4 Uuisterde leltstrerithvoltth auch ein höherer Güterpreis entprechen müsse. Er komme darauf zurück, daß im bayerischen Landtage dieselben Bedenken wie hier ausgesprochen worden seien dahingehend, daß man befürchten müsse, daß die Preise herabgingen. Die Mehrzahl der bayerischen Abgeordneten seien aber agrarische Abgeordnete, die aus dem Kleinbesitz stammten. Sie hätten dem Güterzertrümmerungsgesetz seine endgültige Gestalt verliehen, seien also wohl der Ansicht gewesen, daß ein wesentliches Herabgehen der Preise nicht erfolgen würde. Sie hätten aber auch betont, daß bei den hohen Preisen, welche für die Trennstücke gezahlt würden, eine unbeschränkte Zerstückelung der Güter die Preise für die einzelnen Bauernhöfe leicht derart in die Höhe treiben könnte, daß, wenn bei Vererbung, bei Auseinanderseßung zwischen Angehörigen solche Preise zugrunde gelegt würden, der das Gut übernehmende Teil viel zu ungünstig angesetzt würde. Der Minister sei auch auf die von anderer Seite hervorgehobenen Wirkungen des bayerischen Gesetzes eingegangen und habe von den Zwangsversteigerungen im Jahre 1912 gesprochen. Er habe sich die Zahlen für Preußen zu verschaffen gesucht, und das Statistische Landesamt habe ihm heute mitgeteilt, daß die preußischen Zahlen für 1912 erst in 6 Wochen vorliegen würden. Aber selbst wenn die Zahlen und die Schlußfolgerungen, die neulich gezogen worden seien, richtig gewesen wären, dann hätte man doch berücksichtigen müssen, daß das Jahr 1911 für große Teile der preußischen Landwirtschaft und insbesondere auch für Bayern ein sehr schweres gewesen sei. Im Jahre 1911 seien in großen Teilen des Landes absolute Mißernten gemacht worden, sodaß es gar nicht erstaunlich gewesen wäre, wenn im Jahre 1912 viel mehr Zwangsverssteigerungen vorgekommen wären als in den vorangegangenen Jahren. Es sei nun hier mitgeteilt worden, daß das nicht der Fall gewesen sei. Aber auch ein anderer wirtschaftlicher Grund hätte es durchaus gerechtfertigt erscheinen lassen, wenn im Jahre 1912 mehr Zwangsversteigerungen vorgekommen wären: das sei die schwierige Beschaffung von Geld an zweiter Stelle, wenn die Leute in Not gewesen seien. Er würde daraus schließen, daß das Güterzertrümmerungsgesetz im Jahre 1912 durchaus nicht ungünstig gewirkt habe, müsse aber im allgemeinen davor warnen, die Wirkungen eines Gesetzes nach so kurzem Bestehen einschätzen zu wollen. Der Minister habe dargelegt, daß mit dem Gesetz verschiedene Zwecke verfolgt würden: einmal eine übermäßige Zertrümmerung in den Gegenden zu verhindern, die mit verhältnismäßig viel Kleingrundbesitz schon gesegnet seien, und auf der anderen Seite eine Kolonisation herbeizuführen in den Gegenden, wo der Großgrundbesitz herrsche. Darin liege die große Schwierigkeit, die einzelnen Belighuuth so zu fassen, daß sie allen diesen Verhältnissen entsprächen. Ein anderes Kommissionsmitglied stand den Wegen, die das Gesetz zur Erreichung des allseitig erstrebten Zieles einschlagen wolle, etwas skeptischer gegenüber als der Vorredner. In seiner Bezugnahme auf die Stein-Hardenbergische Gesetzgebung möchte er nicht mißverstanden werden. Wenn das Wohl der Nation heute wieder einen so starken Eingriff gebieten würde, wie ihn die Stein-Hargenbergische Geseizgebung in die damalige Rechtssphäre darstellte, so müßte dieser Eingriff zweifellos vorgenommen werden. Er persönlich würde auch heute dem von dem Gesetz vorgeschlagenen Eingriff unbedenklich zustimmen, wenn er glaubte, daß damit den Zielen, die das Gesetz verfolge, gedient würde, und wenn er es für notwendig hielte. Ob man aber diese beiden Voraussetzuungen als vorliegend anerkennen könne, scheine ihm durchaus zweifelhaft.