Nr 035 A lich freie Hand lasse, außerdem Jei doch bei der Zulassung der Fideikommisse die Absicht det Landesgesetgebung nicht auf den Ausschluß eines Teils der Bevölkerung vom Er- werb gerichtet, sondern ihr positiver und ausschließlicher Zweck der Sicherung des Besitzes einer Familie. Also der Zweck des Gesetzes sei eben nicht eine Verletzung des Frei- zügigkeitsgesezes. Der Entscheidung des Reichsgerichts rs fc ja die literarische Kritik in der nächsten Zeit noc vemächtigen. î Auf die Kommentare zum Einführungsgesetz könne man sich wohl kaum berufen. Geheimrat Holz könne nicht als unparteiisch gelten, und für die betreffenden Teile in den Kommentaren von Planck und Staudinger trügen nicht diese Autoren selbst, sondern nur deren Helfer die Verant- wortung. Man solle nur ein Gutachten von Niedner ein- holen. Die Ausführungen des Landwirtschaftsministers lauteten heute etwas anders als im Plenum, widerlegten aber nicht die Auffassung des Redners. Der Minister werde doch zugeben müssen, daß die Staatsregierung nur deshalb zur Vorlegung dieses Gesetzentwurfs gedrängt worden sei, um die polnische Bevölkerung vom Erwerb auszuschließen. Er könne nur wiederholen, bei einem Ausnahmegesetß komme es nicht auf den Wortlaut an, sondern auf den Zweck, auf den beabsichtigten Erfolg. Auch in dem Ansiedlungsgeset; von 1904 seien die Polen mit keinem Wort erwähnt, und dennoch sei es das unerhörteste Ausnahmegesetz der Welt. Ein dritter Redner vermißte in dem Gutachten der Staatsregierung eine Darlegung der Entstehungs- geschichte der Nr 1 des Artikels 119 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetßbuche, der in dem Entwurf gefehlt und von dem Bundesrat eingefügt worden sei, ohne eine Begründung zu geben. Es sei daher nicht zu ersehen, welchen Sinn der Bundesrat mit dieser Bestimmung verknüpft habe. In den Motiven des Einführungsgesetßes zum Bürgerlichen Gesetbbuche werde bei Artikel 66 auch die Frage erörtert, ob es zweckmäßig und angängig sei, die rechtliche Ver- fügungsmacht des Eigentümers zu beschränken. Die Motive wehrten sich sehr scharf dagegen und sagten: wollte man der Landesgesetzgebung überlassen, auch in rechtlicher Beziehung den Eigentümer zu beschränken, so würde das konsequent dahin führen, daß die Landesgesetzgebung befugt wäre, den Grundstücksverkehr vollständig lahmzulegen. Es sei in dem Entwurf damals nur die Nr 2 des Artikels 119 zugelassen worden. Wenn die Motive sich nun so scharf gegen die Be- schränkung der rechtlichen Verfügungsmacht des Cigen- tümers wehrten und dann diese Nr 1 des Artikels 119 hin- zugefügt werde, und wenn man weiter daneben halte die Nrn 2 und 3, die ganz harmlos seien, dann sei unmöglich anzunehmen, daß der Landesgesetzgebung eine so weit- gehende Befugnis habe eingeräumt werden Jollen, wie das jett in der rechtlichen Begründung des Justizministeriums geschehe. Wenn man die Ausführungen Niedners in seinem Kommentar zu Artikel 119 zugrunde lege, so könne nur daran gedacht gewesen sein, daß eine gewisse Sperre des Grundstücks habe eintreten sollen oder zugelassen werden sollen, so daß der Grundbuchrichter ohne weiteres verhindert sei, die Auflassung entgegenzunehmen und den Erwerber als Eigentümer einzutragen. Das würde aber etwas ganz anderes sein, als was die Staatsregierung hier auf die ge- stellten Fragen antworte. Bezüglich der Vereinbarung der Genehmigungs- pflicht mit der Reichsgewerbeordnung sei er ganz anderer Ansicht als der Berichterstatter. Die Staats- regierung habe bei der Begründung des Entwurfs diese Be- sugnis, auch den Vermittler in seiner Tätigkeit zu be- schränken, auf den Artikel 119 des Einführungsgesetes ge- 1