alsdann manche der jetzt bestehenden Handelshemmnisse beseitigen lassen. Im übrigen ist das Abkommen sehr ausbau- fähig; es bedarf vielfacher Verbesserungen und Erleichterungen. Vor allem sind Muster mit Handelswert, die in kleineren Mengen in das Ausland geschickt werden, Schwierigkeiten aus- gesetzt. Der Versand von Warenproben in Briefform ist viel- fach nicht zugelassen. Werden die Muster dennoch in dieser Form verschickt, so entstehen hohe Zollstrafen. Der Versand solcher Muster in Postpaketen ist aber zu kostspielig; außerdem ergibt sich ein großer Zeitverlust, der die geschäftliche Tätigkeit erschwert. Spanien erhebt in solchen Fällen eine Zollstrafe in fünffacher Höhe des Zolles. Der Postpaketversand nimmt vier Wochen in Anspruch. Warenproben würden in 3—4 Tagen dort sein. Eine Firma versandte beispielsweise nach Valencia 6 Muster von Messinggürtelschnallen im Gewichte von 120 Gramm. Das Porto für eine eingeschriebene Warenprobensendung betrug 0,75 Peseten, der Zoll 2,60 Peseten und die Zollstrafe 13 Peseten. Die Unkosten beliefen sich also auf 16,35 Peseten. Bei Postpaket- versand hätten die Spesen 2,60 Peseten für Zoll und 2,40 Peseten für Porto, also 5 Peseten betragen, wozu dann noch der Zeitver- lust kommt. Sollte es nicht möglich sein, durch eine internatio- nale Vereinbarung den Versand von Warenproben mit Handels- wert in Briefen zuzulassen, wenn sie besonders kenntlich ge- macht sind? Das Zollamt des Bestimmungslandes könnte sie dann ebenso verzollen wie Postpakete. Der Empfänger hätte nur den Kinfuhrzoll zu zahlen und wäre dennoch innerhalb weniger Tage im Besitze der Muster. Um den Inhalt des Briefes als Warenprobe kenntlich zu machen, könnte man farbige Zettel mit einem bestimmten Aufdruck benutzen. Ursprungszeugnisse und Konsulatsfakturen fordern zahlreiche Länder, Die Regelung: des Verfahrens ist zum Teil sehr unübersichtlich. Vielfach sind die Ursprungszeugnisse oder Konsulatsfakturen nur für einen Teil der Waren vorgeschrieben. Die Beglaubigungsvorschriften sind unterschiedlich. Teils sind Handelskammern oder Zollbehörden, teils die Konsulate, teils zwei Organe zusammen zuständig. Soweit konsularische Beglaubigung notwendig ist, sind die Schwierigkeiten besonders groß wegen der damit verbundenen und vielfach sehr hohen Gebühren. Sehr wird über die Handhabung bei Sendungen nach Mexiko und Portugal geklagt. Zudem entsteht durch die Konsularbeglaubigungen oft ein erheblicher Zeitverlust. Nicht immer sind am Sitze der Firmen die Konsulate. Nach Möglichkeit ist dahin zu wirken, daß die Ursprungs- zeugnisse überhaupt beseitigt oder doch wenigstens sehr ein- 4 0