6 RM., auf andere
Länder einen solchen von 12 RM. Diese Beträge sind gleichzeitig
mit dem Antrag bei der Versicherungsgesellschaft einzuzahlen und
bilden die Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages durch
die Gesellschaft.

Die Vorauszahlung von Prüfungsgebühren wird in weiten Kreisen
der Wirtschaft zur Zeit recht skeptisch betrachtet. Dies ist auf
besonders trübe Erfahrungen zurückzuführen, die in den Jahren 1924
und 1925 mit einer ganzen Anzahl von Kreditvermittlern gemacht
worden sind, die Kredite zu billigsten Bedingungen anboten, ihre
Tätigkeit aber im wesentlichen auf die Einziehung der sogenannten
Vermittlungsgebühren beschränkten. Auf Grund dieser Erfahrungen
ist seitens des Reichsverbandes der Deutschen Industrie wiederholt
empfohlen worden, keinerlei Prüfungsgebühr für die Bearbeitung von
Kreditgesuchen zu bewilligen. Es bedarf keiner Hervorhebung, daß
es sich bei den hier vorgesehenen Gebühren um etwas völlig Anderes
handelt. Aus der Praxis hat sich bereits ergeben, daß die Bei:
bringung zuverlässigen Materials über ausländische Firmen vielfach
mit erheblicher Mühewaltung und mit großen Kosten verbunden ist.
Es kann daher grundsätzlich kein Bedenken dagegen erhoben werden,
daß die Deckung der den Gesellschaften hierdurch entstehenden
Kosten teilweise außerhalb der Prämie vorgenommen wird.

Um jede Willkür bei der Bemessung der Gebühren und unerträg-
liche Vorausbelastungen des Versicherungsnehmers von vornherein
auszuschließen, haben die Gesellschaften auf Anregung der Reichs-
regierung die vorerwähnten niedrigen Beträge gleichmäßig für alle
Fälle vorgesehen, obwohl die den Gesellschaften selbst entstehenden
Auskunftskosten häufig die angesetzten Beträge übersteigen werden.

Die Versicherungsgesellschaft, bei der der Antrag eingereicht ist,
hat diesen nach Abschluß der Prüfungsarbeiten an die beim Hermes
eingerichtete Exportkreditversicherungsstelle weiterzugeben, die ihn
zugleich mit ihrer eigenen Stellungnahme dem Ausschuß einreicht.
Von dem Ausschusse wird über die Annahme des Antrages nach
Anhörung der beteiligten Versicherungsgesellschaft endgültig ent-
schieden. Erfolgt diese Entscheidung im positiven Sinne, so hat die

20
        <pb n="24" />
        Versicherungsgesellschaft dadurch die Gewißheit erlangt, daß ihr bei
der Durchführung des Versicherungsvertrages das Reich mit dem
10 Millionen-Fonds und die Rückversicherer zur Seite stehen; sie
wird nunmehr, wenn ihr die vom Ausschusse beschlossenen Be-
dingungen zusagen, den Versicherungsvertrag mit dem Antragsteller
abschließen. Sogleich nach dem Vertragsabschluß stellt sie auf
Wunsch des Versicherungsnehmers auch das Deckungsschreiben für
den Geldgeber aus*). Dies gilt sowohl beim Verkauf der Ausfuhr-
firmen gegen Tratte wie beim Verkauf unter der Bedingung „Kasse
gegen Dokumente“. Im letzten Falle beginnt die Haftung des Ver-
sicherers mit der Absendung der Ware; im übrigen finden die beim
Verkauf gegen Tratte gegebenen Bestimmungen sinngemäß An-
wendung. Insbesondere kann ein Dokumentengeschäft später, z. B.
wenn der ausländische Schuldner nicht in bar, sondern mit einem
Akzept zahlen will, in ein Trattengeschäft umgewandelt werden, es
sei denn, daß gewichtige Gründe in der Person des ausländischen
Kunden vorhanden sind, die dies als unzuträglich erscheinen lassen.
Die Entscheidung hierüber steht dem Ausschuß zu.

Den Ausfuhrfirmen ist dringend zu raten, sich wegen etwa ges
wünschter Verlängerung des Versicherungsvertrages bis zu 12 Mo-
naten oder auch über diesen Zeitpunkt hinaus stets frühzeitig mit
der Versicherungsgesellschaft ins Benehmen zu setzen.

Nach 8 1 der‘ „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ ist die
Versicherungsgesellschaft verpflichtet, den Versicherungsvertrag über
den ursprünglich vereinbarten Termin hinaus bis zur Dauer von ins-
gesamt 12 Monaten vom Tage der Warenabsendung ab gegen Zah-
lung der Prolongationsprämie zu verlängern, es sei denn, daß ein
früheres Vorgehen gegen den ausländischen Schuldner aus wichtigen
Gründen geboten ist. Der Versicherungsnehmer erhält durch diese
Bestimmung die Möglichkeit, ohne den Versicherungsschutz zu ver-
lieren, seinem Schuldner zunächst noch Stundung zu gewähren, bevor
er gegen ihn mit Protest oder Klage vorgeht. Er wird sich zu einem
solchen Entgegenkommen in der Regel aber nur dann bereit finden
können, wenn auch ihm von der diskontierenden Bank entsprechend
lange Kredite gewährt werden. Hierfür wird gerade der Abschluß
der Kreditversicherung, die die Bank auch während der Verlänge-
rung des Kredites schützt, von Bedeutung sein. Es wird sich emp:
fehlen, gleich nach dem Abschluß des Versicherungsvertrages mit der
Bank entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Artund Umfang der Versicherung bestimmt sich nach dem
Inhalt des Versicherungsantrages, des Versicherungsscheines und der
vereinbarten Versicherungsbedingungen. Sind Bedingungen verein:
bart., die von dem Inhalt der in der Anlage S, 34/39 abgedruckten Allge:

*) Die Ausstellung des Deckungsschreibens stellt nach dem Wortlaut der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen ($&amp; 9) den allein vorgesehenen Beleg
für die Abtretung der Ansprüche dar, die der Ausfuhrfirma aus dem Ver:
sicherungsvertrage zustehen. Diese Tea können in jedem Falle nur
mit Zustimmung der Versicherungs-Gesellschaft abgetreten werden.

21
        <pb n="25" />
        meinen Versicherungsbedingungen abweichen, so müssen diese Verz
einbarungen, um gültig zu sein, als besondere Bedingungen im Ver:
sicherungsschein ausdrücklich beurkundet und vom Versicherungs-
nehmer schriftlich anerkannt sein. Auf das schriftliche Anerkenntnis
kann verzichtet werden. (Vgl. 8 13 der Allgemeinen Versicherungs:
bedingungen.)

Der Versicherungsschein, den die Gesellschaft‘ dem
Versicherungsnehmer gegen Zahlung der Prämie aushändigt, ist eine
Beweisurkunde, die den wesentlichen Inhalt des Vertrages, also außer
den Parteien und dem versicherten Gegenstande die Gefahr, gegen
welche versichert wird, die Vertragsdauer, die Höhe der
Prämie und die Versicherungssumme enthalten muß. Ist ein
Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann
der Versicherungsnehmer von der Versicherungsgesellschaf: die Aus:
stellung einer Ersatzurkunde verlangen. Der Versicherungsnehmer
kann auch jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die er mit
Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Die Kosten der Ersatzurkunde
sowie der Abschriften hat der Versicherungsnehmer zu tragen und
auf Verlangen vorzuschießen.

Ist der Versicherungsvertrag formell bereits abgeschlossen, so
kann seine materielle Wirkung in einem Falle noch nachträglich
wieder durch einen vom Versicherungsnehmer unabhängigen Um:
stand aufgehoben werden. Nach 8 1 Abs. 2 der Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen ist bei Verkauf der Ware gegen Akzept die
Gültigkeit der Versicherung davon abhängig, daß der ausländische
Empfänger die Tratte, die über die versicherte Forderung ausgestellt
ist, auch tatsächlich akzeptiert, es sei denn, daß das Akzept infolge
eines der Ereignisse nicht zu erlangen ist, die im $ 2 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen genannt sind. Es kann daher rückwirkend
zur Wiederauflösung des Versicherungsvertrages kommen, wenn der
ausländische Abnehmer — z. B. aus Willkür oder wegen Bemängelung
der Ware -— den Wechsel nicht akzeptiert. In diesem Fall hat die
Versicherungsgesellschaft nur Anspruch auf eine angemessene Ge:
schäftsgebühr; der Rest der hereits gezahlten Prämie ist zurück-
zuerstatten.

V,
PRÄMIE.

Im Normalfalle beträgt die Prämie bei einer Versicherungsdauer
von 3 bis 4 Monaten 2 Prozent des versicherten Anteils am Fakturen-
wert, Bei dieser Berechnung bleibt also der durch Selbstversicherung
des Exporteurs gedeckte Teil der Warenforderung außer Ansatz.
Der Prämiensatz von 2 Prozent gilt bei Verkauf der Ware gegen
Akzept. Bei Verkauf der Ware „Kasse gegen Dokumente“ ermäßigt
sich die Durchschnittsprämie um ein Drittel.

Der Begriff der Normalprämie ist in den Abmachungen zwischen
Reich und Versicherungsgesellschaften besonders elastisch um-
schrieben worden. Nach den Erfahrungen im Ausland dürfte in-

20
        <pb n="26" />
        dessen eine Prämie von 2 Prozent im Durchschnitt als angemessenes
Entgelt anzusehen sein. Ausdrücklich ist die Ermäßigung, aber auch
die Erhöhung der Prämie vorbehalten worden, letzteres für den Fall,
daß der Empfänger der Ware seinen Sitz in besonders gefährdeten
Ländern hat oder daß die mit dem Ausfuhrgeschäft verbundenen
Risiken aus anderen Gründen besonders schwere sind.

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die Ver:
sicherungs-Gesellschaft verpflichtet, den abgeschlossenen Versiche:
rungsvertrag auf Wunsch des Versicherungsnehmers bis zuc
Dauer von zwölf Monaten vom Tage der Warenabsendung ab
gegen Zahlung der für die Verlängerung vereinbarten Prämie zu
prolongieren. Von dieser Verpflichtung ist sie nur dann befreit,
wenn ein früheres Vorgehen gegen den ausländischen Schuldner aus
wichtigen Gründen geboten ist, wenn also beispielsweise durch ein
längeres Zuwarten die spätere Beitreibung der Warenforderung un-
möglich gemacht werden würde. Darüber, ob derartige Voraus-
setzungen vorliegen, entscheidet im Zweifelsfalle zunächst der Aus-
schuß (vgl. VHD.

Bei Verlängerung des Versicherungsvertrages über die ersten
vier Monate hinaus wird für jedes weitere angefangene Vierteljahr
eine Prämie von durchschnittlich 1 Prozent erhoben. Für die Fest-
setzung dieser Prämie gilt das Gleiche, was im Vorstehenden bezüg-
lich der Normalprämie von 2 Prozent gesagt worden ist. Es stellen
sich also die Durchschnittskosten einer Versicherung bis zu 4 Mo-
naten auf 2 Prozent, bis zu 7 Monaten auf 3 Prozent, bis zu 10 Mor
naten auf 4 Prozent und bis zu 12 Monaten auf 5 Prozent. Zu einer
weiteren Verlängerung des Versicherungsvertrages ist die Vers
sicherungs-Gesellschaft nicht verpflichtet, wohl aber mit Zustimmung
des Ausschusses berechtigt.

Intern, d. h. zwischen Reich, Versicherungsgesellschaften und
Rückversicherern wird die Prämie wie folgt verteilt: Ist die für die
zunächst vorgesehene Dauer des Versicherungsvertrages vereinbarte
Prämie nicht über 2 Prozent festgesetzt, so werden hiervon 25 Pro»
zent für die Deckung des Katastrophenrisikos abgezweigt. Kommt
eine höhere Prämie in Ansatz, so erhöht sich dieser Prozentsatz auf
33% Prozent vom gesamten Prämienbetrage. Da die Versicherungs»
Gesellschaften das gesamte Katastrophenrisiko beim Reich abdecken,
das einen Teil dieser Risiken wiederum an die Rückversicherungs-
Gesellschaften weitergibt (vgl. II), so werden die der Deckung des
Katastrophenrisikos dienenden Prämienanteile restlos zwischen
Reich und Rückversicherern aufgeteilt. Das Reich erhält hiervon
60 Prozent, die Rückversicherer 40 Prozent.

Von dem hiernach verbleibenden Prämienteile — 75 Prozent bzw.
66% Prozent — erhält zunächst die am Abschluß beteiligte Ver:
sicherungs-Gesellschaft 30 Prozent zur teilweisen Deckung der
Kosten, die ihr aus der Einrichtung der Exportkreditversicherungs»
stelle, der Prüfung der Anträge, der Verwaltung der Versicherungen
usw. entstehen. Der restliche Prämienbetrag — 50 Prozent bzw.

VA
        <pb n="27" />
        44'ho Prozent — dient der Deckung des normalen Risikos, das, wie
bereits erwähnt wurde, von den Versicherungs-Gesellschaften zur
Hälfte beim Reich abgedeckt wird. Demzufolge fließt auch dieser
Prämienrestbetrag je zur Hälfte der Versicherungs-Gesellschaft und
dem Reiche zu. Der auf das Reich entfallende Prämienanteil wird
dem Garantiefonds überwiesen und dient somit zur Verstärkung der
für die Exportkreditversicherung bereitstehenden Sicherheiten.

Die Höhe der Prämie wird in jedem einzelnen Falle von der be:
teiligten Versicherungs-Gesellschaft mit der den Antrag stellenden
Ausfuhrfirma erörtert, sobald die Prüfung des Antrages durch die
Gesellschaft beendet ist. Danach unterbreitet diese dem Ausschuß
ihre Vorschläge für die Bemessung der Prämie zugleich mit dem An-
trage selbst. Sobald der Ausschuß seinerseits sich für die Annahme
des Antrages ausgesprochen und die Prämie festgesetzt hat, kann
der Abschluß des Versicherungsvertrages unter Zugrundelegung der
vom Ausschuß bestimmten Prämie erfolgen. Die Einziehung der
Prämie erfolgt durch die Versicherungs-Gesellschaft. Der Versiche-
rungsnehmer hat die Prämie sofort nach dem Abschlusse des Ver-
trages auf seine Kosten und auf seine Gefahr der Versicherungs:
gesellschaft zu übermitteln.

Erst nach Eingang der Prämie übersendet die Versicherungsgesell-
schaft das Deckungsschreiben an die geldgebende Bank. Wird die
Prämienzahlung nicht rechtzeitig bewirkt, so ist die Versicherungs-
gesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Ver:
sicherungsfall vor der Zahlung eintritt. Auch ist sie, wenn die Zah:
lung der Prämie nicht rechtzeitig bewirkt wird, berechtigt, das Ver-
sicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monate zu kündigen. Die Wirkungen der Kündigung treten
nicht ein, wenn die Zahlung bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist
erfolgt (vgl. 88 35 bis 38 VVG.). Über die Prämienanteile, die dem
Reich und den Rückversicherern zustehen, wird seitens der Ver:
sicherungs-Gesellschaften monatlich abgerechnet.

VI.
VERHALTEN IM SCHADENSFALLE

Der Versicherungsnehmer muß der Versicherungsgesellschaft
unverzüglich nach erhaltener Kenntnis in eingeschriebenem Brief von
jeder Überschreitung der vereinbarten und im Versicherungsschein
festgelegten Zahlungstermine durch den Schuldner Mitteilung
machen. — Um Schwierigkeiten zu vermeiden, wird es sich für den
Versicherungsnehmer empfehlen, diejenigen Stellen (Banken, Ver-
treter am Sitze der Schuldnerfirma usw.), die von ihm mit der Ent-
gegennahme der Zahlungen beauftragt sind, zu verpflichten, ihm von
jeder Zielüberschreitung sofort telegraphisch Kenntnis zu geben. —
Die gleiche Pflicht zur Benachrichtigung der Versicherungsgesell:
schaft besteht für den Versicherungsnehmer, wenn er von dem Ein-

24
        <pb n="28" />
        tritt der Zahlungsunfähigkeit seines ausländischen Schuldners Nach-
richt bekommt.

Exportfirma und Versicherungsgesellschaft werden dann in der
Regel in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, welche Maß:
nahmen gegenüber dem säumigen Schuldner zweckmäßiger Weise
zu treffen sind. Hier wird es sich insbesondere um die Frage handeln,
ob weiterer Zahlungsaufschub gewährt oder sogleich auf dem Rechts-
wege gegen den Schuldner vorgegangen werden soll. Die dazu ver-
schiedentlich geäußerte Befürchtung, daß die Versicherungs-Gesell-
schaften gelegentlich zu voreiligen Prozessen drängen werden, ent-
behrt der Begründung, da die Versicherungs-Gesellschaften selbst
% der Kosten der mit ihrem Einverständnis geführten Prozesse zu
tragen haben.

Grundsätzlich hat der Exporteur nach den von der Versiche-
rungsgesellschaft aufgestellten Richtlinien zu handeln. Will er
das nicht, so muß er unverzüglich gegen diese Richtlinien bei dem
Auschuß (Berlin W 56, Jägerstraße 27) Einspruch erheben und dessen
Entscheidung anrufen. „Unverzüglich‘“ bedeutet „ohne schuldhaftes
Zögern“ d. h. so schnell, als es die im Verkehr anzuwendende Sorg-
falt erfordert. Ruft der Exporteur den Ausschuß an, so ist er bis zu
dessen Entscheidung von der Befolgung der Richtlinien der Ver-
sicherungsgesellschaft befreit. Der Spruch des Ausschusses bindet
beide Teile endgültig. — Auch in der Zwischenzeit aber bleibt die
Ausfuhrfirma stets verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft un-
verzüglich Anzeige von der etwa eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
des ausländischen Schuldners zu machen, falls bisher nur Zielüber-
schreitungen bekannt geworden waren. Sie hat ferner in Fällen, in
denen Gefahr im Verzuge ist, die Interessen der Versicherungsge-
sellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorläufig
zu wahren. Hierzu ist der Versicherungsnehmer übrigens in jedem
Falle verpflichtet, in dem er von einer Gefährdung der versicherten
Forderungen erfährt, und er darf nicht etwa erst die Weisungen der
Gesellschaft in Verfolg der an sie gerichteten Mitteilungen abwarten.

Die Versicherung erstreckt sich, wie bereits in Abschnitt I dar-
gelegt, auf den teilweisen Ersatz von Verlusten, die sich aus der Un:
einbringlichkeit bestimmter Warenforderungen der versicherungs-
nehmenden Ausfuhrfirmen gegen ihren ausländischen Schuldner er-
geben.

Uneinbringlichkeit der gegen den ausländischen Schuldner be:
stehenden Forderungen liegt ausschließlich in den folgenden
Fällen vor:'

1. Wenn über sein Vermögen Konkurs eröffnet oder der Antrag

auf Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt wird. —

2. Wenn er sich um Nachlaß oder Stundung an die Gesamtheit

oder überwiegende Mehrheit seiner Gläubiger wendet. —

Dies ist auch dann gegeben, wenn nach dem Rechte des
Landes, in dem der Schuldner seinen Sitz hat, Maßnahmen er-
griffen werden, die der Verhängung der Geschäftsaufsicht
deutschen Rechts entsprechen. —

25
        <pb n="29" />
        Hier ist jedoch darauf zu achten, daß der Versicherungsfall nicht
durch die in Übersee häufig vorkommenden Fälle begründet wird,
in denen der ausländische Schuldner sich z. B. wegen inzwischen ein:
getretenen Konjunkturrückgangs um Preismachlaß an die Mehrzahl
seiner Gläubiger wendet oder in denen er allen seinen Lieferanten
gegenüber eine sachlich unbegründete Mängelrüge vorschiebt, um das
gleiche Ziel zu erreichen (sogen. Konjunktur slainy: Zu erfordern
ist vielmehr, daß der ausländische Schuldner seine Gläubiger wegen
eingetretener Zahlungsschwierigkeiten angeht; nur dieser Fall kann
neben dem Konkurs und den im folgenden aufgeführten Gründen
nach deutscher Rechtsanschauung die Feststellung der Zahlungsun:
fähigkeit herbeiführen, Die wahren Verhältnisse werden in solchen
Fällen gegebenenfalls durch Sachverständige oder amtliche Stellen er:
gründet werden müssen. —

Wenn die Ausfuhrfirma zur Eintreibung der versicherten For:
derung die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen des
Schuldners beantragt und diese nicht zur vollen Befriedigung
geführt hat, oder, wenn die Ausfuhrfirma Tatsachen beibringt,
aus denen hervorgeht, daß eine solche Zwangsvollstreckung
erfolglos sein würde (z. B. weil richts mehr vorhanden ist).

Von dieser Bestimmung wird auch der Fall der stillen Li-

quidation der Firma des ausländischen Schuldners getroffen,
wenn diese zu einer vollen Befriedigung der Gläubiger nicht
geführt hat. —
Wenn der Schuldner flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt
ist und die Ausfuhrfirma Tatsachen darlegt, aus denen hervor:
geht, daß eine Zwangsvollstreckung oder die Beantragung der
Konkurseröffnung erfolglos sein würde. —

5 Wenn die Uneinbringlichkeit der Forderung von einem Ha-
variekommissar oder einer der Versicherungsgesellschaft ge-
nehmen Bank, vom deutschen Konsul oder einer mit der Wahr-
nehmung der Konsulatsgeschäfte betrauten Stelle bescheinigt
ist. Dies gilt indessen, wenn der Schuldner ohne Hinzutreten
einer Katastrophe zahlungsunfähig geworden ist, nur unter der
Voraussetzung, daß er seine geschäftliche Niederlassung in
einem Lande hat, in dem eine geordnete Rechtsverfolgung, also
z. B. die Einleitung einer Zwangsvollstreckung, die Konkurser-
öffnung, die Verhängung der Geschäftsaufsicht oder ähnlicher
Maßnahmen nicht möglich ist. Solche Fälle können vorliegen,
wenn es in dem betreffenden Lande überhaupt keine feste
Rechtsordnung oder keine Stellen gibt, vor denen Ausländer
ihre Ansprüche zu verfolgen vermögen.

Die Bescheinigungen der genannten Stellen haben jedoch
nur dann Geltung, wenn sie bei Abschluß des Versicherungs-
vertrages zwischen dem Versicherungsnehmer und der Ver
sicherungsgesellschaft vereinbart worden sind. Entsprechende
Vorschläge sind daher seitens der Ausfuhrfirma bereits bei der
Ausfüllung des Antragsformulars unter Frage 9 zu machen.
Dabei ist zweckmäßigerweise zu verabreden, daß die diesbe-
züglich getroffenen Vereinbarungen auch für die Beibringung
von Tatsachen in den Fällen der Frage 4 Geltung haben sollen.

26
        <pb n="30" />
        Im Wege solcher Vereinbarungen können als Belege für die
Feststellung der Uneinbringlichkeit der Forderung u. a. Aus-
künfte der deutsehen Konsuln oder einer der Versicherungs-
gesellschaft genehmen Bank, der Havariekommissare des Ver-
eins Hamburger Assekuradeure oder sonstiger Havarie-
kommissare vorgesehen werden. (Einc Liste der Havarie-
kommissare des Vereins Hamburger Assekuradeure ist zu be:
ziehen durch diesen Verein in Hamburg, Neuer Wall 38.) —
NET
ZAHLUNG IM SCHADENSFALLE:

Die Versicherungsgesellschaft hat die Schadenszahlung . bei
Fälligkeit in bar zu leisten und, sofern im einzelnen Falle nichts Ab-
weichendes vereinbart ist, auf ihre Gefahr und ihre Kosten dem Be:
rechtigten an dessen Wohnsitz oder den Ort seiner geschäftlichen
Niederlassung zu übermitteln. ($ 49 V.V.G.)

Die Höhe der von der Versicherungsgesellschaft zu leistenden
Entschädigung berechnet sich wie folgt:

Den Regelfall der Voraushaftung des Versicherungsnehmers an;
genommen, kommt von den ikm gegen den ausländischen Schuldner
zustehenden Forderungen zunächst der im Versicherungsfall festge-
legte Selbstbehalt in Abzug. Wenn die Ausfälle den Prozentsatz des
Fakturenwertes nicht überschreiten, für den die Ausfuhrfirma selbst
die Voraushaftung übernommen hat, so besteht demnach überhaupt
keine Zahlungsverpflichtung für die Versicherungsgesellschaft.,

Andernfalls darf die Versicherungsgesellschaft von dem ver-
bleibenden Betrag folgende weiteren Posten abziehen:

1. Zahlungen des Schuldners oder dritter Personen, die sich
offenbar auf die versicherten Forderungen beziehen, Rückliefe-
rungen, aufrechenbare Forderungen und Skonti, die der
Schuldner abzuziehen berechtigt war;
den Erlös aus Sicherheiten und anderweitigen Versicherungen,
die für die versicherten Forderungen bestehen; hier ist an Fälle
zu denken, in denen sich die Ausfuhrfirma gegen dieselbe
Gefahr bei mehreren Versicherungsgesellschaften versichert
hat. (Mehrfach: oder Doppelversicherung. 88 58,59 V.V.G.);
sonstige, nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit ‚geleistete
Zahlungen des Schuldners und Zahlungen des Schuldners und
dritter Personen auf Forderungen aus Warenlieferungen mit
dem Teil, der nach verhältnismäßiger Aufteilung unter die ver-
sicherten und. unversicherten Forderungen aus Warenlieferun-
gen auf die versicherten Forderungen entfällt.

Der restliche Betrag stellt die von der Gesellschaft zu leistende
Entschädigungssumme dar. Sie erhöht sich um die seit dem Tage der

71.
97
        <pb n="31" />
        Feststellung der Uneinbringlichkeit der Forderungen beim Geld-
geber aufgelaufenen Zinsen, die die Ausfuhrfirma für den der Ver;
sicherung entsprechenden Kredit zu zahlen hat, sowie um: den Be-
trag der Kosten, die der Versicherungsnehmer den Umständen ent:
sprechend für die Ermittlung und Feststellung des ihr zur Last
fallenden Schadens aufwenden mußte. ($ 66 V.V.G.)

Sollte in Ausnahmefällen einınal keine Voraushaftung des Ex-
porteurs vereinbart sein, sondern nur eine anteilsmäßige Selbstbeteili-
gung, so würden die unter 1—3 genannten Posten nicht nur von dem
nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Betrage abzuziehen,
sondern anteilsmäßig auf diesen und den Selbstbehalt des Exporteurs
zu verrechnen sein.

Für den Zeitpunkt der Schadensregulierung durch die Ver-
sicherungsgeselischaft ist vor allem die Feststellung der eingetretenen
Uneinbringlichkeit der versicherten Forderung maßgebend. Um diese
Feststellung herbeizuführen, muß der Versicherungsnehmer, falls
nicht im einzelnen Falle Abweichendes vereinbart ist, bei Beendi-
gung des Versicherungsvertrages, spätestens aber innerhalb von zehn
Monaten nach Akzept Protest erheben und anschließend die Rechts:
verfolgung einleiten oder auf eine andere Weise, über die vor Ab-
schluß der Versicherung zwischen dem Versicherungsnehmer und
der Gesellschaft Einigung erfolgt ist (z. B. Auskunft des Konsuls,
eines Havarie-Kommissars des Vereins Hamburger Assekuradeure
oder eines sonstigen Havarie-Kommissars), die Nachweise für die Un:
einbringlichkeit der Forderung beschaffen. Es liegt im eigenen Inter-
esse der Ausfuhrfirma, rechtzeitig die Schritte vorzubereiten, durch
deren Ergebnis die Uneinbringlichkeit belegt werden kann, weil die
Ausfuhrfirma ihrem Geldgeber unter Befreiung der Versicherungs:
gesellschaft selbst haftet, wenn die erforderlichen Nachweise nicht
geführt werden. Das dem unter Umständen entgegenstehende Inter-
esse der Ausfuhrfirma an einer entgegenkommenden Behandlung ihres
ausländischen Schuldners auch über die vereinbarten Zahlungsbedin-
gungen hinaus wird durch die allgemein zugelassene Verlängerung
des Versicherungsvertrages bis zu 12 Monaten genügend gewahrt
werden können.

Ist die Feststellung erfolgt, so gelten als Tag des Eintritts
der Uneinbringlichkeit der Forderung für die ein:
zelnen im vorigen Abschnitt behandelten Fälle der Uneinbringlichkeit
folgende Zeitpunkte (ihre Bestimmung ist von Bedeutung, da von
diesen Terminen ab die 6 monatliche Frist für die Zahlung der
Schadenssumme und die Verzinsung durch die Versicherungsgesell:;
schaft läuft):

Im Falle 1: der Tag des Gerichtsbeschlusses, der den Konkurs über
das Vermögen des Schuldners eröffnet oder den Antrag auf
Konkurseröffnung mangels Masse ablehnt;

Im Falle 2: der Tag, an dem sich der Schuldner zwecks Nachlaß
oder Stundung an die Gesamtheit oder die überwiegende Mehr-
heit seiner Gläubiger wendet;

28
        <pb n="32" />
        * Bil

im Falle 3: der Tag, an dem die Zwangsvollstreckung stattfindet \
bzw. der Tag, an dem der Versicherungsnehmer der Versiche-
rungsgesellschaft die Tatsachen mitteilt, aus denen hervor-
geht, daß eine Zwangsvollstreckung erfolglos sein würde;

im Falle 4: der Tag, an dem der Versicherungsnehmer der Ver-
sicherungsgesellschaft die Tatsachen mitteilt, aus denen her-
vorgeht, daß eine Zwangsvollstreckung oder die Beantragung
der Konkurseröffnung erfolglos sein würde;

im Falle 5: der Tag, den die mit der Bescheinigung betraute Stelle
als den Tag des Eintritts der Uneinbringlichkeit angibt.

Die Mitteilungen an die Versicherungsgesellschaft, die sich auf
den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der versicherten
Forderung beziehen, werden bei ihrer Bedeutung zweckmäßigerweise
stets in eingeschriebenem Brief gemacht und ausschließlich an die
Direktion der beteiligten Gesellschaft in Berlin bzw. Frankfurt a. M.
gerichtet werden.

Die Versicherungsgesellschaft ist zur unverzüglichen Zahlung
des Versicherungsbetrages verpflichtet, sobald der Ausfall an der
Forderung einwandfrei feststeht. Steht er 6 Monate nach
Protesterhebung oder dem für die Uneinbringlichkeit als maß-
gebend vereinbarten Ereignis noch nicht fest, so muß die Vers
sicherungsgesellschaft eine. Vorentschädigung gewähren, ohne daß
hierdurch eine Bindung für die spätere endgültige Verrechnung
erfolgt. Die Vorentschädigung richtet sich in ihrer Höhe nach der
Schätzung des Ausfalls, die der mit der Verwaltung der Masse Be:
auftragte oder eine sonstige zur Befriedigung der Gläubiger einge-
setzte oder vereinbarte Stelle abgibt. Kann eine solche Schätzung
nicht beigebracht werden, so hat die Versicherungsgesellschaft vor-
läufig 25 Prozent des noch ausstehenden Betrages der versicherten
um den von dem Versicherungsnehmer selbst zu tragenden Betrag
verminderten Forderung zu ersetzen.

Sind die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage durch
Deckungsschreiben an den Geldgeber der Ausfuhrfirma abgetreten,
so muß die Gesellschaft ihre Zahlungspflicht ebenfalls unverzüglich
erfüllen, sobald der Ausfall an der Forderung endgültig fest-
steht. Ist dies nicht mit der gewünschten Schnelligkeit zu erreichen
— weil z. B. im Konkursfalle die Höhe der Quote noch nicht fest-
steht —, so hat die Gesellschaft 6 Monate nach Protesterhebung oder
dem für die Feststellung der Uneinbringlichkeit als maßgebend
vereinbarten Ereignis 50 Prozent des von ihr versicherten, um
den Selbstbehalt des Exporteurs gekürzten Betrages, nach weiteren
3 Monaten weitere 25 Prozent und nach wiederum 3 Monaten die
letzten 25 Prozent an die Bank zu zahlen. Die geldgebenden Banken
dürften der Ausfuhrfirma nach vorheriger Vereinbarung den Kredit
zu den üblichen Zinssätzen bis zu den Zeitpunkten gewähren, in
denen die Versicherungsgesellschaften ihre Zahlungen zu leisten
haben, da der mit der Versicherung verbundene Vorteil erleichterter
Finanzierung seines Geschäftes dem Exporteur verloren gehen würde,

]

DC
        <pb n="33" />
        wenn er von den Banken in Anspruch genommen werden könnte,
bevor die Versicherungsgesellschaft ihrerseits für den entstandenen
Schaden eintritt,

Soweit die Versicherungsgesellschaft an den Versicherungsnehmer
oder seinen Geldgeber Zahlungen leistet, gehen die Ansprüche des
Versicherungsnehmers, die er aus der versicherten Forderung gegen
seinen ausländischen Schuldner hat, auf die Versicherungsgesellschaft
über. Beträgt also z. B. der Fakturenwert einer Warensendung
120000 M. und erweisen sich von diesem Betrage 60000 M. als unein-
bringlich, so hat die Versicherungsgesellschaft gemäß der von ihr
übernommenen Versicherung in Höhe von zwei Dritteln des Fakturen-
wertes der Ausfuhrfirma oder deren Geldgeber den Ausfall zu er-
setzen, der über die 331% Prozent Voraushaftung der Ausfuhrfirma
hinaus eintritt, in diesem Falle also 20000 M. In dieser Höhe gehen
die Ansprüche der Ausfuhrfirma gegen den ausländischen Schuldner
mit der Zahlung auf die Versicherungsgesellschaft über, und zwar mit
der Maßgabe, daß alle noch eingehenden Zahlungen bis zur Höhe
von 20000 M. an die Versicherungsgesellschaft abzuführen sind,
während sich die Ausfuhrfirma selbst erst aus den 20000 M. über-
steigenden weiteren Eingängen befriedigen kann... |

Verletzt der Versicherungsnehmer vor dem Eintritt des Ver:
sicherungsfalls eine der ihm nach: den Versicherungsbedingungen ob-
liegenden Pflichten, so ist die Versicherungsgesellschaft von der
Leistung befreit, auch wenn die Verletzung schuldlos erfolgt sein
sollte. Handelt es sich dagegen um eine Verletzung nach Eintritt des
Versicherungsfalles, so soll die Befreiung nur dann eintreten, wenn
die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Weiter-
hin tritt die Befreiung der Versicherungsgesellschaft von ihrer Lei:
stungspflicht ein, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf
die von der Gesellschaft abgelehnte Leistung nicht innerhalb einer
Frist von 6 Monaten nach der Ablehnung schiedsgerichtlich geltend
macht (vgl. das nähere VIII), vorausgesetzt, daß die Gesellschaft ihn
bei der Ablehnung auf diese Rechtsfolge schriftlich hingewiesen hat.

Zu beachten ist auch, daß die Versicherungsgesellschaft von der
Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Versicherungsnehmer
nach Abschluß des Vertrages ohne Einwilligung der Gesellschaft
schuldhaft eine erhebliche Erhöhung der Gefahr vornimmt und der
Versicherungsfall nach Erhöhung der Gefahr eintritt. Eine solche
Gefahrerhöhung würde z. B. gegeben sein, wenn der Versicherungs:
nehmer ein ihm zur Sicherung übertragenes Eigentums: oder Pfand-
recht oder eine Hypothek aufgibt, dritte Personen oder Banken aus
einer Bürgschaft oder übernommenen Garantie entläßt oder auf ihm
übertragene Forderungen gegen Dritte verzichtet, die er unter Um:
ständen zu seiner Befriedigung hätte verwenden können. Dies wird
in besonderem Maße der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer
in seinem Antragsschreiben diese Umstände angegeben hat, so daß
die Versicherungsgesellschaft das Vorhandensein solcher Sicherheiten
ihrer Entschließung zugrunde gelegt hat (vgl. das Nähere 88 234ff.
V.V.G.). Auf diese sie befreienden Bestimmungen kann sich jedoch die

30)
        <pb n="34" />
        Versicherungsgesellschaft dem Geldgeber des Exporteurs gegenüber
nicht berufen. An ihn muß sie vielmehr trotz einer solchen Pflichtver-
letzung oder Säumnis zu den genannten Zeitpunkten ihre Zahlungen
leisten. Es bleibt ihr nur ein Regreßanspruch gegen den Versiche-
rungsnehmer selbst. — Diese für die Versicherungsgesellschaften
wenig günstige Einschränkung ihrer Befreiung im Falle der Pflichtver-
letzung von seiten des Versicherungsnehmers mußte getroffen wer;
den, da sonst die mit dem Eintreten der Versicherungsgesellschaft
für den Exporteur gegebene Sicherheit der Banken stark beeinträch:
tigt worden wäre und sie daher zur Hergabe von Krediten nur er:
heblich seltener bereit gewesen wären.

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage verjähren in zwei
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in
welchem die Leistung verlangt werden kann (vgl. 8 12 V.V.G.).

VIEL.
VERFAHREN IN STREITFTÄLLEN.

Die erste Unstimmigkeit zwischen dem Versicherungsnehmer
und der Versicherungsgesellschaft kann entstehen, wenn der auslän-
dische Schuldner der versicherten Forderung nicht pünktlich zahlt
oder zahlungsunfähig geworden ist und der Versicherungsnehmer
nicht nach den ihm von der Versicherungsgesellschaft gegebenen
Richtlinien handeln will. Alsdann hat der Versicherungsnehmer, wie
schon erwähnt (vgl. VI), unverzüglich den bei der Exportkreditver-
sicherungsstelle (Berlin W 56, Jägerstraße 27) gebildeten Ausschuß
anzurufen, der endgültig über die zu treffenden Maßnahmen
entscheidet.

Alle anderen Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und
Versicherungsgesellschaft entscheidet ein aus drei Personen be-
stehendes Schiedsgericht. Es wird sich hier in erster Linie um Diffe-
renzen darüber handeln, ob der Versicherungsfall vorliegt und die
Gesellschaft zur Zahlung verpflichtet ist. Bei vorangegangener ab-
lehnender Entscheidung des Ausschusses kommen aber auch die Fälle
in Frage, in denen die Versicherungsgesellschaft sich weigert, den
Versicherungsvertrag auf die Dauer bis zu 12 Monaten zu verlängern
oder das abgeschlossene Dokumentengeschäft in ein Trattengeschäft
umzuwandeln (vgl. IV), da sie ein früheres Vorgehen gegen den aus:
ländischen Schuldner für geboten hält. Der Sitz des Schiedsgerichtes
befindet sich bei der Exportkreditversicherungsstelle zu Berlin W 56,
Jägerstraße 27. Den Vorsitz in ihm führt ein hierfür ständig be:
rufenes Mitglied der großen Kommission, die zunächst Herrn Geh.
Reg.:Rat Becker, Direktor im Reichsaufsichtsamt für Privatver-
sicherung, mit dieser Aufgabe betraut hat. Jede der streitenden Par-
teien ernennt einen Beisitzer. Für das Verfahren sind die Bestim:
mungen der Zivilprozeßordnung (vgl. dort die 88 1025—1048) maß:

3]
        <pb n="35" />
        gekend. Die Entscheidung über die Kosten, die, wie zu erwarten
steht, im Interesse der Sache möglichst niedrig gehalten werden, trifft
das Schiedsgericht gleichzeitig mit seinem sachlichen Spruch. Dieser
hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Gerichts:
urteils; nur unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraus:
setzungen kann seine Aufhebung durch das ordentliche Gericht her:
beigeführt werden (vgl. $ 1041 ff. Z.P.O.).

Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:

Lehnt die Versicherungsgesellschaft den Ersatz von Ausfällen ab
(was in schriftlicher Form zu geschehen hat), sei es, weil sie den
Versicherungsfall nicht für gegeben hält, sei es, weil sie sich z. B.
wegen Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers von der Zahlungs:
pflicht befreit glaubt, und hält der Versicherungsnehmer diese Ab-
lehnung für unrechtmäßig, so muß er seinen Anspruch innerhalb von
6 Monaten nach erfolgter Ablehnung schiedsgerichtlich geltend
machen. Tut er dies nicht, so ist die Gesellschaft von der Ver:
pflichtung zur Leistung aus dem Versicherungsvertrage befreit. Vor:
aussetzung hierfür ist allerdings, daß die Versicherungsgesellschaft
zugleich mit der Ablehnung der Leistung den Versicherungsnehmer
und — falls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage an einen
Geldgeber zediert wurden — auch den Geldgeber schriftlich unter
Hinweis auf die mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen
aufgefordert hat, etwaige weitere Ansprüche innerhalb der vorer-
wähnten Frist in einem Schiedsgerichtsverfahren zu verfolgen. Un-
terläßt sie dies, so kann sie sich später zur Begründung ihrer Be-
freiung von der Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrage auf
den Ablauf der Frist nicht berufen. Dem Geldgeber gegenüber ist
die Versicherungsgesellschaft auch bei Nichteinhaltung der Frist von
seiten des Versicherungsnehmers zahlungspflichtig; sie hat aber als-
dann einen Regreßanspruch gegen den Versicherungsnehmer. In den
Fällen der Zession der Ansprüche aus dem Vertrage muß die jetzige
Gläubigerin, zu deren Gunsten die Zession erfolgt ist, im allgemeinen
also die Bank der Ausfuhrfirma, die Ansprüche gegenüber der Ver:
sicherungsgesellschaft weiter verfolgen. Es ist der Ausfuhrfirma aber
zu empfehlen, daß sie die Bank hierbei unterstützt und sie unter Um:
ständen veranlaßt, ihr die bei der Kreditgewährung übertragenen An:
sprüche wieder zurückzuzedieren, um persönlich den Prozeß führen
zu können.

Selbst wenn die Versicherungsgesellschaft aber von ihrem eigenen
Standpunkt aus zur Befriedigung der von dem Versicherungsnehmer
gestellten Ansprüche bereit ist, darf die Zahlung der Schadenssumme
nicht ohne Zustimmung des Ausschusses erfolgen. Dieser hat vielmehr
vorerst hierüber zu entscheiden, da ja nicht nur die Versicherungs-
gesellschaft, sondern auch das Reich zu seinem Teil von der Zahlungs:
pflicht betroffen wird. Innerhalb des Ausschusses stimmen über die
Frage, ob-die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung verpflichtet ist,
nur die Vertreter der Erstversicherungsgesellschaft und des Reichs
ab, da ja nur sie mit der Zahlungspflicht belastet sind.

,

Al
        <pb n="36" />
        Stimmen sie beide für die Zahlung, so ergeben sich keine Schwie:
rigkeiten. Kommt aber zwischen ihnen eine Einigung nicht zustande,
so muß die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer ge:
genüber die Erfüllung seines Anspruchs verweigern, so daß dieser
in gleicher Weise zur Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens gegen
die Versicherungsgesellschaft gezwungen wird, wie es Platz greift,
wenn die Versicherungsgesellschaft auf Grund ihrer eigenen Prüfung
des Tatbestandes zu einer Ablehnung der Forderung des Versiche»
rungsnehmers kommt.

Entstehen zwischen dem Reich und den Erstversicherungsgesell-
schaften bei der Durchführung der Exportkreditversicherung irgend-
welche Meinungsverschiedenheiten, die den Exporteur unmittelbar
nicht berühren, z. B. über die Auslegung und Durchführung der in
dem Generalvertrage zwischen Reich und Versicherungsgesellschaften
getroffenen Vereinbarungen, so entscheidet ebenfalls ein Schiedsge-
richt, dessen Zusammensetzung und Verfahren in dem zwischen
Reich und Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Vertrag
näher geregelt ist.

33
        <pb n="37" />
        ANHANG.
Allgemeine Versicherungsbedingungen.
8.1.

Die Gesellschaft ersetzt dem Versicherungsnehmer nach Maß-
gabe des Inhaltes des Versicherungsantrages, des Versicherungs-
scheines und der Versicherungsbedingungen den Ausfall, welchen
der Versicherungsnehmer infolge einer während der Dauer dieser
Versicherung eingetretenen Uneinbringlichkeit der im Versicherungs:
schein aufgeführten Warenforderungen an ausländische Schuldner er-
leidet. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsvertrag bis
zur Dauer von insgesamt 12 Monaten vom Tage der Warenabsendung
ab gegen Zahlung der Prämie zu verlängern, es sei denn, daß ein
früheres Vorgehen gegen den ausländischen Schuldner aus wichtigen
Gründen geboten ist.

Die Gültigkeit der Versicherung ist bei Verkauf gegen Akzept
davon abhängig, daß der ausländische Empfänger die über die ver;
sicherte Forderung ausgestellte Tratte tatsächlich akzeptiert, es sei
denn, daß das Akzept aus den in 8 2 angegebenen Gründen nicht er:
langt werden kann.

Durch besondere Vereinbarung können auch Lieferungen unter
der Bedingung „Kasse gegen Dokumente“ und offene Buchforderunz
gen durch die Versicherung gedeckt werden.

82.

Uneinbringlichkeit im Sinne der Versicherung liegt ausschließ-
lich vor

1. wenn der ausländische Schuldner infolge von Krieg in irgend-
einem Lande oder infolge von Unruhen, Revolution, Erdbeben
oder infolge staatlicher Maßnahmen des Schuldnerlandes zur
Verhinderung der Zahlungsüberweisungen oder sonstiger all;
gemeiner Verfügungen von hoher Hand des Schuldnerlandes
nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen oder
wenn der Versicherungsnehmer infolge eines staatlichen Mora-
toriums nicht in der Lage ist, die versicherte Forderung bei-
zutreiben (Katastrophenrisiko);

2. wenn der Schuldner aus einem anderen als dem in Ziffer 1 ge-
nannten Grund zahlungsunfähig wird (siehe 8 3) (normales
Risiko).

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, falls nicht im ein:

zelnen Falle Abweichendes vereinbart ist, spätestens innerhalb von
10 Monaten nach Akzept Protest zu erheben und anschließend die

34
        <pb n="38" />
        Rechtsverfolgung einzuleiten oder auf eine andere Weise, über die
vor Abschluß der Versicherung zwischen dem Versicherungsnehmer
und der Gesellschaft Einigung erfolgt ist (z. B. Auskunft des Konsuls,
eines Havariekommissars des Vereins Hamburger Assekuradeure
oder eines sonstigen Havariekommissars), die Uneinbringlichkeit der
Forderung feststellen zu lassen.

8 3.

Uneinbringlichkeit im Sinne des 8 2 liegt ausschließlich vor:

a) wenn der Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet
worden ist oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels
Masse abgelehnt wird;

b) wenn sich der Schuldner um Nachlaß oder Stundung an die
Gesamtheit oder an die überwiegende Mehrheit seiner Gläu-
biger wendet;

:) wenn eine auf Antrag des Versicherungsnehmers wegen einer
durch diese Versicherung gedeckten Forderung in bewegliche
Sachen des Schuldners vollzogene' Zwangsvollstreckung nicht
zur vollen Befriedigung führt oder wenn der Versicherungs:
nehmer Tatsachen darlegt, aus denen hervorgeht, daß eine
solche Zwangsvollstreckung erfolglos wäre;

d) wenn der Schuldner flüchtig oder unbekannten Aufenthaltes
ist und vom Versicherungsnehmer Tatsachen dargelegt werden,
aus denen hervorgeht, daß eine Zwangsvollstreckung oder die
Beantragung der Konkurseröffnung erfolglos wäre;

») wenn die Uneinbringlichkeit der Forderung von dem Konsul
oder der mit der Wahrnehmung der Konsulatsgeschäfte amt-
lich betrauten Stelle, dem Havariekommissar oder einer der
Versicherungsgesellschaft genehmen Bank bescheinigt ist.
Dies gilt indessen im Falle des $ 2 Abs. 2 nur, wenn der
Schuldner seine geschäftliche Niederlassung in einem Lande
hat, in dem eine geordnete Rechtsverfolgung in vorstehen-
dem Sinne nicht durchführbar ist und, wenn die Art dieser Be-
scheinigung bei Vertragsabschluß vereinbart ist.

Als der Tag, an welchem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist,
gilt im Falle a der Tag des Eröffnungsbeschlusses bzw. des Ab-
lehnungsbeschlusses des Gerichtes, im Falle b der Tag, an welchem
sich der Schuldner an die Gesamtheit oder an die überwiegende
Mehrheit. seiner Gläubiger gewendet hat, im Falle c der Tag der
Zwangsvoilstreckung bzw. der Tag, an welchem der Versicherungs-
nehmer die Tatsachen mitteilt, aus denen hervorgeht, daß eine solche
Zwangsvollstreckung erfolglos wäre, im Falle d der Tag, an welchem
der Versicherungsnehmer die Tatsachen mitteilt, aus denen hervor:
geht, daß eine Zwangsvollstreckung oder die Beantragung der Kon:
kurseröffnung erfolglos wäre, im Falle e der Tag, den die mit der Be:
scheinigung betraute Stelle als den Tag des Eintritts der Uneinbring-
lichkeit angibt.

35
        <pb n="39" />
        8 4.

Den Ausfall, sei es aus normalem Risiko, sei es aus Katastrophen:
risiko trägt in Höhe von 1% des Fakturenbetrages der Versicherungs:
nehmer selbst, falls nichts Abweichendes vereinbart und im Versiche-
rungsschein beurkundet ist. Diese Belbstbeteiligung darf der Ver-
sicherungsnehmer anderweitig nicht abdecken.

Für einen etwaigen höheren Ausfall haftet dem Versicherungs:
nehmer die Gesellschaft.

Die Gesellschaft hat in Höhe der Hälfte des von ihr zu tragenden
Ausfalls aus normalem Risiko und für das gesamte von ihr zu
tragende Katastrophenrisiko einen Anspruch an das Reich, das für
die Durchführung der Exportkreditversicherung einmalig den be-
teiligten Gesellschaften einen Fonds von 10 Millionen RM. nebst auf:
laufenden Prämien zur Verfügung gestellt hat.

Für denjenigen Betrag, für welchen dieser vom Reich zur Ver:
fügung gestellte Fonds nicht ausreicht, haften den Gesellschaften die
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft in München und die
Frankona-Rück- und Mitversicherungs:A.-G. in Berlin je zur Hälfte
nach Maßgabe der von ihnen mit den Gesellschaften unter Zustim-
mung des Reichs abgeschlossenen Rückversicherungsverträge.

8 5.

Die Versicherung umfaßt ausschließlich Forderungen des Ver-
sicherungsnehmers gegen den ausländischen Schuldner für Waren:
lieferungen, welche im regelmäßiger. Geschäftsbetriebe des Versiche-
rungsnehmers in seinem Namen und auf seine Rechnung ausgeführt
und von dem versicherten Schuldner endgültig abgenommen oder
infolge eines nach Absendung eingetretenen Ereignisses der in 82
genannten Art nicht abgenommen wurden.

Ausgeschlossen von der Versicherung sind:

a) Forderungen aus Warenlieferungen, welche der Versicherungs-

‘nehmer vor Inkrafttreten der Versicherung ausgeführt hat, so:

fern nichts Abweichendes vereinbart ist;

b) Forderungen, soweit sie Reugeld, Vertragsstrafen, Schaden-
ersatz, Kursverlust, Zinsen und andere Kosten umfassen.
Frachtkosten bis zum Bestimmungsort können gedeckt werden,
soweit ihre Einrechnung in den Keufpreis geschäftsüblich ist.

Kosten aus Prozessen, die im Einvernehmen mit der Gesellschaft
geführt sind, werden außerhalb der Selbstbeteiligung des Versiche:
rungsnehmers mit 2% von der Gesellschaft ersetzt.

8 6.

Wird eine versicherte Forderung vom Schuldner nicht innerhalb
der im Versicherungsschein festgelegten Frist bezahlt, so ist der Ver:
sicherungsnehmer verpflichtet, der Gesellschaft unverzüglich nach er-
haltener Kenntnis mittels eingeschriebenen Briefes Anzeige zu er:

36
        <pb n="40" />
        statten; desgleichen im Falle eingetretener Zahlungsunfähigkeit.
Der Versicherungsnehmer hat alsdann nach den ihm von der Ge-
sellschaft gegebenen Richtlinien zu handeln, es sei denn, daß er un:
verzüglich den bei der Exportkreditversicherungsstelle gebildeten
Ausschuß (Berlin W 56, Jägerstr. 27) anruft. Die Anrufung des Aus-
schusses hat aufschiebende Kraft. Der Ausschuß entscheidet end-
gültig. Ist Gefahr im Verzug, so hat der Versicherungsnehmer —
unbeschadet der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige — mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Interessen der Ge-
sellschaft vorläufig zu wahren.
8 7.

Die Entschädigung seitens der Gesellschaft hat zu erfolgen, so-
bald der Ausfall endgültig feststeht. Ist dies spätestens sechs Monate
nach Protest oder dem für die Feststellung der Uneinbringlichkeit
als maßgebend vereinbarten Ereignis noch nicht der Fall, so erfolgt
Vorentschädigung vorbehaltlich der endgültigen Verrechnung gemäß
den nachstehenden Bedingungen, und zwar an Hand der Schätzung
des Ausfalls, die der mit der Verwaltung der Masse Beauftragte oder
eine sonst zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzte oder sonst
vereinbarte Stelle abgibt. Ist eine Schätzung nicht zu erlangen, so
ersetzt die Gesellschaft vorläufig 25 Prozent des in diesem Zeitpunkt
noch ausstehenden Betrages der versicherten, um die Selbstbetei:
ligung des Versicherungsnehmers (siehe 8 4) verminderten Forderung.

Ist die Entschädigung seitens der Gesellschaft an den Geldgeber
zu zahlen — siehe $ 9 —, so erfolgt sie, sobald der Ausfall endgültig
feststeht, spätestens jedoch mit der Hälfte der versicherten, um die
Selbstbeteiligung des Versichetungsnehmers verminderten Forderung
nach sechs Monaten, mit einem Viertel nach weiteren drei Monaten
und mit dem letzten Viertel nach weiteren drei Monaten nach dem
Zeitpunkt des Protestes oder dem für die Feststellung der Unein-
bringlichkeit als maßgebend vereinbarten Ereignis.

Sind die Nachweise, die für die Versicherungspflicht des Ver-
sicherers entscheidend sind, nicht geführt, so haftet dem Geldgeber
lediglich der Versicherungsnehmer und der ausländische Schuldner.

8 8.

Der Ausfall, welchen die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer
zu ersetzen hat, wird wie folgt festgestellt:

Von den im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
($ 3 Abs. 2) dem Versicherungsnehmer zustehenden, durch die Ver:
sicherung gedeckten Forderungen im Höchstbetrage der versicherten
Fakturen kommt der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt
in Abzug.

Von dem so errechneten Teil der versicherten Forderungen kom-
men in Abzug:

37
        <pb n="41" />
        a) die Zahlungen des Schuldners oder dritter Personen, die sich
offenbar auf die versicherten Forderungen beziehen, Rück»
lieferungen, aufrechenbare Forderungen und Skonti, die der
Schuldner abzuziehen berechtigt war;

b) der Erlös aus Sicherheiten und anderweitigen Versicherungen,
die für die versicherten Forderungen bestehen;

c) sonstige nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit geleistete Zah-
lungen des Schuldners und Zahlungen des Schuldners und dritter
Personen auf Forderungen aus Warenlieferungen mit dem Teil,
der nach verhältnismäßiger Aufteilung unter die versicherten
und unversicherten Forderungen aus Warenlieferungen auf die
versicherten Forderungen entfällt.

8 9.

In Höhe der von der Gesellschaft auf Grund des Versicherungs-
vertrages geleisteten Zahlungen gehen die Ansprüche des Versiche-
rungsnehmers gegen den ausländischen Schuldner auf sie über.

8 10.

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage können nur mit
Zustimmung der Gesellschaft abgetreten werden. Die Gesellschaft
stellt in diesem Falle für den Versicherungsnehmer ein Deckungs-
schreiben zur Verwendung bei dem Geldgeber aus.

SE

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der nach den Versiche-
rungsbedingungen ihm obliegenden Pflichten, so ist die Gesellschaft
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Handelt es sich um eine
Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles, so soll die Befrei:
ung nur dann eintreten, wenn die Verletzung auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht.

Die Gesellschaft ist ferner von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Anspruch auf die abgelehnte Leistung nicht innerhalb
einer Frist von sechs Monaten schiedsgerichtlich ($ 12) geltend ge-
macht wird, nachdem die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer und
gegebenenfalls auch dem Geldgeber gegenüber den erhobenen An-
spruch unter Hinweis auf diese Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.

Dem Geldgeber gegenüber kann sich die Gesellschaft auf die vor:
stehenden Bestimmungen nicht berufen, unbeschadet ihrer Regreß-
ansprüche gegen den Versicherungsnehmer.

5:12.

Bei Streitigkeiten zwischen den Parteien, insbesondere auch über
die Frage, ob der Versicherungsfall vorliegt, entscheidet ein Schieds-

gericht, für das jede Partei ein Mitglied ernennt, und dessen Vor:

IQ
        <pb n="42" />
        sitzender ein dafür ständig berufenes Mitglied der zur Durchführung
der Exportkreditversicherung berufenen Kommission ist.

Im übrigen sind für das Verfahren die Bestimmungen der Zivil:
prozeßordnung über Schiedsgerichte maßgebend.

$ 13.

Von dem Inhalt der vorstehenden Paragraphen abweichende
Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie als besondere Be-
dingungen im Versicherungsschein beurkundet und vom Versiche-
rungsnehmer schriftlich anerkannt sind, es sei denn, daß der Ver-
sicherungsnehmer vorher auf das Erfordernis der schriftlichen Anz
erkennung verzichtet hat.

Deckungsschreiben.
(Fassung 1.)

Die Exportfirma AN EHE
WE aeerretitee entre tere allen Seile Dat AUF die beiliegende Tratte
VOR Zn NN rem U BEZOBEN VOR era et lan
AS dert ra a IE OD
Kreditversicherungs:Gesellschaft auf Grund des abschriftlich bei:
liegenden Versicherungsscheines nebst Anlagen einen Kreditver-
sicherungsvertrag abgeschlossen.

Die Finnen EEE ER aa
tritt hiermit alle Ansprüche, die sie über ihren Eigenbehalt hinaus
auf Grund des Versicherungsvertrages an die u.
Gesellschaft hat, unwiderruflich an die un
DE Sn Ve ab und weist die
er ee Gesellschaft unwiderruflich an, die ihr aus
dem Kreditversicherungsvertrag obliegenden Verpflichtungen zu
den im Versicherungsschein aufgeführten Terminen unmittelbar
dern eu Bank gegenüber zu erfüllen.

Die Gesellschaft verzichtet der Bank gegenüber auf die Geltend-
machung der ihr nach 8 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
zustehenden Rechte auf Befreiung von der Leistungspflicht,

39
        <pb n="43" />
        Deckungsschreiben.
(Fassung 2.)

Die Exportfirma ............... . mn
in Ks hat auf Grund beiliegender Dokumente
gegen die Firma ................. an Grm Cm re ee
in... ; eine Forderung in Höhe von AM an
unter der Kondition „Kassa gegen Dokumente“. Über diese For:
derung ist mit der LO ... Kreditversicherungs-
Gesellschaft auf Grund des abschriftlich beiliegenden Versiche-
rungsscheines nebst Anlagen ein Kreditversicherungsvertrag ab-
geschlossen worden.

Die Firma. = zen S =
tritt hiermit alle Ansprüche, die sie über ihren Eigenbehalt hinaus
auf Grund des Versicherungsvertrages an di® us
Gesellschaft hat, unwiderruflich an die au
Bankier ab amd weist
diE ae ee Gegellschaft unwiderruflich
an, die ihr aus dem Kreditversicherungsvertrag obliegenden Ver-
pflichtungen zu den im Versicherungsschein aufgeführten Terminen
unmittelbar der nn sl Bank gegenüber zu erfüllen.

Die Gesellschaft verzichtet der Bank gegenüber auf die Geltend-
machung der ihr nach 8 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
zustehenden Rechte auf Befreiung von der Leistungspflicht.

40
        <pb n="44" />
        Antragsformular.
die Sees = (Versicherungsgesellschaft)
Antrag,
h | }
Ich‘ beantrage .. bei Ihnen auf Grund der m bekannten All:
Wir uns
gemeinen Versicherungs-Bedingungen der Exportkredit-Versicherungs-
ich
stelle eine Exportkredit-Versicherung gegen den Ausfall, den ir
. ST mei ,
infolge etwaiger Uneinbringlichkeit „ Forderung gegen den
unserer
nachstehend genannten Schuldner aus der im folgenden bezeichneten
Geschäftsverbindung mit diesem erleiden sollte.. und erkläre...,
ich KT KARATE
daß N für die Vollständigkeit und Richtigkeit nachstehender An-
gaben in vollem Umfange hafte...
Fragen Antworten
I. Firma, Geschäftszweig u. Adresse 1. 0000er
des Antragstellers, HE Te
a) Seit wann betreiben Sie das a RES
Exportgeschäft im allgemeinen?
b) im besonderen nach dem A GE
Lande des Schuldners?
2.. Firma, .Geschäftszweig und ges 2. 0000-0 le een rem en rent teens antenne Stetten
naue Adresse des zu versichern: En Dt ER
3. a) Seit wann stehen Sie mit dem 3. A) 000044 Enter Hr Eee RNmEE HH eeATn
Schuldner in KGeschäftsvers ;
bindung?
b) Zu welchen Zahlungsbedin- Dre
EEE lieferten Sie dem
chuldner und binnen welcher
Fristen hat dieser bisher im
allgemeinen gezahlt?
Haben Sie schon einmal C) elle rn DE Berta eu enkerkak Eau eneatnEaeEl
Wechsel des Schuldners pro-
longiert oder mangels Zahlung
protestieren lassen? Wann ist
dies geschehen?

An
A
        <pb n="45" />
        Fragen Antworten
3. d) Sind: Sie gegen den‘ Schuldner 3.0) teten en netter tere rk
schon. mit Zahlungsbefehl oder
Klage oder mit Zwangsvoll:
streckung vorgegangen oder
machte der Schuldner bereits
einmal Seh lerne ten bei der
Abnahme ‚der Ware oder bei
Fälligkeit einer Schuld?
-, Ist Ihnen bekanntgeworden, ©) eeteteenreenrtereeeneee ner
daß von Dritten Wechsel des
Schuldners prolongiert Oder
protestiert wurden oder daß
andere gegen den Schuldner
klagbar geworden oder mit
Zwangsvollstreckung vorge:
gangen ‘sind, oder ‘daß an:
deren Lieferanten gegenüber
der Schuldner bereits einmal
Schwierigkeiten bei der Abr
nahme der Ware oder bei
Fälligkeit: der Schuld machte?
") Ist Ihnen bekannt geworden, ED) iin Wehe reinen
daß und wann der Schuldner
bereits in Zahlungsstockung
war?
: Welche Auskünfte von Auss 4 VE
kunfteien und Geschäftsfreunden,
Banken usw. legen Sie dem An:
trag bei? (Die Beilegung Ihres
Auskunftsmaterials beschleunigt
die Erledigung des Antrags.)
3... a) Besitzen Sie für die zu ver: 5. A) mi gi Tran te lernen
sichernden Forderungen ir-
gendwelche Sicherheiten wie
Bürgschaften, Pfandrechte,
Sicherungsübereignungen, Hy-
potheken, Forderungszessionen,
Eigentumsvorbehalte, Haftung
von Vertretern, Bankgarantien
u. dgl. oder beabsichtigen Sie,
sich solche Sicherheiten ein:
räumen zu lassen?
b) Besitzen Sie für andere For- A
derungen aus Warenlieferungen
gegen den Schuldner der-
artige Sicherheiten?
z, Weiche Forderungen haben Sie ©. me HE EN
a gegen den Schuldner
insgesamt laufen?
Bemerkung: Ein Kontoauszug des
letzten Jahres ist beizulegen.

A")
        <pb n="46" />
        Fragen Antworten
7. a) Welcher Kreditbetrag soll vers (7. 8)
sichert werden (Versicherungs-
summe)?
b) Wann soll der Lieferungskon- A deteten
trakt abgeschlossen und ab
wann soll geliefert werden?
“\ Auf welche Art von Waren tar en
beziehen sich die Lieferungen,
aus welchen die zu versichern:
den Forderungen stammen?
d) Auf welche Dauer soll die U) ER
Versicherung abgeschlossen
werden?
e) Welches Kreditziel wollen Sie ©) rer taten ee el
dem Schuldner einräumen?
8. Haben Sie bereits einen. Antrag SS 2er rer er rear kette ke Bee f ei errschatelal
auf Kreditversicherung auf diesen
Kunden bei dieser Stelle oder bei
einer anderen eingereicht?
Ist dieser Antrag angenommen
worden? A PO a
Ist dieser Antrag abgelehnt
worden? LE
Gegebenenfalls sind Ihnen die
Gründe der Ablehnung bekannt:
gegeben worden und welches
waren diese Gründe? NN Ra
ı Besondere Bemerkungen, insbes Or Ua HE ern Ce hEe FT TEE NEE Rab EMT Aha
sondere Ihre Vorschläge bei
Ländern mit ungeordneter Rechts:
pflege über die Art der Fest:
stellung eines Schadensfalles
(siehe $ 2 Abs. 2 der Allgemeinen
Versicherung-Bedingungen).
7 kerschrift — firmenmäßige Zeichnung)
jch bescheinige‘ hiermit durch meine‘ eigenhändige Unter:
Wir bescheinigen unsere
mir Ss z zZ
schrift, daß une ein Exemplar ‚der maßgebenden Allgemeinen Ver:
sicherungs-Bedingungen vor Unterzeichnung des Antrages ausgehän-
digt worden ist.
7 aterschrift — firmenmäßige Zeichnung)
43

am. *
R
        <pb n="47" />
        Zur teilweisen Deckung der Kosten, welche der.
Kreditversicherungsgesellschaft .... „..... durch die Ein:
ziehung von Auskünften erwachsen, ist bei Deckungen in Europa ein
Betrag von RM. 6,—, bei Deckungen in anderen Ländern ein Betrag
von RM. 12,— beizufügen.

Vor Erlegung dieses Betrages kann der Antrag nicht in Bez
arbeitung genommen werden.
        <pb n="48" />
        Geschäftsordnung für
die Kommission der Export-Kredit-Versicherungsstelle.
8 1.

Die Kommission der Export-Kredit-Versicherungsstelle besteht
aus je einem Vertreter des Reichswirtschaftsministeriums, des
Reichsarbeitsministeriums, des Auswärtigen Amts, des Reichsauf-
sichtsamts für Privatversicherung und jeder der an dem Unternehmen
beteiligten Versicherungs: und Rückversicherungsgesellschaften sowie
aus den vom Reichswirtschaftsministerium zur Beratung berufenen
Vertretern der Wirtschaft, insbesondere der Exportkreise. Die Be:
rufung gilt für die zunächst in Aussicht genommene Dauer des Unter:
nehmens, d. h. bis zum 31. Dezember 1927.

Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter ernannt; weitere Stell:
vertretung ist nötigenfalls im Einvernehmen mit dem Reichswirt-
schaftsministerium möglich.

Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Reichs:
wirtschaftsministeriums bzw. sein Stellvertreter.

82.
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
l. Sie hat die Export-Kredit-Versicherungsstelle einzusetzen.
2. Sie hat den geschäftsführenden Ausschuß zu berufen und
dessen Geschäftsordnung aufzustellen.

7” Sie hat die Richtlinien für das Unternehmen der Export-Kredit-

Versicherung aufzustellen und deren Einhaltung zu überwachen.
Sie hat die über die Tätigkeit der Export-Kredit-Versicherungs:
stelle und des Ausschusses etwa eingehenden Beschwerden zu
erörtern und sich auf Ersuchen des Ausschusses oder der Export-
Kredit-Versicherungsstelle über einzelne Fragen, die den Ge:
schäftsbetrieb des Unternehmens betreffen, gutachtlich zu
äußern.

Zu der für sie nötigen Orientierung kann die Kommission den
Ausschuß und die Export-Kredit-Versicherungsstelle zum Bericht
über ihre Tätigkeit auffordern.

8 3.

Die Kommissionssitzungen werden im Bedarfsfalle durch das
Reichswirtschaftsministerium einberufen. Eine Einberufung hat zu
erfolgen, wenn drei Mitglieder der Kommission es beantragen.

4.

Die Beschlüsse der Kommission werden mit einfacher Stimmen:

mehrheit gefaßt,

&amp;
45
        <pb n="49" />
        Sind weniger als sieben Mitglieder der Kommission anwesend
oder vertreten, so ist bei der Abstimmung anzugeben, für welche
Wirtschaftsgruppe die einzelnen Stimmen abgegeben werden.

Das Reich und die Rückversicherer (letztere nur bei Einstimmig:
keit) sind unabhängig von den anderen Mitgliedern der Kommission
jeder für sich berechtigt, unter entsprechender Begründung Deckung
nach bestimmten Ländern grundsätzlich‘ von der Versicherung aus:
zuschließen oder die Deckungssumme nach diesen Ländern zu be-
schränken. Sie sind ferner jeder für sich berechtigt, unter ent-
sprechender Begründung gegen eine Erhöhung der zu deckenden For:
derungen über das in Aussicht genommene Zehnfache des vom Reich
zur Verfügung gestellten Fonds hinaus Einspruch zu erheben.

8 5.

Die Kommission kann zur Erledigung bestimmter Einzelaufgaben

Unterkommissionen aus dem Kreise ihrer Mitglieder bilden.
8 6.

Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, über den
Gegenstand der von der Kommission gepflogenen Verhandlungen
und den Inhalt der dieser unterbreiteten Vorlagen Stillschweigen zu
beobachten. Mitteilungen allgemeiner Art zur Unterrichtung der von
ihnen vertretenen Berufskreise sind zulässig.

8 7.

Die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder ist ehrenamtlich.

Eine Vergütung etwa für die Mitglieder entstandener Reise-
kosten erfolgt auf Antrag durch die Export-Kredit-Versicherungsstelle.

46
        <pb n="50" />
        Geschäftsordnung
für den Ausschuß der Export-Kredit-Versicherungsstelle.,
81.

Der Ausschuß besteht aus je einem Vertreter des Reichswirt-
schaftsministeriums, der Erstversicherer, der Rückversicherer, der
Exportindustrie und des Exporthandelis. Für jedes Mitglied sind je
nach Bedarf Stellvertreter zu ernennen.

Den Vorsitz in dem Ausschuß führt der Vertreter des Reichs-
wirtschaftsministeriums bzw. sein Stellvertreter.

82.

Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:

il. Er entscheidet über Annahme und Ablehnung der einzelnen

Risiken nach Maßgabe der bestehenden Richtlinien.

Hierbei hat er darauf zu achten,

a) daß nur solche Versicherungen abgeschlossen werden, bei
denen anzunehmen ist, daß sie zusätzliche Exporte er-
möglichen,

h) daß sich die übernommene Deckung immer im richtigen
Verhältnis zu dem vom Reich zur Verfügung gestellten
Fonds zuzüglich der Prämien bewegt,

c) daß das Unternehmen nicht überwiegend oder zu einem un-
angemessen hohen Bruchteil einem einzelnen Exporteur zu-
gute kommt,

d) daß durch die Versicherung nicht Exporte nach einem ein;
zelnen Lande in unverhältnismäßig hohem Maße gefördert
werden.

2? Er entscheidet über die Höhe der von dem Erstversicherer vor-

geschlagenen Prämien.

Er entscheidet nach Eintritt des Versicherungsfalles über die

Zahlungspflicht des Erstversicherers und stellt gegebenenfalls

die Zahlungsanweisung auf den Fonds aus.

83.

Die Ausschußsitzungen werden auf Ersuchen der Export=Kredit-
Versicherungsstelle von dem Vorsitzenden oder einem von ihm be:
stimmten anderen Mitglied einberufen.

Eine Einberufung hat zu erfolgen, sobald ein Mitglied des Aus:
schusses es beantragt.

8 4.

Der Ausschuß ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens

drei Mitgliedern:

47
        <pb n="51" />
        Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmen:
mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.

Bei Entscheidung über die Zahlungspflicht des Erstversicherers
stimmen lediglich Erstversicherer und Reich ab. Kommt eine Einigung
nicht zustande, so darf die Anweisung der Zahlung auf den Fonds nur
nach schiedsrichterlicher Feststellung ($ 12 der Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen) erfolgen.

85.

Die Ausschußsitzungen finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit
statt. Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, über den
Gegenstand der gepflogenen Verhandlungen und den Inhalt der dem
Ausschuß unterbreiteten Vorlagen und der von ihm getroffenen Ent-
scheidungen strengstes Stillschweigen zu beobachten.

$ 6.

Die Tätigkeit der Ausschußmitglieder ist ehrenamtlich.

Eine Vergütung etwa für die Mitglieder entstandener Reise,
kosten erfolgt auf Antrag durch die Export-Kredit-Versicherungsstelle.

AS
        <pb n="52" />
        Annahmestellen für Versicherungsanträge.
1. Annahmestellen
des Allianz:-Konzerns und des Hermes.
a) Hermes Kreditversicherungsbank A.:G., Zentrale Berlin W 56,
Jägerstraße 27.
Aachen Generalvertretung ea 38
Arnstadt i. Thür Fabrikdirektor Gutmann Mü N E 2
Augsburg zeneralvertretung Bahnhofstr. 8
Bayreuth zeneralvertretung Lisztstr. 7
Berlin zeschäftsstelle Jägerstr. 27
Bielefeld Otto Rüdenberg Rohrteichstr. 10
Braunschweig Paul Seeliger Inselwall 2
Bremen Ahrens, Drechsler Martinisstr. 20
&amp; Dettmann
Breslau Geschäftsstelle 5, Neue Schweidnitzer Str. 6
Cassel zeneralvertretung Rasenallee 5
Chemnitz zeneralvertretung Holzmarkt 15
Coblenz eneralvertretung Rheinzollstr. 6
Dessau Jarl Kulbe Leopoldstr. 22
Dortmund eschäftsstelle Arndtstr. 62
Dresden Geschäftsstelle A, Prager Str. 45
Düsseldorf Rolf Brandt Blumenstr. 11, Allianz:Haus
Eisenach Adolf Alff De EC haneCe 10, Villa
ebe
Elberfeld ‘eneralvertretung Berliner Str. 85
Erfurt seneralvertretung Schillerstr. 5
Essen ‚zeneralvertretung Huyssenallee 58—60
Flensburg Erich Schlenzka Apenrader Str. 13
Frankfurt a. M. Geschäftsstelle Theobaldstr 12
Freiburg: 1. B. Generalvertretung Dreisamstr. 41
Gera Generalvertretung Schülerstr. 13
Gleiwitz Generalvertretung Neubau Deutsch, I. Etage,
Büro des Allianz-Konzerns
Halle a. Saale Generalvertretung Gr. Ulrichstr. 33/34
Hamburg Geschäftsstelle 36, Königstr. 14—16
Hannover Zeschäftsstelle Seilwinderstr. 4/5
Karlsruhe i B, Geschäftsstelle Karlstr. 84
Kiel Hans Schaper Dänische Str. 33
Köln : EEE Hohenzollernring 80
Königsberg “zeschäftsstelle Französische Str. 14—16
Leipzig zeschäftsstelle Neumarkt 29
Liegnitz eneralvertretung Glogauer Str. 17
Magdeburg ‘Geschäftsstelle Olvenstedter Str. 1
Mannheim Dr. A. Nagelstein Waldparkstr. 25a
München Zweigniederlassung Barerstr. 15
M.»Gladbach Fr. Barten Stepjestr. 37
Münster eneralvertretung Urbanstr. 5, Allianzhaus
Neustadt/Hdt. _eneralvertretung Kaiserstr. 8
Nordhausen R. Tuch Sandstr. 161
Nürnberg zeschäftsstelle Königstr. 70
Oppeln zeneralvertretung Nicolaistr. 301
Plauen ‚zeneralvertretung Dittrichplatz 1
Stuttgart Geschäftsstelle Langestr. 61
Weißenfels a.S. K. Greiner Roonstr. 8
Würzburg Geschäftsstelle Konradstr. 5

A40Q
        <pb n="53" />
        b ALLIANZ
Versicherungs:Aktien-Gesellschaft.
Generaldirektion Berlin W8, Taubenstraße 1/2.
Zweigniederlassungen.
Breslau Neue Schweidnitzer Straße 6
Danzig Stadtgraben 13
Dresden Prager Straße 45
Frankfurt a. M. Taunusanlage 20
Hamburg Trostbrücke 2
Hannover Am Aegidientorplatz 3
Karlsruhe Karlstraße 84
Köln a. Rh, Benesisstraße 64—66
Magdeburg Olvenstedter Straße 1—2
München Barer Straße 15
Stettin Marienplatz 3
Stuttgart Tübinger Straße 1
Filialdirektionen.
Düsseldorf Blumenstraße 11—15
Erfurt Bismarckstraße 20
Essen Huyssenallee 58—60
Frankfurt a. 0. Fürstenwalder Straße 57
Königsber Französische Straße 14—16
Münster i. &amp;. Urbanstraße 5
Geschäftsstellen an sonstigen wichtigeren Plätzen.
Augsburg Grottenau D 202
Bi A efel g Turnerstraße 33
Bonn Meckenheimer Allee 22
Bremen Börsen-Nebengebäude
” Martinistraße 20
Cassel Jordanstraße 11
Chemnitz Johannisplatz 5
Coblenz Rheinzollstraße 6
Darmstadt Theaterplatz
Dortmund Königswall 2
Duisburg Erfitstraße 9
Flensburg Friedhofstraße 12
Freiburg Kaiserstraße 89
Freienwalde a. O. Königstraße 42
Glatz Wiesenstraße 5
Gleiwitz Augustastraße 2
Glogau Poststraße 10
Görlitz Salomonstraße 41
Hagen i. W. Elberfelder Straße 28
Halle a. 5. Große Ulrichstraße 54
Heilbronn Äußere Rosenbergstraße 40
Kiel Lorenzendamm 25
Konstanz Markstätte 3
Krefeld Hansa-Haus, Zimmer 98/99
Leipzig Thomasiusstraße 28
Liegnitz Luisenstraße 9
Lübeck Wahmstraße 79

50
        <pb n="54" />
        Mainz Rheinallee 3

Mannheim P.5, 1

Neustadt a.d.H. Moltkestraße 21

Nordhausen Taschenberg 63

Nürnberg Karolinenstraße 57

Pforzheim Metzgerstraße 1

Plauen Dörfelstraße 13

Prenzlau Steinstraße 426

Recklinghausen Wiethofstraße 1

Regensburg Wahlenstraße 2

Rostock SEN 12

Trier Roonstraße 3

StolpiP. Präsidentenstraße 8

Würzburg Hofstraße 3

Zwickau Marienstraße 31—33

Annahmestellen
der Frankfurter Allgemeinen Versicherungs:A.:G.
General-Agentur Hans Schmidt, Augsburg, Bahnhofstraße 18
General-Agentur Schirmer, Stockheim, Haslacher Straße 28
Deutsche Garantievermittlung G.m.b.H., Berlin, Bamberger Straße 25
General-Agentur Fehmer, Berlin, Linkstraße 42
Filial-Direktion Berlin, Berlin, Mohrenstraße 47
General-Agentur Otto Grunwald, Berlin, Mohrenstraße 47
General-Agentur Fritz Lucke, Berlin, Linkstraße 42
General-Agentur Otto Orth, Berlin, Bülowstraße 5
„Intag-Phöbus‘“ Vers. A.-G., Berlin, Kalckreutkstraße 4/5
General-Agentur Paul Probst, Berlin, Bülowstraße 5
Subdirektion Schmidt, Berlin, Potsdamer Straße 103
Spezial-Geschäftsstelle Volkmar Schüler, Berlin, Markgrafenstraße 11
Assekuranz-Büro H. Wiener, Berlin, Lützowstraße 91 a.
General-Agentur Gebr. Hasselmann, Bremen, Ansgarikirchhof 1/3
Haupt-Geschäftsstelle Bremen, Bremen, Oberststraße be
General-Agentur H. Müller &amp; Co., Bremen, Langenstraße 4/6
Subdirektion Otto Tiemann, Bremen, Schillerstraße 34
General-Agentur Hansen &amp; Kemnow, Breslau, Kaiser-Wilhelm-Straße 29
General-Agentur Emil Heß, Breslau, Hohenzollernstraße 85
General-Agentur Max Hoffmann, Breslau, Goethestraße 149
Richard Langbein &amp; Co., Breslau, Gartenstraße 34
General-Agentur Karl Neubelt, Breslau, Malteserstraße 7
Spezialgeschäftsstelle Bruno Reinisch, Breslau, Palmstraße 18
Subdirektion Paul Rosenberg, Breslau, Körnerstraße 40/42
General-Agentur H. Schieweck, Breslau, Bohrauer Straße 13
Schlesische Versicherungs-Vermittlung, Breslau, Agnesstraße 2
General-Agentur Robert Mallau, Breslau, Neudorfistraße 11 ;
ept ge Sen ANtostelle der Goth. Vers.-Banken K. Geyer, Berlin-Charlotten-
urg, Bismarckstraße 88

General-Agentur Funke, Chemnitz, Theaterstraße 60
General-Agentur August Kaes, Coblenz, Bahnhofstraße 28
Rentenanstalt u. Lebensversicherungsbank, Darmstadt m
General-Agentur Weingart &amp; Kempf, Darmstadt, Neckarstraße 15
General-Agentur Becker, Dortmund, Ostenhellweg 42/44
General-Agentur A. Körner, Dortmund, Wallrabestraße 6
General-Agentur W. Rohs, Dortmund. Poststraße 1

8
        <pb n="55" />
        General-Agentur W. Baermann, Dresden, Moritzstraße 19
General-Agentur O. Glass, Dresden, Viktoriastraße 15
Spezial-Geschäftsstelle A. H. Nitsche, Dresden, Ringstraße 18
 reneral-Apentur Rud. Vörtler, Dresden, Schulgutstraße 7
General-Agentur Eugen Dischinger, Düsseldorf, Karl;Theodor:Straße 6
General-Agentur Kalle &amp; Bergmann, Düsseldorf, Grafenberger Allee 51
General-Agentur A. Schehl, N Düsseldorf, Humboldtstraße 43
General-Agentur Eduard Hermann, Duisburg, Neue Marktstraße 11
General-Agentur Werner Schlegtendal, Duisburg, Wittekindstraße 39
General-Agentur Robert Bach, Elberfeld, Hofkamp 38
Behrens i. N Eisen: und Stahlwaren Industriebund, Elberfeld, Hofaue 95
General-Agentur Karl Nolte, Elberfeld, Belle-Alliance-Straße 10
General-Agentur Marquardt, Erfurt, Löberstraße 63
SGeneral-Agentur J. Geldern, Essen, Bahnhofstraße 75/77
General-Agentur Asrican &amp; Koch, Frankfurt a. M., Kaiserstraße 71
General-Agentur W. M. Dieckmann-Gordon, Frankfurt a. M., Waidmannstr. 39
General-Agentur Fraund &amp; Eckhoff, Frankfurt a. M., Kaiserstraße 31
General-Agentur Funk &amp; Bechtold, Frankfurt a. M., Schweizer Straße 55
General-Agentur M. Loew, Frankfurt a. M., Bleichstraße 10
General-Agentur Müller &amp; Stuckardt, Frankfurt a. M., Taunusanlage 18
Subdirektion M. 5. Oppenheimer, Frankfurt a. M., Taunusanlage 18
General-Agentur Promnitz, Frankfurt a. M., Taunusanlage 18
General-Agentur Fr. Rullmann, Frankfurt a. M., Weserstraße-
General-Agentur Schloßmacher &amp; Vogt, Frankfurt a. M., Platz der Republik 12
General-Agentur Storck &amp; Schwalm, Frankfurt a. M., Kaiserstraße 55
General-Agentur Tendler, Frankfurf a. M., Große Gallus-Straße 10
Dr. Tettenborn, Frankfurt a. M., Friedberger Landstraße 97
General-Agentur J. Maier, Freiburg, Hildastraße 44
General-Agentur Kruft, Fulda, Bahnhofstraße 14
General-Agentur Flimm &amp; Eckhardt, Gießen, Walltorstraße 63
Gencral-Agentur F. Herrmann, Halle a. d. S., Scharrenstraße 4
General-Agentur Steinkopff, Hagen i. W., Konkordiastraße 14
General-Agentur Gebr. Goßler, Hamburg, Große Reichenstraße 51
General-Agentur Eduard Hasselmann, Hamburg, Große Johannisstraße 3
General-Agentur Helberg &amp; Loytved, Hamburg, Ferdinandstraße 69
General-Agentur Max Knitter, Hamburg, Grolißer Burstah 49
General-Agentur Wilhelm Langhans, Hamburg, Herrmannstraße 15/27
Subdirektion G. Müller &amp; Co., Hamburg, Alsterdamm 4/5
General-Agentur Münster &amp; Söhnlein, Hamburg, Herrengraben 11/14
General-Agentur Heinrich Schülter, Hamburg, Körner-Haus 31/35
Seneral-Agentur P. Bertram, Hannover, Grasweg 1
Seneral-Agentur A. Richter, Hannover, Lavestraße 51
eneral-Agentur Sauer &amp; von Raab, Hannover, Thielenplatz 3
seneral-Agentur C. F. W. Schirmer, Hannover, Sedanstraße 52
weneral-Agentur Gebr. Starosta, Hannover, Windmühlenstraße 2 b
General-Agentur Ernst Marx, Heidelberg, Häußerstraße 6 a
Leutsche Assekuranz A.-G. Nürnberg Zweign. Heidelberg, Heidelberg
Badische Landesgewerbe-Bank A.G., Karlsruhe, KaiserrAlle 4
‘seneral-Agentur Julius Bayer, Karlsruhe, Sophienstraße 19
seneral-Agentur W, Herrmann, Karlsruhe, Herzstraße 2a
„eneral-Agentur A. Wehrle, Karlsruhe, Kaiserstraße 231
eneral- Agentur Franz Fechter, Karlsruhe, Kaiserstraße 92
General-Agentur August Misch, Kiel, Schloßgarten 1
General-Agentur August Pasque, Köln a.Rh., Hansa-Ring 85
Bezirks-Direktion Emil Strack, Köln a.Rh., Gereonshaus
Bezirks-Direktion Vogt &amp; Gülker, Köln a. Rh., Neumarkt 37
Spezial:=Büro für Rheinland und Westfalen, Köln a. Rh., Mohrenstraße 2
General-Agentur Felix Kiewel, Leipzig, Dietrichring 20
General-Agentur Köppe &amp; Melchert, Leipzig, Bosestraße 6
General-Agentur Paul Löwe, Leipzig, Windmühlenstraße 49
General-Agentur Max Loschke, Leipzig, Königstraße 14

592
        <pb n="56" />
        Deutscher Atlas ET SUDTS Bank A.:G,., Teen

Rhein. Atlas Transport: und Rückvers.-:Bank A.:G., Ludwigshafen,
Ob. Rheinufer 27

General-Agentur M. Heinberg, Lübeck

General-Agentur Th. Müller, Magdeburg, Königgrätzer Straße 16

General-Agentur E. Peters, Magdeburg, Königstraße 20

General-Agentur Richard Karch, Mainz, Erthalstraße 1

Gebr. Haymann, Mannheim, Kaiserring 34, Generalagentur

H. E. Hirsch, Mannheim B. 2. 8., Generalagentur

V. Kuntz, Mannheim, Hch.-Lanz-Straße 30, Generalagentur

Levy &amp; Wurm, München, Salvatorstraße 18, Generalagentur

Sn EEE ENSPOTZ VERSCÄEIE Bezirksdir. für Bayern, München, Kontorhaus
tachus.

G. Franzen, München-Gladbach, Bismarkstraße. 59, Generalagentur

Leo Brunsfeld, Münster, Ludgeristraße 5, Generalagentur

Bächle &amp; Förster, Neustadt a. d. H., Amalienstraße 1, Generalagentur

Göbel &amp; Lahrens, Neustadt a. d. H., Generalagentur

Schreck, Nürnberg, Jakobstraße 48 II, Generalagentur

J. W. Rupprecht, Nürnberg, Weidenkellerstraße 4, Assekuranzgeschäft

J. L. Orth, Nürnberg, Hindenburgplatz 6/8, Assekuranzgeschäft

Georg Schönau, Nürnberg, Rennweg 1, EEE

Karl d’Huvele, Nürnberg, Frauentorgraben 17, Generalagentur

Deutsche Assekuranz A.:G., Nürnberg, Untere Baustraße 20

A. Halberstadt, Offenbach a. M., Frankfurter Str. 83, Generalagentur

Voss &amp; Ulrich, Rostock, Krämerstraße 5, Generalagentur

Hugo Bauernfeind, Stettin, Oderhof-Bollwerk 4/5, Generalagentur

Ludwig Franzelin, Stettin, Neue Königstraße 3, Generalagentur

P. Schumann, Stettin, Luisenstraße 14/15, Generalagentur

Eberhard Fetzer, Stuttgart, Friedrichstraße 56, Generalagentur

Richard Zillhardt, Stuttgart, Urbanstraße 126, Spezialgeschäftsstellc

Rothschild, Stuttgart, Calver Straße 58, Generalagentur

O. Plewka, Trier, Fleischstraße 10, Generalagentur

Pfotenhauer &amp; Buschbeck, Weimar, Schwanseestraße 4, Generalagentur

L. Merz, Wiesbaden, Nikolastraße 20, Generalagentur

M., Schloß, Würzburg, Sanderring 1, Generalagentur

Wolfschmidt, Würzburg, Schönbornstraße 9. Generalagentur

2
        <pb n="57" />
        Wortverzeichnis,
A. Eintreibung der Forderung 26
Entschädi ,‚ Höhe der 27, 29
Ablehnung, des Anspruchs des Ver- Erhöhung "der Gefahr 30
sicherungsnehmers 31, 32, 33 Erhöhung der Prämie 23
Ablehnung, des Antrags auf Konkurss Ermäßigung der Prämie 23
erölfnung 25, 28 ; Ermittlungskosten 28
Abtretung der Ansprüche aus dem Erxportkreditversicherungsstelle 17,
Versicherungs-Vertrage 29, 32 20, 31
Abschluß des Vers.-Vertrages 18 ££., S F
24 .
AKTOP, Verkauf der Ware gegen Finanzierung, erleichterte 29
An , a ;„ Flucht des Schuldners 26 .
rar Versicherungsbedingun- Frachtkosten, Mitversicherung von
Anerkennung besonderer Bedingun- Fragebogen 18, 19

en 22
Anfeilsmäßige Selbstbeteiligung 28 G
Antrag 18 .
Antragsformular 18, 19, 26 Garantie 30
Anzeigepflicht 18, 25 Gefährdete Länder 12, 23 Se
Aufenthalt, unbekannter . . . des Se der Forderung 25

Schuldners 26 Gefahrerhö WE
Aufrechenbare Forderungen 27 Geldgeber 21, 24, 32
Ausfall, Schätzung des...s 29 ‘zeneralvertrag 13, 17
Auskünfte 19, 20 Geschäftsaufsicht 25
Auskunfteien 19 Geschäftsstellen des Hermes und
Ausschuß 10, 11, 15, 17 der Frankfurter Allgemeinen Vers,
Ausschuß, Anrufung des 25, 31 A. G. 49-—33
EN ae OS ts des 20, 21, H

23,‘ 24, 25, 31, .

Havarie-Kommissar 26, 27, 28
5. Hypothek 30
Bank 13, 21, 24, 26, 27, 29, 31
Barzahlung, Verkauf der Ware gegen K,

10 . Katastrophenrisiko 10, 13, 15, 23
Seh von der Leistung 24, 30, Kommission 16, a
Beisttzer’31 nl
Berechnung der Schadenssumme 27, Konkurs 26. 28. 29 8

28 K , DC
Bescheinigung der Uneinbringlichs “Onkurseröffnung 26, 29

keit 26. 28 onsul 26, 27, 28

; HE . Kosten der Schadensermittlung 28
CEO STung Versicherung _einer Kosten des Schiedsgerichts 32 ES
Bürgschaft 30 Kosten der a a0 sellschaft 20, 23
) Osten vorsc.
N Kredit 20, 29, 31
D,. Kreditzinsen 28, 29
Deckungsschreiben 13, 17, 21, 24, 20 Kündigung 24
Ookumentengeschäft 21, 22, 31
Doppelversicherung 27 M.
Durchschnittsprämie 23 x 3 n
Maßnahmen gegenüber dem säus
E En SEE 25
m ängelrüge 22,
Einspruch gegen die Richtlinien der ran e 27

Vers Ges 25 Meinungsverschiedenheiten zwischen
AS des Reichs und der Mich und Vers.-Gesellschaften 33

Rückversicherer 15 Oratorium 11
        <pb n="58" />
        EX U.
Nachprüfung der Angaben des Vers: Übergang der Ansprüche 30
Nehmers 19, 20 Überschreitung der Zahlungs:
Nachweise für die Uneinbringlichkeit termine 24
der Forderung 27 Umfang der Versicherung 21
Normalprämie 22 Umwandlung eines Dokumentenge-
schäfts in ein Trattengeschäft 21
Uneinbringlichkeit der Forderung 9
BP 10, 25, 28
Pfandrecht 30 Unrichtige Anzeige 18
Pflichtverletzung 18, 24, 30, 31, 32
Bean en .5 228. V.
reisnachlaß 26 ; x
Prolong ation s. Verlängerung Ve Hamburger Assekuradeure 27,
rotest 21, 28, . dns
Prozesse gegen den ausländischen N ea N EDS 28
P NEO ten Te Verjährung der Ansprüche 31
PRZSDA0SIEN , Verlängerung des Versicherungs Ver
Prüfungsgebühren 20 trages 17, 21, 23, 28, 31
Verletzung der Vertragspflichten 18,
R 30, 31, 32
S Verrechnung, endgültige 29
Rechtsverfolgung 25, 28 Versicherungsantrag 17, 18
Regreß gegen den Vers, -Nehmer 19, Versicherungsschein 17, 22
31 Versicherungsvertrag siehe ve
Reichsfonds 14 ff, 17, 21, 24 der Ansprüche aus —, Abschlu
Richtlinien der Vers.:Ges. 25, 31 des —, Wiederauflösung des -—
Risiko, normales 10, 13, 15 Voraushaftung des Versicherungs-
Rücklieferungen 27 nehmers 11, 19, 27, 29
Rücktritt vom ah 18 Vorentschädigung 29
Rückversicherungsgesellsch. 14 ff., 23 |
Rückversicherungsvertrag 17 7
Ss Warenabsendung 21, 23
) Warenforderung 9
Schadensfall 24 #£. Warenrisiko 11
ra 27: Wiederauflösung des Versicherungs-
Schätzung des Ausfalls 29 Vertrages 22
Schiedsgericht 31—33
Schiedsgerichtliche Geltendmachung
Seletbeh rar ve e
Selbstbehalt des Vers.:Nehmers 19, 27 Zahlung der Prämie 23
SE pSrbeteiligung 11-27 Zetlung im Schadensfalle 27 ff.
Si. ET 22 Zahlungspflicht der Versicherungs-
Ske x citen 27, 30  esellschatten 38,17
onti 27 N Zahlungen des ausländischen Schuld-
Sn YA ners 27
rei ERKGiten SUN Zahlungsschwierigkeiten 26
Stundung 21, 25, 23, 30 Zabiungsunfähigkeit 25, 26, 27, 29, 31
Zeitpunkt der Schadensregulierung 28
T Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit 28
- 7ession der Ansprüche 29, 32
Pan des Eintritts der Uneinbringlich- ielüberschreitungen 24
eit 28, 29 Zinsen 28, 29
Trattengeschäft 21, 22, 31 Zwangsvollstreckung 26, 29

a7
55
        <pb n="59" />
        INHALT
Seite
Vorwort
Einleitung i— 8
Wesen, Gegenstand und Umfang der Versicherung 9— 14
Beteiligung des Reichs und der Rückversicherer . 14—16
Verwaltungs: und Kontrollorgane . , 16— 18
Abschluß des Versicherungsvertrages 18— 22
Prämie Ki 22—M
Verhalten im Schadensfalle 24—7
Zahlung im Schadensfalle 27-—31
Verfahren in Streitfällen 31—33
ANHANG
Allgemeine Versicherungsbedingungen . . 34-—30
Deckungsschreiben (Fassung 1) 62]
Deckungsschreiben (Fassung 2) 40
Antragsformular 41—44
Geschäftsordnung für die Kommission der Export-Kredit-Versiche-
rungsstele . .. 45—46
Geschäftsordnung für den Ausschuß der Export-Kredit-Versiche:
rungsstelle . 47—48
Annahmestellen für Versicherungsanträye 49—53
Wortverzeichnis 54—55
GEDRUCKT BEI HERMANN KUORKOW"BERLINGG
        <pb n="60" />
        . sie beide für die Zahlung, so ergeben sich keine Schwie-
ommt aber zwischen ihnen eine Einigung nicht zustande,
Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer ge-
Erfüllung seines Anspruchs verweigern, so daß dieser
‚Veise zur Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens gegen
erungsgesellschaft gezwungen wird, wie es Platz greilft,
irsicherungsgesellschaft auf Grund ihrer eigenen Prüfung
andes zu einer Ablehnung der Forderung des Versiche:
rs kommt.
W en zwischen dem Reich und den Erstversicherungsgesells
; der Durchführung der Exportkreditversicherung irgend-
« B nungsverschiedenheiten, die den Exporteur unmittelbar
; zen, z. B. über die Auslegung und Durchführung der in
7 lvertrage zwischen Reich und Versicherungsgesellschaften
* Vereinbarungen, so entscheidet ebenfalls ein Schiedsge-
ne n Zusammensetzung und Verfahren in dem zwischen
- 1. ersicherungsgesellschaften abgeschlossenen Vertrag
elt ist.
Fe

32
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
