hältnismäßig leicht und die Verpackung unverhältnismäßig schwer ist. Griechenland hat im Laufe ds. Js. seine Zölle zum Teil wesentlich erhöht. Hierdurch sind die geschäftlichen Bezie- hungen zwischen unseren Firmen und den griechischen Ab- nehmern erschwert worden. Namentlich sind hier wieder Kleineisenwaren sehr stark mit Abgaben belastet. Auch wird über die vielen Nebengebühren geklagt, die in Griechenland zu entrichten sind, wie z.B. Hafenabgaben. Hierdurch werden verschiedene Waren besonders belastet. Ähnlich wie Griechenland hat auch Rumänien seine Zölle wesentlich erhöht. Einen Handelsvertrag haben wir mit Ru- mänien zwar noch nicht. Immerhin gewähren sich beide Länder die Meistbegünstigung. Durch die Zollerhöhungen ist der Absatz unserer Erzeugnisse nach Rumänien behindert. So hat eine Düsseldorfer Metallwarenfabrik von ihrem Vertreter in Rumänien einen Bericht erhalten, in dem es heißt, unter den gegenwärtigen hohen Zollverhältnissen sei es sehr schwierig, die Erzeugnisse (Messing- und Bronze-Baubeschläge) abzu- setzen. Die Firma hat ihre Preise für Waren nach Rumänien, die schon infolge der wirtschaftlichen Krise in Deutschland schr niedrig gehalten sind, weiterhin ermäßigt. Sie gibt heute ihre Erzeugnisse nach Rumänien zum Herstellungspreise ab, um keine Unterbrechung in der Geschäftsverbindung mit ihren dortigen Kunden eintreten zu lassen. Dennoch wirkt der neue rumänische Zoll sehr hemmend auf den Absatz. „Es wäre zu wünschen,“ so schreibt die Firma, „daß bei Handelsvertrags- verhandlungen mit Rumänien Erleichterungen für die deutsche Ausfuhr nach Rumänien geschaffen würden, zumal wir auf die Ausfuhr von Baubeschlägen unbedingt angewiesen sind, da der Markt in Baubeschlägen im Inland vollkommen darnieder- liegt und wir unsere Betriebe nicht aufrechterhalten werden, wenn die Ausfuhr durch Zollschranken noch weiter wie bisher gehemmt würde.“ | Verhältnismäßig wenig ist unser Handel mit den Nieder- landen durch Zölle und sonstige Abgaben behindert. Es liegen aber Klagen vor von Firmen, die dort ein Warenlager oder eine Filiale errichtet haben. Die holländischen Zollvorschriften lauten: „Verzollung nach dem Einkaufspreis‘‘. Als eine Firma nach den Vorschriften verzollt hatte, mußte sie Zollstrafe bezahlen, trotz Vorstellung beim Deutschen Konsulat, weil diese Vorschriften für ein Warenlager bzw. für eine Filiale nicht.in Frage kommen. Als Grund wurde angegeben, es sei kein Käufer in-Holland: in solchen. Fällen müßte die Ware 17