auf die sie zurückzuführen sind. Es empfiehlt sich, in solchem Falle eine Bemerkung in dem Revisionsprotokoll des Aufsichtsrates nieder- zulegen, damit bei der nächstfolgenden Revision geprüft werden kann, ob die damals festgestellten Mängel inzwischen behoben sind. Hiernach werden die Uebertragungen aus dem Bankbuche auf die Kontokorrentkonten, Debitoren-, Kreditoren- und Gesschäftsgut- haben-Konten stichprobenweise nachgeprüft. Sämtliche Uebertragungen nachzuprüfen, würde ein Ding der Unmöglichkeit sein, weil die Vor- fälle zu zahlreich sind und deshalb eine ungebührlich lange Zeit in Anspruch nehmen würden. Deshalb kann sich der Aufsichtsrat mit Stichproben begnügen und dürfte hinsichtlich der Uebertragungen weniger Besorgnisse haben, wenn er fessststell. daß diese regel- mäßig kollationiert werden. Ist diese Arbeit beendet, so wird die Eintragung des Banktkverkehrs in das Journal nachgeprüft, und es wird wieder genau wie bei dem Kassabuch untersucht, ob die in Frage kommenden Konten des Jour- nals mit den sich aus dem Bankbuch ergebenden Endzahlen richtig erkannt, resp. belastet sind. Will der Aufsichtsrat ganz vorsichtig zu Werke gehen, so wird er die abgerechneten Endbeträge der einzelnen Konten daraufhin nachprüfen, ob sie aus den Aufzeichnungen im Bank- buch nach ihrer Verteilung und nach ihrem Umfange richtig berechnet worden sind. Aehnlich wird sich die Nachprüfung des Postscheckverkehrs der Genossenschaft gestalten. Es empfiehlt sich, auch für diese Abteilung des Geldwesens der Genossenschaft ein besonderes Buch oder ein be- sonderes Konto im Geldverkehrsbuch der Genossenschaft anzulegen. Die Unterlagen für die Nachprüfung des Postscheckverkehrs im Ein- und Ausgang bilden die Postscheckzettel und die dazu gehörigen Ab- schnitte der Zahlkarten, Ueberweisungen und Postschecks. Für die Posstschecks gilt hinsichtlich der Verbuchung genau dasselbe, wie für die Bankschecks. Die Mitteilungen des Posstscheckamtes und die Gutschrift- und Lastschriftzettel sind der Reihenfolge nach zu numerieren und nach der Nummer in einem besonderen Ordner fortzuheften. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die jeweilige Höhe des Postscheckguthabens zu richten. Da bekanntlich das Postscheckguthaben nicht verzinst wird, so muß es unverzüglich möglichst bis auf die Stammeinlage zu Zah- lungen an die Lieferanten oder zu Ueberweisungen an die Bank ver- wandt werden, um das Geld nicht unnötig brachliegen zu lassen. Auch die Seiten des Postscheckkontos sind stichprobenweise nachzuaddieren. Es ist ferner der Saldo zu ziehen und mit den Angaben des Postscheck- 19