wohl denken, wie schwer es dem Vertreter fällt, mit solch hohen Steuern ganz unvorhergesehen herauszurücken.‘“ Nach den Ermittlungen der Kammer ist zwar die Frage der Besteuerung der Handelsvertreter in Polen in vielen Teilen noch ziemlich ungeklärt. Immerhin ist eine starke Unsicherheit in den Handelsbeziehungen bereits zu verspüren und die Gefahr außerordentlicher Erschwerungen vorhanden. Die Angelegenheit soll im Rahmen der deutsch-polnischen Handelsvertragsver- handlungen behandelt werden. 6. Behinderung des deutschen Außen- handels durch den Versailler Vertrag. Die politischen und wirtschaftlichen Wirkungen des Ver- sailler Vertrages schwächten unsere Wirtschaftskraft außer- ordentlich. Unter diesen Wirkungen hat der Düsseldorfer Handelskammerbezirk besonders zu leiden. Infolgedessen ist es unseren Firmen sehr schwer, sich den internationalen Wett- bewerbsbedingungen, namentlich den Zahlungsbedingungen, an- zupassen und die heute geforderten Ziele zu gewähren. Zur Zeit der Zollabschnürung des besetzten‘ Gebietes durch die interalliierte Besatzung hat die Wirtschaft unseres Bezirkes die Fühlung mit dem Auslande, die nach dem Kriege bereits in gewissem Umfange wieder aufgenommen worden war, von neuem verloren. Erst ganz allmählich kann sie die Fäden wieder neu spinnen. Der Vorkriegsstand ist im Düsseldorfer Außenhandel bei weitem noch nicht wieder erreicht. Überall sind die Firmen noch bemüht, festen Fuß zu fassen. Häufig ohne Erfolg; nicht selten sogar erleiden sie große Verluste. Überall suchen die Firmen Importeure und Vertreter, suchen Niederlassungen zu gründen, sich an Ausschreibungen wieder zu beteiligen. Langsam und schwierig ist dieser Weg. Er heischt sehr große Opfer und intensivste Arbeit, sonst ist von vornherein das Ergebnis zweifelhaft. Dabei wird die anstrengendste Arbeit oftmals unmöglich gemacht durch die Fesseln, die der Versailler Vertrag dem Außen- handel auferlegt. Es ist bekannt, daß wir bis zum 10. Januar 1925 in unseren handelspolitischen Maßnahmen nicht frei waren, sondern den alliierten und assoziierten Ländern zwangsläufig die einseitige Meistbegünstigung einräumen mußten. Nach $ 18, Anlage II, Teil VIIT, des Friedensvertrages von Versailles sind die alliierten und assozlierten Regierungen ZT