Nr 035 A ' könne schnell entscheiden. Aber er gebe doch zu bedenken, daß er den Verhältnissen vielfach so nahe stehen werde, daß unter Umsständen die Obiektivität darunter leiden könne, und er glaube, daß man den Kreisausschuß und den Landrat mit solchen Genehmigungen nicht belasten dürfe. Die Kommission handle richtig, wenn sie die Ge- nehmigung aus dem Kreise heraus in die Bezirksinstanz lege. Er stehe aber auf dem Standpunkt, daß die Regiminal- behörde der Beschlußbehörde vorzuziehen und daher auch hié zweite Instanz in eine Regiminalinstanz zu ver- egen sei. Bei den sogenannten gemeinnützigen Gefellschaften (§ 3), die von der Genehmigungspflicht befreit werden sollten, sei, wenn überhaupt eine derartige Ausnahme ge- macht werden könnte, eine Verschärfung der Staatsaufsicht jedenfalls dringend geboten. Diese Frage werde aber erst in der Spezialdebatte zu erörtern sein. Ein achter Redner bestätigte, daß nach früheren Mitteilungen der Pressse auch der reelle Güterhandel durch -das bayerische Güterzertrümmerungsgesetz behindert worden sei. Neuerdings mehrten sich aber die Stimmen von Autoritäten, die dahin gingen, daß inzwischen eine sehr wesentliche Beruhigung auf dem Gütermarkt eingetreten sei. Redner führte sodann die Resultate von Erhebungen an, die nach dem Reichsboten vom 28. April 1914 in Sachsen von einigen Landratsämtern angestellt seien und zu der Feststellung geführt hätten, daß den Güterhändlern in 3 Jahren ein Gewinn von 3 Millionen Mark zugeflossen wäre. Wenn diese Statistik fürdie anderen Provinzen zutreffen sollte, woran er nicht zweifle, so beweise sie, wie dringend notwendig es sei, gegen das unreelle Güterzertrümmerungs- geschäft vorzugehen. Der Zweck dieses Gesetzes sei ja, der wahnsinnigen Mobilisation des Grundbesitzes und der un- gesunden Preissteigerung entgegenzutreten und eine ver- nunftgemäße Relation zwischen dem Verkaufswert und dem Ertragswert des Grundbesitzes wiederherzustellen. Jeden- falls müsse verhindert werden, daß die Preise noch weiter unnatürlich gesteigert würden. Ob dieser Zweck erreicht werde, hänge von den Mitteln ab, und bezüglich der Ge- nehmigung seien seine Freunde zu der Überzeugung ge- kommen, daß in dem Genehmigunassystem allerdings ein wirksames Mittel gegen diese Mißstände zu sehen sei. Bei einer Frage, die für die Volkswirtschaft von eminenter Be- deutung sei, müßten einiae Unbequemlichkeiten in den Kauf qenommen werden. Im übrigen sei er der Überzeugung, daß nur das unreelle Geschäft auf die Dauer durch die Ge- nehmigung berührt werden würde, während das reelle Ge- schäft nach einer gewissen Übergangszeit nur Vorteile davon haben werde. Die von dem Vorredner hervorgehobenen Bedenken bezüglich des Abverkaufs kleiner Parzellen würden noch zu prüfen sein. Man könne vielleicht zur Ausstellung einer Art von Unschädlichkeitsattestes durch den Regierungs- vräsidenten, den Landrat oder die Generalkommission kommen, ein Attest, das dahin ainae, daß die in Frage stehende Zerschlaaung nicht als Rerschlaaung im Sinne des Gesetes anzusehen sei. Für bedenklich halte er es mit dem Vorredner, die Genehmigunaspflicht von einem gewissen Umfange der Grundstücke abhängig zu machen. Dagegen müsse er den Bedenken hinsichtlich der Be- wertung des Antrages 11 entgegentreten. Nach seinen Er- fahrunaen stellte gerade die Genehmiauna durch den Bezirks- ausschuß die Form dar, die das Genehmiaunasverfahren b eschleunigen würde. Der siebente Redner bezeichnete die Aus- führungen des vierten Redners als zutreffend, daß, während es darauf ankomme, gemeinschädliche Güterzertrümme- rungen zu verhindern. es andererseits notwendig ei, solchen. I