[| 8 gründet. Diese Begründung scheine man fallen lassen zu wollen, denn jett werde auf den § 38 Abj. 4 der Gewerbe- pq rtv th! bah dest! rz Lu. tt fe LU U cue Bestimmung zu erlassen. Der Vertreter des Justizminisssters erläuterte gegenüber den Ausführungen des ersten Redners noch ein- mal die Antwort der Staatsregierung auf Antrag 3 Nr 1 und 4 c Nr 2. Der Schlußsat des ersten Absatzes: „Auf dem gleichen Standpuntkie steht das Reichsgericht (Bd 73 S. 20)" sei von diesem Redner mißverstanden worden, rr t CN (Pehl «U vt rst: ruhÑs nur der sei, daß das Reichsgericht ebenfalls auf dem Stand- ft M!. uk J sert. tzu szuuubicuor- spruch stehe. Wenn die Ausführungen der Regierung zur Begründung dieses Standpunktes neue Gesichtspunkte bei- brächten, so sei das gerade zu dem Zweck geschehen, um den Einwendungen, die gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Reichsgerichts erhoben seien, zu begegnen. Der dritte Redner habe in den Motiven zum Ein- try. Fr <c§tute er sags: geseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vermißt. Aus dem Zusammenhang ergebe sich schon, daß diese Vorschrift agrar- w uE MM:; 4:56 schränkung der Teilung, und in den Motiven sei darauf hin- gewiesen, daß diese Bestimmung volkswirtschaftlichen Zwecken dienen solle. Die Staatsregierung habe aber Nachforschungen darüber angestellt, welchen Erwägungen die Nr 1 des Artikels 119 ihre Aufnahme in das Gesetz verdanke. Dabei habe sich ergeben, daß die Aufnahme dieser Vorschrift auf einer Anregung der preußischen Staatsregierung beruhe, die den Zweck verfolgte, der Landesgesetzgebung für eine Reform des Agrarrechts freie Hand zu lassen. Es sei nicht richtig, daß die Staatsregierung den Standpunkt der Begründung aufgegeben habe, wonach die Vorschriften der §§ 1 flg. des Entwurfs ihre rechtliche Grundlage in Artikel 119 des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuche fänden. Die Staatsregierung habe sich nur mit der von der Kommission gestellten Frage be- schäftigen müssen, ob aus der Gewerbeordnung ein Hinder- nis für die Regelung des Entwurfs herzuleiten sei, und diese Frage habe sie verneint. Die Antwort lege zunächst dar, welche Vorschriften die Gewerbeordnung über die Ge- werbefreiheit enthalte. Im Anschluß hieran sei bemerkt, daß der Landesgeseßgebung es freistehe, innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit für die auf Grund der Ge- werbeordnung zugelassenen Gewerbetreibenden die Art der Ausübung ihres Gewerbes durch Auferlegung bestimmter Berufspflichten zu regeln, und daß es sich hier um eine solche Berufspflicht handele. Der Sinn dieser Ausführungen sei also der, daß die Landesgesetzgebung in der Anwendung des Artikels 119 des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuche durch die Gewerbeordnung dann nicht gehindert werde, wenn die auf Grund des Artikels 119 erlassene Vor- schrift nicht in die Gewerbefreiheit eingreife, sondern nur bestimmte Berufspflichten schaffe. Es sei daher keineswegs die Ytfche gewesen, den Standpunkt der Begründung auf- zugeben. Ein vierter Redner erklärte namens seiner Fraktion, daß sie in Übereinstimmung mit den Aus- führungen des zweiten Redners und der Staatsregierung