{hl denken, wie schwer es dem Vertreter fällt, mıt solch hohen suern ganz unvorhergesehen herauszurücken.“‘‘ 4 Nach den Ermittlungen der Kammer ist zwar die Frage ‚ rt Besteuerung der Handelsvertreter in Polen in vielen Teilen ” ch ziemlich ungeklärt. Immerhin ist eine starke Unsicherheit 5 ‚den Handelsbeziehungen bereits zu verspüren und die Gefahr “ + Berordentlicher Erschwerungen vorhanden. Die Angelegenheit © I im Rahmen der deutsch-polnischen Handelsvertragsver- x. & ndlungen behandelt werden. S „5. Behinderung des deutschen Außen- ı handels durch den Versailler Vertrag. Die politischen und wirtschaftlichen Wirkungen des Ver- ; iller Vertrages schwächten unsere Wirtschaftskraft außer- dentlich. Unter diesen Wirkungen hat der Düsseldorfer andelskammerbezirk besonders zu leiden. Infolgedessen ist unseren Firmen sehr schwer, sich den internationalen Wett- werbsbedingungen, namentlich den Zahlungsbedingungen, an- passen und die heute geforderten Ziele zu gewähren. Zur ıt der Zollabschnürung des besetzten Gebietes durch die eralliierte Besatzung hat die Wirtschaft unseres Bezirkes Fühlung mit dem Auslande, die nach dem Kriege bereits gewissem Umfange wieder aufgenommen worden war, von uem verloren. Erst ganz allmählich kann sie die Fäden der neu spinnen. Der Vorkriegsstand ist im Düsseldorfer ißenhandel bei weitem noch nicht wieder erreicht. Überall id die Firmen noch bemüht, festen Fuß zu fassen. Häufig ne Erfolg; nicht selten sogar erleiden sie große Verluste. »erall suchen die Firmen Importeure und Vertreter, suchen ederlassungen zu gründen, sich an Ausschreibungen wieder beteiligen. Langsam und schwierig ist dieser Weg. Er ischt sehr große Öpfer und intensivste Arbeit, sonst ist von rnherein das Ergebnis zweifelhaft. Dabei wird die anstrengendste Arbeit oftmals unmöglich macht durch die Fesseln, die der Versailler Vertrag dem Außen- ndel auferlegt. Es ist bekannt, daß wir bis zum 10. Januar 1925 unseren handelspolitischen Maßnahmen nicht frei waren, ıdern den alliierten und assoziierten Ländern zwangsläufig einseitige Meistbegünstigung einräumen mußten. Nach $ 18, Anlage II, Teil VIII, des Friedensvertrages von rsailles sind die alliierten und assozlierten Regierungen ZT