, zu wollen. Der Petent weist außerdem auf einen von ihm überreichten Artikel des Dr Heim im Bayerischen Bauernblatt vom 31. März 1914, Nr 13, über das bayerische Güterzertrümmerungsgesetß hin, in welchem unter anderem ausgeführt wird, daß dieses Geset nicht segensreich gewirkt habe. Man hätte den gewerblichen Güterhandel nicht ausschalten dürfen, ehe man nicht für geeigneten Ersat gesorgt hätte. Die Gemeinden hätten von dem ihnen eingeräumten Vorkaufsrecht so gut wie gar keinen Gebrauch gemacht, dagegen seien die Subhastationen ländlicher Anwesen von Jahr zu Jahr im Steigen. Bezeichnend sei der Jahresbericht der Landwirtschaftsbank in Bayern, welcher für das lezte Jahr die Zahl der Zwangsverssteigerungen in seinem Weschäftsgebiet anführe. Diese hätten betragen 1.907 s -/s p- es s sr s s s § q s s OM 1.908. ..... ;.141 » s astittt.. tels tthcets e 0 Err EE 1910...j. isi wrbrds..tescb avi. t6q'stelsis39 1911 (d. h. nach Erlaß des Güterzertrümmerungsgesetes) . .. : l9tg. ...... ...... l. .22 Unter Bezugnahme auf eine Abhandlung in der Beitschrist des Königlich bayerischen statistischen Landesamtes Nr 4 vom Jahre 1913, Seite 579, wird ferner ausgeführt, daß es möglich erscheine, daß die Zunahme der zZwangsversteigerungen, wie sie sich für die Jahre 1911 und 1912 ergeben habe, ganz oder wenigstens zum Teil eine Wirkung des Güterzertrümmerungsgeseßes sei. Auch diese Ausführungen unterstützten sein Petitum. 8. Il 1237. Der Leiter der Deutschen Ansiedlungsbank in Berlin, zugleich Großqrundbesitzer, Dr iur. Karbe, wendet -sich gegen die Bestimmungen der Vorlage und macht weitere Vorschläge zur Förderung der Kolonisierung. Insbesondere wendet er sich gegen die staatliche Genehmigung, da in dem jetzigen Stadium der Entwicklung der inneren Kolonisation ein staatliches Überwachungsrecht einführen zu wollen, eine Fessel der inneren Kolonisation erblickt werden müsse. Cine Einwirkung darauf, daß das Land billiger verkauft werde als zu den ortsüblichen Preisen der Gegend bezw. zu dem Preise, den der Käufer nach seinem Ermesssen sür eine Stelle anzulegen geneigt sei, habe keinen Zweck, da die Ansiedler, wie die Praxis der 90 er Jahre bewiese, in denen die Generalkommissionen die Kaufpreise „im Interessse des Erhaltens der neuen Stelle in der Familie des Ansiedlers“ sehr niedrig festzulegen bemüht gewesen wären, der Erfolg, der gewesen wäre, daß die Ansiedler bald mit enormem Gewinn, bis über 100 h die Stelle weiter verkauft hätten. Auswüchse bei Parzellierung von Landqütern seien vorgekommen, als die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Grundstücksverkauf noch nicht bestanden hätten, doch sei jezt zu so einschränkenden Vestimmungen keine Veranlassung. Das Rütktrittsrecht bringe eine unerwünschte Differenzierung zwischen landwirtschaftlichem und städtischem Grundbesitz und stelle die Grundstückshändler unter ein Ausnahmerecht, das sie nicht verdient hätten. Das Vorkaufsrecht würde schlechterdings den Grundstückshandel völlig unterbinden und zwar auch insoweit, als er dem im Sinne des Grundteilungsgesetzes erlaubten und berechtigten Zwecke diene. Es dürften daher Experimente, wie sie der Entwurf des Grundteilungsgesettes in der Einführung der staatlichen Genehmigung des Rücktrittsrechtes und des Vorkaufsrechtes vorschlage, nicht gemacht werden. Wirksam gefördert könne die innere Kolonisation werden tuch VeusrU1 ! L§ur V r Re den öffentlichen Einrichtungen (Schullasten usw), aber nicht