r. parzellieren, er werde lediglich diesen staatlichen Gesell: schaften zugetrieben. Der Landwirtschaftsminister meinte, nach den Ausführungen verschiedener Redner könnte man fast den Eindruck gewinnen, als wenn den gemeinnützigen Be- siedlungsgesellschaften gegenüber besondere Vorsicht ge- boten sei. Das gehe wirklich zu weit. Redner teilt die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Pommerschen Landgessellscha t mit. Wenn man wvoraussete, daß diese Herren der Öffentlichkeit gegenüber doch auch in ihrer Tätigkeit als Gesellschaftsmitglieder verantwortlich seien und auch statutenmäßig keinen anderen Zweck ver- folgen dürften, als gemeinnützig zu besiedeln, so könnten doch diese Gesellschaften nicht in einem Atem genannt werden mit den Erwerbsgefsellschaften, die die Parzellierung in erster Linie zu dem Zweck betrieben, die nötigen Dividenden für ihr Aktienkapital herauszuschlagen. Er gebe gern zu, der Begriff der Genehmigung sei schwer zu fassen, und es werde nicht ganz leicht sein, die Genehmigung nach bestimmten Grundsätzen stattfinden zu lassen. Immerhin habe der zweite Redner ja schon einen Gesichtspunkt angegeben, der zweifellos in erster Linie ausschlaggebend sein müsse. Aber er glaube nicht, daß man mit diesem Gesichtspunkt allein fertig werden könne. Man werde sich bei der Genehmigung auch die Frage vorlegen müssen, ob es möglich sei, so anzusetßen, daß die Ansiedler auch existieren könnten. Man brauche dabei gar nicht immer bestimmte Summen ins Auge zu fassen. Es werde Leuten, die mit dem Gebiete der Besiedlung bekannt seien, sehr leicht sein, die Frage im einzelnen Falle zu entscheiden, ob bei einem Kaufpreis, der bezahlt worden sei, die Möglichkeit wäre, bestimmte Ansiedler mit Erfolg anzuseten oder nicht. Erbitte jedenfalls dringend, der Genehmigungsbehörde nach dieser Richtung hin keine zu großen Beschränkungen aufzuerlegen. Das würde für die Staatsregierung kaum trieägltsh sein und auch den Erfolg des Gesetzes in Frage stellen. Er bitte auch zu bedenken, daß auch die gemein- nützigen Gesellschaften, denen die Staatsregierung nach ihren Vorschlägen eine besondere Bevorzugung bezüglich der Genehmigung habe einräumen wollen, insofern den übrigen Besiedlungsgesellschaften und dem gewerbs- mäßigen Güterhandel ganz gleich gestellt seien : sie bedürften für die Ansiedlung ebenso der Genehmigung wie die übrigen Gesellschaften, sie seien gar nicht in der Lage, frei zu besiedeln, sondern wenn sie eine Ansiedlung gründen wollten, müßten auch sie die Ansi e d lung s - gene h mi g ung einholen, es müßten also mit anderen Worten auch die öffentlich-rechtlichen Ver- pflichtungen festgestellt werd en. Atlso eine so große Gefahr sei mit der Bevorzugung der gemein- nützigen Bessiedlungsgesellschaîten gar nicht verbunden Dex neunte. Redner . trat im Namen |jeiner Freunde den Ausführungen des zweiten Redners bei. Die Prüfung der Genehmigungspflicht könne sich in der Haupisache nur auf den Umstand einer gemeinnützigen Grund- und Bodenverteilung beziehen, was ja auch das Hauptziel des Gesetentwurfs sei. Auf weitere Momente einzugehen, werde "überhaupt nicht möglich sein. Dazu würde ein riesiger Beamtenapparat gehören. Auch wenn eine solche Feststellung z. B. in negativem Sinne getroffen wäre, könnte sie sehr ungerecht wirken, wenn der Mann infolge von Erbschaft oder Heirat nach kurzer Zeit den vom Regierungspräsidenten zur Voraussetzung gemachten Verhältnissen durchaus entspreche. Es komme hinzu, daß es ein ganz unerträglicher Eingriff in die privaten Ver- hältnisse des einzelnen sein würde, sollte der Genehmigungs-