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            <forname>Josef</forname>
            <surname>Wilden</surname>
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        ZBW
Deutsche Zentralbibliothek
für Wirtschaftswissenschaften
® ®
Mehr Freiheit
IM
Welthandel!
zZ
Herausgegeben von der
Industrie- und Handelskammer
zu Düsseldorf
Als Handschrift gedruckt
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        1958 K 4591
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        at
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        zn
Desoar.
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        Vorwort.

Noch bevor eine Reihe namhafter Wirtschaftsführer der
europäischen Länder und der Vereinigten Staaten von Nord-
amerika durch das sogenannte Wirtschaftsmanifest sich
für eine Beseitigung der Hemmnisse im internationalen Handels-
verkehr einsetzten, hatte der Geschäftsführer der Industrie-
und Handelskammer Düsseldorf schon in der Vollversammlung
der Kammer auf die Hemmnisse hingewiesen, die dem deutschen
Handel fast noch überall in der Welt entgegenstehen. Die
Aussprache über den Bericht bestätigte seine Darlegungen
in vollem Umfange und erbrachte reichhaltige Beweise für die
Erschwernisse, die namentlich die Ausfuhr von Erzeugnissen
der Düsseldorfer Industrie behindern. Das hat den Geschäfts-
führer der Kammer veranlaßt, die Arten der Hemmnisse und
ihre Wirkungsweise zu einer Denkschrift zusammenzustellen.
Diese beschränkt sich, soweit es sich um die Tatsachen handelt,
auf den Bezirk der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf.
Die Schlüsse jedoch, die sich aus dem Urteil über diese Tat-
sachen ziehen lassen, treffen mehr oder weniger auf die gesamte
deutsche Wirtschaft zu. Deshalb hat diese Schrift trotz ihrer
Beschränkung hinsichtlich der Tatsachen auf einen einzelnen
Bezirk doch einen allgemeinen Wert für die Beurteilung der
schwierigen Lage, in der sich die deutsche Wirtschaft befindet.

Die Schrift wird sicher mit dazu beitragen, die Angehörigen
aller am Weltmarkt beteiligten Wirtschaften davon zu über-
zeugen, daß die Männer nicht Unrecht haben, die das Wirt-
schaftsmanifest unterzeichneten. Jedenfalls beweisen die Be-
obachtungen im Düsseldorfer Handelskammerbezirk seine Rich-
tigkeit.

Düsseldorf, am 10. November 1926,

Dr. Josef Wilden
Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer
Düsseldorf.
        <pb n="6" />
        Inhaltsverzeichnis:
Vorwort.
1. Die Zollasten.
2. Erschwernisse durch Zollförmlichkeiten.
3. Ein- und Ausfuhrverbote.
4. Valuta-Dumping.
5. Behinderung des persönlichen Verkehrs im Auslande.
6. Behinderung des deutschen Außenhandels durch den
Versailler Vertrag.
        <pb n="7" />
        «1. Die Zollasten.

Die Hochschutzzollbewegung hat nach dem Kriege immer
mehr Länder in ihren Bann gezogen. Sie hat ein Steigen der
Zollasten zur Folge, namentlich in den Vereinigten Staaten,
in Frankreich, Italien, Polen, in der Tschechoslowakei, in Öster-
reich, Japan und England. Diese betragen bis zu 50% des
Wertes der Ware, in einzelnen Ländern und für einzelne Waren
sogar bis zu 100% und darüber. Solche Zölle erschweren natür-
lich den Absatz deutscher Erzeugnisse im Auslande außer-
ordentlich.

In Australien ist die öffentliche Meinung stark protek-
tionistisch gesinnt. Bis vor einem Jahr war die Einfuhr deut-
scher Erzeugnisse fast ganz unterbunden. Erst seit dieser
Zeit hat Australien die Maßnahmen gegen das angeblich noch
immer bestehende deutsche Valutadumping beseitigt. Doch
ist der Handelsverkehr immer noch außerordentlich erschwert.
Die Zölle sind sehr hoch.. Der Wettbewerb ist dadurch noch
besonders erschwert, daß England eine Vorzugsstelle einnimmt.
Neuerdings hat Australien auf gewisse deutsche Erzeugnisse
höhere Zölle eingeführt. Diese treffen den Düsseldorfer In-
dustriebezirk besonders hart, da es sich um Waren aus seinem
Bereich handelt, nämlich um Draht und Röhren.

Schon im August ds. Js. wurden die australischen
Schutzzollwünsche, die sich gegen die deutsche Draht-
industrie richteten, bekannt. Denn die Verbände der australischen
Drahtindustrie, und zwar die Drahthersteller, die Weichstahl-
industrie und die Drahtgeflechterzeuger, hatten sich mit einer
Eingabe an ihre Regierung gewandt, die um verstärkten Zoll-
schutz gegen die deutsche Industrie ersuchte. Als Grund gab
sie an, die frühere Entwertung der deutschen Valuta wirke
heute noch nach, indem sie niedrigere Löhne und eine längere
Arbeitszeit ermögliche. Die Regierung solle daher die gesetz-
lichen Vorschriften zu Antidumpingzöllen auch auf die Länder
ausdehnen, die früher einen Währungsverfall durchgemacht
hätten. Außerdem verwies die Eingabe auf das Abkommen
zwischen deutschen KEisenerzeugern und HKEisenyverbrauchern,
dem sie fälschlicherweise eine Exportsubvention von RM. 3.—

pro Tonne nachsagt. Die Regierung hat den Antrag geprüft
und schließlich mit Genehmigung des Parlamentes eine Anzahl
        <pb n="8" />
        von Zolltarifposten geändert. Namentlich hat sie die Zölle für
Zaundraht und für anderen Draht sowie für Schienen wesentlich
erhöht. Weiter wurden Kampfmaßnahmen gegen die Einfuhr
von Röhren mit der Begründung eingeführt, die deutschen
Preise lägen etwa 15% unter den englischen. Der Zollsatz für
deutsche Röhren beträgt jetzt 40% des Wertes, der Zollsatz
für englische Erzeugnisse dagegen nur 27%.

Mit der südafrikanischen Union besteht ein Handelsvertrag
zur Zeit noch nicht. Nach dem alten Tarif betrug der Zollunter-
schied‘ zwischen englischen und deutschen Fabrikaten etwa 3%,
der Vorsprung des Engländers hat sich durch die letzte Tarif-
reform verdoppelt.

Die Union, namentlich die Distrikte am Witwaterrand mit
einer umfangreichen Gold- und Diamantindustrie, war früher
stets Großabnehmer nahtloser und besonders geschweißter
Röhren aus dem Düsseldorfer Bezirk. Auch die schnell auf-
blühenden Städte haben gewaltigen Bedarf an diesen Röhren
für die Kanalisation und für Bewässerungsanlagen in trockenen
Gebieten. Bis zur Änderung der Zollsätze der südafrikanischen
Union war es der Düsseldorfer Röhrenindustrie möglich, manches
nicht unbedeutende Geschäft im Wettbewerb mit England zu
buchen. Durch die erhebliche Differenzierung der Zölle zu
Gunsten Englands ist die Einfuhr sehr erschwert. Hinzu kommt
die Subventionierung der Union durch das Mutterland. In-
folgedessen ist heute ein Geschäftsabschluß der deutschen
Industrie nur noch in seltenen Fällen und mit großen Opfern
möglich. Nach den alten Zollvorschriften unterlagen geschweißte
Rohre deutscher Herkunft einer Zollast von 3% des Wertes,
eine Abgabe, die man keinesfalls — wenn nicht Zollfreiheit für
englische Erzeugnisse bestünde — als übertrieben bezeichnen
kann. Die Tarifreform hat aber die Vergünstigung für englische
Fabrikate weiterhin aufrechterhalten, wogegen der Zoll für
deutsche Erzeugnisse um 100% erhöht wurde. KEin solcher
Vorsprung zwischen deutschen und englischen geschweißten
Röhren für die Zollabgabe fällt natürlich sehr ins Gewicht.
Jedenfalls kann dieses Erzeugnis bei der heutigen Preisbildung
den Zoll nicht tragen.

Die Union-Regierung hat in der vom Parlament genehmigten
Zollvorlage weitgehende Vergünstigungen zum Schutz der in

Südafrika im Entstehen begriffenen Industrie eingeführt.
Sie hat die Politik des Freihandels aufgegeben und sich dem
Schutzzoll zugekehrt. Erzeugnisse, die auch nur die Möglichkeit
einer örtlichen Produktion bilden, sind mit einem Schutzzoll
belegt. Eine besondere Regierungsstelle, ..The board of Trade

%
        <pb n="9" />
        and Industries“ begutachtet alle Gesuche von Industriellen für
einen Schutzzoll und für die Anwendung des Dumpingzolles
in bestimmten Fällen. „Wenn auch nur der Schatten einer
Berechtigung vorliegt,‘ so heißt es in einem Bericht, ‚werden
diese Gesuche wohlwollend berücksichtigt.‘ Die Zolltarifreform
bezweckt vor allem eine möglichst große Vorzugsstellung britischer
Waren. Röhren und Fittings sind bei Herkunft von England
zollfrei, im übrigen beträgt der Zollsatz 6—8%  v. Wo: Briti-
sches Blech ist zollfrei, anderes unterliegt einer Abgabe von
3%, d.W. Das gleiche gilt für Draht. Drahtgeflecht unter
3“ Maschen war früher bei Einfuhr aus England zollfrei, ent-
richtete aber im übrigen einen KEingangszoll von 3% d. W:
Jetzt beträgt der Zoll 15% d. W.

Grubenschienen englischer Herkunft sind zollfrei, sonst
beträgt der Zoll 5% 4. W. Stab- und Winkeleisen, Bohr- und
Werkzeugstahl sowie alle Arten von Maschinen sind bei briti-
scher Herkunft zollfrei, im übrigen einem Zoll von 3 bzw. 5%
d. W. unterworfen. Weitere ähnliche Beispiele lassen sich bei-
bringen für Solinger Erzeugnisse, für elektrische Kochapparate,
für Glühlampen, Fensterglas, Ölfarben, Autoöl und Textilwaren.

Die Vergünstigung, die die Union-Regierung den Waren
englischen Ursprungs gewährt, erschwert den Verkauf nichtengli-
scher Erzeugnisse, abgesehen davon, daß ein Teil der Bevölkerung
und manche Stadtverwaltungen und Regierungsabteilungen, in
denen englische Beamte maßgebend sind, die Erzeugnisse ihres
Mutterlandes bevorzugen, selbst wenn diese 10-15% teurer
sind. Nichtenglische Waren müssen, mit Ausnahme von Spezial-
artikeln, in den meisten Fällen billiger sein, um Absatz zu
finden.

Auf Grund dieser Tatsachen hat die Industrie- und Handels-
kammer zu Düsseldorf Handelsvertragsverhandlungen mit der
südafrıkanischen Union beantragt mit dem Ziel, deutsche
Erzeugnisse den englischen gleich zu tarifieren, mindestens aber
die Zölle zuermäßigen. Die Verhandlungen mit dersüdafrikanischen

Union sind auch aufgenommen worden. Doch ist die Union-
Regierung nicht geneigt, anderen Ländern im Wege von Ver-
tragsverhandlungen. die Minimalsätze des südafrıkanischen
Zolltarifs schlechthin einzuräumen. Selbst zu einer Ermäßigung
der Spanne zwischen den britischen Vorzugszöllen und den für an-
dere Länder geltenden Zöllen will die Union-Regierung sich nicht
verstehen. Sie stützt sich hierbei auf ihre bei den Debatten
über den neuen Zolltarif im Parlament abgegebene Erklärung,
die unzweideutig zum Ausdruck bringt, daß die Großbritannien
und einzelnen britischen Dominions gewährte Vorzugsstelle eine

Q
        <pb n="10" />
        absolute ist, d. h., daß bei bestimmten Positionen gegen andere
Länder der Maximaltarif angewandt wird und diese Länder nicht in
der Lage seien, sich hinsichtlich dieser Positionen auf dem Ver-
handlungswege den Minimaltarif zu sichern.

Dieser Gang der Verhandlungen bestätigt die von vorn-
herein gehegten Befürchtungen. Die Glieder des englischen
Weltreiches sind, vielleicht mit Ausnahme von Britisch-Indien,
von dem Gedanken geleitet, lediglich die Interessen Großbri-
tanniens, der englischen Dominions und Kolonien in den Vorder-
grund zu stellen und die Erzeugnisse der übrigen Länder nach
Möglichkeit von ihren Märkten fernzuhalten. Die Versuche der
Vertreter deutscher Firmen, den Zustand zu ändern, sind bei
der südafrikanischen Regierung ohne Eindruck geblieben. Man
geht wohl nicht fehl, wenn man annimmt, daß die letzte Zoll-
erhöhung nur den Auftakt zu einer noch weitergehenden Zoll-
schutzpolitik bilden. Es ist sicher sehr fraglich, ob es gelingen
wird, selbst unter großen Opfern, Abschläge auf den heutigen
erhöhten Generaltarif zu erreichen.

Auch Kanada gehört zu den Ländern, die ihre Zollpolitik
der Entwicklung ihrer Industrien fortschreitend anpassen;
Dadurch wird die Einfuhr gewisser deutscher Erzeugnisse,
namentlich solcher der HEisenindustrie, immer schwieriger.
Denn Kanada hat einen dreifachen Zolltarif. Einen Vorzugstarif
genießt England und seine Dominions, einen Zwischentarif die
Staaten, mit denen Kanada einen Handelsvertrag abgeschlossen
hat. Deutsche Erzeugnisse werden nach dem Maximaltarıf
verzollt. Die Unterschiede in der Belastung sind sehr erheblich.
Der Abschluß eines Handelsvertrages mit der Meistbegünsti-
gungsabrede und möglichst auch mit Zollbindungen, wäre die
Voraussetzung für einen erfolgreichen Absatz deutscher Erzeug-
nisse auf diesem Markte. Auch für die chemische Industrie ist
ein Handelsvertrag notwendig. Nach ihren Erfahrungen ist
Kanada für deutsche pharmazeutische Präparate und Speziali-
täten besonders aufnahmefähig. Eine wesentliche Belebung des
Geschäftes steht aber erst dann zu erwarten, wenn Deutschland
in Kanada die Meistbegünstigung genießt. Der Eingangszoll
für die genannten Erzeugnisse betrug früher sogar 100% d. W.,
ist seit Aufhebung der Dumpingmaßnahmen gegen Deutschland
wesentlich niedriger, aber immer noch so hoch, daß er ein
wirklich erfolgreiches Geschäft nicht zuläßt.

In Japan ist die Zollbelastung im allgemeinen sehr groß.
Die Firmen klagen darüber, daß es ihnen bei den geltenden
Zollsätzen nicht möglich sei, ihre Waren in Japan abzusetzen.
Für gewisse chemische Erzeugnisse betragen die Zölle 100%

10
        <pb n="11" />
        d. W. und mehr. Eine ähnlich hohe Belastung besteht für eine
Reihe von Luxuswaren. Die Einfuhr von Röhren nach Japan
ist kaum möglich, solange nicht Deutschland in einem Handels-
vertrag das Recht der Meistbegünstigung erhält. Erst dann wird
es Zweck haben, mit der übrigen ausländischen Konkurrenz
erfolgreich auf den japanischen Markt zu gehen. Der Abschluß
eines Handelsvertrages auf der Grundlage der Meistbegünstigung
und mit ausreichender Zollbindung wird ganz allgemein von
den am Geschäft mit Japan beteiligten Firmen als eine unerläß-
liche Voraussetzung für den Ausbau der Handelsbeziehungen
betrachtet. Die Erlangung ausreichender Zollbindungen ist
deshalb besonders wichtig, weil in Japan starke protektionistische
Neigungen vorhanden sind, die u. a. durch die Forderung nach
Zollerhöhung ihren Ausdruck finden. Die Meistbegünstigung
allein würde daher leicht an Wert verlieren.

Die hohen Zollasten bestehen auch in den Ländern, mit denen
wir Handelsverträge abgeschlossen haben und denen wir die
Meistbegünstigung gewähren. Nur sehr wenige Wünsche der
deutschen Ausfuhrfirmen erfüllten sich. Die Zollasten konnten wir
auch durch die abgeschlossenen Handelsverträge bislang nicht
ausreichend herabdrücken. In vielen Ländern genießen wir
nicht die unbedingte Meistbegünstigung, so daß wir vielfach im
Wettbewerb mit dritten Ländern benachteiligt sind. Die Zahl
der Zollbindungen in den einzelnen Handelsverträgen reicht
nicht aus. Sie ist nur in wenigen Verträgen umfangreicher;
in den meisten bezieht sie sich nur auf eine geringe Zahl und
trägt somit dem Bedürfnis nach festen Zollsätzen für die meisten
deutschen Ausfuhrgüter nicht genügend Rechnung. Auch da,
wo die Meistbegünstigung besteht, sind wir nicht ausreichend
vor Zollerhöhungen der fremden Länder geschützt. Mitunter
sind wir zwar beim Abschluß der Handelsverträge noch günstig
gestellt, indem die Vertragsstaaten mit anderen Ländern Han-
delsverträge und Tarifabkommen haben, die uns auf Grund der
Meistbegünstigung zufallen. In dem Augenblick aber, wo diese
Handelsverträge außer Kraft treten, wird der Kingangszoll
auch für deutsche Erzeugnisse erhöht, das Geschäft erschwert.

In einer Denkschrift zum deutsch-englischen Handelsvertrag,
die die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf im. Jahre
1924 herausgegeben hat und die als Unterlage für die Verhand-
lungen diente, hat die Kammer u, a. folgende Ausführungen
gemacht: .

„Man kann England noch immer als Freihandelsland an-
sprechen, denn der jetzt noch erhobene Einfuhrzoll auf Erzeug-
1
        <pb n="12" />
        nisse der Schlüsselindustrie betrifft ‘nur einen geringen Teil
der deutschen Ausfuhr und hindert den Export nicht völlig,
weil die deutschen Erzeugnisse infolge ihrer Hochwertigkeit
eine gewisse Vorzugsstellung genießen. Es werden nun aber die
Befürchtungen über die Wiedereinführung der englischen Zölle
durch die jetzt an das Ruder gekommene konservative Partei
als durchaus nicht unbegründet bezeichnet. Der Wahlsieg der
Konservativen ist so groß, daß diese Partei durch ihre ausge-
sprochene Majorität im Parlament tun kann, was sie will. Ein
allgemeiner Schutzzoll liegt heute noch nicht in ihrem Interesse,
Doch wird sie wahrscheinlich den erst vor wenigen Monaten
erloschenen „Safeguarding of Industry Act‘ wieder einführen
und so gewisse Artikel, die ihr passen, mit schweren Zöllen be-
legen. Der Safeguarding Act von 1922 wurde nur auf deutsche
Waren angewandt, weil Deutschland durch den Versailler Ver-
trag sich nicht wehren konnte, während Polen und die Tschecho-
slowakei mit Gegenmaßregeln drohten und infolgedessen aus-
geschlossen wurden. Deutschland ist von Januar nächsten Jahres
ab handelspolitisch frei. Die deutsche Regierung muß unter
allen Umständen fest bleiben. Deutschland ist nach den Kolonien
Englands größter Kunde, und wenn die englischen Schutzzöllner
deutsche Waren mit Zöllen bedrohen, so kann Deutschland von
Januar ab das gleiche tun.‘ —

Die Entwicklung ist gekommen, wie wir es damals voraus-
sahen. Das klassische Land des Freihandels ist zum Schutz-
zoll übergegangen. Es hat für eine Reihe deutscher Erzeug-
nisse, die in bedeutendem Umfange nach England exportiert
werden, Hochschutzzölle eingeführt, die die Waren durchweg
mit 3314% d. W.. belasten. Das Gesetz zum Schutz der In-
dustrie ist verlängert; neue Zölle sind eingeführt worden für
Messerschmiedewaren, Handschuhe, Glühlichtstrümpfe, Pack-
papier, optische und wissenschaftliche Instrumente. Dabei ist
die Schutzzollbewegung in vollem Gange. Dem zuständigen
Ausschuß zur Prüfung der Schutzzollanträge liegen zahlreiche
Anträge noch vor. Eine Reihe von diesen Anträgen ist zwar
abgelehnt worden. Es ist aber anzunehmen, daß die Schutz-
zollwelle noch weitere Kreise ziehen wird, Auch aus der englischen
Eisen- und Stahlindustrie sind Schutzzollwünsche laut geworden,
die aber im Augenblick zurückgestellt worden sind.

Der deutsch-englische Handelsvertrag bietet nur dann eine
Möglichkeit gegen die Einführung der neuen Zölle vorstellig
zu werden, wenn diese Sich ausgesprochen gegen Deutschland
richten und den deutsch-englischen Handel schwer beein-
trächtigen. Die Verhandlungen. die hierüber stattgefunden

1%
        <pb n="13" />
        haben, haben ein nennenswertes Ergebnis nicht gezeitigt.
Die Engländer haben sich der deutschen Auffassung, gerade
Deutschland werde durch die neuen Zölle besonders schwer
betroffen, nicht angeschlossen und sich nur bereit gefunden,
gewisse, für den Handelsverkehr nicht ausschlaggebende Kr-
leichterungen in der Durchführung der Zollbestimmungen
und der technischen Handhabung der Zollabfertigung zu-
zulassen.

Mit der Tschechoslowakei stehen wir in einem Meistbegünsti-
gungsverhältnis. Gleichwohl klagen unsere Firmen vielfach
über willkürliche Verzollung und hohe Zölle. Für Erzeugnisse
der Kleineisen- und Messingwarenbranche sind die Zölle plötz-
lich erhöht worden, und zwar für gewisse Messingwaren von
Kr. 8.— auf Kr. 30.— für 1 kg, was jeden weiteren Export un-
möglich machen würde. Es ist im Augenblick noch nicht be-
kannt, welche Ursachen der Zollerhöhung zugrunde liegen.
In der Maschinenindustrie liegen fortwährend sehr ernst-
hafte Anfragen aus der Tschechoslowakei vor. Die dort
ansässigen Firmen möchten gerne elektrische Ballenpressen
kaufen. Die deutsche Industrie könnte allein mit den Auf-
trägen aus der Tschechoslowakei eine Zeitlang viele Arbeiter
beschäftigen. In den meisten Fällen’ scheitern die Aufträge
nun schon seit nahezu 2 Jahren immer wieder an der Höhe
des Einfuhrzolles. Eine Maschine zum Preise von rund RM. 2000
kostet bei einem Gewichte von 1700 kg bei der Einfuhr nach
der Tschechoslowakei 750 RM. Zoll. Das sind fast 40% d. W.
Die Erzeugnisse der Britannia-Metallwarenindustrie sind in der
Tschechoslowakei mit außerordentlich hohen Zöllen belegt.
Der Zoll beträgt für Menagen ca. 55—60% d. W., für Ganz-
metallartikel 55—60% d. W., für Britannia-Bestecke 20—25%
d. W. und für Eisenblechbestecke 45—50% d. W. Die Zoll-
sätze für Menagen und Ganzmetallartikel sind auf Grund des
tschechischen. Zolltarifs, Pos. 514b, errechnet mit Kr. 13.60 per
100 kg, obschon in der Praxis dieser Satz zum Teil nicht an-
gewandt, sondern noch mehr Zoll verlangt wurde. Die Fahr-
radindustrie ist am Export von Fahrradteilen nach der Tschecho-
slowakei lebhaft interessiert. Gerade gegenwärtig können von
dort günstige und umfangreiche Aufträge hereingeholt werden.
Die Exportmöglichkeit wird jedoch durch die eigenartige Aus-
legung, die die tschechischen. Zollbehörden der in Betracht
kommenden Zolltarifposition geben, fast völlig unterbunden.
Der Zollsatz liegt etwa 30% über dem Verkaufspreis der Ware.
Schritte, die Kunden in der Tschechoslowakei beim dortigen
Finanzministerium zur Änderung dieses unhaltbaren Zustandes

13
        <pb n="14" />
        unternommen haben, sind erfolglos geblieben. Wie einschneidend
diese Maßnahme der tschechischen Regierung ist, geht daraus
hervor, daß eine der betroffenen Firmen aus dem Düsseldorfer
Bezirk bekanntgibt, sie habe an sich Aufträge aus der Tschecho-
slowakei vorliegen, die ihr eine volle Beschäftigung des Betriebes
für 2 Monate ermöglichten.

Über die Zollabfertigung in der Tschechoslowakei wird sehr
geklagt. Die Kundschaft deutscher Firmen in Nordböhmen
beschwert sich über die willkürliche Verzollung durch die Be-
hörden, die sich nicht an die vertragsmäßigen Positionen hielten
und andere Posten mit höheren Zöllen nähmen, um größere
Gelderträgnisse zu erhalten. Da sich die ausführenden tschechi-
schen Behörden über die Einfuhrzölle oft selbst nicht klar sind,
handeln sie nach Gutdünken. Reklamationen aller Art helfen
nicht und werden zu den Akten gelegt. Ein regelrechter Waren-
verkehr mit Deutschland, wie er vor dem Kriege bestand, ist
fast ausgeschlossen. Es besteht allgemein keine Hoffnung,
bekannte Artikel, die in Vorkriegszeiten nach Böhmen gingen,
wieder einzuführen, geschweige denn, neue aufzunehmen.
Im Vergleich zur Vorkriegszeit werden nur geringe Geschäfte
mit Böhmen getätigt. Die deutsche Ware ist überall gut an-
gesehen, aber die Vorkriegskundschaft will wegen der hohen
Zölle und der vielen Schikanen das Wagnis nicht eingehen, zu be-
stellen. Man verspricht sich eine Belebung im Geschäft erst, wenn
wieder einigermaßen geordnete Verhältnisse eingekehrt sind. Der
Reisende einer Düsseldorfer Firma sah bei einem Kunden eine
Zollquittung über eine Tortenschaufel, vernickelt, die mit
3000 Kr. verzollt war, wahrscheinlich nach Zolltarifnummer 509.
Nach Überzeugung des Kunden kam aber diese Zolltarifnummer
nicht in Betracht, sondern. verschiedene andere Tarifnummern,
bei denen der Zollsatz sich zwischen 950 und 2400 Kr. bewegte.
Die Verzollung nach Nr. 509 erscheint jedoch unrichtig. Diese
umfaßt Gebrauchsgegenstände aller Art und ist eine Kaut-
schukposition, unter die sich notfalls alles mögliche bringen
Jäßt. Das Ergebnis der Reise war für unsere Firma also durchaus
kläglich.

Eine Reihe wichtiger deutscher Ausfuhrerzeugnisse unter-
liegt in Österreich erheblichen Kinfuhrerschwerungen. Wie in
der Tschechoslowakei, so bestehen auch hier Schwierigkeiten
im Absatz von Ballenpressen. Der Zoll beträgt für eine Maschine
zum Preise von rund 2000.— Mk. mit einem Gewicht von
1700 kg rund 500.—Mk. oder 25% d. W. Auch nach Österreich
wird der Absatz dieser Maschinen durch die hohe Zollbelastung
unmöglich.
14
        <pb n="15" />
        Sehr behindert ist der Absatz von Maschinen für Wäscherei
und Plätterei. Die Zollbelastung beträgt 15—20% d. W. In
der Vorkriegszeit konnten diese Maschinen zollfrei nach Öster-
reich eingeführt werden. In Österreich besteht keine Wäscherei-
maschinen-Industrie von nennenswerter Bedeutung. Der hohe
Zoll ist daher nicht zum Schutz der heimischen Industrie er-
forderlich. Einer außerordentlich hohen Zollbelastung unter-
liegen die im Düsseldorfer Bezirk hergestellten Automobil-
Spezialteile, für die nach dem österreichischen Zolltarif ein
Zollsatz von 120 Goldkronen für 100kg und außerdem ein
Wertzoll von 35% erhoben wird. Die Gesamtbelastung beträgt
ungefähr 62%, wozu noch 8% Warenumsatzsteuer kommen.
Die prozentuale Zollbelastung auf Britannia-Metallwaren be-
trägt in Österreich einschl. aller Nebenabgaben mindestens
30% d. W.

Außer der eigentlichen Zollbelastung wirkt die Erhebung
der österreichischen Warenumsatzsteuer einfuhrerschwerend.
Übereinstimmend wird von den nach Österreich exportierenden
deutschen Firmen darüber geklagt, die Warenumsatzsteuer sei
zum Teil außerordentlich hoch und belaste die Waren schon
bei der Einfuhr so sehr, daß infolge der dadurch eintretenden
Verteuerung der Absatz sehr erschwert wird. Es ist uns ein
Fall bekannt, wo infolge dieser Warenumsatzsteuer, die bei
den Auftragsverhandlungen nicht berücksichtigt wurde, eine
ernstliche Differenz zwischen einer Fabrik unseres Bezirks und
einem sehr bedeutenden Abnehmer in Wien entstanden ist,
weil Zweifel über die Auslegung des Kaufvertrages entstanden
waren, ob nämlich der Lieferer oder der Kunde zur Zahlung der
Warenumsatzsteuer verpflichtet sei. Da die Umsatzsteuer
außerordentlich hoch war, trat eine wesentliche Verteuerung
der gelieferten Ware ein.

Der deutsch-belgische Handelsverkehr hat sich, seit dem
ein Handelsvertrag in Kraft ist, verhältnismäßig ungestört
entwickeln können. Belgien hat die Zölle im Rahmen seiner
Währungsverhältnisse erhöht. Dennoch liegen auch hier Klagen
vor, die zu Bedenken Anlaß geben und Anregungen enthalten,
wie sie für die künftige Ausgestaltung der Handelsbeziehungen
zwischen den Völkern wertvoll sind: Am 20, September ds. Js.
sind verschiedene Zölle in Belgien heraufgesetzt worden. Belgien
hat sie erst am Tage der Erhöhung veröffentlicht. Dadurch
wurden manche auf den früheren Zollsätzen aufgebaute Ge-
schäfte erheblich beeinträchtigt, die beteiligten Kreise ge-
schädigt. Bei Vornahme von Zollerhöhungen müßte ein ge-
nügendes Übergangsstadium eingeführt werden, das in Europa

15
        <pb n="16" />
        etwa 3 Monate, für überseeische Staaten 6 Monate wenigstens
betrüge. Eine andere Beschwerde geht dahin, daß der belgische
Zolltarif für eine Reihe von Erzeugnissen keine besondere
Zolltarifposition hat. Belgien ist infolgedessen in der Lage,
die Ware zu klassifizieren und zu tarifieren, wie es dies für
richtig hält. Namentlich, soweit neue Erzeugnisse in Frage
kommen, ist diese Gefahr vorhanden. Für die Beteiligten ist
es dann schwer, eine sichere Kalkulation aufzumachen. So
sind Eisenwaren, für die man einen Zoll von 4% d. W. annahm,
mit 15% d. W. belastet worden. Ein deutsches Konsulat hat
die Angelegenheit verfolgt, aber nichts erreichen können. Bel-
gien hat auch nach dem Handelsvertrag das Recht, neue Ar-
tikel zu verzollen, wie es will. Bei den heutigen Verhältnissen
wird in solchen Fällen der Export dieser Artikel unter Umstän-
den unmöglich.

Der neue Handelsvertrag mit der Schweiz, der voraus-
sichtlich Anfang nächsten Jahres in Kraft tritt, bringt einen
nicht unbeträchtlichen Zollabbau. Gleichwohl blieben manche
Wünsche unberücksichtigt. Es bestehen nach wie vor erhebliche
Behinderungen, namentlich durch die hohen Zölle. Die Industrie
für Kältemaschinen klagt ernstlich über das mangelhafte
Ergebnis des Handelsvertrages. Sie muß ihre Maschinen in
der Schweiz mit 30 statt früher 6 Franken für 100 kg verzollen.
Das ergibt eine Wertbelastung von etwa 40—50%. Für Röhren
aller Art, Röhrenverbindungsstücke, MKisenkonstruktionen,
Dampfkessel und andere Kessel sowie Blechwaren, hat die
Schweiz ihre Zölle nach dem Kriege um etwa 200—400% ge-
steigert. Der neue Handelsvertrag bringt nur für einen Teil
der Erzeugnisse Ermäßigungen. Das gleiche gilt für Britannia-
Metallwaren, die einem Wertzoll von 12—20% unterliegen.

Die Zollbelastung in der Schweiz wird dadurch noch vermehrt,
daß die Schweiz einen Tarazuschlag erhebt. Dieser beträgt
z. B. für veredeltes Bandeisen 10%; es gelangt mithin ein
erheblich höheres Gewicht zur Verzollung. Auch für galvanisch
veredeltes Bandeisen, das in Papier- oder Leinenver-
packung geliefert wird, beträgt das Taragewicht der Verpackung
nach genauen Berechnungen höchstens 1%. Die Erhebung
eines 'Tarazuschlages von 10% stellt daher eine unerträgliche
Belastung dar. Eine Kistenverpackung, die vielleicht seitens
des schweizerischen Zollgesetzgebers vermutet wird, kommt
bei dieser veredelten Ware nicht in Betracht. Gleiche Klagen
über den Tarazuschlag kommen aus der Kleineisen- und Messing-
warenbranche. Durch den Tarazuschlag tritt eine Verteuerung
der Ware bis zu 25% ihres Wertes ein, da diese Ware ver-

16
        <pb n="17" />
        hältnismäßig leicht und die Verpackung unverhältnismäßig
schwer ist.

Griechenland hat im Laufe ds. Js. seine Zölle zum Teil
wesentlich erhöht. Hierdurch sind die geschäftlichen Bezie-
hungen zwischen unseren Firmen und den griechischen Ab-
nehmern erschwert worden. Namentlich sind hier wieder
Kleineisenwaren sehr stark mit Abgaben belastet. Auch wird
über die vielen Nebengebühren geklagt, die in Griechenland zu
entrichten sind, wie z.B. Hafenabgaben. Hierdurch werden
verschiedene Waren besonders belastet.

Ähnlich wie Griechenland hat auch Rumänien seine Zölle
wesentlich erhöht. Einen Handelsvertrag haben wir mit Ru-
mänien zwar noch nicht. Immerhin gewähren sich beide Länder
die Meistbegünstigung. Durch die Zollerhöhungen ist der
Absatz unserer Erzeugnisse nach Rumänien behindert. So
hat eine Düsseldorfer Metallwarenfabrik von ihrem Vertreter
in Rumänien einen Bericht erhalten, in dem es heißt, unter den
gegenwärtigen hohen Zollverhältnissen sei es sehr schwierig,
die Erzeugnisse (Messing- und Bronze-Baubeschläge) abzu-
setzen. Die Firma hat ihre Preise für Waren nach Rumänien,
die schon infolge der wirtschaftlichen Krise in Deutschland
schr niedrig gehalten sind, weiterhin ermäßigt. Sie gibt heute
ihre Erzeugnisse nach Rumänien zum Herstellungspreise ab,
um keine Unterbrechung in der Geschäftsverbindung mit ihren
dortigen Kunden eintreten zu lassen. Dennoch wirkt der neue
rumänische Zoll sehr hemmend auf den Absatz. „Es wäre zu
wünschen,“ so schreibt die Firma, „daß bei Handelsvertrags-
verhandlungen mit Rumänien Erleichterungen für die deutsche
Ausfuhr nach Rumänien geschaffen würden, zumal wir auf die
Ausfuhr von Baubeschlägen unbedingt angewiesen sind, da
der Markt in Baubeschlägen im Inland vollkommen darnieder-
liegt und wir unsere Betriebe nicht aufrechterhalten werden,
wenn die Ausfuhr durch Zollschranken noch weiter wie bisher
gehemmt würde.“ |

Verhältnismäßig wenig ist unser Handel mit den Nieder-
landen durch Zölle und sonstige Abgaben behindert. Es liegen
aber Klagen vor von Firmen, die dort ein Warenlager oder
eine Filiale errichtet haben. Die holländischen Zollvorschriften
lauten: „Verzollung nach dem Einkaufspreis‘‘. Als eine Firma
nach den Vorschriften  verzollt hatte, mußte sie Zollstrafe
bezahlen, trotz Vorstellung beim Deutschen Konsulat, weil
diese Vorschriften für ein Warenlager bzw. für eine Filiale
nicht.in Frage kommen. Als Grund wurde angegeben, es sei
kein Käufer in-Holland: in solchen. Fällen müßte die Ware

17
        <pb n="18" />
        nach dem Engros-Preis verzollt werden, zu dem die Ware in
Holland verkauft würde. Für das Warenlager mußte die Firma
auf diese Weise 25—30% mehr Wert angeben, als die Ware
in Wirklichkeit hatte. Falls daher deutsche Firmen in Holland
ein Warenlager errichten, sind sie gegenüber den holländischen
Grossisten infolge der hohen Zölle im Hintertreffen. Nach den
jetzigen holländischen Vorschriften, die auch durch den deutsch-
holländischen Handelsvertrag nicht abgeändert worden sind,
ist an diesem Zustand nichts zu ändern.

Die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben einen aus-
gesprochenen Hochschutzzolltarif. Im deutsch-amerikanischen
Handelsvertrag sind keine Zolltarifabreden getroffen. Deutsch-
land gewährt den Vereinigten Staaten Meistbegünstigung,
Diese bekommen infolgedessen alle Vergünstigungen eingeräumt,
die Deutschland anderen Ländern zugesteht. Dagegen ist unsere
Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten durch die hohen Zölle
sehr behindert. Amerika kann ohne Verletzung des Handels-
vertrages einseitig Zollerhöhungen vornehmen. Trotz der Fest-
legung der Wirtschaftsbeziehungen durch einen Handelsvertrag
ist die Union dazu übergegangen, auf deutsche Eisen- und Stahl-
erzeugnisse Zuschlagszölle in der Höhe der Exportprämie zu
erheben, wie sie von der Rohstahlgemeinschaft gewährt werden.
Auf Grund amtlicher deutscher Schritte ist diese Mehrzollbe-
lastung zwischenzeitlich suspendiert und die Prüfung der Be-
rechtigung dieser Zuschläge einer gemischten Kommission über-
tragen worden, Nach den letzten vorliegenden Nachrichten
besteht eine gewisse Aussicht für die Niederschlagung der
Zuschlagszölle. Immerhin bringen sie in die exportierenden
Kreise der deutschen KEisen- und Stahlindustrie eine starke
Beunruhigung. Solange die Frage nicht geklärt ist, hat es keinen
Sinn, das Geschäft mit den Vereinigten Staaten besonders zu
betreiben und für die Propaganda große Kosten aufzuwenden.
Selbst wenn die Dumpingmaßnahme niedergeschlagen wird,
besteht nicht die geringste Gewähr dafür, daß über kurz oder
lang neue Erschwerungen auftreten.

Bekannt sind die Klagen über die Untersuchungen der
amerikanischen Schatzamtsagenten. Auch im Bezirk
der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf haben sich
hieraus für die Firmen Belästigungen und Störungen im Ge-
schäftsverkehr mit den Vereinigten Staaten ergeben. Besonders
eine Werkzeugfabrik unseres Bezirks hat darunter außerordent-
lich zu leiden. Infolge Mißstimmigkeiten hat man ihre Erzeug-
nisse in den Vereinigten Staaten lange Zeit aufgehalten. Sie
wurden .dem Empfänger erst sehr spät ausgeliefert. Durch die

18
        <pb n="19" />
        Lagerung entstanden besondere Kosten. Solche Störungen
wirken auf die Erhaltung der Geschäftsbeziehungen nachteilig
ein. Bei einem Verband der Eisenindustrie, der in Düsseldorf
seinen Sitz hat, sind die Schatzamtsagenten zu wiederholten
Malen gewesen. Sie haben die Firma ersucht, Auskünfte über
folgende Fragen zu erteilen:

l. Zu welchen Preisen das gleiche Material am, vor und
nach dem Tage des Datums der betreffenden Konsulats-
faktura im Inlande verkauft wurde.

2. Wie hoch der Frachtsatz sei, den die Firma ab Werk bis
fob Seehafen für derartiges Material bezahlen müßte.

3. Ob und welche Exportbonifikationen für diese Ausfuhr-
sendungen gegeben würden.

Zur Ermittlung dieser Fragen nahmen die Agenten Einsicht
in Rechnungen über Lieferungen an in- und ausländische Firmen
in dem entsprechenden Zeitabschnitt. Auch bei einem anderen
KEisen- und Stahlwerk des hiesigen Bezirks haben sie wiederholt
Kontrollen vorgenommen, sich hier allerdings mit der Einsicht-
nahme in die Rechnungen und dem Vergleich mit den Konsulats-
fakturen begnügt. Zu irgendwelchen Weiterungen haben diese
Kontrollen nicht geführt. ‚Trotzdem besteht natürlich die
Gefahr,‘ so berichtet das Eisen- und Stahlwerk, „daß eines Tages
die amerikanischen Schatzamtsagenten, namentlich im Hinblick
auf die amerikanischen Schutzzollbestrebungen, wieder eine
verstärkte Kontrolle ausüben und dann sogar zu einer Prüfung
der Produktionskosten übergehen. Ein derartiges Vorgehen
würde zweifellos eine starke Belästigung, wenn nicht gar die
Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen bedeuten.‘ Da wir uns
gegen derartige Maßnahmen nicht wirksam schützen können,
so. erscheint es praktisch, den Weg über die Internationale
Handelskammer einzuschlagen, um zu versuchen, daß die Ver-
einigten Staaten, wenn sie nicht wegen der gesetzlichen Vor-
schriften von dem System der Schatzamtsagenten abgehen wollen,
so doch eine wesentliche Milderung eintreten lassen, was nach den
neuerlichen Zeitungsmeldungen auch in Zukunft der Fall sein
wird. Wenn die Amerikaner durchaus auf irgendwelchen
amtlichen Unterlagen bei der Feststellung der Preise bestehen,
so muß das Zeugnis einer amtlichen deutschen Stelle hierfür
genügen. Irgendwelcher besonderer amerikanischer Organe
bedarf es hierzu nicht.

Wenn wir auch durch den Handelsvertrag mit Italien für
zahlreiche Zollpositionen eine Zollbindung erreicht haben, so

19
        <pb n="20" />
        sind auch hier erhebliche Lücken. Angesichts seiner schwierigen
Wirtschaftslage hat Italien Zollerhöhungen ‚und neue Einfuhr-
verbote angekündigt und beabsichtigt, seine Einfuhr in stärkstem
Umfange zu beschränken. Die neuen Maßnahmen will es noch
im Herbst dieses Jahres in Kraft setzen. Es besteht kein Zweifel
darüber, daß auch die deutsche Ausfuhr davon sehr stark be-
troffen werden wird. Besondere Befürchtungen kommen aus
der Industrie der Stahl- und Kleineisenwaren, die die zuständigen
Stellen auffordert, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Chile, mit dem wir in einem Meistbegünstigungsverhältnis
stehen, strebt immer mehr dem Schutzzoll zu. In großem Um-
fange droht die Gefahr, Chile als Absatzmarkt deutscher Er-
zeugnisse zu verlieren. Die Düsseldorfer Industrie für emaillierte
Haus- und Küchengeräte wird besonders betroffen. Vor nicht
langer Zeit ging von Valparaiso die Nachricht ein, die Regierung
in Chile beabsichtige, den Zolltarif für Emaillegeschirre von
37% cents auf 80 oder sogar 100 cents per 1 kg brutto zu erhöhen.
Hierdurch würden kaum zu überwindende Schwierigkeiten für
den weiteren Absatz von KEmaillewaren in Chile entstehen.
Der Export wäre unmöglich. Für die Emaille-Industrie ist der
Verlust von Chile, wie überhaupt einer Reihe überseeischer
Länder, die vor dem Kriege ihre größten Absatzgebiete waren,
verhängnisvoll. Die Kammer hat in dieser Frage Schritte unter-
nommen. Sie ist aber dahin unterrichtet worden, die Regierung
in Chile habe in ihr Programm eine möglichste Entwicklung
der Industrie aufgenommen, soweit sie an sich im Lande lebens-
fähig sei. Da auch im Kongreß die gleiche Richtung vorwiege,
könne eine Herabsetzung der Zölle kaum erhofft werden. Na-
mentlich Emaillewaren werden im Lande hergestellt. Es besteht
daher keine Aussicht, auf amtlichem Wege eine Ermäßigung
zu erreichen.

Dauernde Beunruhigungen und Störungen zeigen sich in
unserm handelspolitischen Verhältnis zu Spanien. Der am
7. Mai ds. Js. abgeschlossene Handelsvertrag hat zu einer Rege-
lung geführt, die für Spanien sehr viele Lücken offen ließ.
Eine ganze Anzahl sehr wichtiger deutscher Exportgüter war
von der Meistbegünstigung auf dem spanischen Markte aus-
genommen. Vor allem war die Stellung von Eisenerzeugnissen
und Maschinen sowie Textilwaren und chemischen Erzeugnissen
gegenüber denen anderer Länder nach wie vor sehr ungünstig.
Von der Möglichkeit, ohne Verletzung des Handelsvertrages
Zollerhöhungen und Einfuhrerschwerungen durchzuführen, hat
Spanien Gebrauch gemacht. Der Protektionismus ist in Spanien
wie in. kaum einem anderen Lande zur Blüte gelangt.

0
        <pb n="21" />
        6 Wochen nach Inkrafttreten des deutsch-spanischen Han-

delsvertrages wurden die Zollsätze für viele deutsche Erzeugnisse
erhöht, die Pflicht zur Beibringung von Ursprungszeugnissen
auf zahlreiche Waren ausgedehnt, die Einfuhr von Halbfabri-
katen in bestimmter Weise beschränkt. Die Auswirkungen,
die sich aus den neuen Maßnahmen für die deutsche Ausfuhr
ergaben, waren im. wesentlichen folgende: Nur in den Fällen,
in denen Spanien durch. Handelsvertrag Zollbedingungen ein-
gegangen ist, werden die vertraglich festgelegten Zollsätze von
den Erhöhungen nicht betroffen. Alle Zolltarifabreden, die sich
in irgendeinem Handelsvertrage befinden, werden hinfällig,
wenn der betreffende Handelsvertrag außer Kraft tritt. Dies
stand zu erwarten hinsichtlich des spanisch-französischen
Handelsvertrages. Deutschland genießt nur bei einem Teil der
Waren, für die nach dem spanischen Tarif Zollabreden bestehen,
die Meistbegünstigung. Nur in diesem Umfange verbleibt es
auch Deutschland gegenüber bei den bisher geltenden Zollsätzen,
während es im übrigen den neuen Zöllen unterworfen wird.
Soweit Deutschland nicht meistbegünstigt ist, verschiebt sich
die Spanne zwischen den Zöllen, die Deutschland zu zahlen hat,
und den Zöllen für die meistbegünstigten Länder noch weiter
zu Ungunsten Deutschlands, da die erhöhten Zollkoeffizienten
auch auf die zweite Kolonne des spanischen Zolltarifs Anwendung
finden, Diese starke Benachteiligung ergibt sich für viele Waren
der Textilindustrie, außerdem u. a. für folgende, besonders in
Düsseldorf hergestellte Erzeugnisse der Metallindustrie: Werk-
zeugstahl, Flacheisen, und Platten, Eisenblech, Röhren, Schrau-
ben, Bolzen und Muttern, Schuhnägel, Schienenbarren. Im
einzelnen waren die spanischen Bestimmungen durchaus unklar.
Die amtliche deutsche Vertretung steht in dauernden Unter-
handlungen mit Spanien, um eine Aufklärung und eine Milderung
der Bestimmungen zu erreichen. Infolge Abschlusses eines
spanisch-französischen Handelsvertrages gingen die Meinungs-
verschiedenheiten darüber noch mehr auseinander, ob Spanien
in vollem Umfange zu den die Einfuhr deutscher Erzeugnisse
erschwerenden Maßnahmen nach dem deutsch-spanischen Han-
delsvertrag berechtigt ist. Verschiedene Länder, mit denen
Spanien Handelsverträge abgeschlossen hat, sind uns gegenüber
dadurch im Vorteil, daß sie in den Handelsverträgen größere
Sicherheiten gegen Zollerhöhungen haben. Infolgedessen hat
sich Deutschlands Lage auf dem spanischen Markte außerordent-
lich ungünstig gestaltet. Auch ist bekannt geworden, daß’ sich
andere Länder die erschwerenden Maßnahmen nicht ohne
weiteres gefallen lassen. So hat Zeitungsnachrichten zufolge
England sehr ernstlich mit Repressalien gedroht.
1
        <pb n="22" />
        Von den vielen Klagen, die der Kammer aus den beteiligten
Kreisen zugingen, seien folgende mitgeteilt: Röhren aus den
Vereinigten Staaten, Frankreich, England und Italien waren
gegenüber deutschen Erzeugnissen schon immer um etwa 7%,
bevorzugt. Die neuen spanischen Maßnahmen, die eine Stei-
gerung der Zollsätze um 20% brachten, haben die Bevorzugung
auf 27% erweitert. Eine Düsseldorfer Firma der Kleineisen-
branche hatte gerade eine Sendung nach Spanien im Cif-Werte
von 450 Peseten unterwegs. Infolge des Mitte Juni in Spanien
eingeführten Zollaufschlages mußte der Kunde der Firma einen
Mehrzoll von 136 Peseten bezahlen, obwohl der Versand rechtzeitig
erfolgte und die Angelegenheit unserer Firma an sich nichts
mehr anging, wollte der Kunde ihr den Betrag abziehen. Recht-
lich kann er der Firma nicht beikommen; wenn sie aber den
Kunden nicht für später verlieren will, ist sie gezwungen, ihm
entgegenzukommen. Die gleiche Firma berichtet, das spanische
Geschäft habe sich nach Abschluß des endgültigen Handels-
vertrages zunächst gut angelassen, aber jetzt sei plötzlich ein
starker Rückgang eingetreten. Durch die von der spanischen
Regierung eingeführten Zollkoeffizienten ist es bei vielen Artikeln,
die sie vorher nach Spanien exportieren konnte, heute auf Grund
der neuen Zölle nicht mehr möglich, mit den spanischen Fabriken
zu konkurrieren. In einem Beispiel führt die Firma aus, eisen-
lackierte Klosettürschlösser, die bei einem Gewicht‘ von 800 g
per Dtzd. 2,85 Peseten franko spanische Grenze kosten, seien
früher einschl. Goldzollaufschlag mit 0,90 Peseten verzollt worden.
jetzt aber mit 1,09 Peseten. Es ist der Firma heute nicht mehr
möglich, den Artikel nach Spanien auszuführen. Nach den
neuen spanischen Maßnahmen wird auch die deutsche Ausfuhr
in Werkzeugmaschinen, an der Düsseldorf besonders beteiligt
ist, erheblich zurückgehen. Insbesondere wird uns dort Frank-
reich erhebliche Konkurrenz machen, da es durch seinen Meist-
begünstigungstarif von den Erhöhungen nicht betroffen ist.
Für Radsätze, Radreifen usw., für Eisenbahnwagen und Loko-
motiven, zahlt deutsches Material 377,55 Peseten, belgisches
Material 314,60 Peseten, so daß sich zu Ungunsten unserer Er-
zeugnisse ein Unterschied je 1000 kg von 62,95 Peseten ergibt.

Diese Beispiele, die aus den vielen der Kammer vorliegenden
herausgegriffen sind, sollen genügen, um die Schwierigkeiten
darzutun, denen unsere Ausfuhrindustrie auf dem spanischen
Markte ausgesetzt ist. Aber diese beruhen nicht allein auf dem
Handelsvertrage. Auch die technische Durchführung der Zoll-
abfertigung wirkt hemmend auf die Einfuhr. Auch hier tauchen
für unsere Firmen immer neue Erschwernisse auf. So berichtet

5m
2
        <pb n="23" />
        ein Emaillierwerk, seine Haus- und Küchengeräte würden neuer-
dings erheblich höher verzollt als früher, lediglich deswegen,
weil die spanischen Zollbehörden die Verpackungsvorschriften
zu Ungunsten der Firma auslegen, und zwar nach den klaren
Vorschriften des spanischen Gesetzes unrichtig. Infolgedessen
verteuert sich die Ware außerordentlich. Die Wirkung ist die
gleiche, als wenn die spanische Regierung die Zollsätze erhöht
oder die Anwendung eines Koeffizienten vorschreibt. Bei
Emaillewaren ist sie aber hierzu nicht in der Lage, da diese
Zölle durch Handelsvertrag gebunden sind. Es wird vermutet,
daß Spanien die mittelbaren‘ Erschwerungen einführt, um da-
durch zum Zielszu gelangen und die eigne Industrie zu schützen,
Durch die Einbeziehung des die Ware umschließenden : Pack-
stoffes in das Nettogewicht, wird für die Ware eine Zollerhöhung
von ca. 30% erreicht. Eine solche Erhöhung macht es dem spa-
nischen Kaufmann unmöglich, seine Ware aus Deutschland zu
beziehen. Vorstellungen, die die Kammer dieserhalb erhoben
hat, sind bisher erfolglos geblieben. Von maßgeblicher Seite
wird bemerkt, daß es bei den gegenwärtigen Zuständen in
Spanien wohl nicht leicht sein wird, in absehbarer Zeit eine
Klärung und Abstellung der besonders zahlreichen Beschwerden
über das Vorgehen der spanischen Zollbehörde zu erreichen.
2. Erschwernisse durch Zollförmlichkeiten.

Das Abkommen über internationale Vereinfachung der
Zollförmlichkeiten enthält wertvolle Anregungen und Richt-
linien auf dem Gebiete der Zollabfertigung. Es sieht eine
erleichterte Behandlung von Mustern und Proben, eine schnelle
allgemeine Bekanntgabe der Zolländerungen, die Kinführung
bestimmter Gewerbelegitimationskarten, die vereinfachte Unter-
suchung von Reisegepäck, erleichterte Abgabe von Ursprungs-
zeugnissen, Konsulatsfakturen usW. vor. Das Abkommen ist
leider nur von wenigen Staaten ratifiziert worden, nämlich von
Deutschland, Dänemark, Italien, Großbritannien, Südafrika,
Australien, Neuseeland, Indien, Agypten, Persien, Österreich,
Ungarn, Rumänien, Schweden, Belgien. _ Es fehlen also sehr
wichtige Länder wie Frankreich, die Schweiz, Spanien, Griechen-
land, Bulgarien, die Tschechoslowakei, die Türkei, Norwegen,
die Randstaaten, Rußland, ganz Amerika, ‘China, Japan.
Dieser Mangel hat sich häufig fühlbar gemacht. Es wäre dringend
erwünscht, an das Abkommen die noch ausstehenden Länder
anzuschließen. Auf Grund dieses Abkommens würden sich
23
        <pb n="24" />
        alsdann manche der jetzt bestehenden Handelshemmnisse
beseitigen lassen. Im übrigen ist das Abkommen sehr ausbau-
fähig; es bedarf vielfacher Verbesserungen und Erleichterungen.

Vor allem sind Muster mit Handelswert, die in kleineren
Mengen in das Ausland geschickt werden, Schwierigkeiten aus-
gesetzt. Der Versand von Warenproben in Briefform ist viel-
fach nicht zugelassen. Werden die Muster dennoch in dieser
Form verschickt, so entstehen hohe Zollstrafen. Der Versand
solcher Muster in Postpaketen ist aber zu kostspielig; außerdem
ergibt sich ein großer Zeitverlust, der die geschäftliche Tätigkeit
erschwert. Spanien erhebt in solchen Fällen eine Zollstrafe in
fünffacher Höhe des Zolles. Der Postpaketversand nimmt
vier Wochen in Anspruch. Warenproben würden in 3—4 Tagen
dort sein. Eine Firma versandte beispielsweise nach Valencia
6 Muster von Messinggürtelschnallen im Gewichte von 120 Gramm.
Das Porto für eine eingeschriebene Warenprobensendung betrug
0,75 Peseten, der Zoll 2,60 Peseten und die Zollstrafe 13 Peseten.
Die Unkosten beliefen sich also auf 16,35 Peseten. Bei Postpaket-
versand hätten die Spesen 2,60 Peseten für Zoll und 2,40 Peseten
für Porto, also 5 Peseten betragen, wozu dann noch der Zeitver-
lust kommt. Sollte es nicht möglich sein, durch eine internatio-
nale Vereinbarung den Versand von Warenproben mit Handels-
wert in Briefen zuzulassen, wenn sie besonders kenntlich ge-
macht sind? Das Zollamt des Bestimmungslandes könnte sie
dann ebenso verzollen wie Postpakete. Der Empfänger hätte
nur den Kinfuhrzoll zu zahlen und wäre dennoch innerhalb
weniger Tage im Besitze der Muster. Um den Inhalt des Briefes
als Warenprobe kenntlich zu machen, könnte man farbige
Zettel mit einem bestimmten Aufdruck benutzen.

Ursprungszeugnisse und Konsulatsfakturen fordern
zahlreiche Länder, Die Regelung: des Verfahrens ist zum Teil
sehr unübersichtlich. Vielfach sind die Ursprungszeugnisse oder
Konsulatsfakturen nur für einen Teil der Waren vorgeschrieben.
Die Beglaubigungsvorschriften sind unterschiedlich. Teils sind
Handelskammern oder Zollbehörden, teils die Konsulate,
teils zwei Organe zusammen zuständig. Soweit konsularische
Beglaubigung notwendig ist, sind die Schwierigkeiten besonders
groß wegen der damit verbundenen und vielfach sehr hohen
Gebühren. Sehr wird über die Handhabung bei Sendungen
nach Mexiko und Portugal geklagt. Zudem entsteht durch die
Konsularbeglaubigungen oft ein erheblicher Zeitverlust. Nicht
immer sind am Sitze der Firmen die Konsulate.

Nach Möglichkeit ist dahin zu wirken, daß die Ursprungs-
zeugnisse überhaupt beseitigt oder doch wenigstens sehr ein-

4
0
        <pb n="25" />
        geschränkt werden, wie es vor dem Kriege der Fall war. Damals
wurden Ursprungszeugnisse nur sehr selten verlangt, meistens
wenn gerade zwei Länder miteinander im Zollkrieg standen.
Auch jetzt verzichten viele Länder auf Ursprungszeugnisse,
‘darunter selbst solche, die ebenso wie Spanien einen Maximal-
und Minimaltarif haben, wie z. B. Belgien. Infolgedessen müßte
auch für die übrigen Staaten die Möglichkeit bestehen, auf die
Ursprungszeugnisse zu verzichten, wodurch der Warenaustausch
wesentlich erleichtert. würde.

Sehr erschwert ist der Ursprungsnachweis im Transit-
handel. Es geht hierbei darum, Vorsorge zu treffen, daß der
Empfänger nicht den Lieferanten und dieser nicht den letzten
Empfänger erfährt. Die Tätigkeit des Exporteurs wird durch
den Ursprungsnachweis behindert, wenn nicht unmöglich
gemacht. Es ist nämlich denkbar, daß der Exporteur in Deutsch-
land seinen Sitz hat und eine Ware beispielsweise von der
Tschechoslowakei kauft und sie auf dem Wege über Deutschland
oder aber, ohne daß sie Deutschland berührt, nach Spanien
verkauft. Der andere Fall ist der, daß die Lieferfirma in Deutsch-
land sitzt und die Ware z. B. über einen englischen Exporteur
nach einem überseeischen Lande geschickt wird. Auch hierbei
kann die Ware auf ihrem Wege England berühren oder nicht.
Die Vorschriften vieler Länder über die Formalitäten bei der
Ausstellung der Ursprungszeugnisse sind so, daß sich der Name
des Lieferers oder des Empfängers kaum oder gar nicht geheim
halten läßt.

Es erscheint dringend erwünscht, hier zu einer internationalen
Regelung zu kommen. Dies könnte sehr gut im Anschluß an
das bestehende internationale Abkommen über Zollförmlich-
keiten geschehen, indem der Behörde des Landes, in dem der
Exporteur seinen Sitz hat, die Bescheinigung des Ursprungs
übertragen wird. Dann besteht die Gewähr, daß der‘ letzte
Empfänger den Hersteller und dieser jenen nicht erkennt.

Auch die Frage der Nationalisierung der Ware führt in
der Praxis vielfach zu Schwierigkeiten. Es ist nicht allgemein
bekannt, welche Nationalisierungsvorschriften in den verschie-
denen Ländern gelten. Die Beurkundung des Ursprungs gibt
dadurch oft zu Zweifeln Anlaß. Selbst die Handelsverträge
bringen hierüber nicht immer einwandfreien Aufschluß.

Die sonstigen Förmlichkeiten bei den Auslandssendungen
sind gleichfalls sehr umständlich und wechseln häufig. Die
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf gibt seit langer
Zeit als ständige Einrichtung ein Merkblatt „Begleitpapiere
für Auslandssendungen“ heraus, Sie hat‘ sich infolge der
75
        <pb n="26" />
        vielen andauernden Änderungen schon zu wiederholten Malen
genötigt gesehen, das Merkblatt neu aufzulegen, wobei jedesmal
die Anzahl der Änderungen recht erheblich ist.

Bei den Zolldeklarationen liegt eine besondere Schwierig-,
keit darin, daß in manchen Ländern, wie z, B. Frankreich, die
Warenerklärung genau mit dem Wortlaut und Schema des im
Einfuhrlande geltenden Zolltarifs übereinstimmen muß. Dies
läßt sich aber nicht immer durchführen. Nicht immer kann den
Firmen zugemutet werden, vor der Versendung verbindliche
Zollauskünfte einzuholen. Hierdurch erhält das Geschäft unter
Umständen viel zu große Verzögerungen. Bei unrichtiger
Warenerklärung sind Aufhalten der Sendung und Zollstrafen
meist die unausbleiblichen Folgen. Zur Förderung des Handels-
verkehrs ist ein Ablassen von diesen Formalitäten notwendig.
Es müßte genügen, wenn die Warenerklärung in der üblichen
Bezeichnung des Herkunftslandes erfolgt. Weiter ist es er-
wünscht, den Wortlaut und das Schema der Zollinhaltser-
klärungen, der bei den einzelnen Ländern heute vielfach vonein-
ander abweicht, möglichst in Übereinstimmung zu bringen
und zu vereinheitlichen.

Die gleichen Schwierigkeiten, die bei der Einfuhr nach Frank-
reich bestehen, ergeben sich auch bei dem Eingange deutscher
Waren in das Saargebiet, wo französisches Zollrecht gilt. In
mehreren Fällen mußte die Industrie- und Handelskammer
den. Firmen beispringen, weil die Sendungen an der Saargrenze
aufgehalten und erhebliche Zollstrafen verhängt waren. Nur
mit Aufwand größter Mühe und naclhı vielfachen Verhandlungen
gelang es, die Sendungen freizubekommen, wobei allerdings die
Zollstrafe nur teilweise erlassen wurde.

Sehr erschwerend sind die im Auslande bestehenden Mar-
kierungsvorschriften. Die Gesetzgebung vieler Länder
ist auf diesem Gebiete äußerst umständlich. Namentlich hört
man Klagen über die Vorschriften in England, den Vereinigten
Staaten. Kanada, Australien und Südafrika. Die Vorschriften
sind vielfach so eingehend und so verwickelt, daß sie eines
längeren Studiums bedürfen. Der Handel ist dadurch sehr be-
hindert. Ein Vergehen gegen die Vorschriften ist nur allzu
leicht möglich. Zollstrafen und Beschlagnahmen sind daher
unausbleiblich.

Wie unhaltbar die Vorschriften oftmals sind, dafür mag ein
Beispiel dienen, das vor kurzem die Kölnische Zeitung bekannt-
gab. Bei dem Gerichtshof in New York war ein Fall anhängig,
bei dem es sich um 100 Paar aus Deutschland eingeführte
schwarze baumwollene Damenstrümpfe handelt, von denen.

76
        <pb n="27" />
        bei jedem Paar immer nur ein Strumpf mit dem Worte „„Germany“‘“
gekennzeichnet war. Die Entscheidung lautet: die nicht
gekennzeichnete Hälfte des Postens ist mit einem Sonderzoll
von 10% zu belegen, weil sie hinsichtlich des Ursprunglandes
nicht besonders kenntlich gemacht ist.

3. Ein- und Ausfuhrverbote.

Wie sehr der deutsche Außenhandel durch die in fremden
Ländern vorhandenen Ein- und Ausfuhrverbote . heute noch
behindert ist, nachdem Deutschland selbst seine Ein- und
Ausfuhrverbote bis auf einige wenige abgebaut hat, sei an
einigen. Beispielen erläutert.

Mit Polen leben wir seit mehr als einem Jahr im Zollkrieg;
für zahlreiche deutsche Erzeugnisse hat Polen Ein- und Aus-
fuhrverbote erlassen. Die deutschen Gegenmaßregeln er-
schweren den polnischen Handel zwar, aber nicht so sehr, wie
umgekehrt. Denn die deutsche Ausfuhr nach Polen ist infolge
der polnischen Kampfesmaßnahmen erheblich zurückgegangen,
wogegen unsere Bezüge aus Polen nach wie vor sehr beträcht-
lich sind und Deutschland in der polnischen Ausfuhr noch
immer an erster Stelle steht.

In der Tschechoslowakei besteht trotz größeren Abbaues
immer noch eine beträchtliche Zahl von KEinfuhrverboten
die die deutsche Industrie benachteiligt. Namentlich für die
Einfuhr von Malerfarben und Malleinwand in die Tschecho-
slowakei ist es nicht möglich, die Einfuhrbewilligungen zu
erlangen, selbst nicht im Rahmen der Kontingente, die die
Tschechoslowakei anderen Ländern bereits eingeräumt hat
und die uns an sich kraft der Meistbegünstigung zustünden,
Die Angelegenheit muß erst in den zur Zeit schwebenden Han-
delsvertragsverhandlungen durchgefochten werden. Nur ganz
selten wird einem tschechoslowakischen Kunden deutscher
Firmen die Einfuhr eines 5-kg-Paketes genehmigt, weshalb
sie auf eingeschriebene Muster angewiesen sind. Die Nachfrage
nach den in Düsseldorf hergestellten Künstlerfarben ist er-
wiesenermaßen recht groß; aber es gelingt nicht, irgendwelche
nennenswerten Einfuhrkontingente zu erhalten. Englische und
französische Waren kommen wegen der diesen Ländern zu-
gestandenen Kontingente ohne Schwierigkeiten herein.

Deshalb ist die Kammer vorgegangen. Die diplomatischen
Verhandlungen haben aber zu einem Erfolge bisher nicht ge-

7
7
        <pb n="28" />
        führt. Seit Jahr und Tag bilden derartige Beschwerden schon
den Gegenstand von Vorstellungen bei der tschechischen Re-
gierung.

Die Einfuhr deutscher Farben und Farbstoffe ist außer
in der Tschechoslowakei auch von anderen Ländern verboten
oder erschwert, so von Spanien, Frankreich und Großbritannien.
Verbraucher von Anilinfarben, die diese benutzen, um Aquarell-
farben, besonders sog. Tuschfarben anzufertigen, beklagen sich
darüber, daß ihnen die Ausfuhr solcher Tuschfarben, auch
„Kinderfarben‘“ genannt, nach England jetzt unmöglich ist,
weil trotz des geringen Gehaltes an Anilin die englischen Zoll-
behörden die Einfuhr der Tuschfarben nicht mehr zulassen,
Zudem ist der Gehalt an Anilin in diesen zum großen Teil aus
Pigmentfarben bestehenden Tuschfarben überaus gering, etwa
1—5%, je nach Güte. Es ist deshalb unrichtig, die Einfuhr
solcher Tuschfarben und Tuschkästen als Einfuhr von Anilin-
farben anzusehen. Bei den deutsch-englischen Verhandlungen
über die Auslegung des Handelsvertrages hatten die englischen
Unterhändler mündlich mitgeteilt, sie wollten Einfuhrbewilli-
gungen für Kinderfarbkästen bis auf weiteres unbeschränkt
erteilen. Es werde zudem erwogen; diese Ware künftig wieder
auf Grund einer offenen Generallizenz statt der bisher ge-
forderten Einzelbewilligungen einzulassen, besonders Kinder-
malkästen. Später hat das Board of Trade tatsächlich eine An-
kündigung veröffentlicht, nach der eine Generallizenz für die
Einfuhr aller Farbkästen, die Farben synthetisch-organischen
Ursprungs enthalten, erteilt werden solle, aber unter der Voraus-
setzung, daß der Wert eines jeden Kastens, der für die Einfuhr
bestimmt ist, 6 d. nicht übersteigt. Damit ist aber nur sehr
wenig erreicht. Das Limit von 6 sh. das Dutzend ist zu niedrig,
weil alle besseren Farbkästen darüber gehen und deshalb nicht
nach England hinein können. Die Einfuhrfreiheit für die billigen
Kästen ist aber praktisch fast wertlos, weil die Engländer in
der Erzeugung billiger Kästen selbst sehr leistungsfähig sind.
Die gebräuchlicheren, den Preis von 6 d. überschreitenden
Kästen unterliegen also nach wie vor dem Lizenzzwang. „An-
gesichts der Tatsache,‘ so berichtet eine Firma, „daß die Eng-
länder gefüllte Farbkästen selbst in guter Qualität und preis-
würdig herstellen, glauben ‚wir nicht, daß dieser Artikel über-
haupt noch für deutsche Fabrikanten exportfähig ist.“

Die größten Schwierigkeiten bestehen im Geschäftsverkehr
mit Rußland, und zwar auf Grund des Außenhandelsmonopols.
Für die Ein- und Ausfuhr aller Waren ist eine Bewilligung
erforderlich. Jede engere, unmittelbare Verbindung zwischen

78
        <pb n="29" />
        deutschen Firmen und russischen Abnehmern, jede Anpassung
an die wahren Bedürfnisse des Verbrauchs ist durch das Monopol
erschwert, da der Erzeuger nicht mit dem Verbraucher un-
mittelbar zusammenkommt. Das russische Außenhandels-
monopol wirkt daher als eines der größten, wenn nicht als das
größte Handelshemmnis in der Weltwirtschaft. Der russische
Markt mit seinem ungeheuren Reichtum, der sowohl äußerst
lieferfähig wie auch sehr aufnahmefähig war, ist in weitem
Maße noch von den Beziehungen zur übrigen Welt abgesperrt.
Das Außenhandelsmonopol verträgt sich nicht mit einer freien
Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen unter den
Völkern. Auf die Dauer kann ein so bedeutender Markt, wie
der russische, nicht aus der Weltwirtschaft ausgeschaltet bleiben,
und auf die Dauer erscheint es nicht möglich, die wirtschaft-
lichen Beziehungen zu Rußland in den gegenwärtigen staat-
lichen Zwangsformen zu unterhalten, ohne daß ein Moment
anhaltender Unsicherheit auf dem Weltmarkte besteht.
4. Valuta-Dumping.

Das Sinken verschiedener ausländischer Valuten verur-
sacht für die Wettbewerbsfähigkeit unserer heimischen In-
dustrien große Gefahren. Die Entwicklung der Währung in den
beteiligten Ländern heischt daher lebhafteste Aufmerksamkeit.
Sie macht Erwägungen darüber notwendig, auf welche Weise
ihr zu begegnen ist. Die Schädigung durch das Valuta-Dumping
liegt nicht allein darin, daß sie zu einer unerwünschten Steige-
rung der Einfuhr nach Deutschland führt, sie beruht vielmehr
weiter in der Erschwernis des Absatzes deutscher Krzeugnisse
im Auslande, Die Kaufkraft der valutaschwachen Länder
selbst ist geschwächt, die Aufnahme unserer Erzeugnisse in
dem zu normalen Zeiten üblichen Umfange nicht möglich.
Außerdem sind sie infolge der Schleuderpreise für ihre eigenen
Erzeugnisse in der Lage, unsere Güter auf dem Weltmarkte
zu unterbieten und sie zu verdrängen. So bietet die tschechische
Industrie in Spanien - bestimmte Eisenwaren um 10—25%
niedriger an ‘als die deutsche. Die Vertreter der deutschen
Firmen berichten, daß sie unter diesen Umständen nicht mehr
in der Lage sind, auch nur einen einzigen Auftrag hereinzuholen.
Die vielen Versuche eines Emaillierwerkes, bei äußerster Preis-
stellung mit Belgisch-Kongo wieder ins Geschäft zu kommen,
mißglückten. In einem Falle hatte die Firma bei einem Auf-

9
        <pb n="30" />
        trag auf Kasserollen einen Preis verlangt, der G.-Mk. 8,15
für den Satz entsprach. Die belgische Konkurrenz verlangte
G.-Mk. 5,05 pro Satz, so daß sie um 30% billiger war, trotzdem
der Preis des Emaillierwerkes keinen Nutzen einschloß.

Für uns bildete bislang die vermehrte Eiseneinfuhr aus Frank-
reich das Hauptproblem des Valuta-Dumpings. Die Inter-
nationale Rohstahlgemeinschaft wird wohl die Gefahr, soweit
die eisenschaffende Industrie in Frage kommt, bannen. Damit
ist aber die Dumpinggefahr als solche keineswegs beseitigt.
Vielmehr besteht sie für alle anderen Erzeugnisse unvermindert
fort und erschwert unseren Außenhandel. Sie wird erst dann
völlig schwinden, wenn die valutaschwachen Länder mit Ernst,
an die Stabilisierung herangehen. Erfreuliche Anzeichen hier-
für sind allein in Belgien erkennbar.

Die Dumpinggefahr hat sich auch in dem deutschen zoll-
freien Veredelungsverkehr sehr stark ausgewirkt. Vielfach
ist die deutsche Industrie nur dann in der Lage, Export zu
betreiben, wenn sie gewisse Halbfabrikate oder Einzelteile der
auszuführenden Ware aus valutaschwachen Ländern zu einem
geringen Preise einführt. Andernfalls ist es ihnen nicht möglich,
mit ihren Erzeugnissen erfolgreich auf den Weltmarkt zu gehen.
Von der großen Zahl der Anträge auf Zulassung eines zoll-
freien Veredelungsverkehrs, die der Industrie- und Handels-
kammer zur Begutachtung unterbreitet worden sind, bezieht
sich eine ganze Anzahl auf solche Fälle, in denen die Notwendig-
keit der zollfreien Einfuhr mit den niedrigeren Preisen des Aus-
landes begründet wird. Das Herkunftsland ist dann meistens
ein valütaschwaches Land. Die Prüfung der Einzelfälle hat
ergeben, daß der Preisunterschied zwischen Inland und valuta-
schwachem Land für die gleiche Ware mitunter sogar größer
ist als der Einfuhrzoll. Wenn man also den Antrag auf zoll-
freie Einfuhr im Veredelungsverkehr genehmigt hätte, wäre
nicht allein durch das Dumping der ganze Zollschutz hin-
fällig, sondern indirekt eine Einfuhrprämie auf das Dumping-
gut gezahlt worden.

5. Behinderung des persönlichen Verkehrs
im Auslande.

Der Einreiseverkehr und die wirtschaftliche Betätigung der

Reisenden und Vertreter im Auslande ist durch mannigfache

Maßnahmen der fremden Staaten weitgehend behindert. „Viele

zZ)
        <pb n="31" />
        Staaten haben heute noch den Sichtvermerkszwang, der den
Geschäftsreisenden vielfach Zeitverlust und größere Kosten
verursacht. Es liegt in der Linie der wirtschaftlichen Entwick-
lung und namentlich des Ausbaues des zwischenstaatlichen
Luftverkehrs, daß diese Beschränkungen nach Möglichkeit
fallen.

Schlimmer als die allgemeine Behinderung ist die Behandlung
nur deutscher Reisender in den nordischen Ländern, sowie
die schwierige Stellung der Handelsvertreter deutscher Firmen
in Polen.

Vor nicht langer Zeit wurde die Gebühr für einen dänischen
Gewerbeschein von 160 auf 400 Kronen erhöht. Aus diesem
Grunde hat eine Firma davon Abstand genommen, Dänemark
bereisen zu lassen. Eine deutsche Firma hat bei ihrem Aufent-
halt in Dänemark Schwierigkeiten gehabt, wenn sie in der Pro-
vinz mit dem Auto Besuche vornehmen wollte. Durch ein Ver-
bot war sie gehindert, derartige Geschäftsbesuche zu machen,
bevor der Handelspaß bei der Staatspolizei oder bei dem Zoll-
amte des betreffenden Staates eingetragen und mit Stempel
versehen war. Der Zeitgewinn, den sie bei Benutzung des Autos
erzielt, wird durch die erforderliche Abstempelung des Handels-
passes aufgehoben.

In Schweden und Norwegen genügt die einmalige Abstempe-
lung des Handelspasses. Die Gebühr für den Paß beträgt für
jeden Monat 100 Kronen. Von allen Seiten wird aber über die
Behinderung des dänischen Geschäftes besonders geklagt. Die
Klagen stammen nicht allein aus Deutschland, sondern auch,
wie wir feststellen konnten, aus anderen Ländern. Jedoch ist
Deutschland stärker an dem Geschäft mit Dänemark interessiert,
deshalb am meisten benachteiligt. Wie lästig die Behinderung
empfunden wird, dafür ein weiteres Beispiel. Eine Firma berich-
tet, sie werde an der persönlichen Bearbeitung des dänischen
Marktes dadurch behindert, daß die dänische Regierung von
jedem Handelsvertreter, der das Land besucht, einen Gewerbe-
schein fordert, der zu einer Abgabe von etwa 400.— Mk. ver-
pflichtet. Die Firma hat schon früher gegen diese Bestimmung
ergebnislos gekämpft. Diese „altertümliche‘““ Maßnahme der
dänischen Regierung hält sie für um so unverständlicher, als
der nicht unbedeutende dänische Handel nach Deutschland
volle Freiheit genießt. „Es dürfte daher sehr am Platze sein“,
so berichtet die Firma weiter, „die Fesseln, die der dänische
Staat der deutschen Wirtschaft aufzwingt, energisch zu be-
kämpfen, oder aber die deutsche Regierung zu veranlassen,

z1
        <pb n="32" />
        eine gleiche. Maßnahme gegen Dänemark einzuführen, damit
diese Schwierigkeiten endlich beseitigt werden.‘‘

Auf Grund der diplomatischen Verhandlungen der deutschen
Regierung ist es schließlich in dem Abkommen über die Behand-
lung deutscher Handlungsreisender in Dänemark gelungen, eine
gewisse Erleichterung zu erreichen. Sie erstreckt sich sowohl
auf den Zutritt zur Provinz wie auch auf die Höhe der Gebühren,
die nunmehr bei einem Aufenthalt. bis zu 45 Tagen 100 Kronen
und bis zu einem Jahr 300 Kronen betragen. Hierin liegt zwei-
fellos ein gewisser Fortschritt gegen den bisherigen Zustand;
völlig befriedigend ist er aber keineswegs. Die Gebühr für die
Zutrittsberechtigung zu dänischen Handelsplätzen mit 100
dänischen Kronen bleibt immer noch eine unerträgliche Belastung.
Für unsere Firmen ist es unverständlich, mit welcher Berechti-
gung diese Gebühr heute noch erhoben wird, zumal diese Be-
lastung durchaus einseitig ist. Durch Vorstellungen an maß-
geblicher Stelle hat indessen die Kammer feststellen müssen,
daß mit dem erwähnten Abkommen das Möglichste erreicht ist.
Wir müssen mit diesem Zugeständnis notgedrungen zufrieden
sein. Mehr als das bisher Erreichte wird sich, so wird uns amt-
licherseits berichtet, nicht durchsetzen lassen.

Der Handelsverkehr mit Polen ist durch die hohe Umsatz-
steuerbelastung der Vertreter ausländischer Werke
erschwert. Die Vertreter ausländischer Firmen müssen, auch
wenn sie keine Rechnungen im eigenen Land ausstellen und keine
Warenlager unterhalten, neuerdings eine Umsatzsteuer in Höhe
von 214% von dem Verkaufsbetrage für die Lieferungen der
von ihnen vertretenen ausländischen Werke bezahlen. Diese
neue Belastung durch die polnische Steuerbehörde ist für die
Vertreter, die bisher 5% Umsatzsteuer von ihren Provisions-
einnahmen bezahlt haben (doppelt so viel wie die Vertreter
polnischer Firmen), untragbar und gleichbedeutend mit einem
indirekten Zoll auf alle eingeführten Waren.

Ein Vertreter in Polen berichtet an sein Haus in Deutschland,
mit welchen Steuern der Vertreter in Polen geplagt wird. „Kein
Mensch glaubte bis jetzt‘, so schreibt er, „daß dieses willkürliche
und unlogische Gesetz wirklich in Kraft treten wird, und das
schlimmste dabei ist, daß der Fiskus, der gar kein Verständnis
für die ganze Sache hat, auf die Jahre 1924 und 1925 zurück-
greift. Es werden einfach die Umsätze der Häuser zusammen-
gerechnet und ohne Rücksicht auf die Höhe des Provisionssatzes
mit 214% besteuert. Das Steueramt geht rigoros vor, und wenn
man die hohe Steuer nicht sofort in bar bezahlt, so nehmen die
Beamten alles. weg, was sie zur Hand finden. Sie können sich

zZ)
        <pb n="33" />
        wohl denken, wie schwer es dem Vertreter fällt, mit solch hohen
Steuern ganz unvorhergesehen herauszurücken.‘“

Nach den Ermittlungen der Kammer ist zwar die Frage
der Besteuerung der Handelsvertreter in Polen in vielen Teilen
noch ziemlich ungeklärt. Immerhin ist eine starke Unsicherheit
in den Handelsbeziehungen bereits zu verspüren und die Gefahr
außerordentlicher Erschwerungen vorhanden. Die Angelegenheit
soll im Rahmen der deutsch-polnischen Handelsvertragsver-
handlungen behandelt werden.

6. Behinderung des deutschen Außen-
handels durch den Versailler Vertrag.

Die politischen und wirtschaftlichen Wirkungen des Ver-
sailler Vertrages schwächten unsere Wirtschaftskraft außer-
ordentlich. Unter diesen Wirkungen hat der Düsseldorfer
Handelskammerbezirk besonders zu leiden. Infolgedessen ist
es unseren Firmen sehr schwer, sich den internationalen Wett-
bewerbsbedingungen, namentlich den Zahlungsbedingungen, an-
zupassen und die heute geforderten Ziele zu gewähren. Zur
Zeit der Zollabschnürung des besetzten‘ Gebietes durch die
interalliierte Besatzung hat die Wirtschaft unseres Bezirkes
die Fühlung mit dem Auslande, die nach dem Kriege bereits
in gewissem Umfange wieder aufgenommen worden war, von
neuem verloren. Erst ganz allmählich kann sie die Fäden
wieder neu spinnen. Der Vorkriegsstand ist im Düsseldorfer
Außenhandel bei weitem noch nicht wieder erreicht. Überall
sind die Firmen noch bemüht, festen Fuß zu fassen. Häufig
ohne Erfolg; nicht selten sogar erleiden sie große Verluste.
Überall suchen die Firmen Importeure und Vertreter, suchen
Niederlassungen zu gründen, sich an Ausschreibungen wieder
zu beteiligen. Langsam und schwierig ist dieser Weg. Er
heischt sehr große Opfer und intensivste Arbeit, sonst ist von
vornherein das Ergebnis zweifelhaft.

Dabei wird die anstrengendste Arbeit oftmals unmöglich
gemacht durch die Fesseln, die der Versailler Vertrag dem Außen-
handel auferlegt. Es ist bekannt, daß wir bis zum 10. Januar 1925
in unseren handelspolitischen Maßnahmen nicht frei waren,
sondern den alliierten und assoziierten Ländern zwangsläufig
die einseitige Meistbegünstigung einräumen mußten.

Nach $ 18, Anlage II, Teil VIIT, des Friedensvertrages von
Versailles sind die alliierten und assozlierten Regierungen

ZT
        <pb n="34" />
        berechtigt, wenn Deutschland voraussichtlich seinen Ver-
pflichtungen nicht nachkommt, wirtschaftliche und finanzielle
Sperren und Verwaltrngsmaßregeln, überhaupt solche Maß-
nahmen zu treffen, die die genannten Regierungen als „durch
die Umstände geboten“ erachten. Solange diese Repressalien-
klausel besteht, hat der Kaufmann niemals die Sicherheit,
sein Geschäft gut und ungestört zu betreiben. Er muß fort.
dauernd Eingriffe in sein Vermögen und sonstige Maßnahmen
befürchten, die seine geschäftlichen Beziehungen stören oder
vernichten können. Eine ganze Anzahl von Ländern hat er-
freulicherweise auf die Anwendung der Repressalienklausel
verzichtet. Immerhin ist die Zahl derer, die den Verzicht
noch nicht geleistet haben, auch jetzt noch außerordentlich
groß. In allen diesen Ländern ist es daher sehr schwierig, ge-
schäftlich Fuß zu fassen. Es sind dies Frankreich, Rumänien,
Bolivien, Brasilien, Haiti, Griechenland, Liberia, Polen und
Uruguay. Auf Grund besonderer Verträge stehen auch den
Vereinigten Staaten von Nordamerika die Rechte aus $ 18 zu;
auch hier ist ein förmlicher Verzicht noch nicht erfolgt. Fast
alle genannten Länder sind für den Düsseldorfer Außenhandel
von Bedeutung. Die Beziehungen werden erst dann sich be-
leben können, wenn die Beschlagnahmeklausel wegfällt.

Australien hat bis vor nicht langer Zeit seine Anti-Dumping-
Maßnahmen gegen Deutschland aufrechterhalten, obschon
die deutsche Währung längst stabil ist. Mit welchen Mitteln
vielfach dabei gearbeitet wird, zeigt beispielsweise ein Artikel
der Bangkok Times vom 28. Juni ds. Js. Darin werden die in
der letzten Zeit in Siam beträchtlich angestiegenen Lagervor-
räte bei den ansässigen Händlern ausschließlich durch über-
große Ausfuhr deutscher Waren erklärt. Tatsächlich sind sie
aber, soweit es sich um Kleineisen- und Stahlwaren handelt,
durch große Ausfuhr Frankreichs und, soweit es sich um Ma.
nufakturwaren handelt, durch große Ausfuhr Englands, Indiens
und Japans verursacht.

In Belgien haben bis vor nicht langer Zeit die Behörden
möglichst den Einkauf ihres Bedarfs nicht in Deutschland
vorgenommen. KErfreulicherweise hat sich das in der Zwischen-
zeit geändert. Auch heute noch sind in Belgien sowohl wie in
England einige Zeitschriften nicht bereit, Inserate deutscher
Firmen aufzunehmen. Hierin ist eine Wirkung der aus dem
Kriege herrührenden feindlichen Stimmung zu erblicken, auch
das Bestreben, den deutschen Erzeugnissen den Zugang zum
Weltmarkt nach Möglichkeit zu erschweren. Die Wettbewerbs-

ZA
        <pb n="35" />
        bedingungen für deutsche Erzeugnisse sind infolgedessen durch-
aus ungleich.

England und Frankreich erheben nach wie vor die 26 %ige
Reparationsabgabe. In England ist zwar die Erhebungs-
weise den Bedürfnissen des Wirtschaftsverkehrs angepaßt
worden. Die Abführung dieser Beträge erfolgt in einer Pauschal-
summe. Die bedeutendsten England-Exporteure haben sich
verpflichtet, 30% der aus dem England-Export aufkommenden
Devisen abzuliefern. Die Ablieferung hat verschiedentlich sehr
schwache Ergebnisse gezeigt. Es besteht dauernd die Gefahr,
daß die notwendigen Beträge nicht aufkommen und England
wieder in der früheren Weise die Abgabe von jeder einzelnen
Sendung erhebt. Dieses System herrscht in Frankreich. Die
Handhabung ist dort infolgedessen umständlich und erschwert
das Geschäft. Der Importeur wird gezwungen, die 26%ige
Abgabe bei der Einfuhr zu entrichten, obschon die Zahlungs-
bedingungen ganz andere sein können, indem sie, wie vielfach
üblich, ein längeres Ziel vorsehen. Für den deutschen Exporteur
ergeben sich durch die Frankenentwertung bei der Erstattung
der 26%igen Abgabe durch das Reich Kursverluste. Zwar ist
das Erstattungsverfahren wesentlich verbessert worden, so daß
auch Kursverluste nach Möglichkeit vermieden werden. Ganz
beseitigt sind die Nachteile aber nicht, das Geschäft ist nach
wie vor durch diese lästige Abgabe beeinträchtigt. Zur Ent-
faltung eines ungehinderten Geschäftsverkehrs ist die Abschaf-
fung der Abgabe in dieser Form unerläßliche Voraussetzung.

25
        <pb n="36" />
        <pb n="37" />
        Industrie-Verlag u, Druckerei Akt.-Ges.
Düsseldorf
206$080091: S 4
        <pb n="38" />
        {hl denken, wie schwer es dem Vertreter fällt, mıt solch hohen
suern ganz unvorhergesehen herauszurücken.“‘‘
4 Nach den Ermittlungen der Kammer ist zwar die Frage
‚ rt Besteuerung der Handelsvertreter in Polen in vielen Teilen
” ch ziemlich ungeklärt. Immerhin ist eine starke Unsicherheit
5 ‚den Handelsbeziehungen bereits zu verspüren und die Gefahr
“ + Berordentlicher Erschwerungen vorhanden. Die Angelegenheit
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„5. Behinderung des deutschen Außen-
ı handels durch den Versailler Vertrag.
Die politischen und wirtschaftlichen Wirkungen des Ver-
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dentlich. Unter diesen Wirkungen hat der Düsseldorfer
andelskammerbezirk besonders zu leiden. Infolgedessen ist
unseren Firmen sehr schwer, sich den internationalen Wett-
werbsbedingungen, namentlich den Zahlungsbedingungen, an-
passen und die heute geforderten Ziele zu gewähren. Zur
ıt der Zollabschnürung des besetzten Gebietes durch die
eralliierte Besatzung hat die Wirtschaft unseres Bezirkes
Fühlung mit dem Auslande, die nach dem Kriege bereits
gewissem Umfange wieder aufgenommen worden war, von
uem verloren. Erst ganz allmählich kann sie die Fäden
der neu spinnen. Der Vorkriegsstand ist im Düsseldorfer
ißenhandel bei weitem noch nicht wieder erreicht. Überall
id die Firmen noch bemüht, festen Fuß zu fassen. Häufig
ne Erfolg; nicht selten sogar erleiden sie große Verluste.
»erall suchen die Firmen Importeure und Vertreter, suchen
ederlassungen zu gründen, sich an Ausschreibungen wieder
beteiligen. Langsam und schwierig ist dieser Weg. Er
ischt sehr große Öpfer und intensivste Arbeit, sonst ist von
rnherein das Ergebnis zweifelhaft.
Dabei wird die anstrengendste Arbeit oftmals unmöglich
macht durch die Fesseln, die der Versailler Vertrag dem Außen-
ndel auferlegt. Es ist bekannt, daß wir bis zum 10. Januar 1925
unseren handelspolitischen Maßnahmen nicht frei waren,
ıdern den alliierten und assoziierten Ländern zwangsläufig
einseitige Meistbegünstigung einräumen mußten.
Nach $ 18, Anlage II, Teil VIII, des Friedensvertrages von
rsailles sind die alliierten und assozlierten Regierungen

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