geschränkt werden, wie es vor dem Kriege der Fall war. Damals wurden Ursprungszeugnisse nur sehr selten verlangt, meistens wenn gerade zwei Länder miteinander im Zollkrieg standen. Auch jetzt verzichten viele Länder auf Ursprungszeugnisse, ‘darunter selbst solche, die ebenso wie Spanien einen Maximal- und Minimaltarif haben, wie z. B. Belgien. Infolgedessen müßte auch für die übrigen Staaten die Möglichkeit bestehen, auf die Ursprungszeugnisse zu verzichten, wodurch der Warenaustausch wesentlich erleichtert. würde. Sehr erschwert ist der Ursprungsnachweis im Transit- handel. Es geht hierbei darum, Vorsorge zu treffen, daß der Empfänger nicht den Lieferanten und dieser nicht den letzten Empfänger erfährt. Die Tätigkeit des Exporteurs wird durch den Ursprungsnachweis behindert, wenn nicht unmöglich gemacht. Es ist nämlich denkbar, daß der Exporteur in Deutsch- land seinen Sitz hat und eine Ware beispielsweise von der Tschechoslowakei kauft und sie auf dem Wege über Deutschland oder aber, ohne daß sie Deutschland berührt, nach Spanien verkauft. Der andere Fall ist der, daß die Lieferfirma in Deutsch- land sitzt und die Ware z. B. über einen englischen Exporteur nach einem überseeischen Lande geschickt wird. Auch hierbei kann die Ware auf ihrem Wege England berühren oder nicht. Die Vorschriften vieler Länder über die Formalitäten bei der Ausstellung der Ursprungszeugnisse sind so, daß sich der Name des Lieferers oder des Empfängers kaum oder gar nicht geheim halten läßt. Es erscheint dringend erwünscht, hier zu einer internationalen Regelung zu kommen. Dies könnte sehr gut im Anschluß an das bestehende internationale Abkommen über Zollförmlich- keiten geschehen, indem der Behörde des Landes, in dem der Exporteur seinen Sitz hat, die Bescheinigung des Ursprungs übertragen wird. Dann besteht die Gewähr, daß der‘ letzte Empfänger den Hersteller und dieser jenen nicht erkennt. Auch die Frage der Nationalisierung der Ware führt in der Praxis vielfach zu Schwierigkeiten. Es ist nicht allgemein bekannt, welche Nationalisierungsvorschriften in den verschie- denen Ländern gelten. Die Beurkundung des Ursprungs gibt dadurch oft zu Zweifeln Anlaß. Selbst die Handelsverträge bringen hierüber nicht immer einwandfreien Aufschluß. Die sonstigen Förmlichkeiten bei den Auslandssendungen sind gleichfalls sehr umständlich und wechseln häufig. Die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf gibt seit langer Zeit als ständige Einrichtung ein Merkblatt „Begleitpapiere für Auslandssendungen“ heraus, Sie hat‘ sich infolge der 75