Kapitel IL Die Verhältnisse in der Kriegszeit. ER u Der Kriegsausbruch mußte bei der völligen Umwälzung, die er herbei- Kriegsbeginn führte, von einschneidender Bedeutung für das gesamte gewerbliche Leben Er aa und erforderte somit auch gesetzliche Maßnahmen, die auf die Arbeits- verhältnisse Einfluß ausübten. Das Gesetz betr. Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter vom 4, August 1914') ermöglichte für die Dauer des Krieges Ausnahmen von gewissen Be- stimmungen der Gewerbeordnung von seiten des Reichskanzlers „allgemein oder für bestimmte Bezirke oder für bestimmte Arten von Anlagen und, soweit er nicht Bestimmungen erläßt, von seiten der höheren Ver- waltungsbehörde für einzelne Betriebe auf Antrag”. Da das Buchdruck- gewerbe nicht zu denjenigen Gewerben gehörte, für die auch in der Vorkriegszeit eine gesetzliche Regelung der Arbeitszeit für die er- wachsenen männlichen Arbeiter gegeben war‘) und das erwähnte Gesetz sich außer auf solche Gewerbe hauptsächlich auf die gesetzlichen Bestimmungen für Arbeiterinnen und für jugendliche Arbeiter bezog, so dürfte dieses Gesetz auf die Arbeitsverhältnisse im Buchdruckgewerbe keinen oder nur geringen Einfluß gehabt haben. Die gelernte Arbeiter- schaft des Buchdruckgewerbes wurde von diesen gesetzlichen Be- stimmungen nicht betroffen, nur allenfalls die Hilfsarbeiterinnen und die Lehrlinge. Die gesetzliche Regelung?) war sicherlich von geringer Be- deutung für das Buchdruckgewerbe zu Kriegsbeginn und war im weiteren Verlaufe des Krieges günstigstenfalls eine Grundlage für die Regelung der Beziehungen der fraglichen Arbeiterkategorie. Ausschlaggebend waren diese gesetzlichen Bestimmungen nicht, sondern nur die tariflichen, 1) Reichsgesetzblatt 1914, S. 333—334. 2) S 120f der Gewerbeordnung, 3) Diese ermöglichte unter anderem die Aufhebung der täglichen Arbeitsdauer für Arbeiterinnen von 10 Stunden, eine Aufhebung des Verbotes der Arbeitszeit am Sonnabend und Vorabend von Festtagen von länger als 8 Stunden, sowie des Verbotes, am Vorabend von Festtagen Arbeiterinnen nach 5 Uhr nachmittags arbeiten zu lassen, ferner Aufhebung der gesetzlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung, daß junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren nicht länger als 10 Stunden arbeiten dürften und ähnliches. De OÖ