Nr 035 A ti bäuerliche Besitz sich arrondieren könnten, daß also ge- wissermaßen damit dem „Bauernlegen“ Vorschub geleistet werde. Er sei nicht dieser Auffassung, da die Ein- schränkung gemacht worden sei, daß die Eristenzfähigkeit der verkleinerten Stelle unverändert bleiben solle; im übrigen werde sich diese Adjazentenparzellierung in der Mehrzahl der Fälle bloß zwischen Kleinbesiz und mitt- lerem Besitz vollziehen und der Fall, wo der Großbesitz sich wirklich einmal eine solche anliegende Parzelle zur Arrondierung erwerbe, ein Ausnahmefall bleiben. Die Mitteilungen des Ministers aus der Provinz Sachsen beträfen doch Sonderverhältnisse, die in anderen Provinzen wohl nicht wieder so leicht vorkommen würden. Denn die übermäßigen Gewinne, die bei Adjazenten- parzellierungen in der Provinz Sachsen vorgekommen zu sein scheinen, beruhten darauf, daß große Zuckerfabriken dort den Wunsch gehabt hätten, möglichst viel Land für sich zu erwerben und daß da auch unter Auflösung zahlreicher bestehender Stellen viel Grundbesitz erworben worden sei, vor allem aber auf der Kaliindustrie. Es sei vielfach und glaubhaft versichert worden, daß die Kali- industrie in der Provinz Sachsen, das Abteufen von Schächten an den verschiedensten Stellen den Besitzern der Grundstücke sehr viel Unbequemlichkeiten verursacht und die Leute mobil gemacht habe. - Im übrigen aber werde man die Auswüchse, die sich in dieser Beziehung ergeben sollten, beschneiden müssen bei Gelegenheit der Beratung der Frage, ob und in welchem Umfange landesgesetßlich das „Bauernlegen“ verboten werden könne, und wie man zweckmäßig auf diesem Wege vorwärts kommen werde. Der Unterstaqtssekretär des Justizmini- steriums legte dar, die Beantwortung der Frage, ob der § 1 des Entwurfs auch auf Rechtsanwälte Anwendung finde, sei nicht ganz unzweifelhaft. Er nehme an, daß die Rechtsanwälte grundsätzlich nicht unter das Gesetz fielen. Das Reichsgericht habe zwar die Frage, ob der Beruf der Rechtsanwälte ein Gewerbe sei, für einen be- stimmten Fall, nämlich den der Doppelbesteuerung, be- jahend entschieden. Es sei aber Sache der Auslegung jedes einzelnen Gesetzes, ob eine Vorschrift, die sich auf Gewerbetreibende beziehe, auch die Rechtsanwälte unter sich begreifen solle. In der Regel werde man davon aus- gehen müssen, daß der Rechtsanwalt kein Gewerbe betreibe. Dies ergebe sich aus dem § 6 der Gewerbeordnung, wo- nach dieses Geseß keine Anwendung finde auf die advo- katorische und die Notariatstätigkeit. Der Rechtsanwalt würde indessen nur insoweit von dem Entwurfe nicht be- troffen, als er innerhalb seines Berufes bleibe; da er insoweit der Disziplin der Anwaltskammer unterstehe, fehle es auch an einem praktischen Bedürfnis, seine Tätig- keit genehmigungspflichtig zu machen. Treibe er aber außerhalb seines Berufes Grundstückshandel, so werde er unter das Gesetz fallen. Zur Frage der Auktionatoren sei noch einmal zu betonen, daß ein Unterschied bestehe zwischen den Auktio- natoren von Ostfriesland, Harlingerland und Osnabrück und den sonstigen Auktionatoren. Auch die sonstigen Auktionatoren würden allerdings vereidigt, nämlich auf Grund des § 36 der Gewerbeordnung. Diese vereidigten Auktionatoren blieben aber troßdem Gewerbetreibende und fielen demnach unter das Gesset. Die Auktionatoren von Ostfriesland, Harlingerland und Osnabrück hätten dagegen eine Sonderstellung und würden von der Gesetzggebung als Beamte behandelt, die auf bestimmte Gebühren gesetzt seien; sie ständen deshalb in dieser Frage ebenso da wie die Rechtsanwälte und die Notare. Die Gefahr, daß durch Bestellung von Erbbaurechten das Geseß umgangen werden könnte, sei entweder über- k