vielen andauernden Änderungen schon zu wiederholten Malen genötigt gesehen, das Merkblatt neu aufzulegen, wobei jedesmal die Anzahl der Änderungen recht erheblich ist. Bei den Zolldeklarationen liegt eine besondere Schwierig-, keit darin, daß in manchen Ländern, wie z, B. Frankreich, die Warenerklärung genau mit dem Wortlaut und Schema des im Einfuhrlande geltenden Zolltarifs übereinstimmen muß. Dies läßt sich aber nicht immer durchführen. Nicht immer kann den Firmen zugemutet werden, vor der Versendung verbindliche Zollauskünfte einzuholen. Hierdurch erhält das Geschäft unter Umständen viel zu große Verzögerungen. Bei unrichtiger Warenerklärung sind Aufhalten der Sendung und Zollstrafen meist die unausbleiblichen Folgen. Zur Förderung des Handels- verkehrs ist ein Ablassen von diesen Formalitäten notwendig. Es müßte genügen, wenn die Warenerklärung in der üblichen Bezeichnung des Herkunftslandes erfolgt. Weiter ist es er- wünscht, den Wortlaut und das Schema der Zollinhaltser- klärungen, der bei den einzelnen Ländern heute vielfach vonein- ander abweicht, möglichst in Übereinstimmung zu bringen und zu vereinheitlichen. Die gleichen Schwierigkeiten, die bei der Einfuhr nach Frank- reich bestehen, ergeben sich auch bei dem Eingange deutscher Waren in das Saargebiet, wo französisches Zollrecht gilt. In mehreren Fällen mußte die Industrie- und Handelskammer den. Firmen beispringen, weil die Sendungen an der Saargrenze aufgehalten und erhebliche Zollstrafen verhängt waren. Nur mit Aufwand größter Mühe und naclhı vielfachen Verhandlungen gelang es, die Sendungen freizubekommen, wobei allerdings die Zollstrafe nur teilweise erlassen wurde. Sehr erschwerend sind die im Auslande bestehenden Mar- kierungsvorschriften. Die Gesetzgebung vieler Länder ist auf diesem Gebiete äußerst umständlich. Namentlich hört man Klagen über die Vorschriften in England, den Vereinigten Staaten. Kanada, Australien und Südafrika. Die Vorschriften sind vielfach so eingehend und so verwickelt, daß sie eines längeren Studiums bedürfen. Der Handel ist dadurch sehr be- hindert. Ein Vergehen gegen die Vorschriften ist nur allzu leicht möglich. Zollstrafen und Beschlagnahmen sind daher unausbleiblich. Wie unhaltbar die Vorschriften oftmals sind, dafür mag ein Beispiel dienen, das vor kurzem die Kölnische Zeitung bekannt- gab. Bei dem Gerichtshof in New York war ein Fall anhängig, bei dem es sich um 100 Paar aus Deutschland eingeführte schwarze baumwollene Damenstrümpfe handelt, von denen. 76