q Er glaube nicht, daß die reellen Güterhändler Veranlassung haben würden, sich erheblich vom Geschäfi zurückzuziehen. Das werde natürlich ganz davon abhängen, wie die Genehmigung ausgestaltet werde; und wenn man sich auf den Boden stelle, daß die Genehmigung in erster Linie Vertrauenssache sein solle, so werde der reelle Güterhandel keine Veranlassung haben, sich zurückzuziehen. Seine Freunde wollten noch weitergehende Kautelen für die Erteilung der Genehmigung haben, nämlich für Fälle, in denen die persönliche Vertrauenswürdigkeit nicht garantiert sei. Aber selbst wenn die Güterhändler sich erheblich zurückziehen sollten, so bitte er doch zu beachten, daß es immer noch die Gütervermittler gebe, deren Stellung eine ganz andere sei. Der Gütervermittler habe seinen Zweck erreicht mit dem Augenblick,. wo er einen Vertrag zustande gebracht habe. Er bekomme die Provision, gleichgültig, ob der Vertrag durch Auflassung realisiert werde oder nicht. Der Fall liegt nicht anders, als wenn ein Vermittler einen Vertrag zustande bringt, der der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unterliegt. Auch hier hat er die Provision verdient, wenn auch später die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung versagt wird. Wenn darauf hingewiesen worden sei, daß ja schon mit dem Abschluß des Vertrages der betreffende Vermittler sich der Strafbarkeit aussetßen würde, so sei das wohl ein Irrtum, denn in dem Entwurf stehe ausdrücklich, daß die Strafbarkeit erst eintrete, wenn der Vertrag ohne Genehmigung geschlossen werde oder die Genehmigung nicht vorbehalten sei. Durch Aufnahme des Vorbehaltes in den Vertrag kann sich also der Vermittler gegen Strafbarkeit schüten. In der Provinz Posen gebe es sehr wenig private Güterhändler. Die gewerbsmäßigen Güterhändler seien dort die Pargzellierungsbanken, besonders die polnischen, im übrigen werde das Grundstücksgeschäft fast nur durch Vermittler gemacht. Die Folge der Genehmigungspflicht werde weiter die sein, daß die Händler, die als solche ihre Geschäfte im Wege des selbständigen Ankaufs zu Eigentum nicht mehr machen wollen, jetzt in die Kategorie der Grundstücksvermittler abgehen und sich mit dem Provisionsgewinn begnügen werden. Ein Stocken im Grundstückshandel mit der Wirkung, daß dadurch eine Entwertung oder erheblicher Preissturg der Grundstücke eintreten könnte, sei daher wenigstens nach den ihm bekannten Verhältnissen nicht zu befürchten. Aus dem Gesagten ergebe sich aber zugleich, daß es nicht angängig sei, die Vermittler aus der Genehmigungspflicht auszuschließen; denn dann würden sich eben die Güterhändler ohne weiteres auf die Praxis der Vermittler legen, und das Ziel würde also gar nicht erreicht werden. Der zweite Redner behandelte die Frage, zu welchem Zweck die staatliche Kontrolle erfolgen solle, ob bei dieser auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht genommen werden solle, oder nur auf den Plan und die Einrichtung der Grundteilung. Seine Freunde gingen davon aus, daj; das Gesetß in dem Abschnitt über die Genehmigungspflicht bezwecke, eine dem Staatswohl entsprechende Grundbesitzverteilung herbeizuführen. Die Get zUfeur v. 11 qe hre. u stattfinden solle, eine solche überhaupt am Platze sei oder nicht, ob da schon eine richtige Grundbesitzverteilung vorhanden Jei, oder wenigstens, ob von der Gattung von Grundstücken, die man herstellen wolle, eine ausreichende Zahl vorhanden sei. Zweitens werde geprüft werden müssen, ob der betreffende Grund und Boden sich überhaupt zu der Besiedlung eigne, die man vornehmen wolle, und drittens, ob der Plan, die Art der Teilung, wirtschaftlich sei. ob die Grundstücke so gelegt würden, daß