(z Wenn man aber wirklich auch die rein grundbuchrechtliche Teilung verbieten oder unter die Genehmigungspflicht stellen wollte, so gäbe es vielleicht doch einen wirtschaftlichen Nachteil. Es komme vor, daß jemand eine Hypothekenbelastung vornehmen wolle, nicht auf das ganze Grundstück, sondern vielleicht auf einen Teil; und wenn jemand die alsdann notwendige grundbuchmäßige „Teilung“ vornimmt, dann würde auch ein solcher einfacher wirtschaftlicher Vorgang unter die Genehmigung fallen müsssen. Es liege also wohl kein Bedürfnis vor, von dem Regierungsentwurf abzuweichen und die Teilung im f; grundbuchrechtlichen Sinne auch unter das Gesetz zu tellen. Was den Vermittler anlange, so habe der Vorredner aus der Kommission die gesetzliche Zulässigkeit auch bezweifelt. Er könne sich nur dem anschließen, was seitens der Staatsregierung dazu ausgeführt worden sei. Denn mittelbar werde eben auch die Möglichkeit einer solchen EGigentumsübertragung dadurch eingeschränkt, daß, fals ein Vermittler eintrete, das ganze Geschäft genehmigungspflichtig werde. Der dritte Redner bemerkte, das württembergische Gesetz sei aufgehoben, und bezeichnete es als eine petitio principii, zu sagen, unter Veräußerung sei auch das obligatorische Rechtsgeschäft zu verstehen, und da die Genehmigungspflicht den Eigentümer in der Veräußerung beschränke, so seien die Voraussetzungen des Artikels 119 gegeben. Daß auch die Teilung schon nach dem Antrag 17 unter die Genehmigung gestellt werden Jolle, halte er für eine kolossale Erschwerung des Grundstücksverkehrs. Danach müßte jemand schon die Genehmigung haben, wenn er bei dem Katasteramt den Antrag auf Teilung eines Grundstücks stelle. Er erinnere an den Reichsstempel. Der Grundstücksverkehr sei auf Monate dadurch unterbunden worden. Die Auflassungen seien vorgenommen worden, die Eintragung ins Grundbuch habe ausgesett werden müssen, bis die Entrichtung des Stempels nachgewiesen worden sei. Der Grundbuchrichter sei in beständiger Gefahr gewesen, regreßpflichtig zu werden, weil er leicht die erfolgte Auflassung habe übersehen können. Der Unterstaatssekretär des Justizministeriums bestätigte, daß das württembergische Geset nicht mehr gelte. Dafür gelte aber eine andere Bestimmung in Württemberg, die ebenfalls auf den Kaufvertrag Bezug nehme. Sie stehe im Württembergischen Ausführungsgeset zum Bürgerlichen Gesetbbuch (Artikel 172 Abs.1) und laute: „Wer ein oder mehrere Grundstücke im Flächeninhalt von wenigstens 3 ha, welche bisher zusammen bewirtschaftet waren, durch einen Kaufoder Tauschvertrag erworben hat, darf vor Ablauf von drei Jahren nach der Eintragung im Grundbuch diese Liegenschaft nur im Ganzen oder andernfalls nicht mehr als den vierten Teil derselben durch Kauf- oder Tauschvertrag wieder veräußern.“ Durch diese Vorschrift werde also die Zerschlagung eines Grundstücks der bezeichneten Art insofern beschränkt, als sie auf einem K auf- oder Taus c vertrage beruhe. Auch hier ssei demnach bei der Anwendung des Vorbehalts des Artikels 119 der schuldrechtliche Veräußerungsvertrag als Bestandteil des Veräußerungsvorganges betrachtet. Der Entwurf bezeichne aus Zweckmäßigkeitsgründen schon das obligatorische Veräußerungsgeschäft als genehmigungspflichtig. Diese Vorschrift liege im Interesse beider Teile. Darum sei auch die Formulierung des Antrages 17 nicht empfehlenswert, weil der Grundstückshändler danach