Nr 035 A Veräußerung selbst von der Genehmigungspflicht betroffen werde, und wenn derjenige, welcher seinen Willen schon rechtlich gebunden habe, durch das Gesetz verpflichtet werde, die Genehmigung binnen gewisser Frist nachzusuchen. Der Entwurf befasse sich, wie gesagt, nicht mit der „Leilung“ eines Grundstücks. Wenn aber jemand ein Grundstück zum Zweck der Parzellierung erworben habe, so könne schon in der rechtlichen Teilung eine Vorbereitung der Zerstückelung liegen, welche die bereits angedeuteten Umgehungen wesentlich erleichtere. Er meine nicht die Umgehung, die in erster Linie genannt worden sei, durch Bildung einer Gesellschaft; denn diese werde durch den Satz des § 1 Abs. 2 getroffen: Die HYerschlagung gilt auch dann als von dem Grundstückshändler (Grundstücksvermittler) vorgenommen, wenn er sie in fremdem Namen oder für fremde Rechnung oder in Gemeinschaft mit einem Dritten vornimmt oder durch einen in seinem Namen oder für seine Rechnung handelnden Dritten vornehmen läßt. Wohl aber könne sie als Grundlage dienen für die Bestellung von Erbbaurechten, durch welche in der äußeren Wirkung die Zerstückelungsgenehmigung umgangen werden könne, und auch für die tatsächliche Vesitzübertragung, welche in irgendeiner Form die Übereignung ersetzen solle. Er denke sich nur den Fall, daß jemand, der parzellieren wolle, aber die Nichtgenehmigung fürchte, sein Grundstück in verschiedene Teile zerlege, den einen verpachte und den anderen unter anderem Rechtstitel in Besitz gebe, sie getrennt jahrelang bewirtschaften lasse und nachher sage: diese Grundstücke seien überhaupt gar nicht mehr zusammen bewirtschaftet worden. Er halte es daher für zweckmäßig, nicht nur die Veräußerung von Trennstücken, sondern auch die vorangehende Teilung des Grundstückes unter Kontrolle zu stellen, – immer unter der Voraussetzung, daß sie bewirkt werde von einem Grundstückshändler oder einem Grundstücksvermittler. Was dann die weiter in § 1 vorgesehene Vorausseßzung anlange, daß ein gewerbs mäßiger Grundstückshändler oder -vermittler getroffen werden solle, so sei der Begriff der Gewerbsmäßigkeit einwandsfrei festgestellt. Gegen den Antrag 18 mache er das Bedenken geltend, daß einerseits diejenigen Auktionatoren, welche Beamte seien und als solche Gebühren bezögen, in Ostfriesland und Osnabrück überhaupt nicht, ebensowenig wie die Notare, von dem Gesetz betroffen würden, weil sie nicht gewerbsmäßig handelten, daß dagegen diejenigen, welche auf Grund des § 36 der Getwerbeordnung vereidigt seien, troßdem Gewerbetreibende seien; und er sehe den Unterschied, abgesehen von der förmlichen Bestellung als Beamte, im wesentlichen darin, daß die einen Gebühren erhielten, während die anderen, die Gewerbetreibenden, in der Vereinbarung ihrer Vergütung völlig frei daständen, also einen Gewinn nach Vereinbarung machen könnten und darum von der Gewerbeordnung getroffen würden. Man hätte vielleicht eine Ausnahme für die Auktionatoren gar nicht nötig, wenn die Staatsregierung nicht nur, wie in Ostfriesland und in Osnabrück geschehen sei, sondern auch an anderen Orten, wo sich das Bedürfnis nach Auttionatoren herausgestellt habe, sie zu Beamten mache und auf bestimmte Gebühren anweise. Dann würden sie ebenso stehen wie Notare. und eine Ausnahme wäre nicht nötig. ur sei in Frage gezogen worden, ob denn die Geschäfte der Grundstückshändler und -rvermittler überhaupt einer Kontrolle bedürften, da der Nachweis nicht geführt sei, daß sie Schaden angerichtet hätten. Es sei doch wohl zweifellos, daß zwar die Parzellierungen durch Güterhändler vielfach auten Erfolg gehabt hätten, man werde Q 1