> () deutenden Einschränkung zugeben; und selbst wenn er es auch zugeben müßte, dann würde das doch zweifellos nicht dazu führen müssen, die Vorschläge der Staatsregierung von vornherein abzulehnen, sondern lediglich zu der Prüfung, f te solhea Vorschriften wirklich ein Bedürfnis vor- anden sei. Er dürfe bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, daß ähnliche und viel eingreifendere Maßnahmen der Gesetz- gebung im vorigen Jahrhundert getroffen worden seien. Er erinnere an das Edikt von 1807, welches die Gutsunter- tänigkeit der Bauern aufhob, an das Regulierungsedikt von 1811, an die Ablösungsordnung von 1821 und endlich an die Ablösungsgeseßzgebung von 1850, Maßnahmen der Staatsregierung, die hauptsächlich doch darauf hinausliefen, wichtige Privatrechte zum Teil ohne jede Entschädigung auf- zuheben. Das seien Akte der Agrargesetggebung, wie sie in allen Kulturstaaten sich von Zeit zu HYeit wiederholen würden, und er glaube, daß auch die schärfsten Anhänger der bestehenden staatlichen Ordnung und diejenigen, welche wie er das Eigentum für unverletlich und für eine der Grundfesten unserer bestehenden Staatsordnung hielten, doch nicht umhin könnten, zuzugeben, daß es Zeiten und Verhältnisse gebe, wo auch die Staatsregierung sich mit der Verteilung des Grundbesitzes und mit seiner richtigen Ein- teilung zu befassen habe. Das sei auch in anderen Ländern bereits geschehen. Er verweise auf die Begründung zum ersten Abschnitt des Geseßentwurfs, wo eine Reihe von Ge- seßen angeführt worden sei, welche sich mit der Besitz- verteilung und der Frage befaßten, unter welchen Voraus- sezungen eine Zerschlagung stattfinden könne. Er möchte bei dieser Gelegenheit auch noch einmal auf das bayerische Güterzertrümmerungsgeseß zurückkommen, hauptsächlich auch deshalb, weil er, irregeleitet durch die bis- herigen Mitteilungen, ebenfalls der Ansicht gewesen sei, daß die Wirkung dieses Gesetßes für die ersten Jahre nicht so günstig gewesen sei, wie es sich jetßt eigentlich tatsächlich herausstelle. Er bitte die Herren, die sich für diese Frage interessieren, das Aprilheft der Zeitschrift für innere Kolonisation in die Hand zu nehmen, wo sich ein Aufsatz finde von einem Regierungsrat Schmetlle, also jedenfalls einem Bayern, der mit den Verhältnissen vertraut sei. In dieser Abhandlung, die sich mit den Wirkungen des bayerischen Güterzertrümmerungsgessetes befasse, sei in erster Linie, was auch er vorher schon hervorgehoben habe, betont, daß dieses Gesetz nicht bestimmt sei, der weiteren Zer- schlagung zu dienen, sondern der weiteren Zerschlagung des bäuerlichen Besitzes im allgemeinen Interesse Einhalt zu tun. Es sei dann statistisch nachgewiesen, daß die schon mehr- fach in der Debatte hervorgehobenen Zwangsverssteigerungen sich in Wirklichkeit viel harmloser darstellten, als es nach den bloßen Zahlen den Anschein habe. Das sei so interessant, daß er diese Zahlen mitteilen möchte. Die Zahl der Zwangsverssteigerungen habe 190 8, also bevor das bayerische Güterzertrümmerungsgesetz in Kraft getreten sei, tr gf Z18.fetzuger die ft aut eur Flüße ze: n a ch dem Inkrafttreten des bayttihdes Güterzertrümme- rungsgesetzes, seien es 5 3 4 mit einer Fläche von 3 9 3 1 ha gewesen, also nur 20 8 ha me hr als im Jahre 1908; und wenn die Zahl der Anwesen, die 1908 518 betragen habe und 1912 auf 534 gestiegen sei, dementsprechend um 16 gestiegen sei, so dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß die Gesamtfläche, auf welche die Zwangsversteigerungen sich erstreckten, ungefähr die gleiche geblieben sei, so daß die Vermutung naheliege, daß diese Zwangsversteigerungen teilweise auch Besitzungen erfaßt hätten, welche im Wege der Zerschlagung gebildet worden seien und wo es sich um die