Nr 035 A einen Veräußerungsvertrag ohne vorherige Einholung der Genehmigung oder ohne sich diese vorzubehalten, schließen dürfe; er müsse allerdings nachher die Genehmigung ein- holen, aber das ändere nichts daran, daß zunächst ein rechts- verbindlicher Vertrag vorliege; und er brauche, ohne sich strafbar zu machen, der Gegenpartei nichts davon zu sagen, daß das Erfordernis der Genehmigung im Hinter- grunde stehe. Daher sei die Regelung des Entwurfs vorzuziehen, wonach die Genehmigung vorher einzuholen oder wenigstens in den Vertrag hineinzuschreiben sei: „Dieser Vertrag wird nur geschlossen unter dem Vorbehalt der Genehmigung“. Gegen die Fassung des Antrags 17 sei auch noch folgendes einzuwenden. Der Begriff der „Besitzung“ sei ein wirtschaftlicher. Die Besitzung könne aus einem Grundstück im grundbuchrechtlichem Sinne oder aus mehreren solcher Grundstücke bestehen. Im zweiten Falle könne eine Besitzung zerschlagen werden, ohne daß eine Teilung vorliege, denn die Teilung sei eine rein grund- buchmäßige Operation, das Bürgerliche Gesetzbuch ver- stehe darunter die Zerlegung eines unter einer Nummer im Grundbuch eingetragenen Grundstücks in mehrere Nummern. Darum sei es nicht zutreffend, wenn der Antrag 17 von der Teilung einer Besitzung spreche; es sei vielmehr erforderlich, mit dem Entwurfe von einer Zerschlagung der Besitzung zu reden. Der erste Debatt enredner wandte sich gegen die Ausführung des fünften Redners, daß der Artikel 119 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit der ausdrücklichen Begründung eingebracht sei, daß er nicht nur wirtschaftspolitische, sondern auch andere Ziele habe, und rekapitulierte die Geschichte dieses Artikels. Nur die Nr 2 und 3, betreffend die Teilung und die grund- buchliche Zusammenschreibung von Grundstücken, sei vom Bundesrat eingebracht worden mit der Bezugnahme auf wirtschaftspolitische Gesichtspunkte, z. B. Zerschlagung von Waldungen, also unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Grundstücks. Im letzten Moment, kurz vor der Abreise des Reichstags, sei ohne jede Begründung die Bestimmung der Nr 1 hineingeschmuggelt worden. Jellinek habe mit Recht darauf aufmerksam gemacht, daß diese Bestimmung im Sachenrecht stehe, daß also nur mit Rück- sicht auf die sachliche Beschaffenheit des Grundstücks eine Veräußerung beschränkt werden dürfe. Den Kommentar von Niedner, auf den sich der Justiz- kommissar berufen habe, halte es für ziemlich objektiv; aber auch eine Autorität könne einmal irren, und wenn Niedner das württembergische Gesetß als unbedenklich zu- lässig zitiere, so sei er eben auf einem falschen Wege. Außerdem müsse man die ganz en Ausführungen bei Niedner in Betracht ziehen; Niedner stehe eben auf dem Stand- punkt, daß nur die objektive Beschaffenheit des Grund- stücks einen Grund zur Beschränkung der Veräußerung abgeben könne. Von dem positiven Inhalt des Artikels 119 sei bis- her nicht gesprochen worden. Die Regierung dürfe danach auf Grund der Beschaffenheit einer bestimmten Art von Grundstücken sagen: die und die Grundstücke, z. B. Waldungen, seien nicht teilbar, seien nicht veräußerlich, oder nur veräußerlich unter den und den Voraussezungen; aber diese Voraussetzungen dürften niemals hergeholt werden aus der Person des Erwerbers. Denn dann würde das schon mit dem Freizügigkeitsgeset kollidieren. Also es sei z. B. unzulässig, einen Grundstücksvermittler mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit in dem Erwerb von Grundstücken zu beschränken. Di e Regierung habe aller- dings das Recht, zu erklären: dieses Grundstück darf nicht veräußert werden, oder nicht in kleineren Parzellen §7