.) gewerbsmäßigen Vermittler nach der Gesamtlage seiner Verhältnisse nicht brauche, während ein Kleingrundbesitzer, der ohne Vermittler in der Regel nicht auskommen könne, auch wenn er nur ein kleines Stück Wiese verkaufen wolle, der Genehmigung bedürfe. Der Großgrundbessitzer sei nach Lage seiner wirtschaftlichen Verhältnissse – namentlich komme hier die finanzielle Leistungsfähigkeit in Frage – in der Regel imstande, ohne Zuziehung eines gewerbsmäßigen Pargellanten, vielleicht mit Hilfe eines ad hoc angenommenen Notars oder Rechtsanwalts, eine Parzellierung zu tätigen, wie er wolle. Der Kleinbesißer dagegen ssei in allen diesen Fällen auf den Gütervermittler angewiesen und würde infolgedessen auch bei dem kleinsten Abverkauf oder Austausch von Parzellen der Genehmigung unterliegen. Dies würde für ihn eine geradezu unerträgliche differenziele Behandlung sein. Seine Freunde wollten bei dieser Gelegenheit auch gleich die Möglichkeit schaffen, daß der reelle Güterhändler sich in dieser Beziehung etwas freier, als es die Vorlage sonst zulasse, betätigen könne. Daß bei der Parzellierung, auch bei der Anliegerparzellieeung, von den Güterhändlern große Gewinne gemacht würden, sei ja unzweifelhaft richtig, und das bewiesen auch die vom Minister aus der Provinz Sachsen vorgetragenen Zahlen. Aber diese großen Gewinne könnten nicht allein den Ausschlag geben. Nur deshalb, weil Geschäftsleute großge Gewinne erzielten, könne man keine gesetzgeberishe Maßnahmen treffen, eine solche sei vielmehr nur insoweit gerechtfertigt, als durch diese Gewinne der andere Teil in einer für das Staatswohl bedenklichen Weise geschädigt werde. Wenn man nur auf die großen Gewinne Rücksicht nehmen wollte, dann müßte man auch die Vermittlung eines Verkaufs eines Gutes im ganzen unter die Genehmigung stellen. Denn bei der Verkaufsvermittlung ganger Güter würden natürlich auch unter Umständen große Gewinne erzielt; und weil die Gesetzgebung davon abgesehen habe, solche unter die Genehmigung zu stellen, müsse man auch bei der Adjazentenparzellierung wenigstens in der Regel davon absehen. Das Staatsinteressse sei vielmehr nur da vital beteiligt, wo entweder neue Stellen geschaffen würden oder wo bestehende Stellen in ihrer wirtichaftlichen Existenz vernichtet würden. Wenn im Laufe der Debatte gesagt worden sei: wenn man durch dieses Gesetz die innere Kolonisation fördern wolle, dann dürfe man unter keinen Umständen die Bildung neuer Stellen unter eine Genehmigungspflicht stellen, ~ so glaube er im Gegensatz hierzu, daß gerade, wo neue Stellen gegründet würden, es im staatlichen Interessse der Förderung der inneren Kolonisation liege, darauf hinzuwirken, daß nicht unzweckmäßig kolonisiert werde, daß keine Stellen begründet würden, die sich von vornherein als leistungsunfähig, als wirtichaftlich unmöglich erwiesen. Dieselben überwiegenden Staatsinteressen griffen Platz, wenn die Stelle, welche zerschlagen werde, oder von der abverkauft werden solle, durch den Abverkauf in ihrer wirtschaftlichen Existenzfähigkeit vernichtet werde. Es sei ohne weiteres anzuerkennen, daß die Fassung des Antrages 14 in dieser Veziehung verbesserungsfähig und bedürftig sei. Er setze voraus, daß die Antragsteller bis zur zweiten Lesung eine solche verbesserte Fassung finden würden; bisher sei es nicht gelungen. Der Parzellant müsse unter eigener strafrechtlicher Verantwortung beurteilen können, ob die Parzellierung der Genehmigung bedürfe oder nicht. Nun sei gesagt worden, daß die Folge der Freigabe der Adjazentenparzellierung die sein würde, daß in weiterem Umfange der Großgrundbesit und der große (