Der Aufsichtsrat als Kontrollorgan. In der Zeit der Jahresabschlüsse haben die Aufsichtsräte weit- gehende Pflichten als Kontrollorgane der Genosssenschaft zu erfüllen. Im § 38 des Genosssenschafts-Gesetzes ist u. a. besonders bestimmt, daß der Aufsichtsrat die Jahresrechnung, die Bilanzen und die Vor- schläge zur Verteilung von Gewinn und Verlust zu prüfen und dar- über der Generalversammlung vor Genehmigung der Bilanz Bericht zu erstatten hat. Der Aufsichtsrat muß die Sorgfalt eines ordent- lichen Kaufmanns anwenden und hat danach seine Maßnahmen zu treffen. Diese Bestimmung gilt in hervorragendem Maße bei der Prüfung der Jahresbilanz, denn die Bilanz ist dasjenige Schriftstüct, welches bestimmt ist, den Genossen einen Ueberblick über den Ver- mögensstand der Genossenschaft zu verschaffen und ihnen den Nach- weis darüber zu geben, mit welchen Erfolgen oder Mißerfolgen die Geschäfte der Genossenschaft geführt worden sind. Die Verpflichtung des Vorstandes, die Jahresbilanz aufzustellen und die mit derselben Verantwortlichkeit behaftete Pflicht des Aufsichtsrates, die Jahres- bilanz auf das eingehendste zu prüfen, ihre Richtigkeit zu bescheinigen und der Gesamtheit der Genossen in der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten, sind Sicherheitsquotienten der Genossenschaft, die sie neben vielen anderen Vorzügen als die geeignetste Form der Wirtschaftsorganisation des Mittelstandes und namentlich unseres Be- rufsstandes erscheinen lassen. Vielfach läßt sich die Tatsache beobachten, daß die Aufsichtsrats- mitglieder die Prüfung der Jahresbilanz lange nicht mit der erforder- lichen Sorgfalt und mit der Sachkunde vornehmen, die diese überaus wichtige Seite der Betätigung des Aufsichtsrates unbedingt verlangt. Die Ursachen hierfür sind recht mannigfaltiger Natur. Wenn der