Nr 035 A _ Ein zweiter Redner führte aus, die Beschränkungen, welche die Abschnitte über die Genehmigungspflicht und über das Vorkaufsrecht brächten, gründeten sich in ihrer Zulässigkeit, wie der Vorredner angedeutet habe, auf den Artikel 119 des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, wonach die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt blieben. Soweit dies der Fall sei, könne auf Grund des Artikels 3 ein neues Gesetß erlassen werden. Wie der Vorbehalt des Artikels 119 auszulegen sei, sei aus dem Gesetz unmittelbar nicht zu entnehmen. Der Zweck, zu welchem die zugelassene Veräußerungsbeschränkung solle erfolgen dürfen, sei nicht umf chrieben. Die Kommentare drückten sich auch nicht bestimmt darüber aus. Planck sage: aus welchem Grunde die Veräußerung beschränkt werde, komme nicht in Betracht; Staudinger, daß die Gutszertrümmerung wohl in erster Linie gemeint sei, daß aber darüber hinaus die Beschränkung der Veräußerung von Grundstücken jeder Art und aus jedem Grunde zulässig sei; und Niedner meine, daß sich diese Beschränkungen nicht auf Gründe der Person des Erwerbers bezögen, sondern daß es sich um die Veräußerungsbeschränkungen handle, die im allgemeinen öffentlichen Interesse für notwendig erachtet würden. Im ersten Abschnitt werde die Genehmigunagspflicht vorgeschrieben für gewerbsmäßige Güterhändler und Gütervermittler. Nach dem allgemeinen Gedanken des Gesetzes sei es ihm zweifellos, daß eine Beschränkung für diese dahin, daß sie anzeigepflichtig seien, und daß eine Genehmigung erfordert werden könne, für die von ihnen abgeschlossenen und vermittelten Geschäfte durch Landesgesetz eingeführt verden könne. Ebenso sei das Vorkaufsrecht, wenn es die Veräußerung einschränken solle, eine Beschränkung, welche an sich unter das Geset falle. Es frage sich nur, ob Zwecke vorlägen, welche nach Reichsrecht, insbesondere durch das Freizügigkeitsgeset, der Verfügung des Landesrechts entzogen würden. Das werde von dem Vorredner behauptet, er meine, daß die Veräußerung beschränkt werde nicht nur aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Kolonisation, sondern auch aus nationalen Gesichtspunkten, und daß damit den Polen der Erwerb verschränkt werden solle. Es sei Streit in der Literatur darüber, ob die Veräußerungsbeschränkung auch aus der Person des Erwerbers zulässig sein Jolle. Jellinek meine, daß die persönlichen Beschränkungen in Artikel s6 bis 88 abgehandelt seien, daß also wegen anderer persönlicher Gründe Veräußerungsbeschränkungen nicht zugelassen würden; andere, wie Geheimrat Holz und Landrichter Sonntag, meinten, daß, wenn die Veräußerungsbeschränkungen aus Gründen eingeführt würden, die gewisse Tendenzen verfolgten, es darauf nicht ankomme, ob mittelbar auch der Erwerber getroffen werde. Das Reichsgericht habe sich in der Entscheidung, die hier zitiert, aber vielfach auch namentlich vom Zentrum abfällig [kritisiert worden sei, in Bd 73 S. 20 dahin ausgesprochen: das Freizügigkeitsgeset bezwecke in erster Linie, die Angehörigen der verschiedenen Bundesstaaten einander gleichzustellen; es gewähre die gleiche Freiheit allerdings auch den Angehörigen desselben Bundesstaates, habe aber hinsichtlich des Grundstückserwerbs nur veräußerliche Grundstücke im Auge, während Erwerbsbeschränkungen, die sich nur mittelbar aus gesetlichen Veräußerungsbeschränkungen ergäben, von jenem Gesete nicht berührt würden. Man irorde also, wenn Veräußerungsbeschränkungen dahin eingeführt würden, daß deutsche Reichsangehörige gewisser Nationalität nicht zum Erwerb von Grundstücken zugelassen würden, annehmen müsssen, daß diese Bestimmung mit dem Freizügigkeitsgeset, welches den Erwerb von Grundeigentum jedem Deutschen gestatte, nicht vereinbar sein würde. Es frage sich aber, ob die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen diesen Sinn hätten. Die Genehmigung solle nach 8 4 des Entwurfs nur dann versagt werden dürfen, |