5 () werbsmäßiger Vermittler im Sinne des s 1 der Vorlage sein würde. Als eine Umgehungsmöglichkeit habe er zu erwähnen, daß ein Teil der in Schleswig-Holstein tätigen Güterhändler in Hamburg oder Lübeck, außerhalb des preußischen Staatsgebietes, wohnhaft sei. Dort hätten sie ihre Bureaus, und zum Teil würden auch von dort aus die Geschäfte erledigt. Nun könnte versucht werden, das Geschäft des Grundstücksvermittlers im Gebiete eines anderen Bundesstaates vorzunehmen. Das werde bei Ver- steigerungen kaum möglich sein, aber z. B. die Vermitt- lung würde sich vielleicht auch vom Gebiete eines anderen Bundesstaates aus vornehmen lassen, es wäre auch daran zu denken, daß die Beteiligten ihre Verträge im Gebiet eines anderen Bundesstaates abschlössen, selbst auf die Gefahr hin, daß die Kosten (Stempel) dadurch höher würden. Es werde deshalb zu prüfen sein, ob auch in solchen Fällen das Geset Anwendung finden würde. Er habe nun erhebliche Zweifel, ob die gewerbs- mäßigen Vermittler oder Händler der Genehmigungs- pflicht unterliegen würden, wenn sie im Gebiet eines anderen Bundesstaates dieses Gewerbe ausübten. Denn es handle sich ja hier um eine Verpflichtung, die den Gewerbetreibenden als solchen auferlegt worden sei. Man würde allerdings auch für solche Fälle die Sperre des Grund- stücks anordnen können; dazu würde aber wohl noch eine besondere Bestimmung im Gesetze erforderlich sein. Jeden- falls würden in solchen Fällen die Strafbestimmungen des § 7 versagen, und er zweifle auch, ob die Kontroll- vorschrifsten des § 5 Anwendung finden könnten. Der zehnte Redner erklärte, daß für ihn und seine Parteifreunde durch die Debatte wie auch durch die Erklä- rungen des Ministers ihre schweren Bedenken gegen das Genehmigungsrecht nicht erschüttert seien. Der Minister habe versucht, insbesondere die Bedenken zu zerstreuen, die aus den Erfahrungen in Bayern sich ergäben; der Minister habe ausgeführt, daß die Zunahme der Zwangs- versteigerungen in Bayern nicht so bedenklich erscheine, wie ursprünglich angenommen, und habe überhaupt die Wirkung des Gesetzes in Bayern als eine günstige dar- gestellt. Er habe nun mit Dr Pfleger im Reichstage noch einmal darüber gesprochen, und dieser habe ihm seine Meinung dahin geäußert, daß das Gesets in Bayern un- günstig gewirkt habe. “ Man Jolle dabei nicht übersehen, daß die Erfahrungen in Bayern, selbst wenn sie günstig wären, für die preu- ßischt Gesetzgebung nicht ohne weiteres maßgebend sein könnten. Denn die bayerischen Bestimmungen gingen lange nicht so weit wie das vorliegende Gesez. Da handle es sih nur um das Vorkaufsrecht bei Parzellen von mehr als 5 ha den gewerbsmäßigen Güterhändlern gegenüber; was hier aber gefordert werde, sei das Ge- nehmigungsrecht, und das sei gänzlich ein Sprung ins Dunkle. Dieses Genehmigungsrecht würde mit voller Schärfe zunächst den Bauernstand treffen.. Das Vorkaufs- sc§s e wit orts treit 4rs:etht beine Erekgrurt: der inneren Kolonisation, dagegen liege bei Bauernhöfen ein Grund, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, nicht in dem Umfange vor. Gerade da würde aber das neue Genehmigungsrecht eintreten. Dadurch würde ein Um- schwung auf dem ganzen Grundstücksmarkt für die bäuer- lichen Betriebe eintreten, dessen Wirkung man gar nicht übersehen könne. Es ssei gesagt worden, daß in dem Gesetze Be- stimmungen über das „Bauernlegen“ fehlten. Auch er habe sie vermißt. Er habe aber bei der Beurteilung der Sache vor allem Bauerndörfer im Auge; auch da werde unter Umständen einmal ein Bauernhof aufgeteilt