Nr 035 A In dem Abs. 2 des § 1 sei sogar eine Genehmigung von Abverkäufen vorgesehen. Solche könnten aber doch tt. tr! Au u Hû rundung unmöglich machen können. Auch die Be- stimmung des Abs. 3 sollte man herausbringen. Charakteristisch sei auch, daß in der Überschrift von „Teilungen“, im Text selbst aber von „Zerschlagungen“ die Rede sei. Dieses Wort habe jedenfalls einen schlechten Beigeschmack nnd zeige, daß man den Güterhändlern nicht sehr wohlwolle. Der Unterschied des Ausdrucks triuutse ihn an den von Rwangserziehung und Fürsorge- erziehung. Die Persönlichkeiten, die unter die Genehmigungs- pflicht gestelt würden, seien die Güterhändler und .vermittler. Aus den Petitionen sei schon zu ersehen, daß hier Leute in das Gesetz einbezogen seien, die tat- sächlich gar nichts mit den Güterhändlern zu tun hätten, die nur ihre Provision verdienten, Leute, die notwendig seien, um geschäftsungewandte Ansiedler bei Verkäufen oder Fler bei Erbischaftsregulierungen usw zu unterstützen. Der Vorwurf, der gegen die Güterhändler erhoben werde, bestehe darin, daß sie unwirtschaftliche Zerschlagungen vorgenommen hätten. Es sei aber zugegeben, daß sie auch gute Herschlagungen vorgenommen hätten. Ein Nachweis über den Umfang unwirtschaftlicher Yer- schlagungen sei nicht erbracht worden. Die Regierung habe auf den diesbezüglichen Antrag erklärt, dies Material sei nicht zu beschaffen. Aus Pommern sei ihm mitgeteilt, daß in seinem Heimatsdorfe seit 1898 von privaten Güterhändlern Güterzerschlagungen in Größe von 780 Morgen vorgenommen worden seien, daß da 14 neue kleine Besitzungen gebildet worden seien, daß die Besitzer gut vorwärts gekommen seien und daß sie so wirtschafteten, daß einige schon zu dem doppelten Preise des damals bezahlten ihre Besizungen verkauft hätten, daß sie kein teh Fafttet eqn Patte ud zos fe. :s | T hätten, dennoch solche Fortschritte gemacht hätten. Das beweise, daß man den Güterhändlern nicht immer vor- werfen könne, daß sie nur in ihre eigene Taschen hinein- arbeiteten. Der zweite Vorwurf, der den Güterhändlern gemacht werde, sei der einer Verteuerung des Grund und Bodens. Auch darüber seien ihm von derselben Seite aus Pommern Mitteilungen gemacht worden, welche diese Befürchtung als hinfällig erscheinen ließen. Es sei daraus vielmehr zu folgern, daß nicht die privaten Güterhändler etwa die Preise verteuerten, sondern daß häufig beim Zukauf zu größeren Gütern Liebhaberpreise gezahlt würden, die eine Verteuerung hervorriefen. Wenn man also keinen Beweis habe, daß un- wirtschaftliche Zerschlagungen in einem großen Prozent- satz vorgenommen würden und daß die Verteuerung des Grund und Bodens durch die Güterhändler erfolge, so sei diese ganze Genehmigungspflicht überflüssig, dann sei sie ein Unrecht, eine Beschränkung eines Erwerbsstandes, der wie alle anderen notwendig und nütlich sei und auch zur Förderung der inneren Kolonisation beigetragen habe. Er glaube deshalb, daß diese Gesetzgebung nicht zum Vorteil der inneren Kolonisation dienen werde. Selbst die Ansiedlungskommission bediene sich früherer Güterhändler als Vermittler. Die Behörden seien also so ungelenk, daß sie ohne die private Vermittlung gar nicht auskommen könnten; und bei den Ansiedlungs- gesellschaften werde es ebenso liegen. Andererseits seien has Zeilugttt pon gtueiurügisetn Eesf tbatten. ves 7 9