I () Gesellschaft beteilige, sondern bloß die Erwerber als Ge- sellschaft auftreten lasse. Dann trete die Vorschrift in Kraft, die sich auf den Fall beziehe, daß er die Zer- schlagung durch einen für seine Rechnung handelnden Dritten vornehmen lasse. Sollten noch Zweifel darüber bestehen, so würde nichts entgegenstehen, durch eine ausdrückliche Bestimmung festzustellen, daß auch dieser Weg nicht gangbar sei. Der Landwirtschaftsminister hielt die Frage der Beibringung der für die Genehmigung erforderlichen Unlerlagen nicht für so schwierig, wie sie der Vorredner aus der Kommission dargestellt habe. Der Grundstücks- parzellant, und namentlich jeder gewerbsmäßige, müsse sich ja ebenfalls seine Rechnung machen, wenn er für ein Grund- stück einen bestimmten Preis biete; wenn er das Grund- stück zerschlagen wolle, so müsse er sich berechnen, wieviel er für jeden Adjazenten pro Hektar oder für eine kleinere Fläche bekommen müsse, um ein Geschäft zu machen. Auf den gleichen Erfahrungen bauten sich auch die Gebote auf, die von der Ansiedlungskommisssion und den gemein- nütigen Siedlungsgesellschaften gemacht würden, und an sich würde es auch für die Genehmigungsbehörde genügen, wenn sie auf Grund der ihr vorgelegten Zahlen und auf Grund der Erfahrungen, die anderweitig mit dem An- und Verkauf von Grundstücken gemacht seien, beurteilen könnten, ob nach Lage der Sache noch eine wirtschaftliche Ansetzung von Anssiedlern möglich sei; dementsprechend werde die Genehmigung zu geben oder zu verssagen sein. Darin habe der Vorredner ganz recht: man werde im Einzelfalle nicht so weit gehen können, die Vorlegung eines Besiedlungsplans zu verlangen, der unter allen Umständen innegehalten werden müssse. Einer solchen Vorschrift würden auch die gemeinnützigen Siedlungs- gesellschaften nicht nachkommen können, denn auch sie seien ebenso wie die gewerbsmäßigen Pargellanten genötigt, im Laufe der Zerschlagung unter Umständen von ihrem ursprünglichen Projekt abzuweichee. Wenn man die Erfordernisse so genau fixieren wollte, wie es der Vor- redner als möglich hingestellt habe, dann würde eine Genehmigung in den meisten Fällen, wenigstens im ent- scheidenden Moment, nicht erteilt werden können. Er halte also im allgemeinen den Gedanken für richtig, daß die Genehmigungsbehörde nur zu prüfen habe, ob bei den tz; ÜR t r RRR H §n sei, werde die Genehmigung auch zu erteilen sein, noraus- gesett, daß sie im übrigen mit den Zielen der inneren Kolonisation übereinstimme. Auch über die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Genehmigung nachgesucht werden müsse, lasse der § 1 keinen Zweifel. Der praktische Verlauf werde der sein, daß der Grundstückshändler oder -vermittler entweder bei der für die Genehmigung zuständigen Behörde vorstellig werde, bevor er den Vertrag abgeschlossen habe, oder seinen Vertrag vorbehaltlich der Genehmigung abschließe. Dos dreizehnte Kommisssionsmitglied, das die Ziele des Gesetzes zwar billigte, der Angemessenheit der vor- geschlagenen Mittel aber sehr skeptisch gegenüberstand, meinte zunächst: wenn die Zersplitterung im Westen stellenweise zu weit gehe, so werde sie im allgemeinen weniger durch den Handel, durch den Verkauf herbeigeführt, als in der Rheinprovinz speziell durch die Erbteilung; und der Handel wirke zum Teil dahin, daß die durch Erbteilung zersplitterten Grundstücke wieder zusammen- gekauft würden. Eine Beschränkung des Handels würde also hier die Wiederzusammenfassung zersplitterten Grund- besites geradezu erschveren. Im Westen liege ferner die große Gefahr vgr, daß ganze Bauernbesitzungen von größeren Besitzern aufgekauft würden. und dagegen treffe