A allen Umständen lebensfähige Ansiedlungen zu scha f fen. Der zu bessiedelnde Boden müsse sich überhaupt für kleine oder bäuerliche Siedlungen eignen und die Größenverhältnisse es dem Ansiedler ermöglichen, den Boden in geeigneter Weise zu bewirtschaften. Die von dem letzten Redner betonte Änseßung von Arbeitern sei nur ein Teil der Aufgabe; wo es hauptsächlich an Bauern fehle, werde vielmehr zunächst der Bauernstand geschaffen werden müssen. Neben der Schaffung von neuen Stellen sei aber auch darauf Bedacht zu nehmen, daß vorhandene Stellen und sogenannte Gärtnerstellen, Bauerngüter erhalten würden und nicht für eine ungeeignete Parzellierung zerschlagen würden. Überhaupt sei wohl der Schwerpunkt darauf zu legen, daß eine gesunde Mischung von kleinem, mittlerem und Großbesitz geschaffen werde. Daraus folge, daß da, wo genügend Kleingrundbesit vorhanden sei, tunlichst nicht mehr parzelliert werden solle, daß aber andererseits da, wo der Kleinbesit fehle oder nur schwach vertreten sei, er geschaffen werden müsse, allerdings auch da nicht mit der Virkung, daß der größere Besitz vollständig beseitigt werde. Diese Ziele seien durch die bisherige Parzellierungstätigkeit zweifellos vielfach erreicht worden; es lasse sich aber andererseits nicht leugnen, daß auch eine Anzahl Parzellanten häufig dagegen verstoßen hätte und mehr auf ihren eigenen Vorteil bedacht gewesen sei. Nur aus diesem Grunde ergebe sich das Erfordernis einer besseren Kontrolle der Parzellierungstätigkeit, und einen weiteren Zweck könne auch der erste Abschnitt des Gesetzentwurfs nicht haben. Was das sogenannte „Bauernlegen“ anlange, so werde ja wohl der Standpuntt allgemein geteilt, daß mehr als bisher dafür gesorgt werden müsse, daß die selbständigen Bauernexistenzen erhalten blieben; aber man werde das nicht bei Besprechung der Parzellierungsgenehmigung weiter zu erörtern haben, sondern gelegentlich der Beratung des dritten Abschnittes, des Vorkaufsrechts. Die Kontrolle der Parzellierungstätigkeit dürfe aber nicht so weit gehen, daß dadurch die berechtigten Interessen des Grundbesitzerstandes geschädigt würden, Jei vielmehr tunlichst zu beschränken. Diesem Ziele sollten die Anträge 12 und 14 dienen. Die Verfasser des Antrages 14 glaubten das Ziel zu erreichen, indem sie die sogenannte Anschlußparzellierung freigäben, seine Freunde, die Vertreter des Antrages 12, indem sie jedem, auch dem gewerbsmäßigen Parzellanten die Möglichkeit zu Abtrennungen geben wollten, sofern dadurch nicht mehr als ein bestimmter Prozentsatz der Stelle und der Fläche in Angriff genommen würde. Es werde in der Generaldebatte nicht notwendig sein, die beiden Anträge gegeneinander abzuwägen. Schließlich sei es ein Erfordernis, daß auch der solide Grundstückshändler nicht vollständig beseitigt werde. Wenn man die Siedlungstätigkeit nur in die Hände der gemeinnützigen Gefellschaften und der NKtleinsiedlungsgesellschaften legen wolle, so werde man nicht das Notwendige erreichen. Man werde auch in Zukunft den soliden Parzellanten nicht entbehren können. Es sei nur notwendig, daß die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Parzellanten nicht lediglich von Erwerbszwecken geleitet vor sich gehe. Wenn vorläufig in den Kreisen dieser Grundstückshändler ein gewisses Mißtrauen gegen das vorliegende Gesetz bestehe, so werde es im Laufe der Zeit schwinden, wenn sie die praktische Handhabung der Genehmigung kennen gelernt und sich allmählich die bei der Parzellierung zu befolgenden Grundsätze angeeignet hätten. Die Grundstückshändler würden fi dann hoffentlich in brauchbarer Mitarbeit betätigen. Es werde auch zur Hebung des Vertrauens dieser gewerbsmäßigen Grundstückshändler, zu denen er auch die soliden Parzellierungsbanken rechne,