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        <title>Rechtsformen und Wirtschaftstypen der privaten Unternehmung</title>
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            <forname>Fritz</forname>
            <surname>Lehmann</surname>
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        </author>
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        Deuische Zentralbibliothek
für Wirtschaftswissenschatften
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        Die pr ale uten nuns
Juriskische und privatwirtschafkliche Abhandlungen
DAY FCZ. I8:
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LEHMANN
Rechtsformen
und Wirtschaftstypen
der privaten Unternehmung
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        L E H M A N N
Rechtsformen und Wirtschaftstypen
der privaten Unterneh mung
        <pb n="4" />
        und ihre Betätigungsformen J
Juristische und privatwirtschäftliche Abhandlungen
Herausgegeben von
VSC R TA RES SEG .
an der Universität Freiburg i. Br.
Es 7. Band th
der privaten Unternehmung
Dr. FRITZ LEHMANN
Berlin
ESN
J. Bensheimer - Mannheim, Berlin, Leipzig
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Von
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        Rechtsformen
und Wirtschaststypen
der privaten Unternehmung
Dr. FRITZ LEHMANN
DS:
I Bensheimer / Mannheim, Berlin, Leipzig

Von
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        Vorwort.
Zum Versuch, die Anwendung der privaten Unternehnungsformen
 im deutschen Wirtschaftsleben zu prüfen, haben den Verfasser
 die Herren Professoren Heinrich Hoenig er und
Ernst Walb in Freiburg i. Br. angeregt. Die vorliegende
Schrift ist die völlig veränderte Gestalt seiner das gleiche Thema
behandelnden Dissertation. Für die Anregung selbst, das ständige,
 warme Interesse, das beide Herren der Arbeit entgegenbrachten
 und für die mannigfachen wertvollen Ratschläge, die der
Verfasser von ihnen empfing, sei ihnen an dieser Stelle herzlich
und aufrichtig gedankt. Auch den zahlreichen Persönlichkeiten,
die ihre Erfahrungen freundlicherweise zur Verfügung gestellt
haben, insbesondere Herrn Justizrat Georg Manfkiewitz
und Herrn Direktor Dr. W. Kleinmann von der deutschen
Revisions- und Organisations-AG. sei verbindlichster Dank ausgesprochen.
 Nicht nur für diese Arbeit, sondern für seine ganze
wissenschaftliche Ausbildung verdankt der Verfasser viel der
steten freundschaftlichen Belehrung und Fühlung mit Herrn
Prof. Dr. Robert Liefmann, Freiburg. Ihm ist diese
Schrift als Zeichen aufrichtiger Verehrung gewidmet.
Charlottenburg, den 11. April 1925
Fritz Lehmann.
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        Uebersicht.
Einleitung .
Die Unternehmungsformen in Recht und Wirtscha ft . . . . .3
Unternehmung und üUnternehmungsformen in wirtschaftlicher
 Beziehung . ... m u5
Unternehmung und uUunternehmungsformen in redchtlicher
Vetrachtung . . .. M uli
Das Verhältnis zwischen Rechtsformen und Wirtschaftsformen 15
Die Verbreitung der Unternehmungsformen nach den Ergebnissen
der Statistik . . U :::19
Die einzelnen Unternehmungsformenß .. ... ...... .... 1.86
Die Einzelunternehmung .. . . . . ...... 21.36
Die Unternehmergessellschat ... . . .2242
Die Einlagegessellschaft U. ... . „. 50
Die Kapitalgesellschaft . . .157
Schlußbetrachtung . . gr
Anmeriungen . . L"

Seite
tn
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        Einleitung.
Die wirtschaftlichen Unternehmungen führen ihre Existenz
in verschiedenen Rechtsformen. Vielfältig und verschlungen Jind
die Motive, die ihre Wahl bestimmen. Ihre Klarlegung erfordert
eine eigene Untersuchung. Die Fragestellung dieser Arbeit beschränkt
 sich auf private Unternehmungen. Sie zieht nicht
in den Kreis ihrer Betrachtung wirtschaftliche Veranstaltungen,
die von öffentlichen Körperschaften unternommen werden, noch
private Wirtschaft, die gemeinnützigem oder geselligem Zweck
dient. Sie schließt aus die Behandlung der Unternehmungsverbindungen
 (Kartelle, Trusts), der Unternehmungsteile (Verkaufsstellen,
 Filialen) und der Genossenschaften.
Das Interesse, das wir am Gegenstand nehmen, ist nicht
das des Juristen. Der sucht zu erkennen, was rechtens ist. Für
uns ist seine Arbeit Voraussetzung, und auch beim Leser ist
eine ungefähre Kenntnis der Grundzüge des geltenden Rechtes
angenommen. Quellen unserer Urteile sind im wesentlichen
die privatwirtschastlichen Erwägungen, die die
Gestaltung der Rechtslage und der wirtschaftlichen Umstände,
wie sie den Zwecken der beteiligten Personen am besten entsprechen,
 zum Gegenstand haben. Diese Erwägungen gehen uns
nur an, soweit sie faktisch geübt werden, unbekümmert, ob sie
an sich „richtig““ sind oder nicht. Sie gelangen aber nicht in
vollem Umfange und voller Ausführlichkeit zur Darstellung, sondern
 nur soweit, als sie für die Wahl der Unternehmungsformen
begründende Momente abgeben. An den Einzelheiten der Finan-
        <pb n="10" />
        Einleitung.
zierungs- und Bilanzfragen, wo das Interesse des Betriebswirtschaftlers
 voll lebendig wird, erlahmt das unsere, ebenso
wie an den Spezialproblemen der Vertragsgestaltung, die dem
Anwalt den eigentlichen Gegenstand seiner Bemühungen gibt.
Die Art unseres Vorgehens entspricht der von We y erm ann
und Sch ön itz empfohlenen und gepflegten sozialökonomischen
Forschung unter privatwirtschaftlichem Gessichtspunkt!), ohne
daß indes die volkswirtschaftliche Auswertung der Ergebnisse
im Rahmen dieser Arbeit vorgenommen werden könnte.
        <pb n="11" />
        Die Unternehmungsformen in Recht und Wirtschaft.
Das so harmlos scheinende Wort Unternehmung sform
 bezeichnet zwei grun d verschie dene Begriffe,
die der alltägliche Sprachgebrauch wohl ungefährlich vermengen
 darf, die aber wissenschaftliche Arbeit ssorgsam auseinander
 halten muß, um verhängnisvolle Mißverständnisse zu verhüten.
 Im ersten Sinne ist Unternehmungsform die Rechts -
f o r m der Unternehmungen: der Inbegriff von Rechtssätzen, die,
im Gesetze meist zu einheitlichen Gebilden zusammengefügt, das
Leben der Unternehmungen regeln. Andererseits aber bedeutet
Unternehmungsform die Art oder den Ty pus der Untern
 e h mung und ist ein nach wirtschaftlichen Kriterien bestimmter
 wirtschaftlicher Begriff. Lange Zeit hat man in
der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur die juristischen Formen
für den Ausdruck der wirtschaftlichen Differenzen gehalten, die
Rechtsbegriffe als ausreichendes Werkzeug wirtschaftlicher Betrachtung
 angesehen und ist des tiefgreifenden Unterschiedes
nicht bewußt geworden, der Recht und Wirtschaft trennt. Nicht
allein gilt das von den Autoren, die in Verkennung der
nationalökonomischen Aufgabe sich beim Kapitel: Unternehmungsformen
 mit der Aufzählung juristischer Merkmale begnügten;
 auch Sch äf f le, der Verfasser des noch heute unübertroffenen
 Aufsatzes über die „Anwendbarkeit der verschiedenen
 Unternehmungsformen““ (1869) ?) geht in seinen ökonomischen
 Betrachtungen von den Rechtsformen aus, während
er eigentlich die Wirtschaftsthpen meint. Der Unterschied ist
erst viel später zum Bewußtsein gekommen, als man mit dem
Hinweis auf die große Anzahl kleinerer Atktiengesellschaften
Schäffles Lehren über die Eignung dieser Unternehmungsform
zu widerlegen ?) suchte. Pa ss o w hat in seiner Schrift über die
        <pb n="12" />
        Die Unternehmungsformen in Recht und Wirtschaft.
Aktiengesellschaft (1907) O) durch die Scheidung typischer und
nicht typischer Fälle diese Schwierigkeiten zu überwinden versuchtz;
 seine typische AG. wird durch wirtschaftliche Merkmale
 charakterisiert. Die Erkenntnis, daß die juristischen Unterschiede
 allgemein für die Wirtschaftsforschung nicht maßgebend
 sind, hat in Schärfe und Klarheit ersst Lief mann in
seinen „Unternehmungsformen“’ ?) ausgesprochen.
Wenn Wirtschaftsform und Rechtsform der Unternehmung
ganz verschiedene Dinge sind, so müssen auch die Fragen verschieden
 sein, die auf die Anwendungsgründe der einen und
der anderen gerichtet sind. Roh gesprochen beantwortet die
eine Frage der Kaufmann, die andere der Rechtsanwalt. Vorauf
 geht die Entschliekung des Kaufmanns, die Wahl der
Rechtsform folgt, obwohl natürlich beide Vorgänge in viel
innigerem Abhängigkeitsverhältnis stehen, als die schematische
Analyse zugeben kann. Wer die Anwendungsgründe der Rechtsformen
 erkundet, muß die der Wirtschaftsformen im voraus
prüfen.
Aus dieser Ueberlegung erwächst der Auf b au der Arb
 eit ohne weiteres. Es gilt, in allgemeinen Ausführungen
die Wirtschaftsformen der Unternehmung darzustellen, über
Wesen und Arten der Rechtsformen Klarheit und über die
Beziehungen zwischen beiden Rechenschaft zu geben. Die tatsächliche
 Anwendung der Unternehmungsformen im deutschen
Wirtschaftsleben soll darauf mit statistischem Material belegt
werden. Der Analyse der Anwendungsmotive ist der Hauptteil
 gewidmet; getrennt werden jeweils die Gründe geprüft,
die zur Verwendung einer Wirtschaftsform führen und die den
Gebrauch der Rechtsform erklären können.
Unternehmung und Unternehmungsformen in wirtschaftlicher
 Betrachtung.
Der Begriff der Unternehmung?) ist in der
Wirtschaftswissenschaft lebhaft umstritten. Freilich betreffen die
Meinungsverschiedenheiten mehr den größeren oder geringeren
        <pb n="13" />
        Die Unternehmungsformen in Recht und Wirtschaft.
Umkreis von Wirtschaftserscheinungen, die man diesem Begriff
 zuzuordnen hat, als seinen wesentlichen Inhalt. Es
ist allgemein anerkannt, daß die Unternehmung Erwerbszwecken
 dient und durch wirtschaftliche Zweckbestimmung,
meist gewinnstrebende Kapitalverwertung, vom technischen Begriff
 des Betriebes abgehoben werden muß. Nur ist es vielfach
 üblich, die Verwendung des Unternehmungsbegriffes an
die Erfüllung weiterer, spezifisch ,,kapitalistischer“ Vorausseßzungen
 zu knüpfen: die Uebernahme eines Martktrisikos oder
eine bestimmte Mindestgröße, wofür dann die Loslösung der
Crwerbswirtschaft vom Haushalte, der Gebrauch kaufmännischer
Buchführung und anderes als symptomatische Merkmale gelten.
Diese Einschränkungen sind wesentlich dazu bestimmt, die Landwirtschaft
 und den Kleinbetrieb in Handel und Gewerbe auszuschließen,
 in der Erkenntnis, daß an ihnen die für Unternehmungen
 und Unternehmertätigkeit als charakteristisch empfundenen
 Erscheinungen nicht beobachtet werden. Dieser eingeschränkte
 Begriff der Unternehmung ist auch für die folgenden
Ausführungen übernommen.
Wirtschaftliche Begriffe der Unterneh mung-sformen
 hat wohl zum erstenmal R. von M o h 1 1856
gebildet. ') Er nennt vier Gesellschaftsarten: Lose Konsortien,
offene Gesellschaften, Großschuldnerunternehmungen und
Einlagegesellschaften, zu denen Kommanditgesellschaften und
Aktiengesellschaften gerechnet werden. Nachfolge scheint diese,
offenkundig den Bereich der Unternehmung überschreitende, Einteilung
 nicht gefunden zu haben. Während des folgenden
halben Jahrhunderts hat man sich in der Wirtschaftswissenschaft
mit den Rechtsbegriffen begnügt, bis 1912 R. Liefmanqi
zugleich mit dem Hinweis auf den Unterschied zwischen juristisch
 und ökonomisch wesentlichen Merkmalen die Typen
der: Personat-. und Kapital-Gessellschaft herausarbeitete.
 „Die Perssonalgessellschaften, deren juristischer Haupttypus
 die offene Handelsgesellschaft ist, stehen ökonomisch der
Einzelunternehmung am nächsten. Es handelt sich bei ihnen
um das Zusammenwirken weniger Personen, einerlei in welcher

A
        <pb n="14" />
        Die Unternehmungsformen in Recht und VWirtschaft.
juristischen Form. Einige wenige Personen ergänzen durch
sie ihre Arbeit und ihr Kapital.“ „„Ganz anders die Kaitalgesellschait,
 deren juristischer Haupttypus die AG. sst.
Hier tritt die Person der unternehmer ganz in_den Hintergrund.
 Nicht auf die Vereinigung der Arbeitskräfte der Mitglieder
 kommt es an, ihre Kapitaleinlagen scheinen hier ganz
allein und ganz losgelöst vom Vermögen ihrer Besitzer selbständig
 wirksam zu sein.“ Und zur Begründung: „„Ob eine
Unternehmung nur einen Besi er oder zwei, drei, vier Besitzer
jat, das ist für die ökonomische Betrachtung ganz gleichgültig.
Von ungeheurer volkswirtschaftlicher Bedeutung ist aber, daß es
eute Unternehmungen gibt, die Hunderte und Tausende von
Zesißzern haben.“ Denn: „Bei den Unternehmungen, die Mderte
 und Tausende von Besitern haben, muß Unternehmungsbesiß
 und Unternehmungsleitung notwendigerweise getrennt
sein'“ (Unternehmungsformen 4. Auflage S. 22, 23). Die Begriff:
 Personal- und Kapitalgesellschaft sind, weil sie wesentliche
 Typen richtig herausheben, Allgemeingut der Wirtschaftswissenschaft
 geworden. Dennoch erscheinen sie nicht ganz bedenkenfrei.
 Die Kapitalgesellschaft wird bei Liefmann durch
zwei Merkmale charakterisiert: die Trennung von Besit und
Leitung der Unternehmung und die große Zahl der Besitzer.
Wohl ist nun andererseits für die Personalgesellschaft die kleine
Teilhaberzahl charakteristisch, die Trennung von Besitz und
Leitung ist aber nicht auf Kapitalgesellschaften beschränkt, vielmehr
 kommen häufig Unternehmungen mit wenigen Beteiligten_
 vor, bei denen der eine Teil „nur das Geld zum Gez:
schäft gibt, der andere nur seine Arbeitsleistung. _ In Liefmanns
 Begriffspaar finden solche Fälle keinen rechten Play.
Daß wir uns nicht auf eine bloße Korrektur_der herrchenden
 Ansicht beschränken, sondern im folgenden selbständig
die typischen Unternehmungsformen entwickeln, liegt in der
ohen Bedeutung begründet, die klarem Verständnis der Begriffe
 zukommt. Wir schließen uns Liefmann bart atrtas w:
als wichtigstes, die Struktur der Unternehmungs ori „be-.
stimmendes Moment die Trennung oder Vereinigung bg;

B
        <pb n="15" />
        Die. Unternehmungsformen in Recht und Wirtschaft.
Besit, und Führung, von Kapitalrisiko und Geschäftsleitung
ansprechen, und nur wenig gehen wir über ihn hinaus, wenn
wir den Umstand, ob einer Unternehmungsträger ist, wenige
oder sehr viele, als zweites entscheid endes Merkm
 a l anssehen. Für die Erfassung der Unternehmungstypen
ist der Sinn, den man den Begriffen Kapitalrisiko und Geschäftsleitung
 gibt, entscheidend und muß daher sorgfältig erwogen
 werden.
Ein Ka pitalrisiko in des Wortes weitester Bedeutung
 übernimmt jeder, der zu einem Geschäft Geld oder geldwerte
 Güter beistellt, ohne Gewißheit darüber, wieviel er zurückerhalten
 wird. Kapital riskiert demnach nicht nur, wer
im juristischen Sinne Geschäftsinhaber oder Mitinhaber ist,
sondern auch der Darlehnsgläubiger, dessen Geld nicht zuverlässig.
 etwa durch ein Pfandrecht, gesichert ist. Denn ohne
Zweifel kann eine als Darlehen vorgeschossene Summe nicht
minder gefährdet sein als eine gesellschaftliche Einlage. Dennoch
wird man zwischen Leih- und Beteiligungskapital unterscheiden
müssen, und zwar wird das entscheidende Kriterium sein, daß
beim Kreditverhältnis ein fester, vom Geschäftsergebnis unabhängiger,
 Zinssatz verabredet wird, in dem die Prämie für
die Uebernahme der Gefahr, das Kapital zu verlieren, bereits
enthalten ist, während bei der Beteiligung der Ertrag dem
Geschäftserfolg entsprechend veränderlich ist und die Teilnahme
am Profit das Risiko des Kapitalverlustes ausgleicht. Der
Sachverhalt wird dadurch kompliziert, daß es zwischen den
reinen Typen von Kredit und Beteiligung zahlreiche Zwischenformen
 gibt, über deren Zuordnung die Entscheidung schwer
fällt. a) So gibt es z. B. partiarische Darlehen, bei denen
Pfandsicherung jegliche Verlustgefahr aussschließt und gleichwohl
 der veränderliche Ertrag eine Teilnahme am Risiko bewirkt,
 oder auch Beteiligungen, bei denen Ertragsgarantie das
Risiko des Zinsausfalls beseitigt, und viele ähnliche Fälle
mehr. Man wird in solchen Fällen fragen müssen, ob eine
enge Bindung des Geldgebers an das Geschäft, wie sie sich
insbesondere in der Dauer des Beteiligungsverhältnisses, in
        <pb n="16" />
        : Die Unternehmungsformen in Recht und Wirtschaft.
der Art der Kündigungsbedingungen und in der Ausübung
einer gewissen Geschäftskontrolle äußert, besteht oder nicht und
wird danach die Zuordnung vornehmen miüissen.
Der Begriff der Geschäftsleitung stellt vor ähnliche
 Schwierigkeiten. In vielen Betrieben begegnen wir schon
auf ziemlich tiefer Rangstufe Angestellten, die nicht mehr rein
technische Arbeit, der Anweisung des Vorgesetzten folgend, verrichten,
 sondern sselbst über Handlungen zu entscheiden haben,
die den Geschäftserfolg nachhaltig beeinflussen. Auf höheren
Stufen erweitert sich dieser Spielraum selbständigen Vorgehens,
bis endlich nur noch der lettlich entscheidende Wille übergeordnet
 bleibt. Der aber kann seinen Herrschaftsbereich verschieden
 weit stecken; wie er sich zu allen wichtigen Handlungen
die Entscheidung vorbehalten kann, so mag er sich auch auf gelegentliche
 Geltendmachung seiner Befehlsgewalt oder die Angabe
 der allgemeinen Richtlinien beschränken. Er kann aber
auch unter Verzicht auf jeglichen Eingriff in den Betrieb nur
die Bestimmung der Geschäftsleiter und die Entscheidung der
Cxistenzfragen vornehmen, endlich sich mit der bloßen Kontrolle
 der Geschäftsergebnisse bescheiden. In dieser kontinuierlichen
 Reihe von Möglichkeiten setzen wir an drei Punkten begriffsbildend
 an. G eschäf ts leitung nennen wir die selbstständige
 Entscheidung der wesentlichen Fragen regelmäßigen
Betriebes, Geschäftsherrsch a ft das faktisch bestehende
Vermögen — nicht etwa die rechtliche Befugnis –~ die Geschäftsleiter
 zu bestimmen und abzurufen, sowie die Existenz
der Unternehmung in einschneidender Weise umzugestalten oder
zu beenden, Geschäfts kontrolle die bloße Prüfung der
Geschäftsergebnisse.
Diesen Erwägungen kann leicht der Einwand erwachsen, daß
hier zu Unrecht in eine Theorie der Unternehmungsformen
hineingezogen werde, was zwei in sich geschlossenen Problemkreisen,
 Finanzierung und Organisation der Geschäftsleitung,
angehöre. Diese Bedenken wird man aber in den rechten Zusammenhang
 stellen und dadurch beheben können. Auf jede
Unternehmung ist nämlich die Fragestellung anwendbar. wie
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        Die Unternehmungsformen in Recht und Wirtschaft.
die Finanzierung und wie die Geschäftsleitung geregelt sei.
Solange nun der Funktion der Geschäftsleitung Kapitalrisiko
beigesellt ist oder die Geldgeber mindestens geschäftsherrliche
oder kontrollierende Befugnisse geltend machen, solange also
in den Trägern beide wesentliche Elemente der Unternehmung
noch vereinigt sind, bleibt die Betrachtungsweise als Unternehmungsform
 bevorzugt. In dem Maße aber, wie sich die
lebendige Unternehmungseinheit zersetzt und die trennbaren
Funktionen verschiedenen Personen zufallen, treten die beiden
Probleme Leitungsorganisation und Finanzierung auseinander
und erseßen die eine Fragestellung nach der Unternehmungsform.

Die angeführten Elemente: Zahl der Unternehmungsträger
und Verteilung der Funktionen müßte systematische Begriffsbildung
 in allen denkbaren Kombinationen zusammenfassen.
Sie würde damit zu einer großen Anzahl teilweise kaum voneinander
 abweichenden Formen gelangen, mit denen wissenschaftliche
 Arbeit nicht möglich wäre. Ziel der Begriffsbildung
muß eine kleine Anzahlcharakteristischer Formen
sein, denen sich die Gesamtheit der wirklichen Unternehmungen
zwanglos zuordnen läßt. Dem kann nur durch ty pisi eren -
d e 3 Verfahren entsprochen werden, das allein diejenigen Verbindungen
 der kennzeichnenden Merkmale mit eigenem Namen
auszeichnet und als Begriffe verwertet, die eine eigentümliche,
von anderen wesentlich abstechende Struktur deutlich ausprägen.
In geringer Abweichung von der üblichen Scheidung sind
im folgenden vier Formen zu charakterisieren, die mit den
Namen Einzelunternehmung, Unternehmergesellschaft,
 Einlagegesellscha ft und Kapitalges
 ell scha f t belegt werden.s)
Den einfachsten Tatbestand stellt die Einzeluntern
 e h mung dar: die Erwerbswirtschaft, in der die gleiche Person
 die Funktion des Geschäftsleiters versieht und das risikotragende
 Kapital zur Verfügung stellt. Doch kann Kredit an die
Stelle der Investition eigener Mittel treten und im Grenzfalle
 jede eigene Kapitalbeteiligung ersseßzen. Auch können Hilfs-Le
 h m an n, Rechtsformen.

N
I
        <pb n="18" />
        -I Die Unternehmungsformen in Recht und Wirtschaft.
kräfte dem Inhaber wichtige Geschäfte abnehmen und ihn in
die Stellung eines bloßen Geschäftsherrn zurückdrängen. Solange
 ihm noch die lette Entscheidungsgewalt ungeteilt verbleibt,
 kann man den Bereich der CEinzelunternehmung nicht
als überschritten ansehen. Sobald jedoch die anderen Geschäftsleiter
 volle Ebenbürtigkeit erlangen, zwingen die mannigfachen
Besonderheiten mehrköpfiger Leitung, diesen Tatbestand einem
neuen Begriff unterzuordnen: der Unternehmergesells
 &amp;lt; a f t. Wessentlich ist ihr das Vorhandensein mehrerer selbstständiger
 Unternehmungsleiter. Als typisch wird gelten müssen,
daß sie zugleich Kapital beistellen, d. h. volle Teilhaber
sind. Denken wir ein Mitglied einer Unternehmergesellschaft
jeder aktiven Tätigkeit und auch der Geschäftsherrschaft entkleidet
 und nur noch die Verwendung seiner Einlage kontrollierend,
 so ergibt sich der Tatbestand, den wir Einlag eg
 e sell sch a f t nennen wollen. Wesentlich ist für sie das Vorhandensein
 von nur mit Kapital beteiligten Personen, gleichgültig
 dagegen, ob es einer ist, oder einige wenige sind, einerlei
 auch, ob einer oder mehrere Geschäftsleiter vorhanden sind
und ob diese selbst Mittel im Geschäft haben oder nicht. Die
Entwicklung zur Kapitalgesellscha ft kann von zwei
Punkten her verfolgt werden: Erstens kann man in einer
Unternehmergesellschaft die aktive Tätigkeit der Teilhaber auf
die Geschäftsherrschaft beschränkt denken; dann findet man eine
Anzahl Kapitalisten vor, die ihr Unternehmen durch angestellte
Persönlichkeiten betreiben lassen. Den Uebergang zur Kapitalgesellschaft
 seßzen wir dort an, wo ihre Zahl so groß wird,
daß die Vertragsbedingungen formalisiert werden müssen und
nur noch vertretungsweises Handeln möglich ist, der kapitallistische
 Verband sich organisieren muß. In anderer Weise
kommt man zur Kapitalgesellschaft, wenn man die Zahl der
an einer Einlagegessellschaft mit Kapital beteiligten Personen
sich wiederum soweit vergrößert denkt, bis die Wahrnehmung
ihrer Kontrollfunktion durch gewählte Organe erfolgen muß..
Begrifflich unwesentlich bleibt der praktisch wichtige Unterschied,
 ob die Geschäftsherrschaft bei den Geldgebern liegt oder

1(:
        <pb n="19" />
        Die Unternehmungsformen in Recht und Wirtschaft. 11
bei den Leitern, ebenso wie die verschiedenen Arten, in denen
sich die Beteiligten zu Gruppen zusammenschließen, begrifflichen
 Ausdrucks nicht würdig sind. Typisch für die Kapitalgesellschaft
 ist der Fall, daß die persönliche Beziehung zwischen
Geldgeber und Unternehmer zerschnitten ist, der Geschäftsanteil
eff ekt enm äßig, d. h. in einem fungiblen, leicht übertragbaren
 Wertpapier verbrieft wird. Hören die Kapitalgeber auf,
irgendwie zur Herrschaft oder Kontrolle herangezogen zu werden,
so bestimmen sie nicht mehr die Form der Unternehmung und
sind bloße Finanzierungsmittel geworden.
Das notwendig Willkürliche und Unexakte dieser Begriffsbildung
 wird davor bewahren, die Bedeutung unsserer vier
Typen zu hoch anzusetzen. Sie sind Orientierungsmitt
 e l auf einem schwer übersichtlichen Felde. Wie Liefmanns einfacherer
 Einteilung ein Existenzrecht unbedingt zuerkannt werden
muß — der Begriff der Personalgesellschaft als Sammelbegriff
für Unternehmer- und Einlagegesellschaft wird auch von uns
beibehalten —, so mag andererseits auch eine Vermehrung der
Typen als berechtigt empfunden werden. Immerhin wird
die hier vorgeschlagene Gliederung in den Tatsachen gute Begründung
 finden und sich zu bewähren in der Lage sein.
Unternehmung und Unternehmungsformen in rechtlicher
 Betrachtung.")
Der Sprache des Gesetzes sind die Worte Unternehmung
und Unternehmungsform fremd, und im rechtswissenschaftlichen
 Schrifttum sind Bestimmungen ihrer Begriffe selten.
Die Sache ist natürlich doch vorhanden. Mit Recht hat man
auf die nahezu vollständige Uebereinstimmung hingewiesen !0),
die zwischen dem wirtschaftlichen Begriff der Unternehmung
und dem handelsrechtlichen Begriff des Vollkaufmanns besteht.
 Entspricht doch die Abgrenzung der vollkaufmännischen
Gewerbe im HGB. dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt der

Vs
        <pb n="20" />
        12 Die Unternehmungsformen in Recht und Wirtschaft.
Abhängigkeit vom Markte und in der Scheidung von Voll- und
Minderkaufleuten kommt das Kriterium der Größe zu angemessener
 Geltung. Aufgezählt werden die Unternehmungsformen
 im Geseße nirgends. Für uns bedeutet Rechtsform
 der Unternehmung jede Gesamtheit von Rechtssägen,
 die sich auf die Unternehmungsstruktur beziehen, in
denen wirtschaftliche Unternehmungen ihr juristisches Dasein
führen. Nicht irgendeine formale Rechtsbeschaffenheit entscheidet
 über die Zugehörigkeit, sondern ausschließlich der tatsächliche
 Gebrauch des Wirtschaftslebens. Daher sind Unternehmungsformen
 nicht nur die Handelsgessellschaften der Geseßesterminologie:
 Offene Handelsgesellschaft (OHG.), Kommanditgesellschaft
 (KG.), Aktiengesellschaft (AG.), Kommanditgesellschaft
 auf Aktien (KGaA.) und Gesellschaft mit beschränkter
 Haftung (GmbH.), sondern auch die stille Gesellschaft
 des Handelsrechtes (StG. ), die Gesellschaft und der Verein
des bürgerlichen Rechtes, die sseerechtliche Reederei, die bergrechtliche
 Gewerkschaft, die Kolonialgesellschaft, evtl. die eingetragene
 Genossenschaft und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
 Dazu tritt ferner die Einzelunternehmung, die zwar
kein gesetzliches Gebilde ist, vom Gesetzgeber nicht zu formaler
Einheit zusammengesschlossen wurde, die aber als Inbegriff
der für den Vollkaufmann und sein Unternehmen. geltenden
Rechtssätze ohne Gewaltsamkeit konstruiert werden kann.
Bestimmte tatsächliche oder formale Voraussetzungen geben
die Basis ab, auf der das Recht der Unternehmungsformen
aufbaut. Die einzelnen Normen betreffen die subjektive Rechtsstellung
 der Unternehmung, ihre Gründung, Veränderung und
ihren Untergang, sie bestimmen über Vertretung und Geschäftsführung,
 Haftung und Gewintriverteilung, einmal das Verhältnis
 zur Außenwelt regelnd, dann die Befugnisse der Beteiligten
abgrenzend. Die innere Einheit des Normengehaltes wird nur
von den rechts politischen Bestrebungen des Gesetgebers
 her verständlich. Teils gelten diese der Abwehr von
handgreiflichem Unrecht, teils sind sie auf Durchsezung bestimmter
 wirtschastspolitischer Ziele gerichtet.

N
y tp
        <pb n="21" />
        Die Unternehmungsformen in. Recht und Wirtschaft. hs:
Einteilungen der gesellschaftlichen Unternehmungsformen
 sind in der juristischen Literatur in sehr verschiedener
Weise vorgenommen worden. 11) Schon der Geltungsbereich
ist verschieden abgesteckt. Von einigen Schriftstellern wird
z. B. die Genossenschaft mit einbezogen, die andere fortgelassen,
manche berücksichtigen Gewerkschaft und Reederei, während
andere sich nur mit den Gesellschaften des Handelsrechtes befassen.
 Schalten wir äußerliche, bedeutungslose Gruppierungen,
wie die in Unternehmungsformen des Handelsrechts und in
solche anderer Rechtsquellen oder in Handelsgesellschaften und
Nichthandelsgesellschaften aus, so ergeben sich d r ei wichtige
Einteilungsweisen. Die erste geht von bestimmten rechtlichen
 Merkmalen aus, in aller Regel von der Gestaltung
der Haftbarkeit, und gliedert danach überwiegend die Unternehmungsformen
 in solche mit beschränkter und unbeschränkter!?)
Haftung. Ein zweiter Weg sucht über einzelne Merkmale hinaus
die rechtliche Grundstruktur zu treffen, indem er meist
zwischen individualistischen Gesellschaften und körperschaftlichen
Vereinen oder zwischen Gesellschaften mit und ohne Rechtspersönlichkeit
 scheidet. Jhm setellt sich als Schwierigkeit entgegen,
 daß sein Kriterium keine ausgesprochene Gesetzesbestimmung
 ist, sondern bestrittenes Ergebnis dogmatischer Konstruktion.
 Cin letttes Verfahren, das gerade in jüngster Zeit in Aufnahme
 gekommen ist, wandelt das dogmatisch juristissche Vorgehen
 in empirisch wirtschaftlicher Weise ab. 13) Es erblickt
in den gesetzlichen Bestimmungen den Aus druck wirts
 cha f tlicher Verhältnisse und meint, Typen der Rechtsformen
 scheiden zu können, die die wirtschaftlichen Unterschiede
widerspiegeln. Bislang hat man analog zu Liefmanns wirtschaftlicher
 Einteilung den Unterschied zwischen Kapitalgesellschaften
 und Personalgesellschaften auch in der Rechtswissenschast
 betont. Dazu verlockt auch die weitgehende Uebereinstimmung
 mit der rechtsstrukturellen Scheidung in Gesellschaften
und Vereine. Gleichwohl empfiehlt es sich, analog zur Ergänzung
 auf wirtschaftlichem Gebiete, die Einlagegesellschaft
auch den rechtlichen Typen anzufügen. Findet doch die Ein-13
        <pb n="22" />
        14’ Die Unternehmungsformen in Recht und Wirtschaft.
lagegesellsschaft in den Formen der Kommandit- und der stillen
Gessellschaft ausgeprägte juristische Repräsentanten, deren Eingliederung
 in das Schema Personal-Kapitalgesellschaften nur
durch die Auffassung als Mischgebilde möglich ist.
Die Unternehmergesellschaft charakterisiert sich
dann als Verbindung von Personen, die, mit Geschäftsführungsund
 Vertretungsbefugnis ausgestattet, sämtlich unbeschränkt haften
 und fest mit dem Unternehmen, dem ie den Namen geben,
verkettet sind. Die Einlag egesellsch a ft kennt zwei Parteien:
 den unbeschränkt haftenden, geschäftsführenden und vertretenden
 Inhaber, der der Firma seinen Namen leiht, und den
beschränkt oder gar nicht haftenden, zu keiner aktiven Handlung
ermächtigten, in der Firma nicht genannten Geldgeber. Beide
Formen sind auf wenige Personen zugeschnitten und nicht auf
raschen Wechsel der Mitglieder berechnet. Die K apitalg esel ls
 ch a f t wird dagegen durch die Beiträge vieler Geldgeber aufgebaut,
 die nicht haften, ihre Anteile frei übertragen können
und vereinsmäßig organisiert sind. Die Kapitalgesellschaft ist
mit eigenem Namen und eigenem Vermögen, d. h. mit juristischer
 Persönlichkeit, ausgestattet und wird durch Angestellte
geleitet.
Den Vorzug des letterwähnten Verfahrens macht aus,
daß es gewissermaßen „ins Innere der Natur“ dringt und
den Aufbau der Gesellschaften verständlich macht. Doch beruht
die Anwendbarkeit dieser Methode darauf, daß die Recht sgrun
 d ge danken konstant bleiben, die mit bestimmten
Wirtschaftstatbeständen bestimmte rechtliche Formen verknüpfen.
Die für die Durchführung der genannten Gliederung bzw.
Typenbildung notwendig vorausgesetzten Grundlagen sind, daß
sich Vollunternehmertum in unbeschränkter, bloße kavitalisstische
Beteiligung in beschränkter Haftung ausdrücke, und daß sich die
Vielzahl der Beteiligten _ in körperschaftlicher Organisation
äußere. Für die ältere Gesetz gebung haben diese Voraussetungen
 bestanden. Mit der Schaffung der GmbH. hat
abec u. E. die Gesetzgebung den bisher besschrittenen Rechtsboden
 verlassen. Sie hat die Körperschaft auch für eine ge-
        <pb n="23" />
        Die Unternehmungsformen in Recht und Wirtschaft.
ringe Teilhaberzahl anwendbar gemacht und Vollunternehmern
den Schutz beschränkter Haftung eingeräumt. Die GmbH.
steht daher außerhalb des Rechtssystems, in dem die Typen der
Personal-, Kapital- und Einlagegesellschaften ihren=Seinsgrund
haben.
Das Verhältnis zwischen Rechtsformen und Wirtschaftsformen.

Der wirtschaftliche Hintergrund der Rechtsf
 o r men kann auch oberflächlichem Hinsehen nicht verborgen
bleiben. Ein volles Verständnis der Beziehungen zwischen
Rechtsform und wirtschaftlicher Gestalt der Unternehmung wird
von folgenden Erwägungen auszugehen haben.
Obwohl der Gesetzgeber die Unternehmungsformen im Hinblick
 auf wirtschaftliche Tatsachen gebildet hat und die Unternehmung
 zwingt, sich einer dieser Formen zu unterwerfen,
so stellt er ihr doch frei, selbst die passendste zu wählen. Sie
wird bis auf wenige Ausnahmen: Hypothekenbanken, Versicherungsunternehmungen'!),
 nicht verpflichtet, bestimmte Rechtsformen
 anzunehmen.
Die Wahl der Unternehmungsform trifft der Geschäftsinhaber
 bzw. der Hauptbeteiligte. Ausschlaggebend ist dabei
der Vorteil des Unternehmers, nicht der der Unternehmung,
und keineswegs stimmen beide immer überein. Aber auch
fremde Wünsche und Interessen, etwa die einer Bank, der
Erben usw., kann der Unternehmer freiwillig oder gezwungenermaßen
 berücksichtigen. Dient daher die Wahl der Rechtsform
nicht ausschließlich den Zwecken der Unternehmung, so darf
auch aus dem tatsächlichen Gebrauch der Rechtsformen
für bestimmte Unternehmungsarten nicht ohne weiteres ihre
„C i g n un g“ für diese Zwecke erschlossen und beurteilt werden.
Die Recht s form stellt sich für den Wählenden als
Summe einzelner Rechtssätze dar. Jeder von ihnen
eröffnet bestimmte Weisen rechtmäßigen Handelns, meist negativ:

15
        <pb n="24" />
        16

„Ü Die Unternehmungsformen in Recht und Wirtschaft.
durch das Verbot irgendwelchen Vorgehens. Wer der rechtlichen
 Weisung nicht gehorcht, Unerlaubtes tut, oder sich Erlaubtem
 widersetzt, stößt nach kurzem oder langem mit der
Staatsgewalt zusammen, die ihre im Recht, d. h. im Gesetz
ausgesprochenen Handlungsprinzipien in der Regel durchzusetzen
vermag. Daher nimmt der Rechtssat,, der unrechtmäßiges
Vorgehen vom rechtmäßigen sondert, Einfluß auf das wirtschastliche
 Wirken der Menschen. Der Rechtsform, als dem
Inbegriff vieler einzelner Rechtssätze, entspricht Lim praktischen
Leben eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten. Dabei ist zu
beachten, daß sich zur direkten Wirkung einer Norm: êtwas
tun zu dürfen oder leiden zu müssen, indirekte Wirkungen gesellen.
 Denn am eigenen Tun und Lassen orientiert sich
fremdes Handeln und eben dieses fremde Handeln ist wiederum
für das eigene Verhalten von Bedeutung. So bewirkt etwa
das Rechtsinstitut der persönlichen Haftung für den Haftenden
Verlustgefahr, für den Gläubiger aber Sicherung seiner Forderung.
 Sie hat damit höhere Kreditwilligkeit des geschützten
Geldgebers, höhere Kreditfähigkeit also des gefährdeten Schuldners
 zur mittelbaren Folge. Natürlich sind die wirtschaftlichen
 Konsequenzen der einzelnen Normen von sehr verschiedener
 Wichtigkeit für die vom Unternehmer erstrebten Zwecke.
Mitunter gibt die ökonomische Bedeutung eines einzigen Rechtssatzes
 den Ausschlag gegenüber den vereinigten Wirkungen
der andern. Zuweilen wird dann die Unternehmung eine
Rechtsform annehmen, die der Gesetzgeber ganz anders gearteten
Tatbeständen zugedacht hatte. Der lebendige Vorgang entzieht
 sich der nach ihm ausgeworfenen Schlinge des Rechtes
und ordnet sich fremder, nicht für ihn bestimmter Bindung.
unter. Der Einfluß, den die Existenz einer Norm im Rahmen
der die Rechtsform bildenden Sätze auf die Wahl der unternehmungsform
 ausübt, hängt nun nicht allein von der Bedeutung
 ab, die den von ihr eröffneten oder versagten wirt-IJehaftlichen
 Gestaltungen eigen ist. Vielmehr ist für ihre
motivierende Kraft auch das Maß bestimmend, in dem der
wirtschaftliche Vorgang den Bestand gerade dieser Rechtslage
        <pb n="25" />
        Die Unternehmungsformen in Recht und Wirtschaft. V,
zur Voraussetzung hat und nicht durch andere Bildungen ersetzt
werden kann, ferner der Umstand, daß die Norm und ihre
Wirkung Monopol dieser Rechtsform ist und bei anderen verwandten
 Formen fehlt. Endlich motiviert zwingendes Recht
mit seinen unausweichlichen Folgen stärker als nachgiebiges,
das der Parteiwille abändern kann. Dieser Vorrang macht
sich um so mehr geltend, als sachliche, zu individualissierender
Formgebung befähigte, Beratung an Einfluß gewinnt und den
Spielraum, den das dispositive Recht der Vertragsgestaltung
gibt, nutt.
Unterwirft man die einzelnen Rechtssäsze und Gebilde
unter diesem Gesichtspunkt der Betrachtung, so ergibt sich, daß
nur von einem relativ kleinen Teile aller Normen starke
motivierende Kraft ausgeht. Die Form des Mitgliedschaftsrechtes:
 Haftung und Uebertragbarkeit scheint den
kräftigsten Einfluß auszuüben, während den Vorschriften über
so wichtige Fragen wie Geschäftsführung und Erfolgsteilung
infolge ihrer vorwiegend dispositiven Fassung nur geringe Bedeutung
 zukommt. Erwähnt ssei noch, daß die Klarheit in
der Mehrzahl möglicher Streitfälle, wie sie umfassende Rechtsprechung
 und eindringende wissenschaftliche Bearbeitung zu
schaffen vermag, den Bereich riskanter und kostspieliger Rechtssuche
 einschränkt und einen erheblichen Vorzug der dadurch ausgezeichneten
 Rechtsform begründet.
Die Wahl der Rechtsform entspringt jedoch keineswegs
nur aus der Abwägung der wirtschaftlichen Folgen, die sich
an die privatrechtlichen Normen knüpfen, sondern auch die
auf öffentlich-rechtlicher Regelung beruhende Bela
 stung mit Gebühren und Steuern nimmt ganz
entscheidenden Einfluß. Wahrscheinlich besteht sogar in neuerer
Zeit die Neigung, diesen Faktor zu überschätzen. Denn insbesondere
 die steuerliche Belastung äußert sich in fest bestimmten,
 gegenwärtig sehr hohen Zahlen und bringt sich daher
 gegenüber den in ihrer materiellen Wirkung schwer abschäzbaren
 Konsequenzen der privaten Rechtsgestaltung mit
einer gewissen Ueberlegenheit zur Geltung. Oft bewirken ge-1.7
        <pb n="26" />
        18 Die Unternehmungsformen in Recht und. Wirtschaft.
rade steuerliche Gründe den Verzicht auf die angemessenere
Rechtsform und die Unterordnung unter die teilweis unbequemen
 Fesseln einer anderen, steuerlich begünstigteren. Die
wechselnde Behandlung der einzelnen Formen durch die Steuergeseßgebung!s)
 hat in den letten Jahren nicht allein auf
die Wahl der Rechtsform bei Neugründungen gewirkt, sondern
auch bereits bestehende Unternehmungen haben durch Formwechsel
 der sich bietenden Steuervorteile habhaft zu werden
gesucht. Für die Frage nach der wirtschaftlichen Anwendung
der Unternehmungsformen werden diese vorübergehenden Erscheinungen
 nur insoweit berücksichtigt werden müssen, als sie
zuverlässige Rückschlüsse auf dauernde Sachlagen verstatten.
Durch die Kombination von Rechtsformen, wie sie
in den größeren Konzernen wohl durchweg besteht, mit dem
Zwecke, die Geschäftstätigkeit und die Gewinnerzielung auf die
nach Lage der Steuergeseßzgebung günstigste Form zu verlegen,
 wird übrigens eine erhebliche Minderung- des steuerrechtlichen
 Einflusses bewirkt.
Versschiedene Gründe, die in der Unvollkommenheit
der menschlichen Natur wurzeln, lassen bei der Wahl
der Rechtsform die zweckmäßigste Gestaltung verfehlen. Häufig
ist die Unkenntnis der Beteiligten daran schuld. Aber
auch wo die Schwierigkeit des Gessellschaftsrechtes und des
Steuerrechtes die juristische Ordnung der Verhältnisse der
selbständigen Bestimmung der Beteiligten entzieht, bewirkt das
spezielle Interesse einzelner Gruppen von Beratern (z. B.
Treuhändern, die die wirtschaftlichen Fragen bevorzugen, Anwälten,
 die auf die Machtverteilung vornehmlich achten, Steuersyndici,
 die naturgemäß ihr Augenmerk in erster Linie auf
Steuerfragen richten) und weiter die Stärken und Schrullen der
Individuen Abweichungen vom rational Geforderten. In gewissem
 Gegensatz zu dieser In divi dua lis ier un g macht
sich die verallgemeinern de Mode geltend; sie verhilft
mitunter Konstruktionen, die in ihrer ursprünglichen Anwendung
Zweckmäßiges auf originellem Wege erreichten, zu einer Verbreitung,
 die den Umtktreis sinnvollen Gebrauches weit überu

 |
        <pb n="27" />
        Die Verbreitung der Unternehmungsformen usw. .
schreitet. Insbesondere verführt das Vorbild der Großen die
Geringeren oft zu törichter Nachahmung. Wird dieser Einfluß
 in den Großstädten besonders merkbar sein, so läßt in
kleineren Orten tr a dition e ll e Wirtschaftsführung die Wahl
der zweckentsprechendsten Form häufig verfehlen.
Durch diese Vorbehalte und Einschränkungen kann aber
die Feststellung nicht entkräftet werden, da ß die Rechtsformen
 der Unternehmung zu gewissen wirtschaftlichen
 Tatbestän den in engster Beziehung
st e h en. Einzelkaufmann und Einzelunternehmung, OHG. und
Unternehmergesellschaft, KG. und Einlagegesellschaft, endlich
AG. und Kapitalgeselschaft gehören zusammen. Aber andererseits
 wird es gerade eine wesentliche und reizvolle Aufgabe
 der speziellen Ausführungen bilden: zu verfolgen, wie
unter den vorstehend beschriebenen Einflüssen wirtschaftliche
Tatbestände sich in unangemessene Rechtsformen kleiden und
deren Struktur ihrem Bedürfnisse gemäß umformen.
Die Verbreitung der Unternehmungsformen
nach den Ergebnissen der Statistik.'
Exakte zahlenmäßige Angaben über die Verbreitung
 der einzelnen Unternehmungsformen im deutschen
Wirtschaftsleben sind leider n i &amp;lt;h t in dem Maße vorhanden,
wie es wünschenswert und, den bereits existierenden Unterlagen
 nach, auch möglich wäre. Das bestehende Material entstammt
 in der Hauptsache zwei Quellen: den Gewerbe -
zähl un g en der Jahre 1882, 1895 und 1907 sowie den
Eintragungen im Handelsregister. Die Ergebnisse
der Gewerbezählungen sind aufgearbeitet und in der ,,Statistik
des Deutschen Reiches‘“’ publiziert worden. Von den handelsregisterlichen
 Eintragungen wurden bisher reichssstatisstisch nur
GmbH. und AG. berücksichtigt. Lediglich eine private Zählung
erfaßte die Cintragungen der Abteilung A: Einzelfirmen, OHG.

1 J
        <pb n="28" />
        Die Verbreitung der Unternehmungsformen usw.
und KG., leider ungeschieden.?) Erst in jüngster Zeit ist vom
statistischen Reichsamt eine universale Gründungsstatistik aufgenommen
 worden, die erfreulicherweise auch die Einzelfirma,
die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft
sondert. Eine Verwertung ihrer erster Ergebnisse war leider
nicht mehr möglich Aus den Handelsregistern einzelner
Orte sind von verschiedener Seite aufsschlußreiche Zahlen
ermittelt worden. Von den einzelnen Unternehmungsformen
 haben nur die körperschaftlichen, vor allem
die AG., eingehendere statistiche Bearbeitung gefunden.
Alle statistischen Angaben haben die R echt s fo r m als den
allein greifbaren Charakter der Unternehmung zum Gegenstande.
 Urteile über die Verbreitung der wirtschaftlichen Formen
können nur durch Kombination und Schätzung auf Grund dieser
Daten gewonnen werden.
Ueber den Anteil der verschiedenen Rechtsform
 en geben nur die Gewerbezählungen Aufschluß; auch verstattet
 ein Vergleich ihrer Ergebnisse einen guten Einblick in die
Entwicklungstendenzen der deutschen Wirtschaft. Mängel dieser
Quelle sind: 1. daß die lezte Gewerbezählung 1907 stattfand,
ihre Ergebnisse daher etwas veraltet sind, 2. daß sie eine B etriebs
 statistik ist, d. h. nur die lokalen, nicht die wirtschaftlichen
Einheiten berücksichtigt, 3. daß sie nur für die einzelnen Gewerbegruppen,
 nicht aber auch für die Gewerbearten Angaben
enthält, d. h. ungenügend spezialisiert, 4. dat; bei
einzelnen Formen: Einzelunternehmung, einfache Gefsellschaften
verschiedene rechtliche Formen (0tille Gesellschaften
und Elinzelfirmen, offene Handelsgessellschaften, bürgerliche
Gesellschaften und Reedereienn zusammengeworfen
sind, 5. daß sie zu kleine Betriebe berücksichtigt, um als Statistik
 der Unternehmungen im prägnanten Sinne unmittelbar
verwendbar zu sein, andererseits durch die Beschränkung auf
Gehilfenbetriebe, also Außerachtlassung der Alleinbetriebe kein
G es a mt bild gibt.?) Doch wird durch diese Unvollkommenheiten
 die Brauchbarkeit der Zahlen nur in ganz unerheblicher
 Weise beeinträchtigt.

20
        <pb n="29" />
        Die Verbreitung der Unternehmungsformen usw. D:
Die Zahl der Gehilfenbetriebe, insgesamt ca.
1,8 Millionen, die von einem Inhaber geleitet werden, überwog
 noch 1907 die Zahl der gessellschaftlich geführten ganz
gewaltig: Auf 15 Betriebe mit einem Inhaber entfiel nur
1 Gesellschaftsbetrieb. Das Bild verschiebt sich erheblich, wenn
man die 12,5 Millionen beschäftigten Personen ins Auge faßt.
Von ihnen befanden sich etwa 3/85 in Einzelbetrieben,
2% in Gesellschafts b etrie b en und zwar ungefähr je
1/7 in sog. Personal- und Kapitalgesellschaften. Versucht man
die in diesen Zahlen mitinbegriffenen Kleinbetriebe dadurch
zu eliminieren, daß man sich auf Betriebe mit mehr als
50 beschäftigten Personen beschränkt, so zeigt sich, daß von
den verbleibenden ca. 28 000 Privatbetrieben
ungefähr 42 0/o in Hand von Einzelinhabern
ungefähr 42 0/o in Hand von Personalgesellschaften
und 14 0/o im Besitz von Kapitalgesellschaften waren
während von den 5,3 Millionen beschäftigten Personen
ungefähr 26 0/o in Einzelbetrieben
37 0/0 in Personalgesellschaften
und 36 o/o in Kapitalgesellschaften arbeiteten
d. h. also 1/14 in Einzelbetrieben, 3/4 in Gessellschaftsbetrieben
und zwar fast genau zur Hälfte in Personal- und Kapitalgesellschaften
 (s. Tabelle 1).
Mit diesen Ergebnissen steht in vollem Einklang das Bild,
das die Größe der durchsc&amp;lt;h nittlichen Betriebsbelegs
 &amp;lt; a f t bei den einzelnen Firmen zeigt. Hier reiht sich an
die Gewerkschaft, die die Spitze hält, die Aktiengesellschaft und
die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Es folgen Kommanditgesellschaft,
 GmbH., einfache Gesellschaft vor den anderen Korporationen
 und der Einzelunternehmung. Die durchschnittliche
Belegschaft der Gewerkschaft übertrifft mit 451.3 die der Einzelunternehmung
 mit 4.5 um genau das Hundertfache.
Dieses Resultat wird durch die Tabelle 2 auseinandergefaltet.
 Hier ist der Anteil der einzelnen Formen
an der Zahl der Betriebe sowie der Beschäftigten für die
einzelnen Größenklassen berechnet. Es zeigt sich wiederum, daß

_
j
        <pb n="30" />
        Tabelle 1.
Private Gehilfenbetriebe und die in ihnen tätigen Personen.
s Unternehmungs- Betriebszahl in % Personenzahl in %, |Perss.p.Betrieb
. fert 1907 | 1895 | 1882 107 |95 | 82 1907 | 1895 | 1882 07 |95 82 ar [95 |82
 Cinzelinhabec . . 1674131 1 280 880|1 067 894]93.494.895.0] 7 523 707|5 723 221]3 808 589]60.4|68 7[71.1] 4.5 45| 3.6
Mehrere Gesellschafter
 . 1 82 370| 55 239] 51 5081 4.7| 4.3] 4.51 2 151 248]1 475 081 964 749.17.3|17.6 18.0] 26.1 26.7|18.7
Kommanditgesell- , . Ñ
:; schaften) 16361 1.117] . 0.1] 0.11) 129 907| 90 1551) f1.0 1.1 + 79.4 80:51
2 Alltiengesellschaften . 9 8321 4749]1 0.5| . 1 759 406] 801 143 . s = ]178.91168.7]|
. Kom.Gess. a. Aktien 3401 334 , 0.0 0.0 47 8251 42 945 | 0.4] 0.5 10.9140 6128.6]90.6
t GmbH.. . . . 11001| 1 028|1 Sf 0.6 M 534 328| 66 055 l.055 43 0.8 =| 48 6 64.1...
.. Gewerkschasten . 510) 440 ' 0.01 o.oIl | g229 933| 132.104] 1 sl 1.81 H451.0|800 o. Z
; andere Korpora-§
 tionen _13 t s 9001N 0.7 08)) 87 109]_35 602|) o7| 0.4 - | s4| 2.1] -
Summa 1 793 520|1 347 T rs 6- § T q12 463 6238 366 396[5 348 f 7.0 1
! , i !
I Nach der Gewerbesstatistik von 1882, 1895 u. 1907. Aus Statistik d. Deutschen Reiches Bd. 8, 112, 214.
        <pb n="31" />
        Die Verbreitung der Unternehmungsformen usw.
Tabelle 2
Von 1000 Gehilfenbetrieben wurden 1907 geführt als
; Betrieben | ]
in der Einzel- mit KRomm.- | Aktien- "zs. Gewerk-| anderen.
Größenklasse betrieben] z | WG-r ( .s. rf GmbH. schaften [formen,
= östätige 966 23 3
6-50 797 | 151
51-1000 | 428 | 2 '
1000 u. m. 55 | : _
Insges. | 933.51 45.9 , 0.9 j &amp;amp; 5 ... . 7.6
Von 1000 beschäftigten Personen waren tätig in
in der Einzel- Bctzjchen mm tien, Kamm - ' Gewerk-] anderen
Größenklasse tt "ücsein .. u t. | OmbQ. | schaften Farmen
Ö 962 28
6-50 737 | 192
51-1000 | 330 | 3168 | 1
1000n. m | 35 - 95 | : lz
© Insges. | 602.2, 173.2 | 10,5 [141.8 | 89 | 453.0 | 16.5 | 6.9
das Monopol der Einzelunternehmung die kleinsten Betriebsgrößen
 sind, daß der Anteil der einfachen Gesellschaft bei
den niederen Mittelklassen kulminiert, die GmbH. den dichtesten
Wert bei guter Mittelgröße findet. Die KG. bevorzugt noch
höhere Gruppen, AG. und Gewerkschaft behaupten bei Großund
 Riesenbetrieben nahezu die Alleinherrschaft.
Eine weitere Bestätigung der Resultate liefert Tabelle 3, die
die einzeln en Gewerbegr uppen sondert und den Anteil
der einzelnen Formen an je 1000 in diesen Gruppen tätigen
Personen angibt. Auch hier zeigt sich, daß mit der wachsenden
Bedeutung des Großbetriebs, wie sie sich in der Zahl der
durchschnittlichen Betriebsbelegschaft eines Gewerbes ausdrückt,
die Verbreitung gesellschaftlicher und zumal kapitalgesellschaftlicher
 Unternehmungen zunimmt. Die Extreme gibt das Gast-23
        <pb n="32" />
        Die Verbreitung der Unternehmungsformen usw.
Tabelle 3
Von 1000 in Gehilfenbetrieben tätigen Personen waren
beschäftigt in
EZ | Einzel: ver V Fot!zi.-| AG. u. | GmbH.
Gewerbegruppe c betrieben Ges. Ges. KGaA. |
E#2 1907|1895]1907|1895[]1907]|189511907]189511907|1895
1. Gärtnerei 3.2 937 900| 48 | 92| 1 0 | 8.31 „21.0
2. Tierzucht
Fischerei I 1.91 765| sa2) ss) s2) 0 | 4 [ 661 s| 1
3. Bergbau!) . |2084] 51 ) 112) 43| so] 24 | 31 |565 | 498| 38| 7
4. Stei
teur . .[17.5 sl 617 t1;[::) 10 | 21 | 180 | 110] 941 16
5. Metall . 6.1/ 560 | 705 | 211 | 209| 13 | 14 1156| 56] 56 10
6. Maschinen . 13 0 324 516| 206 | 222| 15 |. 292 : 228 | 107 g
7. Chemische . | 16.81 290 387 | 148 | 219| 17 | 22 | 414 | 340 | 122 29
8. Leuchtstoffe ;
Oel. . . [ 17.711361 416] 255 367 | 11 | 13 |276 |186] 961 4
9. Textil . . | 8.31352 407|348 | 382] 28 27 1214| 168| 57 . 14
10. Papier . . | 1271| 453 535 |281 F 16 12 |: 1922|) 68 16
11. Leder. . . || 43]587" 707|J226 | 191] 11 114/132 | 33.43) 3
12. Holz. . . 3 8] 741 44:. 1422 6 I- 4 1731 . 241 3
13. Nahrungsmitte.
 . @4.3720| 1733| 1421/1116 8 | 6 | 77 93] 38 14
14. Bekleidung . | 1.9 !! 877 u:[tf q 2 ;;! 71 7.0
15. Reinigung 2.1 :] 944) 85) a3 0 | 1 | 10 il 11 1
16. Baugewerbe " 7.7) 804 | 876 1143 1131 3 | 1 1.24 4]. 23 6
17. Polygraph ; :
Gewerbe . | 12.4| 528 | 593 | 289 8320| 23 | 15 | 65 | 51 | 93 18
18. Künstler.
Flues. 25|739| 818]222 180)1 o) o |) 101 20.29 0
19. Handel . . f 2.71 730 | 7721196 189) s | 5 | 42) 22) 27 4
20. Versicherung)) 2.9) 274 | 2121 67 1111| 3 |) 2 J451 462) 4 18
21. Verkehr. .. 48| 531 uuf 1201 82). 9 | 3 |305 / 253| 301 6
22. Gast- und
Shantw . gs 7[912 | s67| s2 | 22| o | of 12 s| rh:
23. Musik, 134
plate. PL sl h s | .0 | || 201.5
Insgesamt 7.01 602) 684 173 ) 176| 11 | 11 s | § 8
z ]
1) In Gewerkschaften 1907 : 274 1895: 271
?) In Versicherungsvereinen 1907: 179 1895: 31
Nach: Stat. d D. Reiches Bd. 220/1.

D4
        <pb n="33" />
        Die Verbreitung der Unternehmungsformen usw.
und Schankgewerbe auf der einen, der Bergbau auf der anderen
Seite.
Von Interesse ist es, durch Vergleich der drei Gewerbezählungen
 den Prozeß fortschreitender Vergesells
 ch a f t un g des Wirtschaftslebens zu verfolgen. Nur langsam
sinkt der Anteil der Einzelunternehmung an der Gesamtzahl
der Gehilfenbetriebe: von 95 0%) 1882 auf 93,4 0/0 1907. Weit
rascher ist dagegen der Anteil an der Zahl der beschäftigten
Personen gefallen: von 71 0/0 1882 auf 68,7 %o 1895 und
60,4 0/0 1907 und zwar ist die Bewegung in der zweiten Hälfte
des Zeitraumes etwa viermal so schnell vor sich gegangen als
in der ersten. Hauptnugtnießer ist die Kapitalgesellschaft gewesen.
AG., KGaA., Gewerkschaft und GmbH. verfügen 1907 zusammen
 über 20,6 o,, nachdem sie 1895 11,7 0/0 besessen haben
und 1882 einschließlich KG. und anderer Vereinsformen nur
10,9 o/o aufwiesen. Die einfache Gesellschaft hat ihren Bestand
fast gewahrt 17,3 0/0 1907 gegen 18 0/0 1882, ebenso die KG.
mit 1,0 0/0 1907 gegen 1,1 0/0 1895. (Tabelle 1).
Die Strömung, die aus der Einzelunternehmung
 in gessellschaftliche Formen führt und den
ganzen Ueberschuß den Kapitalgesellschaften zuträgt, zergliedert
die Tabelle 3 in instruktiver Weise. Es lassen sich fünf Einzelbewegungen
 unterscheiden. Bei einer ganz geringen Zahl
von Gruppen erhält die Einzelunternehmung ihren Bestand,
vermehrt ihn gar oder vermindert ihn in belanglosem Maße.
Dies sind: Gärtnerei, Nahrungsmittelgewerbe, Versicherungswesen,
 Gast- und Schankwirtschaft. Jn der Holzindustrie, im
Bekleidungs-, Reinigungs- und künstlerischen Gewerbe gibt die
Einzelunternehmung den Personalgesellschaften ab, während
die Kapitalgesellschaften kaum Zuwachs erhalten. Gemeinsam
nehmen Personal- und Kapitalgesellschaften den Verlust der
Einzelunternehmung auf: in der Lederindustrie, im Baugewerbe,
 im Handel und Verkehrswesen. Während die Personalgesellschaft
 das Feld behauptet, gewinnt die Kapitalgesellschaft
Raum in Tierzucht und Fischerei, in der Industrie der Steine
und Erden, in der Metall- und Maschinen-Industrie, sowie
Le h m an n, Rechtsformen.

J
        <pb n="34" />
        Die Verbreitung der Unternehmungsformen usw.
im Textil-, Papier- und polygraphischen Gewerbe. Einzelunternehmung
 und Personalgessellschaft verlieren gegenüber der
Kapitalgesellschaft im Bergbau, in der chemischen und der
Leuchtstoffindustrie.
Versucht man von diesen Angaben über die Rechtsformen
aus ein Bild über die Verbreitung der wirtschaftlichen
Formen zu gewinnen, so muß man bei der Kapitalgesellschaft
einige Abzüge machen, die der Perssonalgesellschaft zugute
kommen. Denn erstens hat die Mehrzahl der als Kapitalgesellschaften
 gerechneten GmbH. wirtschaftlich den Charakter
der Perssonalgesellschaft, zweitens gibt es zahlreiche Personalgessellschaften,
 die die Rechtsform der AG. angenommen
haben, also ebenfalls in Abzug zu bringen sind. Bei der
Einzelunternehmung sind ebenfalls einige Personalgesellschaften
mitgezählt: die stillen Gesellschaften mit einem Inhaber. Dieser
Abzug wird ungefähr wettgemacht durch diejenigen Einzelfirmen,
 die körperschaftliche Rechtsform (GmbH oder AG.)
besißen. Eine Ausgliederung der Einlagegesellschaften ist leider
völlig unmöglich.
Zur Ergänzung der etwas veralteten Zahlen der Gewerbestatistik
 wären B estand s aufn a h m en, die aus den Handelsregistern
 der einzelnen Orte durch einfache Auszählung erfolgen
 könnten, von großem Wert. Doch scheint offiziell
derartiges nirgends erfolgt zu sein. Durch eigene Zählung
 hat F. Fr än kel am.. 1,1915 in Franslk fur t)
2672 Einzelfirmen ~ 56.7 %,
1275 OHG. ES '97.1 V
66 KG. Es l1.4%
589 GmbH. EShi12.5 Yo
105 AG. 12.3 9%%0
der Verfasser in Freiburg i. B.:)
W am, 1...1. 1913 am 1. 1. 1923
991 &amp;gt; 83.5 Vo 1329.~ 76.8 %, Einzelfirmen.
102 8.6 %o 1931= 11.1 )0 OHG.
t 0.3 9, 19k + 1.1. % KG.
: 6.4 9)0 166,9 9.5 % GmbH.
1.2 °!. 2561| Iu1.3 V AG.
festgestellt.

96
        <pb n="35" />
        Die Verbreitung der Unternehmungsformen usw.
Es ist nicht möglich, aus diesen örtlichen Verhältnisziffern
mit Hilfe der bekannten Zahlen des Bestandes an GmbH.
und AG. in ganz Deutschland, die Bestandzahlen der Einzelfirmen
 und Personalgesellschaften einigermaßen genau zu
erschließen, da nicht feststeht, inwieweit die bekannten Orte
typisch sind. Fränkel, der auf diese Weise vorgegangen ist,
ist auf 58 500167 000 OHG. und 300093500 KG. für
1915 gekommen. Auf Grund seiner Zahlen würde man 122 500
bis 140 000 Einzelfirmen erhalten. Es ist anzunehmen, daß
die Zahlen für die Gesellschaften etwas zu hoch gegriffen sind,
zweifellos zu niedrig ist dagegen das Resultat bei der Einzelfirma.

Von den einzelnen Unternehmungsformen
sind Einzelfirma und Personalgesellschaften statistisch ganz
vernachlässigt worden. Das dürfte einen doppelten Grund
haben: Erstens besteht ein minderes Interesse für die zahlenmäßige
 Kenntnis ihrer Verhältnisse, zweitens sind diese Formen
vom Geseß zu weniger weitgehender Publizität verpflichtet,
was ihre sstatistische Bearbeitung unergiebiger macht. Aber auch
das Mögliche ist nicht durchgeführt.
Bestandangaben und Bewegungszahlen für die Einzelfirmen
 sind überhaupt nicht vorhanden.
Ueber die Offene Handelsgessellschaft hat der
Verfasser durch einzelne Erhebungen in Köln und Freib
 ur g folgendes ermittelt:
In Köln wurden neu gegründet: |)
1912 85
1913 69
1922 183
Summa 337 Gesellschaften.

27
k
        <pb n="36" />
        28

Die Verbreitung der Unternehmungsformen usw.
Davon hatten Teilhaber: 2 285 = 84 6 %o
s 43 = 12.9 9%,
4 LU 44:8 °%o
5 s . 90.690
6 1 =. 0.3 % der OHG.
Sichtbare Verwandtschaft (Namensgleichheit) bestand bei 99
Gessellschaften ~ 29.30/0.
Von den 85 Gefsellschaften a. d. Jahre 1912 bestanden am
1. 1. 1913 noch 47 = 59 0/0, von den 69 Gesellschaften a. d.
Jahre 1913 am 1. 1. 1914 noch 46 = 66 9s0.
In Freiburg gab es am 1. 1. 1923 193 OHG.!)
Davon hatten 2 Teilhaber 158 = 820s0
3 n; 97 &amp;gt; 1409s0
4 s; 8 = 49/0
Bei 73 Ges. = 37.800 war Verwandtschaft aller, bei 9 weiteren
 ~ 4,7 9so einiger Gesellschafter festzustellen.
Diese Zahlen zeigen als Ergebnissse, die wohl der Verallgemeinerung
 fähig sind, daß 1. die Zahl der OH.-Gesellschafter
 allermeist sehr klein ist, 2. das Verwandtschaftsmoment
 eine außerordentlich große Rolle spielt, 3. ein großer
Teil der Gessellschaften recht kurzlebig ist.
Für die Kommanditgessells&amp;lt;haft hat Ba den den
Bestand der Jahre 1900 und 1907 ernittelt.s)
Es bestanden:
1900 61 1907 122 Kommanditges.
Davon Banken 12 17
Handelsuntern. s 25
Textilbetriebe 13 15
Papierfabriken. 6 5
Metallbetriebe 4 11
andere Firmen 18 49
Für die folgenden Jahre sind keine Zahlen mehr veröffentlicht
 worden.
        <pb n="37" />
        Die Verbreitung der Unternehmungsformen usw.
In Köln zählte der Verfasser s) .
1912 9 Neugründungen mit 10 Kommand. u. 146 000 M. Einlg.
1913 2 r ' 2 r " 21 000 n '
1920 68 j 157 '. \16064667 „ .,
1921 39 j . 117 ; „124590000 ,. ,,
1922 53 . .:120. :,, „72194 0000. , .. „J
Von den Neugründungen aus den Jahren 1920022
hatten:
1 Kommanditisten . 1
: . tz: 84.2 9%,
re "Vo ]
f; j J M | D 11:2 .
6 ;; I. .f.
7~9 . 1.9 %
10 u. mehr ,, u:. % pz;
Darunter 1 mit 43 Kommanditisten.10)
In Berlin hat der Verfasser am 1. 1. 1923 ca. 850
Kommanditgesellschaften feststellen können. 11)
Bei 837 konnte die Zahl der Beteiligten ermittelt werden.?)
 Es hatten
' Kommanditisten 505 = 60.3 9/, ]
, 126 = "* N' ) = 84.0 %%
j 7:, : a;
=: 9.5 9%
' - to s &amp;gt; 2.5 %o
[: y , .'lo |
10 ts L 0.5 %o ! v;
mehr ; es.. 8.5 % 3.0 ‘ly
Davon 1 21,.2 24. 1 25, 1.39. 1.53. 1 66.
Bei 817 Gesellschaften konnten über die Persönlichk
 eit der Kommanditisten Feststellungen gemacht werden.
Beteiligt waren

29
        <pb n="38" />
        30

Die Verbreitung der Unternehmungsformen usw.
in 87 Ges. die Erben
67 der Vorbesitzer
F der Prokurist
59 die Ehefrau
143 Verwandte
148 Kaufleute und Firmen aus sichtbar gleicher Branche
141 ; Kaufleute und Firmen aus anderen Branchen
34 Rentner und Private
38 diverse Geldgeber
25 nur die Inhaber der Komplementarin (GmbH. )
Bei 167 vor dem Kriege begründeten Gessellschaften waren
beteiligt
in 35 Fällen die Erben
16 der Vorinhaber
8 der Prokurist
(3 die Ehefrau
24 Verwandte
22 Kaufleute und Firmen aus gleicher Branche
26 Kaufleute und Firmen aus anderen Branchen
f Rentner und Private
ts diverse Geldgeber
Nicht möglich war leider eine zuverlässige Trennung der
betriebenen Gewerbe.1s)
Auch bei der Kommanditgessellschaft zeigt sich also ein Vorwiegen
 weniger Beteiligter und die Bedeutung persönlicher
Beziehungen zwischen Geldgeber und Geldnehmer.
Die stille Ges ellscha ft entzieht sich leider jedem statistischen
 Zugriff, da sie sich nicht nach außen zu erkennen
gibt. Das gleiche gilt für die bürgerlich e Ges ellschaft.
Ueber die seerechtliche Re e d er ei sind gleichfalls keine Zahlen
bekannt.
Die Statistik der G m b H. wird seit 1909 vom Reich
in ziemlicher Ausführlichkeit publiziert. Doch beschränken sich
die Angaben auf Zahl und Kapitalgröße der Gesellschaften.
        <pb n="39" />
        Die Verbreitung der Unternehmungsformen usw. .
Die aufschlußreichen Daten in den Statuten und Gesellschafterlisten
 sind erst sehr wenig ausgebeutet.14)
Die Entwicklung des GmbH. B est a n d e s veranschaulichen
folgende Zahlen.15)
1892 60 GmbH mit 28 Mill. M. Kapital
1.2.38 24n . 104 "
. e . 692 ;
1 : ' . 1 960 re
h . 3 611 .
l. .: : . 4 899 §
16... r 5 952 .
1920 ü . 7 560 ..
1921. 4 L s 10 904 .
1922 151 034 . 17 522 ]
1923 #72:343 , 264 214 ,
Von den Ende 1919 bestehenden 33 975 GmbH. entfielen
auf die Ka pitalgröß en von
20 000 11 700 Gessellschaften ~ 2’ 4 "h,
20 0000 100 000 13 856 . ?. ol,
100 0000 500,000 6 626 s ß ",
500 000--1 000 000 1 058 n }. %%
darüber 735 " 8%,
Es gab im
Handel ; 11 832 GmbH. mit 1 510,8 Mill.M.Kapital
Majchinenbau 3 674 " 733,2 .
Nahrungsmittelgew. 2 484 » 599,7 '
Steine und Erden 2 169 ,, 323,7 '
Polygraph. Gewerbe 1 978 he 238,6 .
Es befanden sich in
Berlin 6 3322 GmbH. mit 1 077 Mill. M.Kapital
Prov. Brandenburg 3 429 § 389 ,
Rheinland 5 561 " 974 .
Hamburg 1 613 . 252 .
Zus. T6 955 Gesellschafken mit 2692 Mill. M. Kapttal
d. h. circa 50 o/o sämtlicher GmbH. mit circa 45 9% des
Kapitals.16)

31
        <pb n="40" />
        ~
..

Die Verbreitung der Unternehmungsformen usw.
Interessante Ziffern bringt die preußische E ink o m men -
steuerstatisti k. 1) Danach hatten von 1000 GmbH.
__1907 1914
ein Einkommen – 900 M.. 477 495
9003 000 M. 95 103
3 000-100 000 M. 382 363
100 0001 000 000 M. 43 37
darüber 2 h!
Also verssteuerten 3/5 aller preußischen GmbH. ein Einkommen
von weniger als 3000 M.
Ueber die Za hl der Gesellschaften existiert eine
interessante Berliner Erhebung aus dem Jahre 1905.15) Es
gab damals 1125 GmbH. Davon hatten
1 Gesellschaster 115 = 10.2 9%,
2~5 h 737 : 65.5 %,
6—10 z 183. : 11.8 ,
11-50 . 120 5 10.7 °!,
50 v. mehr j 20 = 1.7 N
Die ungemein rasche Ausbreitung der GmbH. hat sich
demnach auf gdperssonalgessellschaftlichem Gebiet vollzogen.
Hauptanwendungsgebiet sind die Großstädte gewesen, bevorzugter
 Gegenstand der Handel (vornehmlich Grundstücksverwertung).
 Ein großer Teil der GmbH. hat keine Unternehmungen
zum Gegenstande.
Die Aktiengesellscha ft ist dank der weitgehenden,
ihr vom Gesetz auferlegten, Publikationspflichten das dankbarste
Objekt statistischer Erfassung. : Die Reichsstatistik verfolgt die
Aenderungen in Zahl, Kapital und den. wichtigsten Bilanzposten
 sämtlicher deutschen AG. Von anderer amtlicher und
verschiedener privater Seite wird die Statistik der AG. nach
anderen Richtungen hin betrieben. 1°)
Es b esta n den in Deutschland ?)
188617 2143 AG. mit 4 876 Mill. M. Nom. Kap.
1896 37122 ,» r 6 846 s i
1909.. zz: q,, 14 723 .
        <pb n="41" />
        Die Verbreitung der Unternehmungsformen usw. Q
1919 5 71:0 AG. mit 20 984 Mill. M. Nom. Kap.
1920 6667 , fs 29 027 » »
1921 666861 „ z, 49 352 . :
1922 I 4907 ; , 102 528 ; ;
1923 16362) . , z 45 732 378 r. ;
Von den 5710 1919 bestehenden AG. entfielen
auf Bergbau und Hütten 266 mit 3 209
„ Maschinenindustrie 715. „ -3042
„ Chemische Industrie 172 , 1518
„ Nahrungsmitteltew. 905 , 1 240
„ Geld und Kredit 4.1 ,„..4816
„ Verkehr 489 , 1 939
Summe 2 991 mit 15 664 M. M. Kap.
d. h. 52.4 0/0 aller AG. mit 74.7 0/9 des Gesamtkapitales.
Es hatten ein K apital
100 000 M.. 527.27 0.2 h
100~0 H500 000 M. 1 293 P:6 f,
500--- 1 000 000 M. 1 092 ~ " "1 "h
1— 5 000 000 M. 2101 : 36.8 "h,
5 —20 000 000 M. 539 - 9.4 9%
mehr 138 :::: | 2.9%,
Von den 5710 AG. hatten ihren Sitz
in Berlin 635 mit 4 472 Mill. M. Kapital
„ Hamburg 216 „:. 1 400 1s
„ Rheinland 703 ., 3 025 v
„ Brandenburg 205 , 604 h
Summe 1 758 mit 9 501 Mill. M. Kapital ?!)
d. h. 30 0/0 aller AG. mit 45 0/0 des Kapitals.
Bemerkenswert sind auch hier die Ergebnisse der preußischen
 St eu erst atist i k. ?) Von 1000 preuß. AG. hatten
ein Einkommen
1907 1914
~ 900/. M. Z58 : 3523
900.0... 13000 ‘„. 44.. 49

4Î
        <pb n="42" />
        Die Verbreitung der Unternehmungsformen usw.
1907 1914
3000~0 100 000 M. 400 3z365
100 00091 000 000 „„ 172 200
darüber , 26 34I1.
40 0s0 der AG. versteuerten also ein Einkommen unter
3000 Mek.
Wichtig wäre die Kenntnis des Anteils der Kapitalg
 es ell scha ft en an der Gesamtzahl der AG. Nach dem
Steuerkurszettel von 1923 waren an deutschen Börsen zu a mt -
licher Notiz zugelassen: 15833 AG. Nach der gleichen
Quelle konnte ein Verkehrswert festgestellt werden für
weitere 1971 AG. Als marktfinanziert dürfen also
35 04 AG. = ca. 3709/90 des Gesamtbestandes gelten.
Kommanditgesellschaften auf Aktien besstand
 en am 30. 9. 1909 98 mit 600 936 000 M. Kapital ?23)
Davon entfielen auf
Barkwesen 39 mit 519 Millionen M.
Textilindustrie 224 „ 47 sj
Es hatten ein Kapital
von – 100.000 M. 5 Gesellschaften
100 000 1 000 000 ,, 53 ;;
1 000 000-10 000 000 , ß82‘2 .
darüber § 8 j
Es b esta nden
im Elsahs 36
in Berlin 7
in Sachsen 9 Kommanditgesellschasten auf Aktien.
Die KGaA. hat demnach vor dem Kriege wesentlich im
Elsaß + eine Nachwirkung des französischen Rechtes ~ und
im Bankwesen einige Bedeutung gehabt. Der bemerkenswerte
Nachkriegsaufschwung ist statistisch nicht zu belegen.
Die bergrechtliche Gewerkschaft ist infolge ihrer
geringen Publizität unter den körperschaftlichen Rechtsformen
das Stiefkind der Statistik. Ihre Entwicklung wird nicht fort-34
        <pb n="43" />
        Die Verbreitung der Unternehmungsformen usw. H
laufend verfolgt. Nur gelegentliche Bestandserhebungen geben
ein leidliches Bild ihrer Verbreitung.
Nach Engel ?s) haben 1875 in Preußen
776 Gewerkschaften älteren Rechtes
336 ; neueren „ bestanden
Im Reich wurden 19 09 ??) im Handelsregister eingetragene
 Gewerkschaften ermittelt: 303
davon im Erzbergbau 88
«„ ny Steinkohlenbergbau 68
„ H%n Braunkohlenbergbau 64
„ gin der Salzgewinnung 47
„ in der Industrie der Steine und Erden 24
sonstige 12
Es entfielen auf
Preußen 217
die thür. Staaten 28
Sachsen 26
Sehr willkommen ist bei der Gewerkschaft die Ergänzung
durch die pr eußis&amp;lt;h e Steuerstatistik.®) Diese erfaßte
1907 Z368 Gewerkschaften
1914. 434 '
Das eingezahlte Grun dk a pital betrug
1905 562 Mill. M. mit 6.6 °!, Rente
1910 :949 , „wu: .s8 . .
1914 . 979 . Uh. nt! z
Von je 100 preußischen Gewerkschaften verssteuerten ein Einko
 mmen
1907 1914
von l 900 Mark 69 68
. 900~ 3:000.;. ;. z 2
„ 3 000~ 100000 , 15 15
„ 100 000~ 1 000 000 , 12 13
darüber „ é t)
d. h. 7000 weniger als 3000 M., was durch die starke Benutzung
 der Gewerkschaft im unrentablen Stadium der Bohrung
und des Schachtbaus zum großen Teil erklärt wird.

..
1%
        <pb n="44" />
        36

Die einzelnen Unternehmungsformen.
Amtlich notiert wurden 1923 34 Kuxe, Marktv
 erk e hr bestand außerdem für 117 Kurxe.?!)
Kolonialgesellschaften bestanden 19092s)
31 eingetragene, davon 28 mit 120.4 Millionen M. Kap., und
7 nicht eingetragene.
1913 wurden in v. d. Heydts Kolonialhb. 42 KolGes.
aufgeführt. 29)
Die Einzelunternehmung.
Es kann gar keinem Zweifel unterliegen, daß die in der
Tendenz der kapitalistischen Entwicklung gelegene Ausdehnung
der Betriebe und Unternehmungen Anforderungen an Kapital
und persönliche Leistungskraft stellt, denen der einzelne Unternehmer
 in immer geringerem Maße gewachsen ist. Was schon
der Augenschein lehrt, bestätigt die Statistik: der Anteil der
Einzelfirma am Erwerbsleben sinktt ständig.!)
Gleichwohl wird man nicht verallgemeinernd eine Fähigkeit der
einzelnen Person zur Leitung und Finanzierung großer Unternehmen
 schlechthin in Abrede stellen dürfen. Wenn nämlich
 eine große Unternehmung auch in ihren Anforderungen
an Unternehmerarbeit die Leistungskraft des Einzelnen übersteigt,
 so vermag doch geschickte Organisation der Arbeit durch
Heranziehung von gutbesoldeten, vielleicht auch eindrucksvoll
titulierten, Angestellten die Arbeitslast so zu veringern, daß
ein guter, vielseitiger Kopf an der Spitze sehr wohl die ungeteilte
 Entscheidungsmacht behaupten kann, wie das z. B.
von Alfred Krupp berichtet wird. ?) Die unzureichende Kapitalkraft
 des durchschnittlichen Unternehmers wird in Einzelfällen
 durch ererbten Besitz behoben. Mitunter läßt auch die
fortgesezte Aufspeicherung der erzielten Gewinne im Laufe
der Zeit den Anforderungen eines Großbetriebes genügen.
Endlich erseßt der Kredit, zumal wenn bereits vorhandener
Besitz die Forderungen sicherzustellen verspricht, sei es durch
fortgesetzte Prolongation kurzfristiger Darlehen, sei es in der
        <pb n="45" />
        Die Einzelunternehmung.
Forn: von börsengängigen Anleihen, das fehlende Unternehmungskapital.
 )) Wenn auch nur ungewöhnlich bedeutende
Persönlichkeiten in der Lage sind, als einzelne große Unternehmungen
 aufzubauen, so warnen sie doch davor, der Regel,
daß die Einzelunternehmung großbetrieblichen Anforderungen
nicht zu entsprechen vermöge, eine zu scharfe Form zu geben.
Der wesentlichste Grund, der kraftvolle Persönlichkeiten
allein zu bleiben reizt, ist die volle Selbst än digkeit, die
die Hommung durch einen zur Mitbestimmung berechtigten Partner,
 wie durch die Kontrolle nur mit Kapital beteiligter Personen
in gleicher Weise scheut. Auch die weniger markanten Fälle, in
denen etwa der Geschäftsinhaber hochbezahlte Arbeitskräfte: anstellt
 und gefährliche, teure Kredite benutzt, statt dem Bedarf
an Kapital und Arbeit durch Aufnahme stiller oder tätiger
Gesellschafter abzuhelfen, wird man auf gleiche Motive zurückführen
 dürfen. Ferner verzichten oft genug Unternehmer auf
an sich vorteilhafte, ihren Gewinn mehrende Betriebsvergrößerungen,
 um nur der lästigen Auseinandersezung mit
Partnern, zu deren Aufnahme sie sich sonst entschließen müßten,
überhoben zu sein. Liegt in diesem Falle eine freiwillige
Selbstbeschränkung vor, so erzwingt bei Kleinbetrieben
die geringe Höhe des Gewinns geradezu die Alleininhaberschaft;
 ein zweiter Unternehmer würde kein Brot mehr finden.
Zuweilen wird eine gewisse Notwendigkeit zur Gesschäftsführung
 durch Einzelpersonen für solche Branchen betont, in
denen rash riskante Entscheidung en gefaßt werden
müssen, z. B. im börssenmäßigen Waren- und Effektenhandel;
die Schwerfälligkeit kollektiver Willensbildung soll hier
voller Ausnutzung der flüchtigen Gewinnmöglichkeiten hindernd
 im Wege stehen. Es mag aber fraglich erscheinen,
ob nicht bereits der einseitig kommerzielle Charakter der Unternehmertätigkeit
 in diesen Branchen Teilung der Arbeit und damit
 gesellschaftlichen Betrieb überflüssig macht.
Die Rechtsordnung zwingt den Unternehmer, dessen Betrieb
 wegen seiner Art oder seines Umfanges spezifisch kaufmännisches
 Geschäftsgebahren erfordert, den sogen. Voll-37
        <pb n="46" />
        IK

. Die einzelnen Unternehmungsformen.
kauf mann, sich einer Reihe nur für ihn geltender Vorschriften
 zu unterwerfen, deren Inbegriff wir bereits oben
als Rechtsform der Einzelunterneh mung bezeichneten.
 So soll er seine Firma beim Handelsregister zur Eintragung
 anmelden ~) und ebendort alle Veränderungen in den
Eigentums- und Vertragsverhältnissen bekannt geben.!) Er
ist, unter Androhung rechtlicher Nachteile, zu ordnungsmäßiger
Buchführung und Bilanzierung angehalten.O) Weiter enthält
das Gesetz noch detaillierte Vorschriften?) für die Uebereignung
 des Geschäftes und die dabei auftretenden Haftungsfragen.
Was zunächst nun als Belastung erscheint, ja + wie die
Eintragung im Handelsregister –~ sogar mit Unbequemlichkeit
 und Kosten verbunden ist, hat andererseits Vorteile in
rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung zur Folge. Nur der
eingetragene Vollkaufmann besitzt eine Fir ma, d. h. einen besonders
 kräftig geschütten, ihm allein vorbehaltenen, bei der
Geschäftsveräußerung übertragbaren, daher wertvollen Geschäftsnamen
 s) und nur bei eingetragenen Firmen ist auch die
Erteilung der Pr o k ur a möglich, durch die Angestellte als zur
Ausübung von Unternehmergesschäften mit der Außenwelt generell
 befugt verkündet werden können.!) Ferner schafft die
Eintragung im Handelsregister eine für jeden zugängliche Auskunft
 über die Rechtsverhältnissse und bewirkt damit eine Sicherheit
 des geschäftlichen Verkehrs), die sselbstverständlich auch dem
Unternehmer selbst zugute kommt. Da das mit der Führung
des Handelsregisters betraute Gericht sich in Zweifelsfällen von
der zuständigen Handelskammer über den Geschäftsumfang und
die Souidität des betreffenden Unternehmens berichten läßt, so
wohnt der Bezeichnung „,,eingetragene Firma“ eine gewisse
G arantiefunktion bei. Das lebhafte Bemühen mancher
Unternehmer um die Eintragung im Handelsregister wird zuweilen
 ausdrücklich damit begründet, daß die Eintragung unerläßliche
 Vorausseßung für die Erlangung von Krediten und die
Aufnahme bestimmter Geschäftsbeziehungen sei.
Beschränkt man, wie es in dieser Arbeit geschehen ist,
die Anwendung des Unternehmungsbegriffes auf größere Be-
        <pb n="47" />
        Die Einzelunternehmung.
triebe, so stellen eine ganze Reihe von Firmen, die im Handelsregister
 eingetragen sind, keine Unternehmungen dar. Andererseits
 kommt (meist in Prozessen) gelegentlich ans Licht, daß
auch größere Geschäfte dem Vorteile der Heimlichkeit und Unfaßbarkeit
 zuliebe auf die Eintragung verzichten; zwar verlieren
sie damit in der Regel nicht die Kaufmannseigenschaft im
Rechtssinne,) entbehren aber ihrer allein greifbaren Aeuße- -
rung. Der Wunsch, nicht den Eigennamen in der Firma erscheinen
 zu lassen und nicht mit dem Privatvermögen für
die Geschäftsschulden zu haften, führt zuweilen zu unrechtmäßigen
 Gestaltungen im Rahmen der Einzelunternehmung.
 So findet man Firmen, bei denen der eingetragene
Inhaber nur ein Strohmann ist, der gegen Vergütung seinen
Namen leiht und Träger der Haftung wird, während der eigentliche
 Unternehmer als Prokurist oder, um jedes namentliche
Hervortreten zu vermeiden, als bloßer Bevollmächtigter die
Geschäfte führt.
In nicht seltenen Fällen kleidet sich die wirtschaftliche
Einzelunternehmung ins Rechts ge wand einer G es el ls
 ch a f t. Am seltensten wird man die offene Handelsg
 es ell sch a f t in dieser Absicht benutzen. Gelegentlich kommt
es jedoch vor, daß der eigentliche Unternehmer den Familiennamen,
 den die Firma der OHG. aufweisen muß,!?) von einem
Sozius leiht, der auf diesen Beitrag zum Geschäfte beschränkt ist.
Zuweilen soll durch die Assoziation nur der Kredit des Partners,
 der ja persönlich haftet, dem Geschäft gesichert werden,.
während weder eine Kapitaleinlage noch eine Arbeitsleistung
von ihm verlangt wird. Wichtiger und häufiger ist die Verwendung
 der Kommanditgesellsch a ft. Der Name der
KG. schon deutet auf eine hinter dem Inhaber stehende Kapitalmacht
 und ruft die Vorstellung gesteigerter Kreditwürdigkeit
hervor, auf die es in manchen Fällen gerade abgesehen ist.
Zu schaffen ist die KG. leicht; kein beurkundeter, nicht einmal
ein schriftlicher Vertrag wird verlangt, allein die Eintragung im
Handelsregister ist erforderlich, daß der Kommanditist mit einer
Einlage von beliebiger Größe, z. B. 100 M., beteiligt sei.).

39-
        <pb n="48" />
        Die einzelnen Unternehmungsformen.
Nicht einmal notwendig ist dagegen, daß er diese 100 M. tatsächlich
 gezahlt habe; nur im Falle des Konkursses können die
Gläubiger den Nachweis verlangen, daß sie geleistet wurden,
gegebenenfalls den Kommanditisten nachträglich zur Zahlung
in Anspruch nehmen.‘) Leicht findet sich eine Persönlichkeit,
die diese recht ungefährliche Funktion zu übernehmen bereit
ist. Sehr häufig ist es die Ehefrau &amp;gt; gelegentlich spielt sie
den Komplementar und läßt sich durch den Gatten, der die
Kommanditeinlage leistet, vertreen –~ sonst irgendein gefälliger
 Dritter.15)
Den zahlreichen Vorteilen der G es ellschaft mit besc&amp;lt;hränkter
 Haftung gegenüber ist aber die Kommanditgesellschaft
 kaum wettbewerbsfähig. Vor allem dehnt die GmbH.
den Schutz der beschränkten Haftung auf alle Beteiligten aus.
Ferner ermöglicht sie die Annahme einer Sachfirma 1s) und
bewirkt dadurch die oft erwünschte Verhüllung der Namen der
Inhaber vor der breiten Oeffentlichkeit; auch die Sammelbände
des Handelsregisters geben keinen Aufschluß über die Persönlichkeit
 der Gesellschafter, sondern nur die schwerer zugänglichen
Akten. Vor der Inflation war ein Mindestkapital von 20 000 M.
erforderlich,") auf das bei der Eintragung 250/0 eingezahlt
werden mußten;1s) die Untergrenze der Stammeinlage betrug
500 M., die Mindesteinzahlung 250 M.v) Gegenwärtig ist entsprechend
 den Kapitalverlusten der deutschen Wirtschaft die
Mindesthöhe des GmbH.-Kapitals für Neugründungen auf
5000 M. bemessen worden, die kleinste zulässige Stammeinlage
beträgt 50 M., eingezahlt müssen wenigstens 25 M. werden.
Zur Gründung einer GmbH. muß immer ein Strohmann herangezogen
 werden. Wirtschaftlich gleichgültig ist dagegen, ob dieser
seine Stammeinlage gleich nach der Errichtung dem anderen
Gesellschafter überträgt und damit das juristische Bild der Einmanngessellschaft
 zustande bringt, oder ob er der Form halber
Gesellschafter bleibt.22) Oft bezweckt die Wahl der GmbH. als
Rechtsform von Erinzelunternehmungen nur den Erwerb
einer klangvollen Gesellschaftsfrrma. Zuweilen ist die Rücksicht
auf reibungslose Durchführung künftiger Transaktionen: Geld-4(0
        <pb n="49" />
        Die Einzelunternehmung.
beschaffung, Geschäftsveräußerung, Erbauseinandersetzung usw.
maßgebend. Am wiihtigsten ist aber der Wunsch, das Privatvermögen
 den Jolgen geschäftlicher Fehlschläge zu entziehen,
wobei in manchen Fällen die Sch ädi g ung der Gläubiger
nicht nur die Folge der Haftungsbegrenzung, sondern geradezu
entscheidendes Motiv des Inhabers ist.
Aus solchem Mißbrauch stammt der schlechte Ruf der
GmbH., ?!) der zuweilen ihrer angeseheneren, wenngleich
schwerfälligeren Schwester: der Aktiengesellscha ft zur
Anwendung als Rechtsform von Einzelunternehmungen verholfen
 hat. Ferner hat die Vorbereitung auf spätere Beanspruchung
 des Kapitalmarkts, gleichgültig, ob sie bereits fest in
Aussicht genommen oder nur als Möglichkeit erwogen wurde,
die Wahl der AG. bewirkt. Das bekannteste Beispiel für
eine AG. als Einzelunternehmung ist die Friedr. Krupp AG,,
die 1904 aus einer Einzelfirma umgegründet wurde, wobei die
Aktien mit Ausnahme von 4 Stück, die den gesetlich benötigten
Mitgründern ausgehändigt wurden, in einer Hand blieben.
Vor allzu häufigem Gebrauch der AG. für Einzelbetriebe schrecken
die mit ihr verknüpften Unbequemlichkeiten und Unkosten, zumal
 steuerlicher Art, zurück. Der zur Gründung und Geschäftsführung
 von Attiengesellschaften erforderliche Apparat
steht ferner zu den wirtschaftlichen Bedingungen der Einzelunternehmung
 in etwas krassem Mißverhältnis. Fünf Personen
sind bei der Gründung erforderlich,??) im späteren Verlauf
inindestens vier, ein Vorstandsmitglied, drei Aufsichtsräte,?3) zu
denen neuerdings noch der Vertreter des Betriebsrats komnit.?t)
Ferner muß alljährlich eine Generalversammlung formgerecht
einberufen werden. um die Bilanz zu genehmigen und die Gewinnverteilung
 zu beschließen,?) ihr notariell beglaubigtes Prototoll
 muß beim Handelsregister eingereicht werden, und schließlich
 ist sogar, was vielfach als besonders störend empfunden wird,
die Bilanz im Reichsanzeiger bekannt zu geben.2)
L e h m an n, Rechtsformen.

4 ]
        <pb n="50" />
        Die einzelnen Unternehmungsformen.
Die Unternehmergesellschaft.
Zur Begründung von unternehmergesellschaften führen
Ursachen der versschiedensten Art. Wirtschaftliche Bedürfnisse,
psychologische Gründe, zufällige Erbschaft bringen die Personen
zusammen, die gemeinschaftlich Unternehmungen besitzen und
leiten. Unzweifelhaft der verbreitetste und wichtigsste Anlaß
zu gesellschaftlicher Geschäftstätigkeit ist, daß die Teilung
der leitenden Arbeit notwendig oder mindestens angenehm
 ersscheint. Dabei kann es sich einmal darum handeln,
daß eine an sich einheitliche Arbeit, der Abschluß irgendwelcher
Handelsgeschäfte, so reichlich wird, daß sie durch eine Person
nicht mehr bewältigt werden kann. Oder die zeitweise, durch
geschäftliche oder persönliche Gründe bedingte Abwesenheit des
einen Inhabers, verlangt einen zweiten Träger der Unternehmung.
 Wenn mehrere bedeutende Niederlassungen einer
Unternehmung vorhanden sind, werden auch mehrere Leiter
erforderlich sein. Von besonderer Wichtigkeit ist endlich die Notwendigkeit,
 zu einer Spezialisierung der Unternehmerfunktionen
 zu schreiten, etwa die technischen und
kaufmännischen Aufgaben je einer Person zu übertragen, wozu
 heutzutage die rasche Entwicklung der Technik und die
Lebhaftigkeit der Konkurrenz am Markte gewerbliche Unternehmungen
 größeren Umfanges nahezu nötigen. Endlich fordern
 die Einseitigkeiten und Schwächen, die unbeschadet noch
so großer Tüchtigkeit der einzelne Unternehmer meist aufzuweisen
 hat, vielfach die Ergänzung durch einen Partner mit anderen
 Anlagen.
In allen Fällen steht die Gesellschaftsbildung in Wettbewerb
 mit der Aushilfe durch angestellte Kräfte.
Die Notwendigkeit, auch die Kapitalseite zu ergänzen, spricht
für die Aufnahme eines Partners. In der Regel wird der
Anteil eines Gessellschafters am Gewinn geringer sein als
der Betrag, den die Verzinsung einer entsprechenden Kapitaleinlage
 und die Besoldung einer gleichwertigen Kraft erfordern.
Wo es sich um verantwortungsreiche, selbständige Tätigkeit

42
        <pb n="51" />
        Die Unternehmergessellschaft.
handelt, wird das lebendigere Interesse, das den Inhaber
mit seinem Geschäfte zu verbinden pflegt, den Ausschlag zugunsten
 der Bildung einer Gesellschaft geben. Wenn alte angesehene
 und ertragreiche Firmen tüchtigen Kräften durch den
Ruf des Geschäftes und die Bemessung des Gehaltes für
mangelnde Selbständigkeit Ersat zu bieten vermögen, so können
sich kleinere, minder zahlungskräftige Betriebe fähige Mitarbeiter
 nur durch Aufnahme als gleichberechtigte Inhaber
sichern. Bei vorsichtigen, anlehnungsbedürftigen Naturen trägt
zur Bevorzugung gesellschaftlichen Geschäftsbetriebes die psychologische
 Annehmlichkeit bei, für jeden Entschluß einen Mitschuldigen
 zu besitzen, einen Gesellschafter des Risikos und der
Verantwortung.
Wenn man auf die Menge der Konflikte sieht, die schon
beim Vertragsschlusse anheben, sich während der Geschäftsgemeinschaft
 bei zahlreichen Entscheidungen einstellen, beim
Auseinandergehen mit besonderer Schärfe auftreten und oft
genug durch Beschreitung des kostspieligen Rechtsweges erledigt
 werden müssen, so möchte man glauben, daß ssolche
Erfahrungen die Neigung zum Gesellschaftsbetriebe recht stark
dämpfen müßten. Der sprichwörtliche Optimismus des Unternehmers
 glaubt aber sein Geschäft vor den Gefahren gefeit,
 die hundert andere zum Scheitern brachten. Daher bricht
auch immer wieder ein sehr erheblicher Prozentsatz der Unternehmergesellschaften
 schon nach kürzester Frist auseinander,
während sich andere jahrelang unter schweren Streitigkeiten
der Teilhaber fortschleppen und ruhige Zusammenarbeit keineswegs
 der Regelfall ist.
Die Vermittlung von Ges ellschaftern haben
Finanzmakler und Finanzierungsinstitute, mitunter auch Treuhandgesellschaften,
 zum Gegenstand gewerblicher Tätigkeit gemacht.
 Man wirft vielen Vermittlern vor, daß sie, weil durch
Abschlußprovision gelohnt, nur am Zustandekommen, nicht aber
an der Zweckmäßigkeit und Dauerhaftigkeit der Verbindung
interessiert seien und daher etwaige Differenzpunkte bei der
Vertragsabfassung geschickt zu umgehen suchen. Natürlich treten

43
4%
        <pb n="52" />
        4.4

Die einzelnen Unternehmungsformen.
die inneren Gegensätze bald zutage und führen oft ein frühes
Ende der Gesschäftsgemeinschaft herbei.1)) Doch gibt es auch
Firmen, die, sorgfältig arbeitend, aus ihrem umfassenden Kundenkreis
 dauerhafte, zweckmäßige Allianzen herbeiführen. In
anscheinend recht wirksamer Weise wird das Zeitungsinserat
zur Vermittlung von Teilhabern verwendet.?) :
Der bei weitem überwiegende Teil der Unternehmergesellschaften
 kommt aber durch persönliche Beziehungen
zustande.)) Am häufigsten führt Verwandtschaft zusammen.
Typisch sind die Fälle gemeinsamer Geschäftsführung durch
Vater und Sohn oder durch die Erben. Nicht selten nimmt
aber auch der Inhaber bewährte Angestellte, z. B.. den. langjährigen
 Prokuristen, als Teilhaber auf, sei es, um ihre. Dienste
dem Geschäft zu erhalten, sei es, um treue Mitarbeit zu
lohnen. Auch die Berührung, die geschäftliche Zusammenarbeit
bewirkt, hat oft das Fundament für Unternehmervereiniqungen
gelegt. Zuweilen stellt die Gessellschaft nur einen Uebergang
 sz u st a n d dar, so, wenn bei Geschäftsverkäufen der
Vorbesitzer bis zur völligen Einarbeitung des Nachfolgers im
Betriebe bleibt, oder der alternde Inhaber dem juüngeren
Sozius das Feld räumen uill.
Die Abgrenzung der Macht- und Vermögensansprüche in
den Unternehmergessellschaften spricht n icht immer viaolle
Gleichberechtigun g aus. Oft behält sich der eine Partner
größere Freiheit vor oder bindet seinen Sozius auf mannigfache
 Weise. Mancher Gessellschafter dem Namen nach ist in
Wirklichkeit nur ein gehobener Angestellter. In der Beteiligung
am Geschäftsvermögen und Jahresgewinn ist verschiedenartige
Stellung der einzelnen Teilhaber gewiß häufiger als gleiche.
In den weitaus meisten Fällen findet man zwei Teilhaber,
vier sind bereits seltene Ausnahmen.+) Die Grenze, jenseits
deren neue Persönlichkeiten keinen entsprechenden Vorteil für das
Unternehmen mehr bringen, ist eben bald erreicht.
Die neuzeitliche Gessezgebung hat aus dem Mittelalter
her den Grundsatz unbeschränkter solidarischer Haftung®) in
das Recht der offenen Handelsgessellschaft®) über-
        <pb n="53" />
        Die Unternehmergefellschaft.
nommen, die lange Zeit der Unternehmergesellschaft als einzige
angemessene Rechtsform gedient hat. Die Freiheit, die der
Gesetzgeber den vertragschließenden Parteien gelassen hat’), haben
die OHG., die das Gesetz in erster Linie auf gleich starke Partner
zugeschnitten hat, auch für die zahlreichen Fälle ungleicher Teilung
 von Einfluß und Ertrag verwendbar gemacht. Erlaubt
doch die Möglichkeit, Kollektiv- oder Einzelvertretung einzurichtens),
 und das dispositive, d. h. alles der Parteivereinbarung
anheimgebende, Recht der Geschäftsführung die mannigfachsten
Bindungen und Beschränkungen. Andererseits gestatten auch
die abwandelbaren Vorschriften über die Gewinnteilung ~
das Gesetz sieht 4 opige Verzinsung des Kapitalanteils, Teilung
 des Gewinnrestes nach Köpfen vor?) ~ z. B. durch die
Abrede gehaltmäßiger Dienstabgeltung und Gewinnteilung entsprechend
 den Kapitalkonten auch ungleiche Beteiligungen zum
gewünschten Ausdruck zu bringen und hervorstechende Arbeitsleistungen
 besonders zu lohnen.
Trotz dieser Anpassungsfähigkeit hat die OHG. den
Wettbewerb mit der G m b H. nicht zu bestehen vermocht.
Diese hat sich, 1892 geschaffen, während einer – in Preußen
bis 1906 andauernden – steuerlichen Schonzeitt0) eingebürgert
und seitdem, durch eine wechselnde Steuergeseßgebung zeitweise
gefördert, zeitweise bedrängt, ihre Beliebtheit behalten und
ihren Anwendungsbereich weit ausgedehnt.1) Unstreitig hat
zeitweise eine GmbH.-Mode bestanden, die in Großstädten,
 auch ohne zwingende Gründe, die neue Form bevorzugen
 ließ.'?) Noch heute ist ja in kleineren Städten die
GmbH. ganz erheblich seltener als etwa in Berlin, | in
Hamburg und Cöln. Die Stärke und Dauer ihrer Beliebth
 e it kann aber letten Endes nur in den zahlreichen privatrechtlichen
 Vorteilen begründet liegen, mit denen der
liberale Gesezgeber von 1892 sein Geschöpf bedacht hat.
Die beschränkte Haftung aller Teilhaber wiegt
natürlich am schwerssten, obschon man die bedeutsame Einschränkung,
 welche die Verpflichtung jedes Gesellschafters, bei
Zahlungsunfähigkeit des Partners das gesamte Grundkapital

45
        <pb n="54" />
        46

Die einzelnen Unternehmungsformen.
aufzubringen"), bedeutet, nicht vergessen darf. Ferner reizt der
durchsichtige Aufbau, die klare Ordnung der Macht und Vermögensverhältnissse;
 grundsätzlich folgt «die Herrschergewalt dem
überlegenen Kapital, dessen Verteilung die festen Kapitalkonten
schnell ersichtlich machen. Die Trennung von Gessellschafsftern und
Geschäftsführern, deren Funktion andererseits eine Person ohne
weiteres in sich vereinigen kann, erlaubt die bequeme Anpassung
 an wechselnde Verhältnisse; z. B. können einzelne
Teilhaber ihre aktive Betätigung aufgeben und andere sie
übernehmen, ohne daß ein Wandel der Rechtsform und eine
tiefgehende Aenderung der Vertragsbedingungen erfolgen
müßte.!1~) Endlich erleichtert, wenn man die Annehmlichkeit der
Sachfirma!s) nur durch Erwähnung berücksichtigt, der körperschaftliche
 Aufbau der GmbH. die Erhaltung des Unternehmens
 im Wechsel der Besitzer: der Ausscheidungswillige
kann im Regelfall, d. h. sofern nicht das Statut ein anderes
vorsieht, nicht die Gesellschaft aufkündigen!®) und ihr seinen Kapitalanteil.
 entziehen, sondern muß versuchen, durch Verkauf der
teilbaren und frei veräußerlichen Beteiligung zu seinem Gelde
zu gelangen.
Gewiß kann ein geschickter Vertrag im Rahmen der sogen.
Personalgesellschaften in mancher Hinsicht Gleichwertiges
schaffen!"); aber einmal erfordert dann komplizierte Vereinbarungen,
 was das Geseßz der GmbH. von sich aus verleiht,
 und überdies mangelt solchen künstlichen Schöpfungen
häufig die Gewißheit über die Rechtslage, die eine umfangreiche
 Judikatur bei der GmbH. für die überwiegende
Mehrzahl der möglichen Streitfälle bereits gegeben hat. Vom
Risiko kostspieligen Rechtsstreites sind ungewöhnliche Rechtswege
 selbstverständlich am stärksten bedroht.
Der beschränkten Haftung wegen hat für riskante
Unternehmungen (Kolonialpflanzungen, Grundfstücksgesellschaften,
 Patentverwertungen) die GmbH. gern Anwendung
gefunden. Kaufleute, die sich mit nicht unbedingt zuverlässigen
Partnern zu gemeinsamem Betrieb vereinigen, suchen durch
die Wahl der GmbH. die Gefahren zu vermeiden, die
        <pb n="55" />
        Die UnternehmergeJellschaft.
bei der OHG. infolge der solidarischen Haftung verfehltes
 Handeln eines Teilhabers über Hab und Gut der
anderen herbeizieht. Personen, die sich nicht aktiv an der
Geschäftsleitung beteiligen, fürchten um so mehr die unbeschränkte
 Haftung und suchen den Schutz der GmbH.18) Endlich
dient, wie oben schon gestreift, die GmbH. auch jenen
Leuten, die den Ausschluß der persönlichen Haftung zu absichtlicher
 Schädigung ihrer Gläubiger mißbrauchen. Die Kautelen
 des Gesetzes haben sich als unzureichend erwiesen. Insbesondere
 ist die Bedeutung des Mindesstkapitals dadurch illusorisch
 gemacht worden, daß wertlose Forderungen und immaterielle
 Rechte (Patente, Fabrikationsverfahren) zu hohem Werte
eingebracht wurden, was mangels jeder unabhängigen Kontrolle
 der Sacheinlagenbewertung bei der GmbH. leicht
möglich ist.) Oft hat auch die Vorzugsberechtiqung der
Geschäftsführergehälter, die lediglich den Unternehmergewinn
pauschaliert darstellten, die Dividende der betrogenen Gläubiger
 im Konkurs erheblich geschmälert.
Die sehr lebhafte Anwendung der GmbH. als F a -
miliengesellsch aft, insbesondere zur Sicherung des Geschäftes
 vor Kapitalverlust bei der Auszahlung der Erben
beruht auf der haftfreien, in Macht- und Vermögensanspruch
klaren Stellung des Gesellschafters, die auch dem nicht im
Geschäft tätigen Familienmitglied zugemutet werden kann. Auch
die relativ leichte Veräußerung des Geschäftsanteils empfiehlt
die GmbH. wie in Erbfällen so überall da, wo ein
Teilhaber mit der Liquidierung seines Anteils rechnen will.
Andererseits darf die Verwertbarkeit von GmbH. -
Anteilen nicht zu hoch eingeschätt werden.?) Die zahlreichen,
meist ganz erfolglosen Versuche, durch Hilfe von Großbanken,
durch Ausgabe regelmäßiger Kurszettel, durch Kontrolle von
Treuhändern den trägen Verkehr in GmbH.-Anteilen zu beleben,
beleuchten die bestehenden Mängel.
In der Regel sind bei der Unternehmergesellschaft mit
beschränkter Haftung Geschäftsführer und Gesellschafter die
gleichen Personen. Sehr häufig schließen Veräußerungsbeschrän-47
        <pb n="56" />
        Die einzelnen Unternehmungsformen.
, kungen, die die vom Gesetz ausdrücklich erwähntert) Bindung
 der Anteilsübertragung an die Zustimmung der Gesellschaft
 noch enger fassen, das Eindringen Fremder aus.???) Wie
sich das biegsame Gesetz den privatwirtschaftlichen Absichten
der Parteien im einzelnen anpassen läßt, insbesondere wie
die verschiedenen Finanzierungsformen bei der GmbH.
vereinigt werden, darzulegen, überschreitet den Rahmen dieser
Arbeit.
Angesichts der zahlreichen Vorteile bedarf die Nichtanwendung
 der GmbH. mehr der Erklärung als ihr
Gebrauch. Zeitweise hat der Mißbrauch der beschränkten Haftung
 Ruf und Kredit der GmbH. so herabgedrückt, daß
in manchen Branchen, so z. B. im Baugewerbe, zahlreiche
Jirmen den Verkehr mit GmbH. generell vermieden und
auch anderwärts solide Unternehmer von ihrer Benuzung Abstand
 nahmen.?) Bei der Aufnahme von Bankkredit wurde
fast regelmäßig die Bürgschaft der Geschäftsführer oder der
Gesellschafter als Ersatz für den Ausfall persönlicher Haftung
gefordert. Wo der regelmäßige Geschäftsverkehr täglich neue
Kreditbeziehungen knüpft, wie im Großhandel, im Export und
im Bankwesen, haben aus der Befürchtung heraus, kreditunwürdig
 zu erscheinen, nur verhältnismäßig wenige Firmen
die GmbH. zu wählen gewagt. Die_Banken werden
freilich auch durch die Pflicht zur Bilanzvorlegung, die § 41
des GmbH. - Geseßes ihnen auferlegt, abgeschrectt. Ferner
hat auf den Gebrauch der GmbH. einschränkend gewirkt
die Doppelbessteuerung des Einkommens sowie in recht merkbarem
 Maße der hohe Gründungsstempel seit 1913._
__Vor dem Steuerdruck haben sich die Unternehmungen teils
wieder in OHG. und KG. zurückgezogen; teils haben sie
( in der vielbesprochenen G m b H. un d C o. K G.?!) eine
Verminderung der Steuerlast erreicht.. Bei der GmbH. und
Co. KG. im engeren Sinne. ist die GmbH. Komplementar,
ihre Gesellschafter sind die Kommanditisten der KG. Durch
die Verpachtung des Betriebes an die KG. oder andere Verträge
wird der Gewinn auf die unbelastete KG. abgeschoben, gleich-48
        <pb n="57" />
        Die Unternehmergesellschaft.
zeitig aber, da ja auch der Kommanditist nur beschränkt haftet,
der Vorteil begrenzter Haftbarkeit gewahrt. Allein in München
 sollen 1912 als Folge der scharfen Doppelbesteuerung 80
GmbH. und Co. KG. entstanden ssein.–) Während des
Krieges hat der Zwang, bei AG. und GmbH. größere
Kapitalbeschaffungen behördlich genehmigen zu lassen?s), die
GmbH. und Co. KG. vereinzelt zur Anwendung gebracht.
Seine letzte Blütezeit fand das eigentümliche Gebilde unter
dem Drucke der Nachkriegssteuern 1920/21, wo es in den Handelszentren
 dutzendweise und zweifellos oft in überflüsssigen
Fällen“) gegründet wurde.'s) Gegenwärtig findet man, seitdem
der steuerliche Anlaß fortgefallen ist, Neugründungen selten.
Wo nur auf seiten eines Teilhabers das Bedürfnis nach
beschränkter Haftung besteht, hat man sich mit der K om ma n -
dit- und stillen Gesellscha ft zu helfen gewußt. Der
haftscheue Teilhaber leistet seinen Kapitalbeitrag als Kommandit-
 oder stille Einlage und empfängt durch Vollmacht oder
Prokura die Befugnis zu aktiver Unternehmertätigkeit. Diese
Jormen scheinen übrigens nicht nur vom Wunsche, Steuer
zu ersparen, motiviert zu sein, sondern auch von Zweckmäßigkeitsrücksichten.
 Wenn z. B. ein neuer Partner nur probeweise
mitzutun beabsichtigt, + zuweilen wird der Kommanditprokurist
nach kurzer Zeit Gesellschafter, – oder wenn er als bevollmächtigter
 Stiller im Verborgenen bleiben will, bzw. auf
Wunsch des Inhabers bleiben soll, sind diese Gestaltungen das
Gegebene.?9)
Zuweilen haben schon vor dem Kriege größere Unternehmergesellschaften
 die Rechtsform der Aktiengesellscha ft angenommen,
 weil die fungible, formlos abtretbare Aktie etwaigen
Eigentumswechsel bei Verkauf, Erbschaft oder Schenkung erheblich
 erleichtert und die günstige Gelegenheit zur Börsenemission
 fristlos ausnutzen läßt. Es gibt ferner Firmen, die
nur um der Börssenzulassung von Obligationen willen die
Umwandlung in eine AG. vollzogen haben.?!) Die Sicherung
gegen das Eindringen Fremder kann übrigens durch Vinkulierung
 der Aktien, d. h. die Bindung der Veräußerung an die

4 O)
        <pb n="58" />
        Die einzelnen Unternehmungsfgqrmen.
Genehmigung der Gesellschaftsorganes:) fast ebenso wirksam
erreicht werden wie durch ähnliche Verkaufsbeschränkungen bei
der GmbH. JIn der Inflationszeit ist die Anwendung
der AG. unter dem Einfluß der infolge mangelhafter Anpassung
 an die Geldentwertung sinkenden Gebührenlast erheblich
 gestiegen und hat vorübergehend fast die Zahl der
GmbH.-Gründungen erreicht.
Im Vorbereitungsstadium werden Unternehmergesellschaften
häufig als G es ell scha ft en des bürgerlichen Rechtes
geführt. Für entwickelte Unternehmungen wird deren Verwendung
 eine Ausnahme sein, verpflichtet doch ein erheblicher
Geschäftsbetrieb zur Annahme einer handelsrechtlichen Gesellschaftsform.
 Gering an Bedeutung ist die Verwendung der
Reedereien, und ebenfalls nur erwähnt werden soll der
seltene Gebrauch eingetragener Genossenschaften als
Rechtsform privater Erwerbswirtschaften.
Die Einlagegesellschaft.
Einlagegesellschaften!) kommen zustande entweder als Mittel
 der K apitalb esch a f fung oder der Kapitalerhaltung.

Das Angebot an Beteiligungskapitalien ist in Deutschland
durch die Konkurrenz der Effekten, sowohl von festverzinslichen
 Schuldverschreibungen wie von Dividendenpapieren,
stark eingeschränkt worden. Vor dem Kriege mußte sehr häufig
der kapitalsuchende Unternehmer die Erlangung der gewünschten
Summe dadurch erkaufen, daß er dem Geldgeber eine Arbeitsposition
 einräumte, statt eines stillen, einen tätigen Teilhaber aufnahm.
 Vermögende Rentner haben meist der Aktienanlage
den Vorzug gegeben und die Banken legten in der Regel nur
dort Kapital ein, wo die Aussicht auf „Gründung“ und gewinnreiche
 Emission bestand, wenn man von Notbeteiligungen und
der Kommanditierung von Bankgeschäften zu Expansionszwecken
absieh. Gewerbs mäßig hat sich die Bergisch Märkische

S0
        <pb n="59" />
        Die Einlagegessellschaft.
Industrie- AG. an anderen Unternehmenen beteiligt. Zeitweise
 standen bei ihr 30 verschiedene Einlagen aus.?) Jn den
Zeiten der Inflation haben zumal die neu entstandenen Vermögen
 in Beteiligungen eine der Steuer minder zugängliche
Anlage gesucht und allgemein hat die Hoffnung, durch Teilnahme
 am Gewinn den Jolgen der Geldentwertung zu entgehen,
 Kredit durch Einlagen ersetzen lassen.
Die Ver mittlung von Beteiligungskapitalien ist eines
der wesentlichsten Arbeitsgebiete der oben genannten Finanzmakler
 und Finanzierungsinstitute, deren hohe Provisionsforderungen
 einen oft gerügten Mißstand dieses unorganisierten
Kapitalmarktes darstellen. Häufiger als die Einlage Fremder
ist aber die Beteiligung verwandter bzw. befreund
 e te r Personen.s) Oft wird ein junger Kaufmann von vermögenden
 Verwandten auf diese Weise etabliert. Leichter ist
ferner die Erlangung von Beteiligungskapital, wenn den Geldgeber
 auch erwerb s wir tsch a f t lich e Interessen, nicht nur
Anlagemotive bestimmen. So beteiligt sich der Lieferant gern
bei seinem Abnehmer, der Abnehmer umgekehrt bei der Firma
seines Lieferanten, wobei zuweilen eine Warenlieferung, keine
Geldsumme den ursprünglichen Gegenstand der Einlage bildet.
Auch an Betrieben der gleichen Produktionsstufe sind Beteiligungen
 häufig. Oft findet man auch Einlagen der höheren
Angestellten: Prokuristen und Abteilungsleiter. Unfreiwillige
Beteiligte werden nicht selten die Gläubiger einer Unternehmung.
 Sie beseitigen durch die Umwandlung ihrer Forderungen
 in Einlagen die Unterbilanz des verschuldeten Unternehmens
 und stellen seinen Kredit und seine Zahlungsfähigkeit
wieder her. Durch langsamere oder schnellere Amortisation
der Einlage gelangen sie in den Besitz ihres Geldes zurück, das
ein voreiliger Konkurs sie vielleicht ganz hätte verlieren lassen.:)
Unmerklich gehen die von erwerbswirtschaftlichen Motiven
bestimmten Beteiligungen über in Unternehmung sver -
fl echt un g en. Solange die Selbständigkeit des Einlage nehmenden
 Unternehmers gewahrt bleibt, wird man noch von
Einlagegesellschaften sprechen dürfen. Sowie aber die Kapital-51
        <pb n="60" />
        Die einzelnen Unternehmungsformen.
geber sich gleiche oder gar überlegene Rechte bezüglich der Geschäftsleitung
 sichern, tritt der ökonomische Sachverhalt der
Unternehmergessellschaft ein.
Wo die Kapitalanlage Hauptmotiv des Beteiligungsgebers.
ist, muß ihn ein h o h er Z in s für das erhebliche Risiko und die
Mühewaltung, die die Kontrolle der Kapitalverwendung mit
sich bringt, entschädigen. Vor dem Kriege wurde daher durchschnittlich
 mit 1009/oiger Verzinsung stiller Beteiligungen gerechnet.)
 Wo dagegen geschäftspolitische Zwecke eine Rolle
spielen, die Sicherung des Rohstoffbedarfes oder des Absatzes,
die Erweiterung des Kundentreises usw., lassen die daraus entspringenden
 Vorteile auch eine geringere Verzinsung noch lohnend
 erscheinen.
Angesichts der hohen Forderungen der Einlagegeber und
der Einbuße an Selbständigkeit ist es begreiflich, daß nur besondere
 Umstände Unternehmer zur Aufnahme stiller Beteiligter
 geneigt machen. Am stärksten ist auf ihre Unterstütung
angewiesen der mittellose Geschäftsmann, der einen Betrieb
 mit großem Kapitalbedarf eröffnen will. Eine ganze
Reihe der bedeutendsten Unternehmungen sind durch die
Unterstisung stiller Gesellschafter hochgekommen.s*) Auch
Betriebserweiterungen können oft nur durch Mittel
bewerkstelligt werden, die die Aufnahme stiller Teilhaber herbeischafft.
 Endlich kann in s&amp;lt; wierig en wirtschaftlichen Lagen
 das Einspringen eines Beteiligten allein noch Zusammenbruch
 oder Besitzwechsel der Unternehmung verhüten.’)
Natürlich wird nur dann die kostspielige Kapitalbeschaffung
durch Einlagen vollzogen, wenn Kredit mangels geeigneter
Sicherungsobjiekte nicht erhältlich ist, der scharfe Anspruch des
unbefriediqten Darlehnsgebers gefürchtet wird, oder endlich die
feste Zinslast in schlechten Jahren eine unerträgliche Belastung
des Einkommens darstellen würde. Je größer die Risiken in
einem Geschäftszweige sind, je mehr also der Geldgeber mit dem
Verlust seiner Einlage rechnen muß, desto lebhafter wird die
Neigung sein, statt Kredit Beteiligungen zu gewähren.

592
        <pb n="61" />
        Die Elinlagegessellschaft.
Personen, die größere Beträge an ein Unternehmen wenden,
 pflegen sich besondere Rechte vorzubehalten, die gewöhnlich
 in einem mehr oder minder ausführlichen Vertrage niedergelegt
 werden, obwohl zuweilen auch Beteiligungsverhältnisse
durch kurze mündliche Abrede über den prozentualen Gewinnanteil
 zustande kommen. Die Heranziehung vieler Beteiligter
ist ohne formalisierte Vertragsbedingungen kompliziert, kostspieliq
 und Felten.
Cine Einlagegesellschaft kommt aber nicht nur zustande
durch Beitritt eines neuen Geldgebers, sondern auch dadurch,
daß Teile des Geschäftsvermögens, die bisher im Eigentum
tätiger Unternehmer standen, bloße Kapitalbeteiliqungen werden.
Das kann veranlaßt werden entweder durch Todesfall : die
Erben bleiben am Geschäft des verstorbenen Inhabers beteiligt,
das einer von ihnen, der frühere Sozius oder ein neu hinzugezogener
 Leiter fortführt; ferner können auch Vermögensverschiebungen
 unter Le be n d en den Tatbestand der Einlagegesellschaft
 herbeiführen: steuerliche oder familiäre Gründe
machen z. B. die Uebertragung von Geschäftsanteilen an die
künftigen Erben ratsam. Zu dieser Art der Einlagegesellschaft
 gibt oft auch eine Ver äuß e r un g des Geschäftes Anlaß,
 bei der der Vorbesitzer einen Teil des Kaufpreises als
gewinnbeteiligtes Restkaufgeld stehen läßt. Endlich findet man
nicht selten den Fall, daß der seines Alter s wegen ausscheidende
 Inhaber seinen Kapitalanteil im Geschäft beläßt.
Die Beteiligten rechnen in solchen Fällen auf eine bessere
Rente ihres im Geschäft arbeitenden Kapitals, als sie erhalten
 würden, wenn sie das Geld nach barer Auszahlung
anderwärts anlegten oder es als verzinsliche Forderung gegen
den Geschäftsinhaber stehen ließen. Diesem wiederum wird
bare Ablösung aus eigenen Mitteln nicht immer möglich sein,
er würde sich das erforderliche Geld also durch Aufnahme neuer
Beteiligter bzw. neuen Kredites beschaffen müssen, die zu
günstigeren Bedingungen sich kaum werden finden lassen. Auch
persönliche und familiäre Rücksichten ~ dem JInhaber sollen
keine Schwierigkeiten bereitet werden, fremdes Geld soll nicht

53
        <pb n="62" />
        §4

Die “einzelnen Unternehmungsformen.
im Geschäft arbeiten ~ fallen fernerhin entscheidend ins Gewicht.
 Zuweilen veranlaßt auch die unsichere Bewertung des
Unternehmens, die zumal bei ideellen Gütern (Verlagsrechte
usw.) auftritt, die Beibehaltung einer Einlage. Lohnend ist
die Einlagegesellschaft dieser Art nur bei größeren Betrieben;s)
man kann sie hier fast als ideale Lösung der industriellen und
kommerziellen Anerbenfrage bezeichnen.
Die ausgesprochenen jurisstischen Repräsentanten der Einlagegesellschaft
 sind Kom man ditges ell scha ft und stille
G es e l I sch a f t. Ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach stehen
sie einander sehr nahe, obwohl eine lange geschichtliche Entwicklung,’)
 die weit ins Mittelalter zurückreicht, ihre Rechtsnatur
 sehr verschieden ausgeprägt hat. Die KG., auf dauerhafte
 Verbindungen berechnet, bildet ein eigenes Gesellschaftsvermögen,
 kennt eine, wenngleich beschränkte Haftung des Geldgebers
 und gibt sich durch die gesellschaftliche Firma und die
Eintragung von Namen, Stand und Haftsumme der Kommanditisten
 im Handelsregister nach außen kund.1°0) Bei der stillen
Gesellschaft geht die Einlage ins Eigentum des Geschäftsinhabers
 über. Weder haftet der Stille, noch tritt seine Existenz
in der Firma oder im Handelsregister zutage.11) Bescheiden
sind die Kontrollrechte, die von Geseßzes wegen dem Kommanditisten
 wie dem Stillen zustehen. Sie beschränken sich auf
Kenntnisnahme und Prüfung der Bilanz.!?) Der Kommanditist
darf außerdem ungewöhnlichen Handlungen des Komplementars
 widersprechen.33) Kleine Abweichungen bestehen hinsichtlich
 der materiellen Beteiligung, insbesondere kann beim Stillen
die Teilnahme am Verlust ausgeschlossen werden. Jm allgemeinen
 können Kommandit- und stille Gesellschaften für einander
 gebraucht werden.1®) Die stille Gessellschaft wird für
losere, dem Darlehn näher stehende Beteiligungen vorgezogen,
ferner überall dort angewendet, wo aus wirtschaftlichen oder
persönlichen Gründen der Firmeninhaber oder der Geldgeber
am Geheimbleiben des Beteiligungsverhältnissses interessiert
ist.. Die Kommanditgesellschaft wird man dagegen dort bevorzugen,
 wo der Name und die Haftsumme des Kommanditisten
        <pb n="63" />
        Die Einlagegessellschaft.
das Ansehen und den Kredit der kommanditierten Firma zu
heben versprechen (Bankwesen, Großhandel). Dabei braucht
der Betrag der Kommanditeinlage gar nicht wirklich geleistet
zu sein. Er spielt vielmehr die Rolle einer Garantiesumme.
Durch Kundmachung der stillen Einlage kann eine ähnliche Kreditwirkung
 aber auch bei der stillen Gesellschaft erreicht werden.15)
Die vertragsmäßige Gestaltung der Kontrollbefugnisse ist an
dieser Stelle ebensowenig zu erörtern wie Einzelfragen der
Gewinnverteilung. Als Ersatz der handelsrechtlichen stillen
Gessellschaft hat man vornehmlich aus Steuergründen!®) die G es
 ell scha ft d es B G B. benuttt. Ohne ausdrückliche Hervorhebung
 im Vertragstext ist schwer festzustellen, welche der beiden
Formen im einzelnen Falle vorliegt.
Sehr beliebt und verbreitet ist der Gebrauch körpers
 &amp;lt; a f t li ch e r Formen durch Einlagegesellschaften. Wer nur
auf Kommandit- und stille Gesellschaften achtet, wird die Mehrzahl
 der Einlagegesellschaften übersehen. Für die Bevorzugung
der körperschaftlichen Formen spricht neben den Gründen, die
bei der Unternehmergesellschaft bereits ausführlich dargelegt
wurden, besonders die klarere und einflußreichere Position, die
das Gesetz dem Aktionär und dem Gesellschafter der GmbH.
im Vergleich mit dem ftillen Gesellschafter und dem
Kommanditisten vorbehält. Bei der Verwendung der GmbH.
als Einlagegesellschaft vereinigt der Unternehmer in der Regel
die Funktionen des Geschäftsführers und des Gefellschafters
 in sich, der Geldgeber ist dagegen nur Gesellschafter. Gegen
Machtakte der nach Kapital und damit Beschlußgewalt überlegenen
 Mitbeteiligten sichert sich der Geschäftsinhaber zuweilen
dadurch, daß er seine Abberufung von der Geschäftsführung an
das Vorliegen eines wichtigen Grundes bindet, wozu § 38, 2 des
GmbH.-Gesetzes die Handhabe bietet. Er kann sich freilich
auch durch stimmbevorrechtigte Anteile eine überlegene Machtposition
 sichern. Bei der Atktiengesellschaft ist nur der lette
Weg gangbar; langfristige Anstellungsverträge können jedoch
die Absetzung des Vorstandsmitgliedes zu einem kostspieligen
Vorgehen machen, das sich praktisch nahezu verbietet. Die

55
        <pb n="64" />
        56

Die einzelnen Unternehmungsformen.
Geldgeber üben ihre Rechte einmal als Gesellschafter in den
Generalversammlungen aus, oder machen sie als Mitglieder
des Aufssichtsrates geltend, dessen Existenz das Recht bei der
AG. gebietet, bei der GmbH. zuläßt. Die Praxis macht
von dieser Möglichkeit reichen Gebrauch.!)
Rücksicht auf den Unternehmungstkredit, traditionelles Festhalten
 an der althergebrachten Form oder auch der Wunsch des
Geldgebers, als vollberechtigter Gesellschafter zu jederzeitigem
Eingriff in der Lage zu sein, lassen die OH G. mitunter
als Rechtsform für Einlageunternehmungen verwenden. Wo
nicht der letztgenannte Grund vorliegt, pflegen die nur mit
Kapital beteiligten Personen von der Vertretungsmacht sowie
der Befugnis zur Geschäftsführung ausgeschlossen und in ihren
Kontrollrechten auf das gesetliche Minimum beschränkt zu
werden.18) |
„Für den Schiffahrtsbetrieb und auch für den Schiffsbau
hat das Seerecht die eigentümliche Form der Partenreed
 ere i ausgebildet. 11) Das Schiffseigentum wird in beliebig
viele gleiche Teile: die Parten, zerlegt, deren Eigentümer nur
in den engen Grenzen des Reederrechtes haften und ohne Zustimmung
 der Mitbeteiligten ihren Anteil veräußern können.
Dem Komplementar der Kommanditgesellschaft entspricht hier
der betriebsleitende, aber nicht persönlich haftende Korrespondentreeder,
 der nur Kapital gebende sogen. Dividendenreeder
ist das Gegenstück zu dem Kommanditisten der KG. Mit der
Ausdehnung des Kreises der Schiffsbeteiligten auch auf das Festland
 ist die seerechtliche Form der Partenreederei den allgemein
handelsrechtlichen Formen GmbH. und AG. mehr und mehr
gewichen, z. T. auch weil diese Körperschaften das Privatvermögen
 vollständiger schützen.
Von der prattischen Verbreitung von Einlagegesellschaften
in der Rechtsform des partiarischen Darlehens ist
überaus schwer ein Bild zu gewinnen.
        <pb n="65" />
        Die Kapitalgessellschast.
Die Kapitalgesellschaft.
Unmerklich geht die Einlagegesellschaft bei steigender Zahl
der Beteiligten in die Kapitalgesellschaft über. Es ist kein bestimmter
 Punkt angebbar, an dem diejenigen Eigentümlichkeiten
 in die Erscheinung treten, um derentwillen der besondere
Typus der Kapitalgesellschaften gebildet zu werden verdient.
Auch das Handeln durch Organe und die Formalisierung der
Vertragsbedingungen sind äußerliche, unvollkommene Merkmale.
Wohl aber läßt sich sagen, daß die vollständige Entfaltung
der kapitalgesellschaftlichen Besonderheiten erst dann statt hat,
wenn die Anteile fungibel und Gegenstand regelmäßigen Börsenverkehrs
 werden, Effekt enchara kt er erhalten. Auf Effektenkapitalgesellschaften
 beziehen sich die folgenden Ausführungen;
 ihre Anwendung auf unentfaltete Kapitalgesellschaften
bedarf entsprechender Einschränkung.
Die verhältnismäßige Kleinheit der Anteile und ihre
leichte Umsetzbarkeit begründen das Vermögen der Kapitalgesellschaft
 zu b il lig er B e scha f fung großer Gelds
 u m m e n. Der niedrige Wert des Anteils hat zur Folge, daß
auch der Mindervermögende ihn zu erwerben vermag, daß kleine
Teile größerer Vermögen hier rentabel investiert werden können
und daß der Teilung des Risikos anstrebende Kapitalist sich
dieser Anlage zuwendet. Die Möglichkeit rascher und nahezu
einbußefreier Veräußerung am Martkt lockt Beträge an, die nur
kurzfristig verfügbar sind oder deren Flüssigmachung plötlich erforderlich
 werden kann; sie schafft für Kreditkauf und Spefkulation
 die Grundlage. Urteil und Stimmung des Marktes
scheinen den Anteilskäufer der Notwendigkeit eigener Unterrichtung
 und Kontrolle zu entheben und geben damit dem Geschäftsunkundigen
 die Möglichkeit zu direkter Beteiligung an
Unternehmungen.
Für alle Käufer, die eine Anlage ihres Geldes suchen,
ist es‘ Voraussetzung, daß der Ertrag der Beteiligung den festen
Zins der Anleihen im Durchschnitt übersteige, daß ihnen eine
Prämie die Uebernahme des erhöhten Risikos abgelte.
L e h m an n, Rechtsformen.

57
§
        <pb n="66" />
        58

Die einzelnen Unternehmungsformen.
Diese Prämie wird durch starke Konkurrenz der Anteilserwerber
auf einen geringen Sat, der vor dem Kriege kaum 19/0 betragen
hat, herabgedrückt..1) Das Eingreifen der Spekulation läßt die
Höhe dieser Prämie um den durchschnittlichen Satz in bestimmten,
 den Schwankungen der Konjunktur folgenden Bewegungen
oszillieren. Die bei aufsteigender Konjunktur wachsenden Ausschüttungen
 steigern die Kurse. Hoffnungen auf weitere Kurserhöhungen
 werden geweckt und spekulative, allein durch die
Erwartung von Differenzgewinnen motivierte, Käufe bewirken
so hohe Kurse, daß die Rentabilität der Aktienanlage zuweilen
unter die der Anleihen sinkt. In der Depressionszeit dagegen
verschärft das Eingreifen der Baisssepartei die Kurssenkungen
und drängt das enttäuschte, oft zu Zwangsverkäufen genötigte,
Publikum aus seinem Besitz. Infolgedessen erreichen die Kurse
oft so niederen Stand, daß die Realverzinsung den für stille
Beteiligungen geforderten Sätzen sich nähert. Die durchschnittliche
 Aktienrente in Deutschland wird man vor dem Kriege mit
560/0, die Hausserente mit 4—50/0, die Baissserente mit
680/60 ungefähr zutreffend beziffern können.?)
Anwendbar ist die Kapitalgesellscha ft daher
überall dort, wo auf ein Kapital, dessen Größe marktmäßigen
Handel der Anteile erlaubt, ein Gewinn erzielbar ist, der das
Kapital nach Abzug der besonderen Unkosten kapitalgesellschafstlicher
 Organisation und Emission?) zu den genannten Sätzen
verzinsen kann. Nicht anwendbar ist die Kapitalgesellschaft
also für Betriebe, deren Unternehmungskapital keine ausreichende
 Größe hat, ferner im allgemeinen in der Landwirtschaft,
 deren Betrieb keine genügende Verzinsung
des investierten Kapitals gestattet. Gefährdet ist die Kapitalgesellschaft,
 wo infolge kleinen Bedarfs an Unternehmungskapital,
 das nicht durch Kredit erseßt werden kann, Personalunternehmungen
 in Konkurrenz stehen, die billiger zu arbeiten
vermögen, wie es wohl in den meisten Handelsbranchen und
z. B. auch in der Konfektion der Fall is. Bevorzugtes
Anwendungsgebiet der Kapitalgesellschaft sind Gewerbezweige
mit gro ß em Bedarf an stehendem, d. h. nicht oder nur
        <pb n="67" />
        Die Karpitalgesellschaft.
schwer auf dem Kreditwege beschaffbaren Kapital, so vor allem
Eisenbahnen, Kohlengruben, Hüttenwerke, Maschinenfabriken,
Schiffahrtsunternehmungen, Baumvwollspinnereien usw. Ferner
genügt den Anforderungen an h o he Garantiefonds, wie
sie das Geschäft der Kredit- und Hypothekenbanken sowie der
Verssicherungsunternehmungen !) stellt, die Kapitalgessellschaft am
ehesten. Durch den Konkurrenzkampf erzwungene, kostspielige
Einführung technischer Fortschritte oder die Durchführung vertikaler
 und horizontaler Expansion kann auch widersstrebende
Unternehmer zum Appell an den Kapitalmarkt nötigen. H 0 =
hes Risiko hindert nicht kapitalgesellschaftliche Finanzierung
— die Anteile von Kolonialunternehmungen, Grundstücksgessellschaften,
 Diamantbergwerken, Kali- und Erdölbohrungen haben
ein breites Abnehmerpublikum gefunden – doch scheint etwas
Massensuggestion eine für den Absatz so riskanter Werte kaum
zu entbehrende Voraussetzung.
Der ersten Periode der kapitalgesellschaftlichen Entwicklung,
 die man mit dem Jahre 1870 abschließen kann, geben
die Gründungen von Unternehmungen mit großem Kapitalbedarf
 das Gepräge, bei denen, auf Anregung rühriger Kaufleute
 und Bankiers, zuweilen auch durch die Tätigkeit gewerbsmäßiger
 Gründer (Strousberg)®), der Kapitalmarkt schon zur
Finanzierung des Aufbaus benutzt wurde. Seit 1870
tritt in den Vordergrund die teilweise oder gänzliche Verwertung
 von Unternehmungen und Grundstücken durch Emission
 kapitalgesellschaftlicher Anteile und vor allem die Finanzierung
 von Betriebs erweiterungen durch Beanspruchung
 des Kapitalmarktes. Nunmehr liegt die Führung in sehr
zahlreichen Fällen bei den alten Besitzern, wie sich denn die
eigentlichen Leiter mehr und mehr der Bevormundung sseitens
der Geldgeber entziehen. Damit hört auch die in der älteren
Literatur regelmäßig als eigentümliches Merkmal der Kapitalgesellschaft
 bezeichnete Schwerfälligkeit und Unbeweglichkeit der
Leitung auf, ihre typische Begleiterscheinung zu sein.)
Der so verbreitete und wichtige Gebrauch der Kapitalgesellschaft
 als zweckmäßige Form der Verwertung von Unter-59


1*
        <pb n="68" />
        Die einzelnen Unternehmungsformen.
nehmungen bedarf aber der Erklärung. Schon die ersten
Aktienkonjunkturen um die Mitte des vorigen Jahrhunderts
konnten das Auftreten großer Gewinne anläßlich der Gründung
von Kapitalgessellschaften beobachten lassen. In besonders starkem
 Maße finden sie sich zur „Gründerzeit“ und sind, zumal
in ihren betrügerischen Formen, eingehend geschildert worden.')
Mißbrauch und Unrecht scheinen aber die Erkenntnis verkümmert
 zu haben, daß der Grün der g e wi nn zum großen
Teil in der Natur der kapitalgesellschaftlichen Verhältnisse seine
tiefere, durchaus legitime Quelle findet.’)
Die Begründung hat Hilf erding darin gefunden, daß
der Profit, den eine Unternehmung im Durchschnitt abwirst,
den Zins übersteigt, welchen der Käufer des Unternehmungsanteils,
 in der Regel der Aktionär, beansprucht. Daher übertrifft
 der Betrag, den der Verkauf der Aktien eines Unternehmens
 liefert, die Summe, die zu seiner Errichtung notwendig
 war. Verdeutlicht man sich den Vorgang an einem Zahlenbeispiel,
 so mag man den Profit mit 100/0, die Attienrente
mit 50/0 annehmen. Es ergibt dann ein Geschäft, in das
1 Million Mark investiert wurde, 100 000 M. Profit; für
die Anteile, die Titel auf diesen Ertrag, aber werden, da
die Käufer nur 59/0 Rente beanspruchen, 2 Millionen Mart gezahlt
 werden. Die Differenz von einer Million bildet den
Gründungsgewinn, in den sich Vorbesitzer und Vermittler teilen.
Die gedankliche Richtigkeit der Konstruktion ist unzweifelhaft,
fraglich ist nur, ob die Tatsachen mit ihr übereinstimmen. Ein
gewisses theoretisches Bedenken wird sich freilich schon vor der
empirischen Prüfung erheben lassen. Wenn nämlich ein wirklich
 nennenswerter Gründungsgewinn als eine durchschnittliche,
 also allgemeine Erscheinung besteht, so ist kaum zu verstehen,
 warum es überhaupt noch Unternehmungen gibt, die
nicht Aktiengesellschaften sind. Und weiter müßte doch der
Gründungsgewinn der Tendenz zum Ausgleich der Profitrate
 unterliegen, indem durch starke Gründungstätigkeit der
Profit gesenkt und der Aktienzins gesteigert wird. Ohne diese
Probleme, die in methodische Grundfragen führen, zu verfolgen,

60
        <pb n="69" />
        Die Kapitalgejellschaft.
sollen diejenigen Abweichungen aufgeführt werden, die bei Berücksichtigung
 der Praxis an Hilferdings Konstruktion vorgenommen
 werden müssen. Einen Profitsat, der den Aktienzins
 stets übersteigt, weisen nur Gesellschaften, die unter . besonders
 günstigen Bedingungen arbeiten, d. h. Differentialgewinne
 bzw. Renten abwerfen, auf. Die Differenz zwischen
Anschaffungs- und Veräußerungspreis ist hier aber kein Gründungsgewinn
 Hilferdingscher Artung, sondern der kapitalisierte
Differentialertrag, der bei jeder Veräußerung, einerlei, ob sie im
ganzen oder in Anteilen erfolgt, sich zeigen muß. Der eigentliche
Gründungsgewinn ist u. E. im wesentlichen eine Konjunk-.
tur frucht, bedingt einmal durch das Steigen des Profites,
andererseits durch das Sinken des Aktienzinsses, als Folge der
spekulativen Nachfrage nach Unternehmungsanteilen. Die Emisssionsstatistik,.
 die ein Schwanken der Börseneinführung auch
älterer Unternehmungen im Einklang mit den Konjunkturbewegungen
 zeigt, ist ein Beweis.?)1N1) Jm Durchschnitt dagegen
 erreicht der reine Kapitalprofit nach Abzug des Unternehmerlohnes
 nicht eine solche Höhe, daß er den Aktienzins
um mehr als die mit der Emissssion verknüpften Unkosten übersteigt.
 So findet man in Wirtschaftszweigen, in denen die
Aktiengesellschaft das Monopol hat, z. B. im Eisenbahnwesen,
bei Hypothekenbanken, in normalen d. h. nicht spekulativen
Zeiten keine nennenswerten Gründungsgewinne.!!)
Die Gründung einer Unternehmung mit dem ausgesprochenen
 Z w e c ka pitalgesellschaftlicher Verwertung
 ist heutzutage nicht die Regel. Gewöhnlich wird
durch gewinnreiche Emission eine willkommene Frucht günstiger
Geschäftsentwicklung gepflückt, häufig veräußert der Erbe so
das ihm überkommene Unternehmen, ferner befriedigen sich die
Gläubiger eines illiquiden oder gar konkursfälligen Werkes
durch kapitalgesellschaftliche „Gründung“. Oft geht die Juitiative
 nicht vom Eigentümer selbst aus, sondern, zuweilen durch
Finanzagenten vermittelt, von den Banten.!?)
In zahlreichen Fällen wird nur ein Teil des Kapitals
auf den Markt gebracht, während die Mehrheit und damit die

h]
        <pb n="70" />
        Die einzelnen Unternehmungsformen.
Geschäftsherrschaft in der Hand des vormaligen Inhabers bleibt,
der auf diese Weise die für andere Zwecke erforderlichen Mittel
freimach. Reine Kapitalgesellschaften sind daher
s e lten. Meist bleibt inmitten des Kreises der vielen mit
kleinen Beträgen Beteiligten ein Einzelunternehmer, eine Unternehmergessellschaft
 oder Einlagegesellschaft bestehen.
Seit jeher hat man den oft zu schwach fließenden, legitimen
Gründungsgewinn durch kün t liche Ma ß n a h men ) zu
erhöhen gesucht, die meist das Ziel verfolgen, den Anschein
einer höheren Rentabilität bzw. eines höheren Wertes des
Unternehmens zu erwecken, als berechtigt ist. Neben der groben
Praxis phantasievoller Ertragsschäsung und direkt falscher
Wertangabe stehen feinere Mittel, wie z. B. die Ausschüttung
hoher Dividenden auf Grund mangelhafter Abschreibung oder
ganz vorübergehender (z. B. Patent-)Einnahmen. Diese
irregulären Sondergewinne der Interessenten beschränken sJich
aber nicht auf das Gründungsstadium, sondern seten sich
vielfach im späteren Leben der Atktiengesellschaft fort. Die
Ausnutung der Kenntnis des Geschäftsganges zur Vornahme
von Börsentransaktionen ist vielleicht noch nicht dazu zu rechnen,
wohl aber die Gestaltung der Geschäftsergebnisse, um solche
Transaktionen zu ermöglichen. Der Bezug sehr reichlicher Aufsichtsratstantièmen
 gehört hierher oder auch geschäftliche Transaktionen
 zwischen der Gesellschaft und den privaten Firmen der
Verwaltungsmitglieder, bei denen die letzteren den alleinigen
Vorteil, z. B. billigen Rohsstoffbezug oder gesicherten Absat,
davontragen.11) Zwar schädigen sich die Großaktionäre am
eigenen Aktienbesit, aber während sie den Schaden mit den
Kleinaktionären teilen, genießen sie den Gewinn allein.!) In
jüngster Zeit spielen eine große, aber wenig rühmliche Rolle
Finanztransaktionen zwischen den Gessellschaften und
ihren Verwaltungen: die billige Ueberlassung junger Attien,
der Umtausch von Vorzugsaktien, auf die Einzahlungen kaum
geleistet worden sind, in hochwertige Stammaktien u. a. mehr.
Die Fähigkeit der Kapitalgesellschaft, große Summen Unternehmungskapital
 aufzubringen, beeinflußt ihren Kredit in

62
        <pb n="71" />
        Die Kapitalgesellsschaft. &amp;amp;
günstiger Weise.11) Einmal gibt das bedeutende Eigenvermögen
 der Kapitalgesellschaft einen Garantiefonds für die Aufnahme
 von Anleihen. Dann sichert auch eben diese Möglichkeit
 der Anleihenbegebung im Verein mit der Möglichkeit der
Anteilsemission die Rückzahlung kurzfristiger Kredite, die ihr
daher bereitwillig eingeräumt werden; endlich verschafft die
Aussicht auf Beteiligung an vorteilhaften Emissionen der Kapitalgesellschaft
 bevorzugte Berücksichtigung bei bankmäßiger
Kreditgewährung.
Wenn trotz so zahlreicher und bedeutungsvoller Vorzüge
nicht alle Unternehmungen, die an sich, was Kapitalhöhe und
Ertragsgröße betrifft, dazu in der Lage wären, Kapitalgessellschaften
 geworden sind, so müssen Nachteile aufzuweisen
sein. Sieht man von den steuerlichen Belastungen ab, die den
üblichen Rechtsformen der Kapitalgesellschaften auferlegt sind, so
schrecktt wohl in erster Linie der Einfluß, der unternehmungsfremden
 Elementen eingeräumt werden muß, ab. Zunächst ist
die Mithilfe einer Bank kaum zu entbehren, und oft wandelt
sich dieser freundliche Helfer bei späteren Gelegenheiten in
einen unbequemen Tyrannen. Dann aber lädt jede Emission,
jede Beanspruchung des Kapitalmarktes unbekannte Gäste ins
Haus, die ihre Anwesenheit in sehr störender Weise zur Geltung
 bringen können. Muß gar ein erheblicher Bruchteil des
Kapitals an den Markt gebracht werden, so mag sich unmerklich
dieser Betrag in einer fremden Hand ballen und als achtunggebietende
 Minorität auftreten oder als herrschaftfordernde
Majorität den alten Inhaber verdrängen. Doch liegen die
Voraussetzungen dieser Verhältnisse im positiven Recht der Form,
die das angemessene und gebräuchliche Gewand der Kapitalgesellschaft
 darstellt.
Die bei weitem verbreitetste und bedeutsamste Rechtsform
der Kapitalgesellschaft ist die Aktiengesellschasi. Die
Herkunft ihrer gegenwärtigen Gestalt läßt sich mit Sicherheit
 bis zu den Kolonialgesellschaften des 17. und
18. Jahrhunderts zurückverfolgen.11) Wesentliche Merkmale sind
indessen schon an viel früheren Bildungen nachweisbar. Oft

63
        <pb n="72" />
        Die einzelnen Unternehmungsformen.
dargestellt ist die Entwicklung des Attienrechtes aus den
oktroyierten Verfassungen der privilegierten Kompagnien durch
das Stadium gesetzlicher Regelung mit obrigkeitlicher Konzession
bis zum gegenwärtigen Normativsystem, in dem lediglich die
Befolgung der gesetzlichen Vorschriften Vorausseßzung für Existenz
 und Wirksamkeit der Gessellschaft ist. Der materielle
Inhalt des geltenden Attienrechts geht in vielem auf das alte
deutsche Handelsgesetbbuch und die erste Aktiennovelle von 1870
zurück. Aufs stärkste ist er beeinflußt durch die rechtspolitischen
 Bestrebungen, die, den Erfahrungen der Gründerzeit
jventwachsen, in der zweiten Aktiennovelle von 1884
ihren Niederschlag gefunden haben. In bedeutsamer Weise
werden diese bei der Neufassung dem HGB. eingearbeiteten
Handelsrechtssäße ergänzt durch die Bestimmungen des Bör -
senrechtes. Das Ziel des, der soliden Kapitalgesellschaft
keineswegs feindlichen, G es e ß g eb er s ist, neben der Sicherung
der Gläubiger, die Herstellung sozialer Demotratie in
der Aktiengessellschaft gewesen. Es sollte 1. der Aktionär +
darunter ist der dem Unternehmen an sich fernstehende, anlagesuchende
 Aktienkäufer zu versstehen . vor Uebervorteilung
geschützt werden; 2. sollte ihm die Handhabe gegeben werden,
mitzubestimmen über das Schicksal seiner Gesellschasst und seine
billigen Ansprüche geltend zu machen.
Zunächst hat das Atkttienrecht durch die JFestsesung des
Mindestbetrages einer Aktie auf 1000 M.!) die Beteiligung
des kleinen Mannes fernzuhalten gesucht. Dann aber sorgt
ein sehr umfangreicher Normenapparat für den Schutz von
Gläubigern und Beteiligten dadurch, daß einmal möglichste
Offenkun digkeit aller _ Vorgänge gefordert, _ zweitens
Vorhandensein und Erhaltung des Grundkapitals
 zu garantieren gesucht wird.!?) Besonders sireng
bewacht ist der Grün dun g s v org an g, da erfahrungsgemäß
 hier eine der stärksten Gefahrenquellen liegt.
Die Aufbringung des Grundkapitals sichert einmal die
unabwendbare Verpflichtung aller Zeichner zu voller Einzahlung
 der versprochenen Beträge ??) – Alttien, die nicht voll

H 4
        <pb n="73" />
        Die Kapitalgesellschaft.
bezahlt sind, dürfen daher nicht auf den Inhaber gestellt
werden,?!) — ferner die Versicherung der Gesellschaftsorgane,
daß das Kapital vollgezeichnet und der Teilbetrag von 250/0
eingezahlt sei??) und die Prüfung der Gründung durch Vorstand
 und Aufsichtsrat ??), sowie durch unabhängige Revisoren
in den Fällen sog. qualifizierter Gründungen.?!) Erst nach
Erfüllung dieser Vorsschriften kommt die Gesellschaft zur Eintragung
 im Handelsregister und damit zur Entstehung als
AG.) Ein Bericht der prüfenden Stellen ist ebenfalls
beim Handelsregister einzureichen,?’) und über Sacheinlagen
und Gründerlohn muß auch die Veröffentlichung in der Presse
unterrichten.?) Falsche Angaben machen die Verantwortlichen
zivilrechtlich haftbar's) und sind unter spezielle Strafen gestellt.2?)
 Für die Richtigkeit seiner Darstellung haftet ferner
jeder, der Aktien in den ersten zwei Jahren nach der Gründung
 in Verkehr bringt.2?) Zum Börssenverkehr mit amtlicher
Notierung werden nur Gesellschaften mit 500 000 M. Kapital
und mehr zugelassen, für Berlin, Frankfurt, Hamburg ist die
Grenze auf 1 000 000 M. bemessen.2!) Der Zulassung geht
die Prüfung durch eine amtliche Stelle vorauf,??) die Einführung
 in den Börsenverkehr setzt ferner die Veröffentlichung
eines Prospektes voraus, dessen Unterzeichner – stets gehört
eine Bank dazu — für die Richtigkeit der Angaben dem Aktienerwerber
 haftbar sind.s) Für die Erhaltung des Grundkapitals
 sorgt das Verbot jeglicher Zahlung an die Atttionäre,
die nicht aus dem Reingewinn geschieht, ) ferner das
Verbot des Ankaufs eigener Aktien) und nicht statutarisch
 vorgesehener Amortisation von Aktien,&amp;gt;*s) die . Unzulässigkeit
 der Emission unter Pari?r) und des Versprechens
fester Verzinsung.s*) Dem gleichen Zwecke dienen die Bilanzund
 Bewertungsvorschriften der §$§ 260,1, die u. a. die Einsesung
 des Grundkapitals auf der Passsivseite der Bilanz vorschreiben
 und durch das Gebot vorssichtiger Bewertung die
bilanzmäßige Errechnung fiktiver Gewinne hindern. Bei der
Beendigung der AG. soll ein formelles, nur in Ausnahmefällen
 vermeidbares Liquidationsverfahren für korrekte Ver-65
        <pb n="74" />
        Die einzelnen Unternehmungsformen.
silberung der Aktiven Sorge tragen.?) Die Aktionäre haben
Anspruch auf den vollen Reingewinn #2°) und den Liquidationserlös,
 es sei denn das Statut befinde anders, und auf
anteiligen Bezug neuer Aktien bei Kapitalerhöhungen, sofern
nicht die GV. anders beschließt.) Durch die Einreichung
eines Geschäftsberichtes zum Handelsregister ?) und die Veröffentlichung
 der Bilanz in den Gessellschaftsblättern “s) soll
der Geschäftsstatus öffentlicher Beurteilung zugänglich gemacht
 werden. Endlich ist im Aufsichtsrat ein Organ zur
Kontrolle des Vorstandes geschaffen.'~)
Zur Geltendmachung seiner Rechte ist jedem Aktionär das
Stimmrecht gegeben,“) das er in der regelmäßigen, vor
allem Bilanz und Gewinnverteilung beschließenden, ordentlichen
Generalversammlung®) und in den bei wichtigen Angelegenheiten
 einzuberufenden, insbesondere Aenderungen des Statuts
beschließenden, außerordentlichen Generalversammlungen ~) zu
betätigen in der Lage ist. Auf sein Stimmrecht gestützt, kann
er nach protokolliertem Protest jeden GV.-Beschluß als
gesetz- oder statutswidrig anfechten;'s) kleine Minoritäten können
selbständig bestimmte Rechtswirkungen herbeiführen.)
Die Folgeerscheinungen der Inflation haben
die materielle Bedeutung des Attienrechtes g ewa ndelt,
 obwohl oder gerade weil so gut wie keine formellen
Aenderungen der Rechtssäte stattgefunden haben. Die wesentlichen
 Folgen des Grundsates Mark ~ Mark für die
kapitalgesellschaftliche Anwendung der Aktiengessellsschaft sind gewesen:
 1. das Eindringen breitester kleinkapitalistischer Kreise
in die Aktienanlage, da mit dem Sinken des Geldwertes der
Nominalbetrag von 1000 M., den das alte Attienrecht als
Untergrenze für Inhaberaktien festgelegt hatte, auf immer geringeren
 Realwert einschrumpfte, 2. die kapitalgesellschaftliche
Ausnutzung der AG. durch Unternehmungen, die früher nicht
den für den Börsenhandel gestellten Ansprüchen genügt hatten.
Erst sehr spät hat das Aktienrecht durch Heraufsetzen des Mindestkapitals
 den veränderten Verhältnissen Rechnung getragen, aber
auch dann nicht in irgend ausreichender Weise. So ist mit dem

G6
        <pb n="75" />
        Die Kapitalgesellschaft
Eintritt stabiler Währungsverhältnisse eine ausgedehnte U eb ergang
 sg ese ß g eb ung nötig geworden, die die für den
kapitalgesellschaftlichen Gebrauch der AG. entscheidenden Bestimmungen
 in weitherziger Weise den nun einmal gegebenen
Zuständen angepaßt hat. So ist der zulässige Mindestbetrag für
Inhaberaktien für Neugründungen auf 100 M., für bestehende
AG. vorübergehend sogar auf 20 M. bemessen worden.12) Die
Forderung, daß Neugründungen ein Kapital von wenigstens
50 000 M. aufweisen, bedeutet freilich eine Verschärfung gegenüber
 dem Vorkriegszustand.–r) Von den bestehenden Attiengesellschaften
 sollen laut Beschluß der deutschen Börsenvorstände
nur diejenigen von der amtlichen Notiz ausgeschlossen werden,
deren Kapital 200 000 M. nach der Umstellung auf Reichsmark
nicht erreicht, bei Neuzulassungen ist nunmehr auch an den Großbörsen
 die Untergrenze des Kapitals auf 500 000 M. herabgesetzt
 worden. Ferner ist die Unterpariemission für eine bestimmte
 Zeit, bis 1929, gesetlich erlaubt worden, freilich
mit der in vielen Fällen prohibitiven Einschränkung,
daß die Differenz zwischen Emissionskurs und Pari 2009s/0
nicht übersteigt und aus der Umstellungsreserve gedeckt wird.9c)
Die besonderen Vorschriften des Umsstellungsrechtes einschließlich
des dabei in Wirksamkeit gesetzten Kleinaktionärschutzes sind als
vorübergehende Maßnahmen hier nicht zu erörtern.
Wirkung der Vorschriften des Gesetzgebers ist zunächst
eine gewisse Schwerf älli gkeit und Kostspieligkeit
der AG., die mit einem umständlichen JInsstanzenapparat
in formstrenger Weise zu arbeiten gehalten ist, in ihren Kapitalbewegungen
 stark gehemmt, überdies zur Verlautbarung
ihrer finanziellen Lage verpflichtet ist und obendrein durch
die Erfüllung aller dieser Formvorschriften mit beträchtlichen
Unkosten belastet wird.
Es ist selbstverständlich, daß sich die wir tscha ftlichen
Triebkräfte g eg en die hemmenden Schrank en des Gesesges
 wenden. Zum Teil von der Rechtsprechung unterstütt,
haben: sie sie vielerorts zu umgehen oder zu durchstoßen verstanden.
 Bei der Gründung z. B. haben sich zahlreiche Ge-G7
        <pb n="76" />
        Die einzelnen Unternehmungsformen.
sellschaften der unbequemen Revision dadurch zu entwinden
vermocht, daß sie eine Bargründung durchführten und erst nachträglich
 die Sacheinlagen übernahmen, oder daß sie eine bereits
 bestehende, aber nicht tätige ‘AG., einen sog. Mantel
kauften, und für ihre Zwecke durch Firmen- und Verfassungsänderungen
 umarbeiteten. Auch hat gelegentliche Uebervorteilung
 durch Ueberbewertung einzelner Aktiven nicht durchweg
verhindert werden können.s°) _ Die Bestimmungen des Börsengeseßes
 hat die zeitweise sehr lebhafte Emission im Freiverkehr
 umgehen helfen. Die ratenweise Einforderung der Betriebsmittel,
 die früher üblich war, jetzt durch die Versagung
der Inhaberqualität an nicht vollgezahlte Aktien nicht mehr
mit börssenmäßigem Handel vereinbar ist, hat durch häufige
Kapitalerhöhungen und neuerdings durch stoßweisen Verkauf
von Verwertungsaktien leicht erseßtt werden können. Auf komplizierte
 Umwege hat dagegen das Verbot der Unterpariemission
die Kapitalbeschaffung notleidender AG. gedrängt.) Die
Jristen und Formalitäten bei Kapitalverminderungen pflegen
Terraingesellschaften, die das investierte Kapital durch allmähliche
 Veräußerung ihres Grundbesitzes realisieren und zur
Ausschüttung bringen, dadurch zu umgehen, daß sie bald nach
der Gründung in Liquidation treten und den Erlös aus dem
Bodenverkauf als Liquidationsrate auskehren. Den Gewinn
hat man vielfach durch Anhäufung stiller Reserven der Verteilung
 an die Aktionäre entzogen. Der Zweck der Bilanz, Klarheit
 über die Lage des Unternehmens zu geben, ist durch verschwommene
 Bilanzgliederung, Bildung stiller Reserven, Verbergung
 wertvoller Aktiva in nicht pulblizitätspflichtigen
Tochter-GmbH. usf. durchkreuzt worden.) Schon lange
ist. man ssih Ferner im klaren darüber, daß die
Demokratie des Aktienrechtes auf dem Papier
der Gesetbücher steht und daß es die Natur der Sache ist, welche
die Tausende von Kleinaktionären von der Teilnahme an der
Verwaltung und wahrer Mitbestimmung ausschließt.82) Ebensowenig
 ist übrigens der Aufssichtsrat zur Durchführung der
ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgabe: Kontrolle der Verwal-GK
        <pb n="77" />
        Die Karitalgesellschaft.
tung fähig. Da sich die Banken in der Regel das unausgeübte
 Stimmrecht ihrer Depotkunden übertragen lassen und
zusammen mit den Stimmen ihres Cigenbessitzes geltend machen,
so hat lange Zeit ein b ank o kr ati s &amp;lt; er Zug im Attienwesen
 vorgeherrscht; zuweilen war die Bank uillfähriger Helfer
der Werksverwaltungen, zuweilen mächtiger Herr und Gegner.
Die pluto kratisch e Konsequenz der Bezifferung des Stimmrechtes
 nach der Kapitalbeteiligung wurde durch die Stimmrechtszession
 etwas abgebogen und kam erst wieder voll zur
Geltung, als in Verfolg der Konzentrationsbewegung in der
Industrie die mannigfachen Bestrebungen einsetzten, durch Erwerb
 von Majoritäten oder qualifizierten Minoritäten Einfluß
 auf Aktiengesellschaften zu gewinnen. Der kapitalistische
Charakter der AG., die Macht des stärkeren Kapitals, enthüllte
 sich nun deutlich. Im Alttienrecht selbst aber hat die
Verteidigung der angegriffenen Verwaltungen die Handhabe
gefunden, den der Form nach demo-, dem Inhalt nach plutokratischen
 Charakter der AG. zugunsten einer Vorzugsberechtigung,
 eines Herrschafts mono po ls der bestehenden
 Verwaltung abzuwandeln.s!*) Das Hauptmittel war
die Aktie mit Stimmrechtsvorzug, entweder in der regelmäßigen
Form, daß der einzelnen Aktie ein mehrfaches Stimmrecht zugebilligt
 wurde, oder in der selteneren, daß geringe Kapitaleinzahlung
 eine mit einfachem Stimmrecht ausgestattete Aktie
bevorteilte. Das gleiche Ergebnis, mit einer kleinen Kapitalmacht
 gewaltige Geldsummen zu beherrschen oder zu kontrollieren,
 hatte man schon früher dadurch erreicht, daß man Teile
des Gesellschaftseigentums in Tochtergesellschaften einbrachte,
die man durch den Besitz der Aktienmehrheit kontrollierte,
während der Rest emittiert wurde. Durch mehrfacher Schachtelung
 solcher Tochtergesellschaften hat man den Wirkungsgrad
 des Cigenkapitals beträchtlich erhöht.) In jüngster Zeit
ist mit der Ausgabe von Genußscheinen, die in allen materiellen
Ansprüchen den Attien gleichgestellt sind, nur ihres Stimmrechts
 entbehren, die gleiche Wirkung der Kapitalvermehrung
ohne Machtminderung erreicht worden.s%)

GY
        <pb n="78" />
        Die einzelnen Unternehmungsformen.
In verhältnismäßig bescheidenem Umfange haben
infolge dieser Nachgiebigkeit des Altienrechtes kapital-,
gesellschaftliche HVerhältnise andere Rechtsformen
als die AG. aufsuchen müssen. Die'Kommanditgesells&amp;lt;ha
 ft auf Aktien hat ihre Blütezeit in den sechziger
Jahren des vorigen Jahrhunderts erlebt, als in zahlreichen
deutschen Staaten die nicht gern erteilte Konzession für die
Begründung der gewöhnlichen AG. erforderlich war, während
die KGaA. schon volle Freiheit genoß.) Doch ist der
überwiegende Teil dieser Gründungen mit kleinem Kapital ausgestattet
 gewesen und nach kurzer Frist durch Konkurs oder
Auflösung eingegangen. Später haben vereinzelt Reed
 ereien, deren Geldbedarf durch Partenverkauf nicht mehr
gedeckt werden konnte, beim Uebergang zu kapitalgesellschaftlicher
 Finanzierung die KGaA. bevorzugt, deren gesetliche
Verfassung mit der Partenreederei die starke Stellung des
eigentlichen Unternehmers teilt.ss) Ebenso hat ein großer Teil
der Kre ditgenossenscha f ten, die zumal nach Inkrafttreten
 des neuen Gesetzes über die Erwerbs- und Wirtschastsgenossenschaft
 wegen Ausdehnung ihres Geschäftsbetriebes auf
Nichtgenossen die alte Form aufgeben mußten, häufig die
KGaA. gewählt. Schon in den 50er Jahren scheint aber
bei der Gründung der Discontogessellschaft die Wahl der KGaA.
durch die größere Selbständigkeit mitbewirkt worden
zu sein, die der Komplementar als Geschäftsinhaber gegenüber
dem angestellten Vorstandsmitglied einer AG. besitt. Den
Geschäftsführer der AG. kann ein GV.-Beschluß jederzeit
abberufen, "’) den Geschäftsinhaber der KGaA. können
die Kommanditisten nur bei wichtigen Gründen ausschließen;®°)
dieses Vorgehen kann durch sstatutarisch festgelegtes Erfordernis
qualifizierter Majorität weiter erschwert werden. Diese Unabhängigkeit,
 zuweilen vielleicht auch der vornehme Titel eines
Geschäftsinhabers, ist für tüchtige, sehr selbständige Direktoren
öfters ein Grund gewesen, die Unannehmlichkeit unbeschränkter
persönlicher Haftung als Komplementar auf sich zu nehmen.
Noch häufiger würde dies erfolgt sein, wenn nicht die Un-70
        <pb n="79" />
        Die Kapitalgesellschaft.
durchsichtig keit der Rechtslage, z. B. die Ungewißheit,
was beim Ableben des einzigen Komplementars zu erfolgen
habe, zurückgeschreckt hätte.) Zuweilen haben diese Gründe
nach dem Ausscheiden der Persönlichkeit, auf die die KGaA.
ursprünglich zugeschnitten war, die 1897 gesetlich erleichterte
 Rückbildung in die Form der einfachen AG. vollziehen
 lassen. In der Jnflationszeit hat man in der KGaA.
ein wirksames Mittel zur Abwehr oder Abschreckung von
U e berfr em dun g s v ers uch en erkannt. Zumal als die
Schwierigkeiten offenbar wurden, denen Hugo Stinnes begegnet
 wäre, wenn er nach Erwerb eines großen Aktienpaketes
auf die als KGaA. geführte Berliner Handelsgesellschaft Einfluß
hätte nehmen wollen, häuften sich die Gründungen von
KGaA. Auch mochten gewisse Steuervorteile – kein Stempel
 auf die freien Einlagen der perssönlich haftenden Gesellschafter,
 keine Kapitalertragssteuerpflicht aus ihren Gewinnanteiln
 ~ die wachsende Beliebtheit der bereits auf den
Aussterbeetat gesetzten KGaA. gefördert haben. Endlich
scheint bisweilen ein Extragewinn dadurch erstrebt worden zu
sein, daß vertraglich für den Liquidationsfall den Komplementaren
 eine größere Quote am Erlös vorbehalten wurde,
als ihrer Kapitaleinlage entsprach.®?) Letzthin ist in einzelnen
Fällen eine GmbH. persönlich haftender Gefsellschafter
einer KGaA. geworden, wodurch die volle Haftungsbeschränkung
 aller Beteiligten erreicht wurde.?)
Jür manche Gewerbezweige und bei manchen wirtschaftlichen
 Zwischenfällen ist die mangelhafte Beweglichkeit in der
Kapitalveränderung der AG. ein unbequemes Hemmnis. Besonders
 störend macht sie sich im Bergbau, zumal bei der
Bohrung und dem Niederbringen der Schächte geltend, da hier
kein fester Kapitalbedarf angegeben werden kann und unvorhersehbare
 Umstände Umfang und Zeitpunkt der erforderlichen
Aufwendungen bestimmen.&amp;amp;®) Daher hat man auch nach dem
Aufkommen der AG. die uralte Rechtsform der Gewerks
 ch a f t beibehalten und sie durch die Reform des Bergrechts
von 1865 darin neuzeitlichen Anforderungen angepaßt, daß

71
        <pb n="80" />
        Die einzelnen Unternehmungsformen.
man die bislang wie Grundeigentum behandelten und nach
Liegenschaftsrecht verpfändbaren und übertragbaren Bergwerksanteile
 Mobilien gleichstelle und durch schriftliche Zession
und Umschreibung im Gewerkenbuch übereignen ließ. Ferner
seßte man an Stelle der alten, unregelmäßigen Kuxzahlen 122
und 128 die Dezimalzahlen 100 und 1000 und beseitigte
dafür die Teilbarkeit des alten Kuxes. Im Laufe der Zeit
haben sich fast alle Gewerkschaften dem neuen Recht unterstellt.ss)

Für den Schach tba u scheint die Gewerkschaft nahezu
unentbehrlich zu sein. Nicht allein der Ruhrkohlenbergbau
 hat seine Ausgestaltung zwischen 1850 und 1870 vorwiegend
 in Gewerkschaftsform vollzogen, sondern auch die viel
jüngere Kaliindustrie hat sich der Gewerkschaft mit Vorliebe
bedient.) Sogar dort, wo ein veraltetes Bergrecht die. Verleihbarkeit
 der Kalisalze und damit die legitime Anwendung der
Gewerkschaft ausschloßh + bis 1917 in der Provinz Hannover?!)
&amp;gt;&amp;gt;. hat man durch einen Kunstgriff sich ihrer Hilfe zu
versichern gewußt. Z.anächst hatte man sich hier mit auswärtigen
 Gewerkschaften beholfen, bis auch diesen der Erwerb
der Bergwerksgrundsstücke unterssagt wurde. Durch dieses Verbot
 sah man sich genötigt, eine GmbH. dagzwischen zu
schieben, die das Grundstück erwarb, bzw. den zur Ausbeutung
 berechtigenden Vertrag mit dem HGrundeigentümer
schloßh. Die Anteile der GmbH. wurden von einer Gewerkschaft
 eines anderen Staates übernommen, die man für geringes
 Geld zu kaufen pflegte. Gewöhnlich wählte man Gewerkschaften
 aus Cobung-Gotha, weil dort das an sich strenge
Bergrecht lax gehandhabt worden war und es eine Menge
Gewerkschaften gab, deren wertlose Gruben nicht mehr ausgebeutet
 wurden. Die Ausgabe ihrer Kuxe finanzierte Bohrung
und Schachtbau.
Der Vorteil der Gewerkschaft der AG. gegenüber liegt
in der beweglichen Fin anzierun g. Nach Vollzahlung
des Ausgabepreises ist der Aktionär jeglicher Leistungspflicht
ledig.®*) Weiteres Kapital kann dann nur durch Zusage be-792
        <pb n="81" />
        Die Karpitalgesellschaft.
ssonderer Vorteile, insbesondere Dividendenvorzüge, angelockt oder
durch Emission junger Aktien eingebracht werden. Die Emission
junger Aktien setzt aber voraus, daß der Kurs der alten Anteile
 über Pari steht'?), so daß gerade notleidende Unternehmungen
 benachteiligt sind. Sie müssen in der Regel erst durch
Sanierung, durch Zusammenlegung ihrer Aktien, den Kurs über
Pari heben, um emisssionsfähig zu werden. Ein weiterer Zwang
zur Sanierung liegt im Verbot, Ausschüttungen vorzunehmen,
solange das Grundkapital die Vermögenswerte übersteigt, also
eine Unterbilanz zu verzeichnen ist. Gerade bei Bohrung und
Schachtbau ereignen sich diese Fälle überaus leicht. Wenn
nicht, was natürlich auch Nachteile bringt, das Anfangskapital
sehr groß gewählt wird, ergibt sich häufig die Notwendigkeit,
Kapitalnachschüssse einzuziehen, und ein einziger Unglücksfall
kann den Kurs senken und die Sanierung erzwingen. Die
Gewerkschaft hat dagegen jederzeit die Möglichkeit, durch Beschluß
 einer Gewerkenversammlung die sog. Zubußen, d. h.
Zahlungen von den Inhabern der Kuxe einzufordern.!) Diese
Zubußen setzen keinen Parikurs voraus,. ivie auch andererseits
die Ausschüttung von Ausbeuten in keiner Weise an die Erhaltung
 des Grundkapitals gebunden ist. Abzuwenden sind
die Zahlungen lediglich durch Aufgabe des Kuxes, den sog.
Abandon; der Kux wird dann von der Gerwerkschaft verwertet
 und der Erlös dem Inhaber zugeführt.) Man hat
aber auch gelegentlich das Abandonrecht der Gewerken ausgeschlosssen,
 um ausgeschriebene Zubußen, die dann unabwendbare
 Forderungen darstellten, zu verpfänden und eigenem Kapital
 billig fremdes Geld zu substituieren. Die Umwandlung
von Alttiengesellschaften in Gewerkschaften war daher in
schlechten Zeiten nichts seltenes. AG., die durch mehrfache
Sanierung mehrere Aktiengattungen erhalten hatten, fanden
durch Umgründung in Gewerkschaften das ruhige Fahrwasser
gedeihlicher Entwicklung.1?) Bemerkenswert ist aber, daß sich
gelegentlich in ganz verzweifelten Verhältnissen die AG.
lei stung s fähiger als die Gewerkschaft gezeigt hat. Erfolgen
 nämlich auf eine Einforderung von Zubuße hin zu
L e h m an n, Rechtsformen.

73
H
        <pb n="82" />
        Die einzelnen Unternehmungsformen.
viel Abandonerklärungen, so langt die einkommende Summe
nicht zur Deckung des Kapitalbedarfs. Die Gewerkschaft sieht
sich daher genötigt, von dem kleineren Kreise der Zahlungswilligen
 eine größere Summe einzufordern, was natürlich wieder
 vermehrte Abandons zur Folge hat. Aus dieser Schraube
mit dem Ende des Zusammenbruchs kann die Umgründung
in eine AG. dann helfen, wenn die Kuxe, die auf die
Aktien eingebracht werden, deren Nominalbetrag nicht voll
decken. Es steht dann der AG. gegen die Altieninhabev
auf Vollzahlung ein unabwendbares Jorderungsrecht zu, gegen
das es keinen Abandon mehr gibt.'s)
Im allgemeinen wird die Umwandlung von Gewerfkschaften
in AG. motiviert durch e xp a n s i v e Bestrebungen. Die begrenzte
 Zahl der Kuxe erschwert eine unbegrenzte Kapitalvermehrung,
 ja unterbindet sie endlich.1) Während nämlich die
Aktiengesellschaft Erweiterungen durch Ausgabe neuer Alttien
finanzieren kann, also die alten Inhaber nicht notwendig belasten
 muß, ebenso Angliederungen durch Hingabe junger Aktien
durchführen kann, bleibt der Gewerkschaft, die alle Kuxe ausgegeben
 hat, nur übrig, Zubußen einzufordern. Dadurch wird
aber allmählich der Kux schwer, d. h. zu wertvoll,") schwächere
Besißer müssen ihn abstoßen, der Kreis der möglichen Erwerber
 engt sich ein, der Börsenhandel leidet.1*) Bis auf einige
wenige Ausnahmen sind daher die großen Gewertkschaften im
Laufe der Zeit in AG. verwandelt oder an solche angegliedert
worden. In Einzelfällen hat man allerdings durch Kunstg
 ri f f e versucht, die Gewerkschaft beizubehalten. Der Gewerkschaft
 Westfalen ist es schon vor dem Kriege gelungen, die
ministerielle Genehmigung für eine 10 000 teilige Gewerkschaft
zn erlangen.?) Trier, Hermann u. a. teilten ihre
Gerechtsame in mehrere Teile, errichteten auf jedem
eine Gewerkschaft und verkoppelten dann diese Gewerkschaften
 entweder unter einer Dach-GmbH. oder auch
nur mittels einer bürgerlichen Gesellschaft mit dem Ergebnis,
daß der Wert des Unternehmens statt auf 1000 und 3000 Anteile
 oder mehr verteilt, der Kux erleichtert wurde.) In

74
        <pb n="83" />
        Die Kapitalgesellschaft. h
einzelnen Staaten sind solche Kunstgriffe nicht nötig, hier
haben die Berggeseßze die Begrenzung der Kuxenzahl aufgehoben
 und die Regierungen genehmigen ~ gewöhnlich gegen
einen ansehnlichen Tribut –~ die Erhöhung der Kuxenzahlen
(z. B. Thüringen, Sachsen). Hier kommen Gewerkschaften mit
5000, 6000, ja sogar 25 000 Kuxen vor; bei Kuxvermehrungen
folgt die Technik dem Aktienwessen (Bezugsrechte). Unter dem
Einfluß der Inflation hat sich 1922 auch Preußen veranlaßt
gesehen, die Obergrenze der Kuxenzahl auf 10 000 herauf zu
setzen.1°?) Lebhafter Gebrauch scheint von der neuen Möglichkeit
nicht gemacht worden zu sein.
Die Gewerkschaft ist die Spezia lform des Bergb
 a u 5. Die Ausnahmen sind wenig zahlreich. Es existieren
seit langem einige Maschinenfabriken in Gewerkschaftsform,
für die Gewerkschaft „Orange‘“ besteht sogar eine amtliche
Notiz. Ferner hat der Kaliindustrielle Sauer die Gewerkschaft
 in die Zementindustrie überpflanzt. Doch klagte seine
Gewerkschaft Elsa über mangelnde Nachfrage nach den
Kuxen des ungewöhnlichen Objektes.ss) Eine Zeitlang hat
man Gothaer Gewerkschaften zur Durchführung aller möglichen,
häufig unsauberen, Geschäfte gekauft.!) Mit Recht konnten die
Finanzierungsbüros auf die mannigfachen Vorzüge der Gewerkschaft
 hinweisen: Rechtsperssönlichkeit, fungible, leicht übertragbare
 Anteile, keine Bilanzpflicht, kein Publizitätszwangs®?), und
findige Individuen nutzten zur Ausbeutung eines unerfahrenen
Publikums die dafür hervorragend geeignete Form aus. Doch
hat schon bald der steigende Preis für Kaufgewerkschaften und
endlich die Erschöpfung des Vorratess?) ihren Gebrauch unterbunden,
 und prozessuale Schwierigkeiten haben das ihrige getan,
 um die Anwendung zu verleiden.
Neben dem Bergbau zeigen auch die kolonialen Unternehmungen
 Eigenarten, denen die harte Aktiengessetzgebung nicht
gerecht werden konnte.s!) Dazu gehören vor allem die scharfen
Gründungsvorsschriften, zumal die Haftung für unrichtige
Angaben. Sie ist angesichts des weit entlegenen, fast unkontrollierbaren
 Betätigungsfeldes ungemein gefährlich und

T3
:
        <pb n="84" />
        Die einzelnen Unternehmungsformen.
für vorsichtige Personen untragbar. Ferner schien die 1000 Markgrenze
 des Aktiennennwertes der erstrebten Beteiligung eines
breiteren Publikums hinderlich zu sein. Daher entschloß sich
die Gesetzgebung für Kolonialunternehmungen auf den akttienrechtlichen
 Normenapparat zu verzichten und Kapitalgesellschaften
 mit 200 Mark Anteilen zuzulassen, deren Statut jedoch
vom Bundesrat zu genehmigen war und deren Verwaltung ein
behördlicher Delegierter überwachte. Man nahm also das Konzessionssystem
 wieder auf. Da jedoch das von der Behörde
ausgearbeitete Normalstatutss) den atktienrechtlichen Zustand
nahezu wiederhersstellte, da außerdem aus der amtlichen Mitwirkung
 Mühe und Zeitverlust erwuchs, so hat die Kolonialgründungstätigkeit
 der deut s &amp;lt; en Kolonialgesellschaft
mehr und mehr den Rücken zugewandt und in höchst interessanter
 Weise die G m b H. zu benutzen gewußt.s6)
Die Schöpfer des GmbH.-Geseßzes hatten zwar den
Gebrauch der neuen Rechtsform nicht nur auf Vereinigungen
weniger Gesellschafter beschränken wollen, wohl aber hatten
. sie beabsichtigt, börsenmäßigem Handel und der Agiotage mög-„lichst
 Tür und Tor zu verriegeln. Der Entstehung fungibler
Anteile entgegen zu wirken, war der § 17, Abs. 6 des
GmbH.-Gessetzes bestimmt, der eine Teilung der Geschäfstsanteile
auf Vorrat verbietet: nur soviele Anteile wurden erlaubt, wie
Gessellschafter vorhanden sind. Die Uebertragung hatte §g 15
an Schriftform und notarielle Beurkundung geknüpft, womit
die für börsenmäßige Umsätze erforderliche Beweglichkeit aufgehoben
 schien. In Ansehung des ersten Punktes hat sich die
Praxis entweder durch Ausfertigung aktienähnlicher Anteilsscheine
 geholfen, die ungeachtet ihres mangelhaften Rechtes ihre
wirtschaftliche Funktion erfüllen konnten, oder sie hat durch
Beteiligung zahlreicher Personen, die man durch persönliche
Werbung, Prospekte, gelegentlich sogar regelrechte Substription
heranzog, die genügende Anteilszahl geschaffen. Für einen bescheidenen
 Verkehr genügten die formlos übertragbaren Anteilsscheine,
 ein regelrechter Börsenumsaß mußte jjuristisch
sicherer gehen. Auf doppeltem Wege ist das erstrebte Ziel er-76
        <pb n="85" />
        Die Karpitalgesellschaft.
reicht worden. Einmal benutzte man die Blankovollmacht,
welche der letzte Eigentümer zur Uebereignung ausgestellt hatte
und die nun, anstatt des Geschäftsanteiles, formlos von Hand
zu Hand wanderte, die andere Methode, vom Reichsgericht
als zulässig anerkannt), bediente sich des Verfügungsrechtes,
das eine Bark über die in ihrem Gewahrsam befindlichen Geschäftsanteile
 ausfertigte. Man darf sich aber nicht durch das
Raffinement dieser Anwendungsweise der GmbH. zu einer
Ucberschätung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung verleiten lassen.
Es scheint, als ob im wesentlichen nur stark spekulative
Papiere, wie eben die Diamantgesellschaften, die Hemmungen
überwinden konnten, die sich der Einbürgerung so ungewöhnlicher
 und verwickelter Methoden entgegensetzen. Daher haben
auch von den vielen Tausend in Deutschland tätigen GmbH.
nur eine ganz kleine Zahl lebhaften Umfsatz.. ihrer Anteile
 gesehen.s) Nach dem Kriege ist die Börsen-GmbH.
nicht wieder aufgelebt. Häufiger findet man die GmbH.
.. t zahlreichen Teilhabern, die man mangels börsenmäßigen
Anteilshandels als un entfaltete Kapitalgesssellschaften bezeichnen
 kann. Man hat sie vor der AG. früher wegen der geringeren
 Steuerlast bevorzugt, dann auch wegen der geringeren
Publizitätspflichten und Gründungskautelen. Gelegentlich kann
die Möglichkeit, eine Nachschußpflicht statutarisch festzulegen"),
bei ungewissem Kapitalbedarf die Anwendung der GmbH. empfehlen.2°)
 Die geringe Stoßkr aft der Kapitalgesellschaft
mbH. wird durch den Umstand deutlich herausgestellt, daß die
zur Hilfsbenutzung einer GmbH. genötigten Hannoverschen Kalischächte
 ausnahmslos die Gewerkschaft zur Kapitalbeschaffung
verwandt haben.
Zur Aufbringung der beträchtlichen, für die Bo hr ung s -
versuche erforderlichen, Kosten, die in Ansehung des Risikos
auf zahlreiche Schultern verteilt werden sollen, hat man sich
vielfach der G es e ll sch a f t d e 3 B. G. B. oder des nicht
eingetragenen Vereins") bedient, deren weitherziges
Recht einen völlig kapitalgesellschaftlichen Ausbau gestattet:
fungible, mobile Anteilsrechte, organweise Vertretung. Man

rf -
        <pb n="86" />
        Die einzelnen Unternehmungsformen.
paßte die Finanzierung dieser bürgerlichen Gesellschaften meist
dem Vorbild der Gewerkschaft an, schuf eine feste Anteilsziffer
und zog nach Bedarf Zubußen ein. Dabei wurde das Notventil
 des Gewerken: das Abandonrecht häufig ausgeschlossen.
Zuweilen nahm man aber auch akttiengesellschaftliche Methoden
auf, begrenzte die Leistungspflicht des Anteilseigners und erhöhte
 bei Bedarf die Anteilszahlen. In stark spekulativen
Zeiten, z. B. während der fieberhaften Kaligründungszeit oder
bei dem Erdölfieber, hat das Fehlen jeglicher gesetlichen Sicherung
 zu schweren Schädigungen der Geldgeber??) geführt. Bohranteile
 wurden durch Winkelbankiers zu Phantasiepreisen ins
Publikum lanciert und beschafften das Geld zu unbegründet
hoher Bezahlung der Bohrgerechtigkeit, zu reichlicher Besoldung
der Gründer und ihres Anhangs und zur Provision für den
vertreibenden Bankier. Zuweilen konnten mangels statutarisch
festgelegter Haftungsbeschränkungen die Anteileigner noch persönlich
 für die Schulden der Gründer herangezogen werden.?)
Auch heute noch sind Bohr- und Bergwerksgesellschaften des
bürgerlichen Rechts in Gebrauch. Ferner wird in der Literatur
über eine Filmgessellschaft des bürgerlichen Rechts mit kapitalgesellschaftlicher
 Struktur berichtet?O), deren Schicksal aber
nicht bekannt ist. Das Eingreifen des Registerrichters pflegt
übrigens die Aufgabe der bürgerlichen Rechtsform zu erzwingen,
wenn der Umfang des Betriebes zu kaufmännischer Gebarung
nötigt.)
Zeigen einige Bohrgessellschaften die erstaunliche Tatsache,
daß selbst bei unbeschränkter Haftung kapitalgesellschaftliche Verhältnisse
 entstehen können, so haben in neuerer Zeit vor allem
die handelsrechtlichen Einlagegesellschaften ganz merkwürdige
kapitalgesellschaftliche Anwendung gezeigt. So hat man durch
die Aufnahme zahlreicher Stiller, die, zu einem Verband
zusammengeschlossen, ihre Kontrollrechte durch Organe wahrnehmen,
 bei einer bayrischen Bank Kapital aufgebracht.") Maßgebende
 Gründe für das sonderbare Verfahren sind mutmaßlich
die beschränkten Rechte der Geldgeber, die mindere Publizität
und die Vermeidung der körperschaftlichen Sondersteuern ge-78
        <pb n="87" />
        Die Kapitalgesellschaft.
wesen. Der Kom m anditgesellsscha ft gegenüber hat diese
Form die Vorzüge, von der Eintragung ins Handelregister
befreit zu sein und jegliche persönliche Haftung der Geldgeber
auszuschließen, während der Kommanditist für die vor seinem
Austritt entstandenen Geschäftsschulden fünf Jahre haftbar
bleibt.?) Doch hat der ideenreiche Jurisstenverband auch bei
der KG. die gerügten Hemmungen überwunden. s) Statt
zahlreicher Beteiligter übernahm ein Treuhänder die Gesamteinlage
 und fertigte seinerseits frei übertragbare Anteilscheine
aus, die den eigentlichen Geldgebern ausgereicht wurden. Im
Innenverhältnis drückte man, falls es erforderlich war, den
Komplementar zum bloßen Angestellten herab, etwa in die
Stellung eines Vorstandsmitgliedes der AG. Prattisch scheint
diese Anwendung nicht gerade häufig gewesen zu sein. Selten
sind auch die Fälle, in denen nach der Eintragung im Handelsregister
 an einfachen Kommanditgesellschaften mehr als
zwanzig Kommandisten beteiligt sind, so daß man von kapitalgesellschaftlichen
 Bildungen sprechen müßte.°?) In Berlin
wurde eine Bankfirma festgestellt, die nach dem Kriege 66 Kommanditisten
 aller Kreise aufgenommen hat, sowie eine Flugzeugfabrik,
 die ihrer 32 zählt.100) Der Grund zu dieser ungewöhnlichen
 und unbequemen Form wird in der Freiheit
der Kommanditgesellschaft von Körperschafts- und Kapitalertragsteuer
 und in der geringen Belastung durch Stempelabgaben
 zu suchen sein. Für die Gründungen in der Kriegszeit
 wird auch die Scheu, die für 300 000 M. übersteigende
Kapitaltransaktion der GmbH. und AG. erforderliche amtliche
 Genehmigung!!!) nachzusuchen, als Motiv angegeben.
Offene Handelsgesellschaften scheinen dagegen nicht
in dieser Weise gebraucht worden zu sein. Nach einer Reichsgerichtsentscheidung!°?)
 wird allerdings der Fall einer Brauerei
in der Form der OHG. zitiert, die Anteilsscheine und
Korporativaufbau besitzt. Sie stammt jedoch aus dem Jahre
1850. einer Zeit, in der das Aktienrecht noch unausgebildet
war. Eine andere OHG. mit 159 Teilhabern 13), eine Gewerbebank
 in Naumburg, die 1900 in Konkurs ging, war ver-79J
        <pb n="88" />
        80

Die einzelnen Unternehmungsformen.
mutlich ein kreditgenossenschaftliches Gebilde. Infolge Erbteilung
 zählte bis vor kurzem die bekannte keramische Firma
Villeroy und Boch 30 Geellschafter. In allen Fällen, in
denen so zahlreich Beteiligte an einer Personalgessellschaft vorkommen,
 pflegt der Vertrag ähnliche Organe einzurichten, wie
sie das Aktienrecht in GV. und Aufsichtsrat kennt.
Stellen die leßtgenannten Bildungen ganz zweifellos widernatürliche
 Anwendungen der Rechtsformen dar, so liegt die
kapitalgesellschaftliche Ausgestaltung der Partenreederei
nicht im Widersstreit mit dem Sinne des Gesetzes. Nach Wüstendorfers
 Bericht!)" hat man die Parten stellenweise fungibilisiert
 und gelegentlich durch Ausstellen auf runde Dezimalsummen
 den Geldgebern schmackhast zu machen gesucht. Gleichwohl
 drängt die bekanntere und auch haftsicherere AG. beständig
 die Partenreederei zurück.
        <pb n="89" />
        Schlußbetrachtung.
Ueberblickt man die Ergebnisse des vorangehenden Teiles,
so mag man durch die vergleichsweise g erin g e Za h l von
Fällen enttäuscht sein, in denen enge ausschließliche
B ezie hung en zwischen bestimmten Gewerbezweigen und den
einzelnen wirtschaftlichen Unternehmungsformen betont wurden.
 Es ist im wesentlichen nur die Kapitalgesellschaft, der
gewisse Gewerbearten als Domäne zugeordnet werden konnten.
Den Grund dieses Sachverhaltes wird eine kurze Ueberlegung
aufdecken können. Er beruht auf der Tatsache, daß die einzelnen
erwerbstätigen Personen in sehr verschiedener Weise mit
geistigen und materiellen Gaben ausgestattet sind. Den sachlichen
 Anforderungen, die bestimmte Branchen an Kapitalkraft
und Führerbegabung stellen, kann daher durch sehr verschiedene
Verbindungen von Persönlichkeiten genügt werden. So leistet
ein befähigter Unternehmer das gleiche, wozu sich anderwärts
zwei minder tüchtige zusammentun müssen. Der begüterte
Kapitalist ersetzt zwei halb so bemittelte. Den Anforderungen,
welche die Verbindung nichtbesitzender Intelligenz mit untätigem
 Reichtum erfüllt, entspricht der wohlhabende Gesschäftsmann
 allein. Wenn einem vermögenden Manne noch Kredit
gewährt wird, muß sich der Bessitzlose einen Beteiligten suchen.
Sieht man nun von den ganz kleinen Betrieben ab, die nur
einen Unternehmer ernähren können, so lassen sich die einzelnen
wirtschaftlichen Unternehmung sf or me n auf weitestem
 Bereich durcheinander ersetzen und erst bei sehr
hohem Kapitalbedarf trifft man wiederum eine Form: die
Kapitalgesellschaft, die nahezu unbeschränkt herrscht. Es ist
also kein Zufall, wenn auf die Frage nach typischen Anwendungsgebieten
 der nicht kapitalgessellschaftlichen Unternehmungsformen
 fast nur negative Antwort erteilt werden kann.
        <pb n="90" />
        Schlußbetrachtung.
Was hier für die wirtschaftlichen Formen ausgeführt
wurde, gilt in beinah noch stärkerem Maße für die Rechtsf
 o r men. Zwar bringt das Recht durch das ihm eigentümliche
Moment der Haftung ein Moment herbei, das zwischen bestimmten
 Rechtsformen und bestimmten Geschäftsgebieten engere
Bindung begründet, dafür aber löst die „Vertretbarkeit"
der Rechtsformen in ungleich bedeutsamerem Grade den Zusammenhang
 zwischen einzelnen Rechtsformen und Unternehmungsarten.
 Mit Vertretbarkeit der Rechtsformen bezeichnen
wir die Erscheinung, daß der gleiche wirtschaftliche Sachverhalt
in verschiedenen Rechtsformen sein juristisches Dasein führen
kann. Die Anlage der Arbeit läßt dies merkwürdige und bedeutsame
 Phänomen ja deutlich hervortreten.
Zu seiner Erklärung ist auf dreierlei hinzuweisen: Erstens
auf die Ra h menna tur der gesetzlichen Unternehmungsformen,
die nur in relativ wenigen Punkten bestimmte Anordnungen
treffen, im übrigen aber die Ausfüllung des leeren Gehäuses
mit wirtschaftlich relevantem Inhalt dem Benuyer überlasssen,
der hinter der Palasstfassade der AG. den harmlosen Bau
einer kleinen Unternehmergesellschaft errichten mag. Zweitens
ist der rein formale Charakter sehr vieler Rechtsnormen
zu beachten. Das Recht kann wohl erzwingen, daß ein bestimmter
 äußerer Vorgang zustande kommt, nicht aber, daß
er die erstrebte materielle Bedeutung bessitztt. Das Atktienrecht
z. B. erzwingt wohl die Abhaltung der jährlichen GV., abev
es kann nicht den Aktionär zum Besuch oder gar zur Mitverwaltung
 nötigen und es ist ebenso durch die Zusammenkunft
 des Alleininhabers mit seinem Notar befriedigt, wie
durch eine tausendköpfige Volksversammlung. Drittens aber
kann weitgehend für fehlende Handhaben des Unternehmungsrechtes
 durch Einbau von Rechts gebil den anderer
Herkunft Ersat geschaffen werden. Bemerkenswerte Beispiele
 sind der Ersaß der Haftung durch Bürgschaft, die Bewirkung
 freier Abtretbarkeit schwer veräußerlicher Mitgliedschaftsrechte
 durch das Hilfsmittel der Blankovollmacht
oder des Verfügungsrechtes, der Erwerb der Handlungsbefug-§2
        <pb n="91" />
        Schlußbetrachtung.
nis, deren der Geschäftsleiter bedarf, durch Vollmacht und
Prokura.
Praktisch beruht auf der Vertretbarkeit der Rechtsformen
eine Do pp e ltr öm un g. Ein kräftiger Zug führt die Perso1:a
 l untern e h mung en wirtschaftlichen Charakters in
ka pitalgesellschaftliche Rechts formen, zumal in
GmbH. und AG. Es scheint, und der Vergleich mit
ausländischen Verhältnissen stützt diese Annahme, als habe diese
Bewegung ihr Ziel noch nicht erreicht. Eine sehr viel schwächere
Rückströmung führt hier und dort ka pitalges ellschaftliche
 Bildungen an die Stätte niederen Druckes: in personalgesellschaftliche
 Rechtsformen: KG., stille
Ges., bürgerl. Ges. Wichtiger als die wenigen Fälle bisherigen
faktischen Vorkommens ist die Möglichkeit dieses Vorgangs,
den eine Versschärfung des steuerlichen Druckes, sofern er einseitig
 auf die legitimen Rechtsformen der Kapitalgesellschaft
ausgeübt würde, zu kräftigerer Auslösung bringen könnte. Hat
man doch bereits mit persönlicher Haftung verknüpfte Mitgliedschaftsrechte
 Gegenstand des Börsenverkehrs werden sehen.
Der Fragestellung gemäß, die nur auf die Rechtsformen
der Unternehmung zielt, konnten die Ausführungen nur einen
Au sschnitt aus dem viel weiteren Bereich der praktischen
Verwendung der rechtlichen Unternehmungsformen überhaupt
beleuchten. Wollte man, und jede gessetggeberische, auch jede
steuerrechtliche Maßnahme, muß auf alle Anwendungsarten
Bezug nehmen, in dieser Hinsicht vollständig sein, so müßte man
noch den ungemein vielseitigen Gebrauch der handelsrechtlichen
Körperschaften für Genossenschaften, für Kartelle und Interessengemeinschaften,
 für die innere Unternehmungsorganisation,
einmalige Geschäfte, gemeinnütßige Zwecke, zur Steuerumgehung
usw. darstellen. Nur in der Nichtzugehörigkeit zu unserer
Fragestellung, keineswegs aber in einer Unterschätzzuung ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung liegt die Vernachlässigung dieser Gebiete
 begründet.

83
        <pb n="92" />
        Anmerkungen.
Einleitung und 1. Abschnitt.
1) S. a. We y erm an n -S ch o e n i z: Wissenschaftliche Privatwirtsschaftslehre
 19123 H. Sch o e ni ß: Wesen und Bedeutung des
privatwirtschaftl. Gesichtspunktes; H. Ho en ig e r: Privatrecht und Wirtschaftswissenschaft
 Bd. 1 in „Die private Unternehmung und ihre Betätiqungsformen“’
 Heft 1, 1914, „Der privatwirtschaftliche Gesichtspunkt
usw.'!.
?) Erschienen als Aufsatz in der Deutschen Vierteljahrsschrift 1869
S. 261-359, abgedruckt in den Gesammelten Schriften Bd. 1,. S.
169-249.
3) Vgl. A. Gottschewsk i: Ueber die Aktienform der unternehmung,
 Schmollers Jahrb. 31, 1999245.
4) R. Pa ss o w: „Die Aktiengesellschaft‘‘ 1. Aufl. 1907, 2. Auflage
 1922. S. 3 ff.
5) R. Li e f ma n n: „Die Unternehmungsformen“’ 1. Auflage 1912,
4. Auflage 1923 S. %24, 295.
6) Vgl. R. Li e f m ann: „Zur Lehre von der Unternehmung“
in „Die private Unternehmung usf.“ Heft 1 S. 89—145.
© 7) In dem anonym erschienenen Aufsatz: „Die Atktiengesellschaften
usf.“ in der Deutschen Vierteljahrsschrift 1856 S. 7.
7a) Auf Zwisschenformen zwischen Kredit und Beteiligung weist
auch E. Wal b in Reothschills Handbuch für Kaufleute, Abschnitt
„Vom Wesen des Kredits‘ 1922 hin.
s) In der Sache übereinstmmend E. W a lb in ungedruckten
Vorlesungen.
9) Zum folgenden vgl. vor allem K. Wi el a n d Handelsrecht I
1921 (zit. als Wieland).
10) Vgl. Wi el an d S. 126.157.
11) Vgl. Wi elan d S. 379 ff.
12’) W. End em a n n „Die Entwicklung der Handelsgessellschaften'“
1867 bildet den Typ der Gesellschaft mit gemischter Haftung. S. s ff.
131) Vgl. K. Le h m a n n: Lehrbuch des deutschen Handelsrechtes,
3. Aufl. 1921, neubearbeitet von H. H oeniger, S. 227f. (zit. als
Lehmann-Hoeniger).
14) Hypothekenbankges. vom 31. 7. 1899, 8 1 und 2, Gef.
über die privaten Versicherungsunternehmungen v. 12. 5. 1901, § 6
        <pb n="93" />
        Aumertungen.
verlangen die Rechtsform der AG., bzw. des Versicherungsvereins
a. Gegens.
15) Vgl. A. Karger: Die Besteuerung der Unternehmungsformen
 1922.
2. Abschnitt.
1) Im statistischen Teil sind die eigenen Erhebungen und das
schwerer zugängliche Material ausführlicher mitgeteilt als die leicht
erreichbare Statistik der AG. und GmbH., von der nur die withtigsten
 Zahlen aufgeführt werden. Zum Ganzen ist zu vergleichen
E. M oll: Statistit der Unternehmungsformen in der Festschrift
für F. Za hn, 2. Teil. 1911. S. 428-467.
2) In der Zeitschrift „Die Bank“ publiziert.
s) Vgl. R. Passow: ,Der Anteil der versschiedenen privaten
Unternehmungsformen usf.“ JIfN. 1911, S. 506 ff.
+‘). Aus F. Fränkel: „Die GmbH. 1915 (zit. als Fräntel)
S. 36.
5) Nach dem Firmenverzeichnis im städtischen Adreßbuch.
s). Aus dem Handelsregister durch Auszählung gewonnen.
7) Nach dem Firmenverzeichnis.
s1) Statistische Jahrb. für Baden.
9) Aus dem Handelsregister.
10) Eine Varieté GmbH. u. Co. s. Anm. 27, 4. Abschnitt.
11) Durch Zählung im Auszug aus dem Yerliner Handelsregister
 für 1923 (Ullstein).
12) Durch Einsicht des Handelsregisters. Die Zahlen sind ungenau,
 da einmal der Ullstein-Auszug nicht ganz zuverlässig ist,
zweitens einzelne Bände nicht erreichbar waren.
13) Die Angaben im Ullstein-Auszug sind nicht ausreichend genau.
14) S. H. Räcke: „Die GmbH. in HBremen“’ Göttinger Disss.
y. 1919. (Zit. als Raäcte.)
15) Die Zahlen bis 1914 nach Fränkel S. 32, die folgenden
aus den Vierteljahrsheften der Statistik des Deutschen Reiches (Vjh.).
16) Aus Vijh. 1922.
17) Zeitschrift d. pr. stat. Landesamt 1917 S. 35 ff.
18)' Nach Fräntel: S. 149.
19) Vgl. E. M oll: Stalistiik der AG. im Hùdw. d. Stw.,
Aufkage S. 141\160 mit Literaturangabe.
20' Nach Moll, a. g D. bis 1919. dann Vih.
21) Vih. 1992.
22) S. Anm. 17.
23) Vijh. 1910. Neuerdinnsg werden die KGaA. in der
Reichsstatistik nicht mehr getrennt berücksichtigt.
24) Zeitschrift d. pr. stat. Landesamt 1876.

VH
        <pb n="94" />
        Anmerkungen.
2s) Vih. 1910:
26) . S.. Anm...17.
?7) Steuerkurszettel.
?s) Vih. 1910.
?? Nach Fräntkel S.. 183.
3. Abschnitt.
1) Vgl. S. 25.
?) S. R. Ehr enber g: „Große Vermögen’ 1. Bd. 1905 S. 198,
zit. nach L. Pohle: „Der Unternehmerstand‘“ 1910, S. 51.
b). Vgl. B an k: 1913 S. 18-24.
t) HGB. § 29.
b) '§ Z1.
s) §8§ 38 ff.
) §8 25.27
ß) 8:17. ff.
9)  § 4, Abf.: 1,. § 48 ff.
lo) :§ 15.
11) Ausnahme HGB. $8$ 2.
12) s 19.
183) § 161/2.
t) F 171.
15) Die Anwendung des KG. scheint gefördert zu sein durch
den dreiprozentigen, später auf 71/20%0 erhöhten, Gründungsstempel,
mit dem die GmbH. seit 1913 belastet ist. Jn Ö, Perlin hatten
1923 von 14 1913 gegründeten KG. 7 die Chefrau als Kommanditisten.

16) GmbH. Ges. § 4.
n . § : 5.
js). 8:7.
19) §8 5 und 7.
192) Verordnung über Goldbilanzen v. 28. 12. 23 8 10.
éo) Vgl. Fr äuk el: S. 2390, 91.
z1) -Fr änk el S. : 199 ff.
22) HGB. $8 182.
23) § 231, 243.
24) Ges. über die Entsendung von Betriebsratsmitgl. usw. v.
1! 92. : 22.
25) § 260 ff.
28) § 259, 265.

§7
        <pb n="95" />
        Anmertungen.
4. Abschnitt.
1) Vgl. den hohen Prozentsaß der im Gründungsjahre aufgelösten
 OHG. S. 28.
?) Dafür sprechen die ungemein zahlreichen Anzeigen in den
fg. jeu E
gl. die Zahlen auf S. ;
ÆÊ) Vgl. die Zahlen auf S. 28.
b) PLiteratur bei Wieland a. a. O. S. 521 ff:
s) HGB. s 105 ff.
) 8 109:
s) § 126.
9%), :8 121.
10) Vgl. K. Kiesel: Die Gessellschaften mit beschr. Haft.
und ihre Heranziehung zur Staatseinkommenst. in Preußen 1906.
11) Vgl. die Zahlen auf S. 31.
12) Vgl. die Zahlen auf S. 31.
13) GmbH.Ges. § 24.
14) Will der Teilhaber einer OHG. auf aktive Mitwirkung verzichten,
 zugleich aber die persönliche Haftung loswerden, so muß die
Gesellschaft in eine KG. verwandelt werden, umgekehrt muß, wenn
der einzige Kommanditist voller Teilhaber werden will, die KG.
OHG. werden.
15) GmbH.Ges. § 4.
16) GmbH.Ges. § 60.. Die OHG. ist dagegen stets kündbar
s. HGB. § l13l1, 6, 8 182:
17) Z. B. kann lange Befristung des Gessellschaftsvertrages bei
der OHG. ein der GmbH. ähnlich festes Band um die Seozien
bzw. ihre Einlagen schlingen, aber es besteht dann die Gefahr der
Anfechtung des Vertrages! Der Vorteil fester Kapitalkonten kann
dagegen bei der OHG. durch Vertrag gleichfalls erreicht werden.
18) Darauf dürfte die lebhafte Anwendung der GmbH. in
allen Gewerben beruhen, in denen die Eigentümer der Unternehmung
regelmäßig nicht ihre Leiter sind: im Verlagswesen (Zeitungen!) und
in den landwirtschaftlichen Nebenindustrien: Zuckerfabriken, Brennereien,
 Ziegeleien.
191 Vgl. Fränkel: S. 54ff. mit zahlreichen Beispielen.
20' Vgl. Fräntel: S. 159 ff.
21) GmbH.Ges. § 15, Abs. 5.
22) In der Rundschau für GmbH. Januarheft 1920 gibt
JI. Bauer als Ergebnis einer Rundfrage bei 900 Gesellschaften
bekannt, daß in 82,200 aller Fällle die Uebertragbarkeit über das,
gessetlliche Maß hinaus erschwert ist. Und zwar ist sie gestattet:
nur an Erben in 25,

88
        <pb n="96" />
        Anmerkungen.
nur an Gefsellschafter in 178,
nur mit Genehmigung der übrigen Gessellschafter in 369,
nur mit Gefsellschaftsgenehmigung an Neichtgesellsch. in 42,
mit Vorkaufsrecht der Gessellschafter bzw. Geschäftsf. in 173,
mit besonderen Verpflichtungen für den Käufer in 4 Fällen.
23) Vgl. Fr än kk e l S. 204.
24) Vgl. Geiler: Gesellschaftliche Organisationsformen uff.
2. Aufl. 1922 S. 15 ff. und 42 ff. und F. Ca h n: Die GmbH. und
Cu. KG. ,Die private Unternehmung“’ Heft 6 1923.
25) Nach F. O pp en h eim e r: Die. GmbH. u. Co. YVresl.
Diss. 1921:.
26) Verördn:: b.. 2. :11. 1917;
27) Eine Varieté GmbH. mit 44 Kommanditisten, die nach
2 Jahren unauffindbar war und von Amts wegen gelöscht wurde,
dürfte kaum einen berechtigten Grund zur Annahme der GmbH.
u. Co. K.G. gehabt haben.
28) In Berlin bestanden am 1. 1. 1923 60 K.G. mit juristischen
Personen als Komplementar, in Köln wurden 192021922 18 GmbH.
u. Co. KG. gegründee. Von 11 untersuchten Fällen waren nur
einmal die Kommanditisten nicht Teilhaber der GmbH.
29) Vgl. die hohe Zahl der KG. mit Prokuristen als Kommanditisten
 S. 30.
30) Nach S e e lin g: Die Jndustrieobligation 1920 S. 31
die C. Heckmann AG., ferner offenbar auch die Baumwollspinnerei
 Kullmann in Mühlhausen, die kurz vor der Emission einer
Anleihe in eine AG. umgewandelt wurde, ohne je ihre Altien
an den Markt zu bringen.
31) HGB. § 222.
5. Abschnitt.
1) Vgl. S. 10 dieser Arbeit.
?) Die Angabe entsstammt der von M. Schwann bearbeiteten
Jubiläumsfestschrift dieser Gesellschaft.
s) : Vgl. die Zahlen für die: KG. auf S: 30.
1) Vgl. K. Al e x a n d e r: Gesellschaftsgründungen als Mittel zur
Sanierung notleidender Unternehmungen usf. Recht und Wirtschaft
1914 S. 41 ff.
5) Vgl. E. Schm a l en b a &amp;lt;: Finanzierungen 3. Auflage 1922
S. 49 (zit. als Schmalenbach).
®) z. B. Siemens &amp;amp; Halske, Lahmeyer, Schuckert.
7) So berichtet z. B. das Stahlwerk Brüninghaus in ssiner
Jubiläumsschrift, daß es sich durch Aufnahme eines Kommanditisten
Le h m an n, Rechtsformen.

89
        <pb n="97" />
        Anmertungen.
aus schwerer Notlage rettete. Es hat zehn Jahre später die eingelegte
 Summe, die sich im Durchschnitt mit 100,0 verzinst hatte,
zurückzahlen können.
s) Daraus erklärt sich die große‘ Durchsschnittsbelegschaft der
KG. auf S. 22.
s) Litergtur bei Wieland S. 734. f, Lehmann-hoe.
niger S. 275 ff.
101) HGB. $§2 161/2.
11) § 335.
12) § 166, 338.
13) § 164.
14) § 336.
15)J5 Ss. Lehmann-Hoeniger S. 294 aun. 4.
16) Der Ertrag stiller Beteiligungen unterliegt im Gegensat zu
Kommanditeinlagen und bürgerl. Einlagen der Kapitalertragsssteuer
s. A. Karg er: Die Besteuerung der Unternehmungsformen 1922.
17) Nach Räcke hatten 78 GmbH. = 22 0/0 des Gesamtbestandes
einen Aufsichtsrat.
193) HGB. L 118.
: 191 Vgl. H. Wüst en d o rf er: Seeschiffahrtsrecht in Eh r euber
 gs Handbuch Bd. 7 2. Abtl. 1923 S. 444-508.
20) HGB. § 4885 H 487.
6. Abschnitt.
1) Die Rente der besten Anleihen betrug vor dem Kriege ca. 40/0,
die Durchschnittsrentabilität der Aktien nach Angaben der preußischen
Statistik 535,60,0. Vgl. zum folgenden L. von Petragz yck i Aktienwesen
 und Spekulation 1906.
?? F. Moral hat in seinen Untersuchungen über ,Attienkapital
und Alttienemissionskurs“ 1914 die Emissionsrentabilität, d. i. das
Verhältnis von der letzten Dividende und dem Emisßsionskurs für die
Berliner Attienemissionen der Jahre 1905-1911 berechnet mit
5.25 0,0 für 1905 ' steigende Konjunktur
5.74 0/0 für 1906
3.98 0/0 für 1907* sinkende Konjunktur
8.01 0,0 für 1909
6.36 0,10 für 1909
5.35 0,0 für 1911 | steigende Konjunktur
6.21 0/0 für 1910
Die Zahl für 1907 führt irre. Sie beruht auf der ganz
ungewöhnlichen Großemission der Mannesmann AbG., die eben sa-()
        <pb n="98" />
        Anmerkungen. !
niert mit 59,0 Dividende zu 1659/92, also mit 39% Rentabilität emittieren
 konnte, im nächsten Jahre aber bereits 1090. ausschüttete.
Ohne sie stellt sich die Zahl für 1907 auf 7°9ss.
Zu bemerken ist, daß das Ausgehen von der ersten Notiz ~
das allein durchführbar ist – einen zu hohen Wert ergibt, da in der
Regel in späterer Zeit zu erheblich höheren Kursen aus dem Eniissionsvorrat
 verkauft werden kann, die Rentabilität also sintkt.
3) Vgl. Schmalenbach S. 66—79.
1) Zum gesetzlichen Gebot für Hypothekenbanken und die meisten
Versicherungsunternehmungen, die aktiengesellschaftliche Form zu wählen
s. Abschn. 1, Anm. 14.
5) Vgl. „Dr. Str ous b er g und sein Wirken von ihm selbst
geschildert‘“ 1876. S. 175ff.
s) S. a. Wi e d enf e l d: Das Persönliche im modernen unternehmertum
 2. Aufl. .1920.
7) Vor allem die Schriften von v. Gla g au: Der Börsenund
 Gründungsschwindel in Berlin 1876, in Deutschland 1877.
s) Die folgende Darstellung beruht im wesentlichen auf Hilf er -
d i n g: Das Finanzkapital 2. Aufl. 1920 S. 1168 ff.
s) Vgl. Anm. 2.
10) Hieraus erklären sich teilweise die starken Schwankungen
der Emisssionsziffern.
11) Cisenbahnen und Hypothekenbanken werfen selten mehr al:
50/0 Rente ab.
1?2! Vgl. S. W ol f f: „Das Gründungsgeschäft im Bankgewerbe“
1915.
13) Auf diese Möglichkeit basiert E. Stein itz er seine ,Oekonomische
 Theorie der Atktiengesellschaft‘’“ 1908.
14) Vor allem in der Gründerzeit unter dem System der Generalentreprise
 beim Bahnbau geschehen.
15) So mußten die Schlesischen Kohlen- und Kokswerke jahrelang
 die Prager Eisenwerke des Hauptaktionärs zu unrentablen Preisen
beliefern. Vgl. S o n t a g: Die Attiengesellschaft im Kampf zwischen
Macht und Recht 1918.
16) Vgl. Hilfer ding a: a.. O. S. 144 f.
!?) Vgl. Lehm ann-Hoeniger S. 307ff.
185. HGB. § 180. Die Ausnahmen sind praktisch belanglos.
19) Vgl. Lehm an n- Ho eniger S. 311 f., 320 f.
ko) HGV. § 221.
zi) U 179.
22) 195.
23 J.
. l92,. Abs. 2.

91
        <pb n="99" />
        Anmerkungen.
25) 8 200
26) §$ 195, Abs. 5.
27) 8§ 199.
28) § 202.
29) g 313.
so) 8 203:
31) Bekanntm. des Reichskanzlers v. 4. 7. 1910. Vgl. aber S. 67.
32) Börsengeseß § 36 ff.
33) Börsenges. § 45 ff.
st) HGB. 8 3213.
85) § 226.
36) § 227. -
s7) 8 184.
ss) '8 215.
s9) g 294 ff.
40) 8 213.
41) § 282.
42) § 265, Abs. 2.
43) § 265, Abs. 1.
14) §8§ 243 und 246.
y
46) § 260.
421) §8 253/4.
48) § 271.
49) Z. B. Einberufung einer außerordentlichen G.-V. durch
1/,,, des Aktienkapitals (§8 254), Aussezung der Genehmigung der
Bilanz durch !/10 des Kapitals (§ 264) u. a. m.
492) Goldbilanzverordn. § 10, 2., 2. DurchfVerordn. g 35 und
35 a (eingefügt durch 5. DurchfVerordn.).
49H) Goldbilanzverordn. § 10.
419c) 5. Durchführungsverordn. zur GBV. (Aenderung von s 12
der 2. DurchfVerordn.).
60) Ein bemerkenswertes Beispiel ist die Nitritfabrik AG. in
\öpenick, die auf Grund von Lizenzeinnahmen aus bald ablaufenden
Patenten hohe Dividenden ausschüttete und zum entsprechenden Kurse
emittierte, bald nachher aber nach Ausfall dieser Verdienste die
Dividenden und damit den Kurs stark sinken ließ.
51) S. die Darstellung Schmale nb achs S. 176 ff.
?2) Vgl. „Bank!! 1914, S. 892.
53) Vgl. R. Pa ss o w ,Die Aktiengesellschaft““ 2. Aufl. 1922 S. 479.
54) Vgl. H. v. d. Planitz: „Die Stimmrechtsaktie‘“" 1922.
55) Vgl. R. Li efm a n n: ,, Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaften‘“
 4. Aufl. 1923.

99
        <pb n="100" />
        Anmerkungen. 93
56) Beispiele: Ilse Bergbau AG., Oberschkes. Kohlen- &amp;amp; Kokswerke.
57) So wurden in Köln anfangs der 60er Jahre 8 KGaA. gegründet
 gegenüber 3 AG. Nach 5 Jahren waren 6 von ihnen eingegangen.

58s) Heutzutage existieren noch in Stettin 4 KGaA., die auf einzelnen
 Schiffen errichtet sind.
59) HGB. § 231.
s0) § 133, der anwendbar ist, weil § 320 die Vorschriften für die
KG. und § 161 die der OHG. als maßgebend bestimmt.
61) So wird bei der Vorwohler Peortland-Zementfabrik als
Motiv für die Umwandlung in eine einfache AG. angegeben, daß die
Krankheit des pers. haft. Gesellschafters die rechtlichen Schwierigkeiten
 in den Bereich der Erwägung gezogen hätten, die sich bei
seinem etwaigen Tode ergeben würden.
62) So haben die pers. haft. Gessellschafter der Grünewald-Hing
 KGaA. Anspruch auf 3000 des Ligquidationserlöses, während
ihr Kapitalanteil nur 162/z9,o beträgt.
63) So im Hager Konzern s. Kartellrundschau 1923 S. 208.
s4) Vgl. G i e b el: Die Finanzierung der Kaliindustrie 1912
S. 50 ff., 57. (zit. als Giebel).
s5) Nach G o ld sch mi d t: Ueber die Konzentration im deutschen
Kohlenbergbau 1912 S. 62 waren an der Ruhrkohlenförderung zu
dieser Zeit noch 6 Gewerkschaften alten Rechtes beteiligt.
66) Vgl. Giebel a. a. O. S, ss ff.
sr) Vgl. Giebel- 'a. a.. H. 60f. und H. u. R. Ffsay: Kommentar
 zum Allgemeinen Preußischen Bergges. Bd. 1, S. 369 f.
65) - HGB.. §. 211.
69) § 184.
70) Allgem. Bergges. f. d. pr. Staaten $ 114.
71) § 130.
1?) Vgl. H. Sch a &amp;lt; t: Die Finanzierung des Ruhrkohlenbergbaues
in Schmollers Jahrbuch 1913 S. 147-185.
?3) [Pgl: Giebel S.. 40, 41.
74) „Vgl. Giebel S. 36. und- 38.
s) Vgl. Giebel S. 44.
76) Vgl. Kaselow sk i: Der rheinisch-westfälische Kurenmarkt 1920
7) Vgl. Giebel S. 492.
18) Beispiele noch bei Gi e bel S. 61.
?) Verordnung vom. 22.: 3. 922.
30) Zit. bei R. Passo w: Die Bilanzen der privaten und öffentlichen
 Unternehmungen 2. Aufl. 1919 S. 53.
s1) Vgl. R. Js a y: Der Kauf Gothaischer Gewerkschaften usf
in Recht und Wirtschaft 1917 S. 218 ff.

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        Anmerkungen.
s?2) Vgl. das Werbesschreiben eines Finanzierungsbüros bei S.
Herz o g: Industrielle Finanzierungen S. . 91.994.
ss) Vgl. N. Zssay: a. a. OV: S. 2,21.
s.) Schutzgebietsgesetz v. 10. 9. 1900 § 411-213.
ss) Abgedrucktt bei H. Reimer: Die Rechtsverh. d. dtschen.
Kol.Ges. 1911.
ss) Hierzu sehr eingehend Fränkel: S. 167 ff.
sr) RGZ. Bd. 80, S. 99 ff.
ss): Im Steuerkurszettel von 1923 sind noch für 33 GmbH.-Anteile
 Marktpreise mitgeteilt. Auffallend ist, daß die Mehrzahl Stettiner
 bzw. Pommerscher Hertunft ist, verdächtig die runde Kurszahl,
häufig Pariziffern. Um eigentliche Unternehmungsanteile scheint es
sich kaum zu handeln.
89) GmbH.Ges. § 26 ff.
90) Nach Räcke: Die GmbH. in Bremen 1919 hatten dort 19
GmbH. von 353 eine Nachschußpflicht festgesetzt.
91) Vgl. Giebel: S. I2lff.
9?) Vgl. Nu ß b au m: Unreelle Bohrgesellschaften Bankarchiv 1910
S..184 ff.
93) Vgl. Gi eb el: S. 24.
948) Bei Geile r: Gesellschaftliche Organisationsformen usf. 1922
S. 19.
95) Vgl. H. u.. R. ZIsay: Komm. zum Lreuß. Verggeseß YU
S. 223 ff.
96) Siehe K. Le h mann: Kommanditgesellschaften mit Anteilsscheinen
 Bankarchiv 1915 S. 32 ff.
97) HGB.: s§ 159.
9%) Dü ring e r -Hachen b ur g: Kommentar zum HGB. Bd. iW
S. 790 ff.
99) Vgl. die Zahlen S. 29, 30.
100) Bei diesem Unternehmen haben die Beteiligten ziemlich lebhaft
 gewechselt. Bei der Gründung 1913 traten 5 Kommanditisten
mit 20 000 M. bei. Es kamen hinzu 44 in fünf Abteilungen, ausschieden
 17 in 6 Malen. Kapitalerhöhungen erfolgten 7 mal, Herabssezungen
 3 mal.
1011 Verordn. v. 2. |1. |1917.
102) RGZ. b. Bolz e Bd. NlIl1, .329.
103) RGZ. Bd. 36 S. 60 ff.
101) Vgl. Wüsten d orf er a. a. O. Vgl. Abschnitt 5, Aum. 19

94
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Die Kapitalgesellschaft. .,
sonderer Vorteile, insbesondere Dividendenvorzüge, angelockt oder Z
durch Emission junger Aktien eingebracht werden. Die Emission
junger Aktien setzt aber voraus, daß der Kurs der alten Anteile
 über Pari steht‘), so daß gerade notleidende Unternehmungen
 benachteiligt sind. Sie müssen in der Regel erst durch
Sanierung, durch Zusammenlegung ihrer Aktien, den Kurs über
Pari heben, um emissionsfähig zu werden. Ein weiterer Zwang
zur Sanierung liegt im Verbot, Ausschüttungen vorzunehmen,
solange das Grundkapital die Vermögenswerte übersteigt, also
eine Unterbilanz zu verzeichnen ist. Gerade bei Bohrung und
Schachtbau ereignen sich diese Fälle überaus leicht. Wenn
nicht, was natürlich auch Nachteile bringt, das Anfangskapital
sehr groß gewählt wird, ergibt sich häufig die Notwendigkeit,
Kapitalnachschüsse einzuziehen, und ein einziger Unglücksfall
kann den Kurs senken und die Sanierung erzwingen. Die
Gewerkschaft hat dagegen jederzeit die Möglichkeit, durch Beschluß
 einer Gewerkenversammlung die sog. Zubußen, d. h.
Zahlungen von den Inhabern der Kuxe einzufordern.'°) Diese
Zubußen setzen keinen Parikurs voraus,’ ivie auch andererseits
die Ausschüttung von Ausbeuten in keiner Weise an die Erhaltung
 des Grundkapitals gebunden ist. Abzuwenden sind
die Zahlungen lediglich durch Aufgabe des Kurxes, den sog.
Abandon; der Kux wird dann von der Gewerkschaft verwertet
 und der Erlös dem Inhaber zugeführt.1) Man hat
aber auch gelegentlich das Abandonrecht der Gewerken ausgeschlosssen,
 um ausgeschriebene Zubußen, die dann unabwendbare
 Forderungen darstellten, zu verpfänden und eigenem Kapital
 billig fremdes Geld zu substituieren. Die Umwandlung
von Attiengesellschaften in Gewerkschaften war daher in
schlechten Zeiten nichts seltenes. AG.. die durch mehrfache
Sanierung mehrere Aktiengattungen erhalten hatten, fanden
durch Umgründung in Gewerkschaften das ruhige Fahrwasser
gedeihlicher Entwicklung.?) Bemerkenswert ist aber, daß sich
gelegentlich in ganz verzweifelten Verhältnissen die AG.
lei stun g s fähiger als die Gewerkschaft gezeigt hat.. Erfolgen
 nämlich auf eine Einforderung von Zubuße hin zu
Le h m an n, Rechtsformen.

73
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